Aus der Begründung:
Der Kläger ist ebenso wie die Beklagte als eines von zwei überlebenden Kindern ihrer als Witwe verstorbenen Mutter zu einem Viertel der Bemessungsgrundlage pflichtteilsberechtigt. Beide Streitteile gaben zum Nachlaß ihrer Mutter unbedingte Erbserklärungen ab; ihnen wurde der Nachlaß auf Grund dieser Erbserklärungen je zur Hälfte eingeantwortet; der Nachlaß war aber nach dem gemeinsamen Vermögensbekenntnis beider Erben geringfügig überschuldet. Mangels gegenteiliger Prozeßbehauptungen ist davon auszugehen, daß keinem der Streitteile aus der Verlassenschaft ein auf den Pflichtteil anrechenbarer Vermögenswert zugefallen ist. Die Erblasserin hat mehr als sechs Jahre vor dem Erbanfall eine Liegenschaft der Beklagten übergeben. Soweit darin eine Schenkung gelegen ist, steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf den sogenannten Schenkungspflichtteil zu.
Wesentlich ist daher zunächst der Rechtsgrund der Liegenschaftsübergabe. Die Liegenschaft war Gegenstand eines zwischen den nunmehrigen Streitteilen und ihrer Mutter geschlossenen Erbenübereinkommens in der Abhandlung nach dem Vater der nunmehrigen Streitteile. Die Beklagte und ihre Mutter haben sich im Übergabsvertrag auf dieses Erbenübereinkommen bezogen. Die Beklagte hat im Rechtsstreit dieses Erbenübereinkommen als einen jede Schenkung ausschließenden Rechtsgrund für die Liegenschaftsübergabe gewertet. Der Wortlaut des Übereinkommens ist in der Niederschrift des Gerichtskommissärs festgehalten. Zum Parteiwillen legten der Kläger überhaupt keine, die Beklagte nur eine über den protokollierten Wortlaut der Vereinbarung nicht hinausgehende Aussage ab. Das Erstgericht hat sich jeder rechtlichen Würdigung des festgestellten Übereinkommens enthalten, das Berufungsgericht hat aus dem protokollierten Wortlaut der Vereinbarung die negative Folgerung gezogen, daß das Übereinkommen nicht als Ausdruck eines übereinstimmenden Parteiwillens zu verstehen sei, für den Fall der Übergabe der Liegenschaft an eines der beiden Kinder das andere (diesbezüglich) von einem Pflichtteilsanspruch nach der Mutter auszuschließen. Im Übergabsvertrag selbst wurde der Grundbuchsstand dargestellt, der das Erbenübereinkommen allerdings nur in Ansehung des in die Abhandlung nach dem Vater der Streitteile gefallenen und nicht auch in Ansehung des im Eigentum der Mutter der Streitteile gestandenen Liegenschaftsanteiles wiedergab, eine vertragliche Bindung der Übergeberin nur in Ansehung des seinerzeit nach dem Vater der Streitteile abgehandelten Liegenschaftsanteiles erwähnt und der zweite Hälfteanteil an der Liegenschaft bei der Darlegung der Vertragsvoraussetzungen besonders - und zwar objektiv betrachtet in einem Gegensatz zu dem zuerst erwähnten Hälfteanteil - angeführt. Eine den Wortlaut des Erbenübereinkommens und des Übergabsvertrages ergänzende, berichtigende oder gar abändernde, von den Vertragsschließenden übereinstimmend zum Ausdruck gebrachte oder vorausgesetzte Regelungsabsicht wurde nicht festgestellt. Der entsprechende Parteiwille muß daher unter Bedachtnahme auf die objektiv zu beurteilenden, konkreten Interessenlagen der Vertragsschließenden aus dem Wortlaut der Vereinbarungen abgeleitet werden. Danach ist zu beurteilen, ob nach dem sich aus dem Erbenübereinkommen ergebenden wechselseitigen Verpflichtungen und aus der Absicht, diesen zu entsprechen, die Übergabe der Liegenschaft an die Beklagte zur Gänze, nur in Ansehung eines Liegenschaftsanteiles oder überhaupt nicht für den Kläger eine pflichtteilswidrige Schenkung der Erblasserin an die Beklagte darstellen kann.
Das am 7. 1. 1952 geschlossene Erbenübereinkommen sicherte der Mutter der Streitteile einerseits das zeitlich beschränkte Eigentumsrecht an der gesamten Liegenschaft (an der ihr ohne das Übereinkommen zu ihrem Hälfteanteil nur ein weiterer Achtelanteil, allerdings zu unbeschränktem Eigentum, zugefallen wäre), verpflichtete diese aber andererseits, durch Übergabe, Vermächtnis oder Erbseinsetzung einen Übergang des Eigentums an der gesamten Liegenschaft nach ihrem Gutdünken auf eines ihrer beiden Kinder oder an beide zu bewirken. Die beiden Streitteile gemeinsam sicherten sich gegen einen Erwerb der Liegenschaft durch einen Dritten ab, sicherten sich zwar den zeitlich hinausgeschobenen (anstatt eines sofortigen), dafür aber auf sämtliche Anteile erstreckenden (anstatt bloß auf je 3/16 Anteile beschränkten) Eigentumserwerb an der Liegenschaft. Was aber die in diesem Rechtsstreit erhebliche Gleich- oder Ungleichbehandlung der beiden Streitteile anlangt, unterwarfen sich beide dem Zuteilungswillen ihrer Mutter, soweit es sich um die Vertragsmacht und die Testierbefugnis zur Bestimmung der Rechtsnachfolger handelte. Ein Vertragspartner in der Lage der Mutter der Streitteile hätte aber mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht annehmen dürfen, daß eines ihrer Kinder darüber hinaus auch auf den gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil auch nur teilweise verzichte. Nach den Feststellungen über die eher bescheidenen Lebensverhältnisse der Mutter der Streitteile als einer zur Zeit des Erbenübereinkommens 45 Jahre alten Witwe nach einem städtischen Bademeister mußte bei den Kindern die Vorstellung unterstellt werden, daß die elterliche Liegenschaft das wesentliche, wenn nicht überhaupt das einzig nennenswerte Vermögensobjekt der Erblasserin bleiben würde; die Kinder erklärten in der Abhandlung der Verlassenschaft nach ihrem Vater ausdrücklich einen Verzicht auf jedes Erb- und Pflichtteilsrecht "in diesem Verlasse", ohne einen uneingeschränkten oder doch sich bloß auf die elterliche Liegenschaft beziehenden Verzicht abzugeben, der die Testierfreiheit der Mutter von den gesetzlichen Beschränkungen durch das Pflichtteilsrecht befreit hätte; die Verzichtsleistung der beiden Streitteile zugunsten ihrer Mutter war gleich. Aus welchen Gründen die Mutter bei ihrer vertraglich bedungenen Gegenleistung ihre beiden Kinder ungleich hätte behandeln sollen, wurde nicht offengelegt. Daß eine Ungleichbehandlung auch gesetzliche Folgen beseitigen sollte, durfte nicht ohne weiteres angenommen werden. Ein, sei es auch nur teilweiser oder bedingter Verzicht auf den Pflichtteil nach ihrer Mutter kann dem Erbenübereinkommen vom 7. 1. 1952 inhaltlich nicht entnommen werden. Damit erübrigen sich Erörterungen über die Formwirksamkeit (§ 551 ABGB).Das am 7. 1. 1952 geschlossene Erbenübereinkommen sicherte der Mutter der Streitteile einerseits das zeitlich beschränkte Eigentumsrecht an der gesamten Liegenschaft (an der ihr ohne das Übereinkommen zu ihrem Hälfteanteil nur ein weiterer Achtelanteil, allerdings zu unbeschränktem Eigentum, zugefallen wäre), verpflichtete diese aber andererseits, durch Übergabe, Vermächtnis oder Erbseinsetzung einen Übergang des Eigentums an der gesamten Liegenschaft nach ihrem Gutdünken auf eines ihrer beiden Kinder oder an beide zu bewirken. Die beiden Streitteile gemeinsam sicherten sich gegen einen Erwerb der Liegenschaft durch einen Dritten ab, sicherten sich zwar den zeitlich hinausgeschobenen (anstatt eines sofortigen), dafür aber auf sämtliche Anteile erstreckenden (anstatt bloß auf je 3/16 Anteile beschränkten) Eigentumserwerb an der Liegenschaft. Was aber die in diesem Rechtsstreit erhebliche Gleich- oder Ungleichbehandlung der beiden Streitteile anlangt, unterwarfen sich beide dem Zuteilungswillen ihrer Mutter, soweit es sich um die Vertragsmacht und die Testierbefugnis zur Bestimmung der Rechtsnachfolger handelte. Ein Vertragspartner in der Lage der Mutter der Streitteile hätte aber mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht annehmen dürfen, daß eines ihrer Kinder darüber hinaus auch auf den gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil auch nur teilweise verzichte. Nach den Feststellungen über die eher bescheidenen Lebensverhältnisse der Mutter der Streitteile als einer zur Zeit des Erbenübereinkommens 45 Jahre alten Witwe nach einem städtischen Bademeister mußte bei den Kindern die Vorstellung unterstellt werden, daß die elterliche Liegenschaft das wesentliche, wenn nicht überhaupt das einzig nennenswerte Vermögensobjekt der Erblasserin bleiben würde; die Kinder erklärten in der Abhandlung der Verlassenschaft nach ihrem Vater ausdrücklich einen Verzicht auf jedes Erb- und Pflichtteilsrecht "in diesem Verlasse", ohne einen uneingeschränkten oder doch sich bloß auf die elterliche Liegenschaft beziehenden Verzicht abzugeben, der die Testierfreiheit der Mutter von den gesetzlichen Beschränkungen durch das Pflichtteilsrecht befreit hätte; die Verzichtsleistung der beiden Streitteile zugunsten ihrer Mutter war gleich. Aus welchen Gründen die Mutter bei ihrer vertraglich bedungenen Gegenleistung ihre beiden Kinder ungleich hätte behandeln sollen, wurde nicht offengelegt. Daß eine Ungleichbehandlung auch gesetzliche Folgen beseitigen sollte, durfte nicht ohne weiteres angenommen werden. Ein, sei es auch nur teilweiser oder bedingter Verzicht auf den Pflichtteil nach ihrer Mutter kann dem Erbenübereinkommen vom 7. 1. 1952 inhaltlich nicht entnommen werden. Damit erübrigen sich Erörterungen über die Formwirksamkeit (Paragraph 551, ABGB).
Entgegen den Rekursausführungen ist daher der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht im Ergebnis beizupflichten, daß keiner der beiden Streitteile mit dem Erbenübereinkommen in der Abhandlung nach dem Vater auf Pflichtteilsansprüche nach der Mutter verzichtete und diese damit zu unentgeltlichen Verfügungen unter Befreiung von gesetzlichen Folgen des Pflichtteilsrechtes ermächtigte. Nur auf die selbst die Grenzen des Pflichtteilsrechtes überschreitende Ungleichbehandlung der beiden Streitteile durch die Erblasserin kommt es aber im anhängigen Rechtsstreit an, weil der Erblasserin die Möglichkeit offenstand, ihre Verpflichtungen aus dem Erbenübereinkommen vom 7. 1. 1952 auch ohne derart tiefgreifende Ungleichbehandlung ihrer beiden Kinder zu erfüllen.
Soweit die beiden Streitteile nach dem Erbenübereinkommen vom 7. 1. 1952 ihrer Mutter für eine grundsätzlich gleiche Erwerbschance bei Ausschluß Dritter das gleiche leisteten, ist das für die Beurteilung des klageweise erhobenen Anspruches auf den sogenannten Schenkungspflichtteil unerheblich.
Daher sind für das Vorliegen einer pflichtteilswidrigen Schenkung ausschließlich die mit dem Übergabsvertrag vom 11. 1. 1972 übernommenen wechselseitigen Leistungen der Beklagten und ihrer Mutter entscheidend. Die damals 65 Jahre alte Mutter der Streitteile übereignete der Beklagten ihre Liegenschaft, behielt sich aber dabei den lebenslangen Fruchtgenuß vor. Damit erhielt die Beklagte zunächst nicht das Vollrecht an der Liegenschaft, wie es der Übergeberin zustand, sondern nur ein zugunsten der Übergeberin mit einer persönlichen Dienstbarkeit belastetes Eigentum. Wenn auch die Dienstbarkeit als Recht anläßlich der Eigentumsübertragung neu begrundet werden mußte, liegt darin doch keine Gegenleistung der Übernehmerin aus ihrem Vermögen, sondern nur eine Beschränkung des übernommenen Vermögens.
Die Übergabsliegenschaft war im Zeitpunkt der Übergabe pfandvorbelastet. Soweit es sich dabei um eine forderungsbekleidete Hypothek handelte, minderte das den Liegenschaftswert. Dabei war für den Übergabszeitpunkt die Wahrscheinlichkeit der Geltendmachung der Pfandhaftung und die Einbringlichkeit einer nach § 1358 ABGB übergehenden Forderung beim Hauptschuldner zu veranschlagen. Daß die Beklagte in der Folge auf Grund der Sachhaftung tatsächlich Zahlungen leistete, darf dann nicht ein weiteres Mal (als Entgelt für die übernommene Liegenschaft) berücksichtigt werden. Alle Erörterungen zur Wirkung des Zwangsausgleiches (in welcher Hinsicht keiner der vorinstanzlichen Auffassungen beizutreten wäre) sind aus diesen Erwägungen unerheblich.Die Übergabsliegenschaft war im Zeitpunkt der Übergabe pfandvorbelastet. Soweit es sich dabei um eine forderungsbekleidete Hypothek handelte, minderte das den Liegenschaftswert. Dabei war für den Übergabszeitpunkt die Wahrscheinlichkeit der Geltendmachung der Pfandhaftung und die Einbringlichkeit einer nach Paragraph 1358, ABGB übergehenden Forderung beim Hauptschuldner zu veranschlagen. Daß die Beklagte in der Folge auf Grund der Sachhaftung tatsächlich Zahlungen leistete, darf dann nicht ein weiteres Mal (als Entgelt für die übernommene Liegenschaft) berücksichtigt werden. Alle Erörterungen zur Wirkung des Zwangsausgleiches (in welcher Hinsicht keiner der vorinstanzlichen Auffassungen beizutreten wäre) sind aus diesen Erwägungen unerheblich.
Die Beklagte hat im Jahre 1972 von der Erblasserin deren pfandvorbelastete und gleichzeitig mit dem lebenslangen Fruchtgenuß zugunsten der Erblasserin belastete Liegenschaft ohne weitere Gegenleistung erhalten. Der Wert der belasteten Liegenschaft zum Zeitpunkt der Übergabe wäre nicht nur für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob ein entgeltliches Geschäft oder eine gemischte Schenkung vorliege, er wäre auch maßgebend, um beurteilen zu können, ob eine anrechnungsfreie Zuwendung nach dem ersten Fall des § 785 Abs. 3 ABGB vorläge. Dies ist nicht einmal behauptet worden, das Beweisverfahren erbrachte auch keinerlei Hinweise für eine derartige Annahme.Die Beklagte hat im Jahre 1972 von der Erblasserin deren pfandvorbelastete und gleichzeitig mit dem lebenslangen Fruchtgenuß zugunsten der Erblasserin belastete Liegenschaft ohne weitere Gegenleistung erhalten. Der Wert der belasteten Liegenschaft zum Zeitpunkt der Übergabe wäre nicht nur für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob ein entgeltliches Geschäft oder eine gemischte Schenkung vorliege, er wäre auch maßgebend, um beurteilen zu können, ob eine anrechnungsfreie Zuwendung nach dem ersten Fall des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB vorläge. Dies ist nicht einmal behauptet worden, das Beweisverfahren erbrachte auch keinerlei Hinweise für eine derartige Annahme.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil stellt § 794 ABGB eine Regelung auf, die aber nach herrschender Lehre (vgl. Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht, 229; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] II 297; Welser in Rummel zu § 794 Rdz. 2 und 6; Scheffknecht NZ 1968, 129 ff.; Sperl in Reimer FS 91 ff.; unter Zitierung derselben Lehrmeinungen aber offenbar gegenteiliger Ansicht: Eccher, Antizipierte Erbfolge, 112) einer berichtigenden Auslegung unterworfen wird. Auch nach herrschender Rechtsprechung rechtfertigt der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke bei nicht immer einheitlich umschriebenen Voraussetzungen (wesentliche Wertveränderung zwischen Empfang einerseits und Erbanfall oder Zuteilung andererseits, sei es wegen allgemeiner Geldwertverdünnung, Änderung der allgemeinen Grundpreise oder auch der für die zu berücksichtigende Liegenschaft speziellen Wertbestimmungsfaktoren) entgegen dem Wortlaut des § 794 ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen.Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil stellt Paragraph 794, ABGB eine Regelung auf, die aber nach herrschender Lehre vergleiche Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht, 229; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] römisch II 297; Welser in Rummel zu Paragraph 794, Rdz. 2 und 6; Scheffknecht NZ 1968, 129 ff.; Sperl in Reimer FS 91 ff.; unter Zitierung derselben Lehrmeinungen aber offenbar gegenteiliger Ansicht: Eccher, Antizipierte Erbfolge, 112) einer berichtigenden Auslegung unterworfen wird. Auch nach herrschender Rechtsprechung rechtfertigt der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke bei nicht immer einheitlich umschriebenen Voraussetzungen (wesentliche Wertveränderung zwischen Empfang einerseits und Erbanfall oder Zuteilung andererseits, sei es wegen allgemeiner Geldwertverdünnung, Änderung der allgemeinen Grundpreise oder auch der für die zu berücksichtigende Liegenschaft speziellen Wertbestimmungsfaktoren) entgegen dem Wortlaut des Paragraph 794, ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen.
Der erkennende Senat erachtet eine am Ausgleichszweck ausgerichtete, berichtigende Auslegung des § 794 ABGB dahin für geboten, daß Wertänderungen seit dem Empfangszeitpunkt auch bei unbeweglichen Sachen zur Gewinnung der Pflichtteilsberechnungsgrundlage zu berücksichtigen seien, wenn anders eine dem Zweck der Anrechnung gerecht werdende Bewertung nicht möglich wäre. Im vorliegenden Fall erfordern die seit dem im Jahre 1972 erfolgten Empfang eingetretenen Wertveränderungen eine entsprechende Berücksichtigung. Dabei mag es strittig sein, ob als der zur Gewinnung der Pflichtteilsberechnungsgrundlage für die Bewertung maßgebende Zeitpunkt der im § 794 ABGB für bewegliche Sachen bezeichnete Zeitpunkt des Erbanfalles oder die im § 786 ABGB erwähnte "wirkliche Zuteilung" heranzuziehen sei. Für den im anhängigen Rechtsstreit allein aktuellen Fall der Ausmittlung eines Schenkungspflichtteils erachtet der erkennende Senat den im § 794 ABGB genannten Zeitpunkt des Erbanfalles für maßgebend. Dabei ist nämlich zu bedenken, daß eine nach § 785 ABGB qualifizierte Schenkung in die Berechnungsgrundlage ohne Rücksicht darauf einzubeziehen ist, ob sie den Erben oder einen Dritten begünstigte. Da die durch die Einbeziehung der Schenkung in die Pflichtteilsbemessungsgrundlage erhöhte Pflichtteilsforderung aber in erster Linie immer den Erben und erst unter den Voraussetzungen des § 951 Abs. 1 ABGB den Geschenknehmer belastet, fehlt es typischerweise an den Voraussetzungen für die dem § 786 ABGB offenkundig zugrunde gelegte Gemeinschaftlichkeit der die Berechnungsgrundlage bildenden Vermögensmasse zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten bis zur "wirklichen Zuteilung". Das Geschenk ist schon vor dem Erbfall aus der die Verlassenschaft bildenden Vermögensmasse ausgeschieden und in die Rechtszuständigkeit und Verfügungsmacht einer sehr häufig vom Erben verschiedenen Person übergegangen. Ist aber im Einzelfall - wie auch hier - der Geschenknehmer zugleich Erbe, treffen zwar in seiner Person beide Haftungen zusammen, dieses Zusammentreffen vermag aber Wesen und Inhalt der Ansprüche nicht zu verändern.Der erkennende Senat erachtet eine am Ausgleichszweck ausgerichtete, berichtigende Auslegung des Paragraph 794, ABGB dahin für geboten, daß Wertänderungen seit dem Empfangszeitpunkt auch bei unbeweglichen Sachen zur Gewinnung der Pflichtteilsberechnungsgrundlage zu berücksichtigen seien, wenn anders eine dem Zweck der Anrechnung gerecht werdende Bewertung nicht möglich wäre. Im vorliegenden Fall erfordern die seit dem im Jahre 1972 erfolgten Empfang eingetretenen Wertveränderungen eine entsprechende Berücksichtigung. Dabei mag es strittig sein, ob als der zur Gewinnung der Pflichtteilsberechnungsgrundlage für die Bewertung maßgebende Zeitpunkt der im Paragraph 794, ABGB für bewegliche Sachen bezeichnete Zeitpunkt des Erbanfalles oder die im Paragraph 786, ABGB erwähnte "wirkliche Zuteilung" heranzuziehen sei. Für den im anhängigen Rechtsstreit allein aktuellen Fall der Ausmittlung eines Schenkungspflichtteils erachtet der erkennende Senat den im Paragraph 794, ABGB genannten Zeitpunkt des Erbanfalles für maßgebend. Dabei ist nämlich zu bedenken, daß eine nach Paragraph 785, ABGB qualifizierte Schenkung in die Berechnungsgrundlage ohne Rücksicht darauf einzubeziehen ist, ob sie den Erben oder einen Dritten begünstigte. Da die durch die Einbeziehung der Schenkung in die Pflichtteilsbemessungsgrundlage erhöhte Pflichtteilsforderung aber in erster Linie immer den Erben und erst unter den Voraussetzungen des Paragraph 951, Absatz eins, ABGB den Geschenknehmer belastet, fehlt es typischerweise an den Voraussetzungen für die dem Paragraph 786, ABGB offenkundig zugrunde gelegte Gemeinschaftlichkeit der die Berechnungsgrundlage bildenden Vermögensmasse zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten bis zur "wirklichen Zuteilung". Das Geschenk ist schon vor dem Erbfall aus der die Verlassenschaft bildenden Vermögensmasse ausgeschieden und in die Rechtszuständigkeit und Verfügungsmacht einer sehr häufig vom Erben verschiedenen Person übergegangen. Ist aber im Einzelfall - wie auch hier - der Geschenknehmer zugleich Erbe, treffen zwar in seiner Person beide Haftungen zusammen, dieses Zusammentreffen vermag aber Wesen und Inhalt der Ansprüche nicht zu verändern.
§ 951 Abs. 1 ABGB läßt im übrigen die Haftung des Beschenkten im Falle der Pflichtteilsverkürzung - und zwar unabhängig von der nach der Erbserklärung beschränkten oder unbeschränkten Haftung des Erben - bereits dann eintreten, wenn die Nachlaßdeckung erschöpft ist (vgl. Ehrenzweig-Kralik aaO Erbrecht 355; Koziol-Welser aaO 319). Die vom Berufungsgericht für seine abweichende Ansicht zitierte Entscheidung EvBl. 1965/399 setzt sich über die erwähnte Regelung des § 951 Abs. 1 ABGB hinweg. Der erkennende Senat vermag sich der in der Vorentscheidung vertretenen Auffassung daher nicht anzuschließen. Daß sich die als Beschenkte in Anspruch genommene Beklagte ohne Rechtswohltat des Inventars zur Erbin erklärte, ist für ihre Haftung für den klageweise erhobenen Schenkungspflichtteil unbeachtlich.Paragraph 951, Absatz eins, ABGB läßt im übrigen die Haftung des Beschenkten im Falle der Pflichtteilsverkürzung - und zwar unabhängig von der nach der Erbserklärung beschränkten oder unbeschränkten Haftung des Erben - bereits dann eintreten, wenn die Nachlaßdeckung erschöpft ist vergleiche Ehrenzweig-Kralik aaO Erbrecht 355; Koziol-Welser aaO 319). Die vom Berufungsgericht für seine abweichende Ansicht zitierte Entscheidung EvBl. 1965/399 setzt sich über die erwähnte Regelung des Paragraph 951, Absatz eins, ABGB hinweg. Der erkennende Senat vermag sich der in der Vorentscheidung vertretenen Auffassung daher nicht anzuschließen. Daß sich die als Beschenkte in Anspruch genommene Beklagte ohne Rechtswohltat des Inventars zur Erbin erklärte, ist für ihre Haftung für den klageweise erhobenen Schenkungspflichtteil unbeachtlich.
Die pflichtteilswidrige Verfügung des Erblassers in Ansehung eines Vorempfanges ist als solche nicht rechtswidrig. Das Gesetz mißbilligt die Tatsache des Vorempfanges wegen seines pflichtteilswidrigen Ergebnisses erst nach den Umständen im Zeitpunkt des Erbanfalles. Der erkennende Senat sieht es daher bei Ermittlung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage als sachgerecht an, nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben, besäße. Daraus folgt, daß nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten sei, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen ist, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden Umstände zugrunde zu legen sind. Dabei ist der Wert eines der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenen lebenslangen Fruchtgenusses, wiewohl diese Belastung auf den Zeitpunkt des Empfanges bezogen den Liegenschaftswert erheblich verminderte, für die Bemessung der Pflichtteilsgrundlage außer Ansatz zu lassen, weil bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, daß in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalles die Belastung weggefallen sein werde.
Als eine dem Kläger gemachte Schenkung könnte allerdings zu berücksichtigen sein, daß die Erblasserin ihre Liegenschaft für seine Kreditschuld zum Pfand bestellte, wenn dies unentgeltlich erfolgte. Die Bewertung der in der Pfandbestellung gelegenen Leistung ist schwierig. Sie wird sich an der Differenz zwischen der übernommenen Haftung und der objektiv zu bewertenden Aussicht auf Rückersatz durch den Schuldner auszurichten haben. Dabei ist es nicht unzulässig, im nachhinein die tatsächliche Entwicklung zu berücksichtigen, im vorliegenden Fall also die tatsächliche Inanspruchnahme der Beklagten durch den Hypothekargläubiger. Als Geldwertleistung unterläge eine entgeltlich erfolgte Pfandbestellung einer Aufwertung (hier: bis zum Tage des Erbanfalles).