Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die Schadenersatzansprüche des Klägers unterliegen der kurzen Verjährung nach § 1489 ABGB. Die Verjährungszeit begann mit dem Unfallstag. Sie wäre daher mangels Hemmung oder Unterbrechung mit 10. Januar 1986 abgelaufen. Die Teileinklagung bewirkte nur in Ansehung des eingeklagten Teilbetrages eine Verjährungsunterbrechung im Sinne des § 1497 ABGB.Die Schadenersatzansprüche des Klägers unterliegen der kurzen Verjährung nach Paragraph 1489, ABGB. Die Verjährungszeit begann mit dem Unfallstag. Sie wäre daher mangels Hemmung oder Unterbrechung mit 10. Januar 1986 abgelaufen. Die Teileinklagung bewirkte nur in Ansehung des eingeklagten Teilbetrages eine Verjährungsunterbrechung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB.
Nach dieser von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen rechtlichen Beurteilung ist für die Lösung der Verjährungsfrage die Wertung des am 16. Dezember 1985 bei Gericht eingelangten Schriftsatzes, dessen Inhalt der Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. Januar 1986 vortrug, entscheidend.
Zufolge der unterschiedlichen Behandlung der Frage der Wirkung einer in einem Schriftsatz enthaltenen Klagsausdehnung in bezug auf die Unterbrechung der Verjährung in der Rechtsprechung (vgl.
insbesondere SZ 35/68 und SZ 56/157) wurde diese Frage in einem
anderen anhängigen Rechtsstreit gemäß § 8 Abs 1 Z 2 OGHG vor den
verstärkten Senat gebracht. Der verstärkte Senat des Obersten
Gerichtshofes hat am 20. April 1989 zu 7 Ob 707, 708/88 diese Frage
dahingehend beantwortet, daß die Klagsausdehnung mittels
Schriftsatzes auch nach Streitanhängigkeit zulässig ist und mit dem
Einlangen bei Gericht die Verjährung unterbricht. Die Endgültigkeit
der Unterbrechungswirkung ist allerdings von jenen Umständen
abhängig, die auch für die Klage gelten. Dazu gehört der spätere
Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung. Im wesentlichen wurde
dieser Rechtssatz damit begründet, bei Schriftsätzen, die
Klagsänderungen enthielten, handle es sich um bestimmende
Schriftsätze, die zulässig seien und vom Richter nicht
zurückgewiesen werden dürften. Auf diese Schriftsätze seien im
Hinblick auf ihre Wirkung, eine Verjährung zu unterbrechen,
dieselben Grundsätze anzuwenden wie für Klagen. Da die Verjährung
eine Institution des materiellen Rechtes sei, habe die Auslegung des
§ 1497 ABGB unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen.
Gehe man von dem klaren Zweck des § 1497 ABGB aus, ergebe sich, daß
der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Möglichkeit, die
Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung zu bewirken, die
Absicht verfolgt habe, die Unterbrechung von einem deutlich dokumentierten Schritt des Gläubigers abhängig zu machen. Zwischen der Klagseinbringung einerseits und einer in einem vorbereitenden Schriftsatz ausgesprochenen Klagsausdehnung andererseits bestehe materiellrechtlich kein grundsätzlicher Unterschied. Auch durch die Überreichung eines solchen Schriftsatzes werde die Ernsthaftigkeit der Forderung durch das an das Gericht herangetragene Begehren dargelegt.
Der erkennende Senat folgt der in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 20. April 1989, 7 Ob 707, 708/88, dargelegten Rechtsansicht aus den oben wiedergegebenen Gründen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger in der auf die Einbringung des Schriftsatzes nächstfolgenden Tagsatzung die angekündigte Klagsausdehnung erklärt, diese Art der Anspruchsverfolgung blieb seitens der beklagten Partei verfahrensrechtlich unwidersprochen. Der Anspruch ist daher, soweit er im Schriftsatz umschrieben war, nicht verjährt.
Das aus dem Titel des Schmerzengeldes erhobene Teilbegehren wurde im Sinne des Schriftsatzes vom 16. Dezember 1985 auf den Betrag von S 200.000 ausgedehnt. Die in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7. Januar 1988 erklärte "Einschränkung" dieses Teilbegehrens auf S 215.000 war der Sache nach eine Klagsausdehnung um S 15.000. In diesem Umfang bedurfte es keiner Wiederholung der bereits wirksam erhobenen Verjährungseinwendung (in Ansehung jedes S 100.000 übersteigenden Anspruchsteiles). Lediglich in Ansehung des Teilbetrages auf Zahlung eines S 200.000 übersteigenden Schmerzengeldes ist der Verjährungseinwand berechtigt, im übrigen aus den dargelegten Erwägungen nicht.
Die Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei zu den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung betreffen nicht nur das vom berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß betroffene Teilbegehren auf Zahlung von S 100.000, sondern auch die darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche.
Aus diesem Grunde war das berufungsgerichtliche Teilurteil, soweit es nicht in Ansehung des Teilbegehrens auf Zahlung von S 15.000 zu bestätigen war, aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die ausgesprochenen Rechtsansichten zur Verjährung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidungen über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruhen auf § 52 ZPO im Zusammenhang mit § 392 Abs 2 ZPO.Die Entscheidungen über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruhen auf Paragraph 52, ZPO im Zusammenhang mit Paragraph 392, Absatz 2, ZPO.