Justiz

Rechtssatz für 9Os59/79 10Os177/80

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093118

Geschäftszahl

9Os59/79; 10Os177/80

Entscheidungsdatum

25.11.1980

Rechtssatz

Durch einen Griff in das Sakko, das Ziehen einer Pistole vortäuschend.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 59/79
    Entscheidungstext OGH 04.09.1979 9 Os 59/79
  • 10 Os 177/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 10 Os 177/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093118

Dokumentnummer

JJR_19790904_OGH0002_0090OS00059_7900000_001

Rechtssatz für 13Os106/75 13Os94/76 12...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093200

Geschäftszahl

13Os106/75; 13Os94/76; 12Os88/77; 9Os46/78; 12Os119/78; 9Os59/79; 10Os118/79; 12Os57/80; 10Os177/80; 12Os14/81; 10Os122/80; 12Os71/81; 9Os153/80; 10Os185/81; 12Os135/82; 9Os109/83; 9Os79/85; 11Os22/95; 13Os101/22k

Entscheidungsdatum

23.11.2022

Rechtssatz

Unter Furcht und Unruhe im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, StGB ist ein nachhaltiger, das ganze Gemüt ergreifender, peinvoller Seelenzustand des Opfers zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 106/75
    Entscheidungstext OGH 29.09.1975 13 Os 106/75
    Veröff: EvBl 1976/120 S 219
  • 13 Os 94/76
    Entscheidungstext OGH 09.12.1976 13 Os 94/76
  • 12 Os 88/77
    Entscheidungstext OGH 18.08.1977 12 Os 88/77
    Veröff: SSt 48/61
  • 9 Os 46/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 9 Os 46/78
    Beisatz: (Erschrecken) schrecken bedeutet nicht schon Versetzen in Furcht und Unruhe. (T1)
  • 12 Os 119/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 12 Os 119/78
  • 9 Os 59/79
    Entscheidungstext OGH 04.09.1979 9 Os 59/79
  • 10 Os 118/79
    Entscheidungstext OGH 26.09.1979 10 Os 118/79
  • 12 Os 57/80
    Entscheidungstext OGH 03.07.1980 12 Os 57/80
    Vgl auch
  • 10 Os 177/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 10 Os 177/80
    Vgl; Beisatz: Furcht und Unruhe ist ein Gemütszustand, der über die psychische Belastung durch begründete Besorgnisse (§ 74 Z 5 StGB) hinaus durch eine tatbedingt nachhaltige Übervorstellung tiefgreifend beeinträchtigt ist. (T2)
  • 12 Os 14/81
    Entscheidungstext OGH 26.03.1981 12 Os 14/81
    Vgl auch
  • 10 Os 122/80
    Entscheidungstext OGH 30.09.1980 10 Os 122/80
  • 12 Os 71/81
    Entscheidungstext OGH 25.06.1981 12 Os 71/81
  • 9 Os 153/80
    Entscheidungstext OGH 25.08.1981 9 Os 153/80
    Beis wie T1; Veröff: EvBl 1982/29 S 79
  • 10 Os 185/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 10 Os 185/81
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 12 Os 135/82
    Entscheidungstext OGH 04.11.1982 12 Os 135/82
  • 9 Os 109/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 9 Os 109/83
  • 9 Os 79/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 9 Os 79/85
  • 11 Os 22/95
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 22/95
  • 13 Os 101/22k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 13 Os 101/22k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093200

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19750929_OGH0002_0130OS00106_7500000_003

Entscheidungstext 9Os59/79

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os59/79

Entscheidungsdatum

04.09.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 1979

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Simetzberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich A wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB über die von dem Angeklagten Heinrich A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. August 1978, GZ 2 a römisch fünf r 1142/78-37, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Oberndorfer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise, und zwar dahingehend Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 29. Mai 1978, AZ 16 U 1038/78, auf 5 Monate Zusatzstrafe herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. Juli 1934 geborene Schlossergeselle Heinrich A des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 10. Februar 1978 in Wien Maria B durch die Äußerung: 'Du bist nicht so gut, bei mir liegst du auch, weil ich habe immer eine Pistole', wobei er in das Innere seines Sakkos griff, als wolle er die erwähnte Pistole ziehen, mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. In Ansehung weiterer Anklagefakten in Richtung des Verbrechens der Erpressung und des Vergehens der gefährlichen Drohung wurde der Angeklagte hingegen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Dieses - in den Freisprüchen unangefochten gebliebene - Urteil bekämpft der Angeklagte in seinem Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil im Ausspruch, er habe Maria B mit einer Verletzung am Körper bedrohen wollen und beabsichtigt, sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, als nicht bzw. nur unzureichend begründet, weil sich aus der inkriminierten Äußerung und aus seinem Griff in das Innere des Sakkos ein Schluß auf ein solches inneres Vorhaben nicht ziehen lasse.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge versagt.

Daß der Angeklagte bei Maria B die Vorstellung wecken wollte, er wäre willens und in der Lage, sie durch einen Schuß aus einer Pistole am Körper zu verletzen, und es ihm darauf ankam, sie durch sein als Drohung mit einer Verletzung am Körper ernstgemeintes Tatverhalten in Furcht und Unruhe, d. h. in einen nachhaltigen, ihr ganzes Gemüt ergreifenden, peinvollen Seelenzustand zu versetzen vergleiche EvBl. 1976/120 = LSK 1975/202), schloß das Schöffengericht aus einer Reihe von - gemäß dem Paragraph 258, Absatz 2, StPO auch in ihrem inneren Zusammenhang gewürdigten - Tatumständen, insbesondere aus seinen der Drohung nachfolgenden Äußerungen, mit denen er seine verbalen Attacken fortsetzte und seine Befriedigung über das Gelingen seines Vorhabens (Maria B in Furcht und Unruhe zu versetzen) zum Ausdruck brachte vergleiche S 200 a sowie S 205 a f. d. A). Die Annahme, der Angeklagte habe hinsichtlich der sich als gefährliche Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) darstellenden Tathandlung vorsätzlich (im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StGB) und in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, die Bedrohte in Furcht und Unruhe zu versetzen, absichtlich (im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB) gehandelt vergleiche abermals EvBl. 1976/120 = LSK 1975/203), beruht sohin auf mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus im Einklang stehenden Erwägungen. Das Vorbringen zur Mängelrüge erschöpft sich demnach in einem im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die unter Verwertung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse schlüssig und zureichend begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, der formale Mängel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht anhaften.

In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO bestreitet der Beschwerdeführer die Eignung der ihm angelasteten Drohung, die Bedrohte in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Der Rechtsrüge kommt Berechtigung gleichfalls nicht zu. Richtig ist, daß für den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die objektive Eignung der Drohung wesentlich ist, bei dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels den vorerwähnten peinvollen Seelenzustand der Furcht und Unruhe hervorzurufen (EvBl. 1973/

95 u.a.). Die Drohung muß also nach ihren näheren Begleitumständen - objektiv betrachtet - für den Bedrohten die Befürchtung rechtfertigen, der Täter sei willens und in der Lage, sein mit der Drohung zum Ausdruck gebrachtes Vorhaben, ihm ein bedeutendes und empfindliches Übel zuzufügen, wahrzumachen.

Diese Voraussetzungen sind, wie das Erstgericht unter Zugrundelegung der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen frei von Rechtsirrtum erkannt hat vergleiche S 209 a d. A), im vorliegenden Fall gegeben, zumal das Tatverhalten des Angeklagten den Anlaß zur Verständigung der Polizei bot und die - auch tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzte vergleiche S 59 d. A) - Maria B sogar veranlaßte, auf Grund dieses Vorfalles ihren Arbeitsplatz im Restaurant 'Portobello' aufzugeben vergleiche S 203 a verso d. A). Die Unterstellung der Tat unter den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB erweist sich sohin als rechtlich unbedenklich. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten.

Es nahm bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und als mildernd die Enthemmung durch Alkohol (Paragraph 35, StGB) an.

In seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe und allenfalls die Anwendung des Paragraph 37, StGB

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu. Es ist nämlich das vom Erstgericht gefundene Strafmaß bei Bedachtnahme auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 29. Mai 1978, AZ 16 U 1038/78, mit dem der Angeklagte wegen Paragraph 125, StGB zu 60 Tagessätzen a S 80,-, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt worden war, und in Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer aus falsch verstandener Bruderliebe handelte, doch etwas überhöht. Bei gemeinsamer Aburteilung der vorliegend abgeurteilten Straftat mit dem vom Strafbezirksgericht Wien geahndeten Delikt wäre eine Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Monaten angemessen gewesen, weshalb die über den Angeklagten in diesem Verfahren ausgesprochene Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen war. Die Verhängung einer Geldstrafe kam mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 37, StGB nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00059.79.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19790904_OGH0002_0090OS00059_7900000_000