Die Mängelrüge versagt.
Daß der Angeklagte bei Maria B die Vorstellung wecken wollte, er wäre willens und in der Lage, sie durch einen Schuß aus einer Pistole am Körper zu verletzen, und es ihm darauf ankam, sie durch sein als Drohung mit einer Verletzung am Körper ernstgemeintes Tatverhalten in Furcht und Unruhe, d. h. in einen nachhaltigen, ihr ganzes Gemüt ergreifenden, peinvollen Seelenzustand zu versetzen (vgl. EvBl. 1976/120 = LSK 1975/202), schloß das Schöffengericht aus einer Reihe von - gemäß dem § 258 Abs 2 StPO auch in ihrem inneren Zusammenhang gewürdigten - Tatumständen, insbesondere aus seinen der Drohung nachfolgenden Äußerungen, mit denen er seine verbalen Attacken fortsetzte und seine Befriedigung über das Gelingen seines Vorhabens (Maria B in Furcht und Unruhe zu versetzen) zum Ausdruck brachte (vgl. S 200 a sowie S 205 a f. d. A). Die Annahme, der Angeklagte habe hinsichtlich der sich als gefährliche Drohung (§ 74 Z 5 StGB) darstellenden Tathandlung vorsätzlich (im Sinne des § 5 Abs 1 StGB) und in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, die Bedrohte in Furcht und Unruhe zu versetzen, absichtlich (im Sinne des § 5 Abs 2 StGB) gehandelt (vgl. abermals EvBl. 1976/120 = LSK 1975/203), beruht sohin auf mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus im Einklang stehenden Erwägungen. Das Vorbringen zur Mängelrüge erschöpft sich demnach in einem im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die unter Verwertung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse schlüssig und zureichend begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, der formale Mängel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht anhaften.Daß der Angeklagte bei Maria B die Vorstellung wecken wollte, er wäre willens und in der Lage, sie durch einen Schuß aus einer Pistole am Körper zu verletzen, und es ihm darauf ankam, sie durch sein als Drohung mit einer Verletzung am Körper ernstgemeintes Tatverhalten in Furcht und Unruhe, d. h. in einen nachhaltigen, ihr ganzes Gemüt ergreifenden, peinvollen Seelenzustand zu versetzen vergleiche EvBl. 1976/120 = LSK 1975/202), schloß das Schöffengericht aus einer Reihe von - gemäß dem Paragraph 258, Absatz 2, StPO auch in ihrem inneren Zusammenhang gewürdigten - Tatumständen, insbesondere aus seinen der Drohung nachfolgenden Äußerungen, mit denen er seine verbalen Attacken fortsetzte und seine Befriedigung über das Gelingen seines Vorhabens (Maria B in Furcht und Unruhe zu versetzen) zum Ausdruck brachte vergleiche S 200 a sowie S 205 a f. d. A). Die Annahme, der Angeklagte habe hinsichtlich der sich als gefährliche Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) darstellenden Tathandlung vorsätzlich (im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StGB) und in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, die Bedrohte in Furcht und Unruhe zu versetzen, absichtlich (im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB) gehandelt vergleiche abermals EvBl. 1976/120 = LSK 1975/203), beruht sohin auf mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus im Einklang stehenden Erwägungen. Das Vorbringen zur Mängelrüge erschöpft sich demnach in einem im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die unter Verwertung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse schlüssig und zureichend begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, der formale Mängel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht anhaften.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO bestreitet der Beschwerdeführer die Eignung der ihm angelasteten Drohung, die Bedrohte in Furcht und Unruhe zu versetzen.In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO bestreitet der Beschwerdeführer die Eignung der ihm angelasteten Drohung, die Bedrohte in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Der Rechtsrüge kommt Berechtigung gleichfalls nicht zu. Richtig ist, daß für den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die objektive Eignung der Drohung wesentlich ist, bei dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels den vorerwähnten peinvollen Seelenzustand der Furcht und Unruhe hervorzurufen (EvBl. 1973/
95 u.a.). Die Drohung muß also nach ihren näheren Begleitumständen - objektiv betrachtet - für den Bedrohten die Befürchtung rechtfertigen, der Täter sei willens und in der Lage, sein mit der Drohung zum Ausdruck gebrachtes Vorhaben, ihm ein bedeutendes und empfindliches Übel zuzufügen, wahrzumachen.
Diese Voraussetzungen sind, wie das Erstgericht unter Zugrundelegung der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen frei von Rechtsirrtum erkannt hat (vgl. S 209 a d. A), im vorliegenden Fall gegeben, zumal das Tatverhalten des Angeklagten den Anlaß zur Verständigung der Polizei bot und die - auch tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzte (vgl. S 59 d. A) - Maria B sogar veranlaßte, auf Grund dieses Vorfalles ihren Arbeitsplatz im Restaurant 'Portobello' aufzugeben (vgl. S 203 a verso d. A). Die Unterstellung der Tat unter den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 StGB erweist sich sohin als rechtlich unbedenklich. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.Diese Voraussetzungen sind, wie das Erstgericht unter Zugrundelegung der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen frei von Rechtsirrtum erkannt hat vergleiche S 209 a d. A), im vorliegenden Fall gegeben, zumal das Tatverhalten des Angeklagten den Anlaß zur Verständigung der Polizei bot und die - auch tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzte vergleiche S 59 d. A) - Maria B sogar veranlaßte, auf Grund dieses Vorfalles ihren Arbeitsplatz im Restaurant 'Portobello' aufzugeben vergleiche S 203 a verso d. A). Die Unterstellung der Tat unter den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB erweist sich sohin als rechtlich unbedenklich. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten.
Es nahm bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und als mildernd die Enthemmung durch Alkohol (§ 35 StGB) an.Es nahm bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und als mildernd die Enthemmung durch Alkohol (Paragraph 35, StGB) an.
In seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe und allenfalls die Anwendung des § 37 StGBIn seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe und allenfalls die Anwendung des Paragraph 37, StGB
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu. Es ist nämlich das vom Erstgericht gefundene Strafmaß bei Bedachtnahme auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 29. Mai 1978, AZ 16 U 1038/78, mit dem der Angeklagte wegen § 125 StGB zu 60 Tagessätzen a S 80,-, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt worden war, und in Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer aus falsch verstandener Bruderliebe handelte, doch etwas überhöht. Bei gemeinsamer Aburteilung der vorliegend abgeurteilten Straftat mit dem vom Strafbezirksgericht Wien geahndeten Delikt wäre eine Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Monaten angemessen gewesen, weshalb die über den Angeklagten in diesem Verfahren ausgesprochene Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen war. Die Verhängung einer Geldstrafe kam mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 StGB nicht in Betracht.Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu. Es ist nämlich das vom Erstgericht gefundene Strafmaß bei Bedachtnahme auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 29. Mai 1978, AZ 16 U 1038/78, mit dem der Angeklagte wegen Paragraph 125, StGB zu 60 Tagessätzen a S 80,-, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt worden war, und in Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer aus falsch verstandener Bruderliebe handelte, doch etwas überhöht. Bei gemeinsamer Aburteilung der vorliegend abgeurteilten Straftat mit dem vom Strafbezirksgericht Wien geahndeten Delikt wäre eine Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Monaten angemessen gewesen, weshalb die über den Angeklagten in diesem Verfahren ausgesprochene Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen war. Die Verhängung einer Geldstrafe kam mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 37, StGB nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.