Aus den Entscheidungsgründen:
In der Rechtsrüge geht auch die Revision davon aus, daß das Gericht an die Entscheidung des Patentamtes über den Antrag auf Löschung der Marke des Klägers nicht gebunden ist. Der Kläger meint aber, daß das Gericht an die Entscheidung des Patentamtes im Registrierungsverfahren gebunden sei, weil die Eintragung nach Erbringung des Verkehrsgeltungsnachweises erfolgt sei und daher für die Registrierung der Marke keineswegs ausschließlich rechtliche Erwägungen maßgeblich waren. Bei Zweifel an der Registrierbarkeit der Marke hätte das Gericht das Verfahren von Amts wegen unterbrechen müssen. Die Form einer Ware könne nur dann nicht als Marke geschützt werden, wenn das Wesen der Ware in einer bestimmten Form bestehe. Das treffe bei Schaumzuckerwaren nicht zu, weil sie auch in anderen als in der "Bomben-Form" hergestellt werden könnten. Zeichen, die an sich nicht unterscheidungskräftig sind, könnten im Wege der Verkehrsgeltung die ihnen sonst fehlende Kennzeichnungskraft erlangen. Das gelte auch für die Form einer Ware. Von einer Verkehrsgeltung der für den Kläger als Marke eingetragenen Form der Ware müsse das Gericht aber ausgehen, solange diese Marke eingetragen sei. Die vorliegende Marke sei nicht anders zu beurteilen als die Eintragung einer beschreibenden Angabe als Wortmarke.
Zu diesen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, daß nach dem Sachverhalt, welcher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, die strittige Form (jene der Ware des Klägers und die ähnliche beanstandete Form) die zweckmäßigste Form der Ware ist. Sie ergibt sich zwar nicht zwangsläufig aus dem Produktionsablauf, weil Schaumzuckerware auch in anderer Form hergestellt werden kann, sie ist aber diejenige, die bei der Berücksichtigung der technischen und ökonomischen Gesichtspunkte der Idealform (der Form der Kugel als des Körpers mit größtem Rauminhalt bei kleinster Oberfläche, weil die Überzugsmasse gegenüber der Masse des Körpers bedeutend teurer ist) am nächsten kommt. Sie wird von den wenigen bestehenden Ausweichmöglichkeiten nicht erreicht. Die Form der Ware ist somit funktionsbedingt, so daß sie nicht als ein "besonderes Zeichen" angesehen werden kann, das dazu dient, zum Handelsverkehr bestimmte Waren eines Unternehmens von gleichartigen Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 1 Abs. 1 MSchG 1970 und insoweit gleich für den Prioritätszeitpunkt: § 1 Abs. 1 MSchG 1953). Wohl können auch körperliche Gebilde solche "Zeichen" und daher dem Markenschutz zugänglich sein (Hohenekker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 159, ÖBl. 1974, 115). Ob auch die Form der Ware selbst als ein solches körperliches Gebilde anzusehen ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Voraussetzung für die Erlangung eines markenrechtlichen Schutzes ist nämlich zunächst, daß es sich überhaupt um ein "Zeichen" im angeführten Sinne handelt. Der Hinweis des Klägers auf die Annahme einer Verkehrsgeltung durch die Registrierungsbehörde ist schon deswegen verfehlt, weil zwar grundsätzlich eine fehlende oder zu geringe Kennzeichnungskraft durch eine entsprechende Verkehrsgeltung ausgeglichen werden kann (Hohenecker - Friedl, 166, ÖBl. 1974, 115, 1966, 82 u. a.), aber dabei vorausgesetzt ist, daß das entsprechende Zeichen an sich schutzfähig ist und nur die erforderliche Kennzeichnungskraft fehlt. Ein von vornherein nicht schutzfähiges Zeichen kann dagegen eine Schutzfähigkeit auch nicht durch eine Verkehrsgeltung erlangen. Dies gilt etwa bei Wörtern, die der Umgangssprache oder einer Fachsprache angehören und für die ein Freihaltebedürfnis besteht, damit nicht ein Wort, das für die Verständigung der Menschen erforderlich ist, durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person der Sprache entzogen wird (Hohenecker - Friedl, 166/167, ÖBl. 1970, 149, 1960, 70).Zu diesen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, daß nach dem Sachverhalt, welcher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, die strittige Form (jene der Ware des Klägers und die ähnliche beanstandete Form) die zweckmäßigste Form der Ware ist. Sie ergibt sich zwar nicht zwangsläufig aus dem Produktionsablauf, weil Schaumzuckerware auch in anderer Form hergestellt werden kann, sie ist aber diejenige, die bei der Berücksichtigung der technischen und ökonomischen Gesichtspunkte der Idealform (der Form der Kugel als des Körpers mit größtem Rauminhalt bei kleinster Oberfläche, weil die Überzugsmasse gegenüber der Masse des Körpers bedeutend teurer ist) am nächsten kommt. Sie wird von den wenigen bestehenden Ausweichmöglichkeiten nicht erreicht. Die Form der Ware ist somit funktionsbedingt, so daß sie nicht als ein "besonderes Zeichen" angesehen werden kann, das dazu dient, zum Handelsverkehr bestimmte Waren eines Unternehmens von gleichartigen Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Paragraph eins, Absatz eins, MSchG 1970 und insoweit gleich für den Prioritätszeitpunkt: Paragraph eins, Absatz eins, MSchG 1953). Wohl können auch körperliche Gebilde solche "Zeichen" und daher dem Markenschutz zugänglich sein (Hohenekker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 159, ÖBl. 1974, 115). Ob auch die Form der Ware selbst als ein solches körperliches Gebilde anzusehen ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Voraussetzung für die Erlangung eines markenrechtlichen Schutzes ist nämlich zunächst, daß es sich überhaupt um ein "Zeichen" im angeführten Sinne handelt. Der Hinweis des Klägers auf die Annahme einer Verkehrsgeltung durch die Registrierungsbehörde ist schon deswegen verfehlt, weil zwar grundsätzlich eine fehlende oder zu geringe Kennzeichnungskraft durch eine entsprechende Verkehrsgeltung ausgeglichen werden kann (Hohenecker - Friedl, 166, ÖBl. 1974, 115, 1966, 82 u. a.), aber dabei vorausgesetzt ist, daß das entsprechende Zeichen an sich schutzfähig ist und nur die erforderliche Kennzeichnungskraft fehlt. Ein von vornherein nicht schutzfähiges Zeichen kann dagegen eine Schutzfähigkeit auch nicht durch eine Verkehrsgeltung erlangen. Dies gilt etwa bei Wörtern, die der Umgangssprache oder einer Fachsprache angehören und für die ein Freihaltebedürfnis besteht, damit nicht ein Wort, das für die Verständigung der Menschen erforderlich ist, durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person der Sprache entzogen wird (Hohenecker - Friedl, 166/167, ÖBl. 1970, 149, 1960, 70).
Derselbe Grundsatz muß aber auch gelten, wenn die Form einer Ware funktionsbedingt ist, weil sie die zweckmäßigste, wenn auch nicht die allein mögliche Form der Herstellung dieser Ware ist (vgl. Hohenekker - Friedl, 158). Wenn die Form eine Folge der wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten Herstellung der Ware ist, darf sie nicht durch Zuerkennung eines Markenschutzes für ein Unternehmen monopolisiert werden, so daß Mitbewerber bei der Erzeugung der Ware auf eine andere weniger zweckmäßige und wirtschaftliche Form ausweichen müßten. Das käme einer Patentierung der Form gleich, die nicht Aufgabe des Markenschutzrechtes ist. Es stunde auch im Gegensatz zum allgemeinen Interesse, daß die Möglichkeit erhalten bleibe, daß jeder Wettbewerber die Ware in der wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten Art, und somit am preiswertesten, herstellen kann. Im übrigen wurde von der Rechtsprechung auch hervorgehoben, daß ein Zeichen im Sinn des Markenrechtes nur dann als Marke gelten kann, wenn es für die Ware unterscheidend ist, nicht aber dann, wenn es seiner Natur nach nicht dem Unterscheidungszweck dient, sondern durch die Natur der Ware oder als Folge eines bestimmten Erzeugungsprozesses notwendig gegeben ist (SZ 25/63). Dies muß auch für eine bestimmte Form einer Ware angenommen werden, wenn sie eine Folge der zweckmäßigsten und wirtschaftlichsten Herstellungsart ist.Derselbe Grundsatz muß aber auch gelten, wenn die Form einer Ware funktionsbedingt ist, weil sie die zweckmäßigste, wenn auch nicht die allein mögliche Form der Herstellung dieser Ware ist vergleiche Hohenekker - Friedl, 158). Wenn die Form eine Folge der wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten Herstellung der Ware ist, darf sie nicht durch Zuerkennung eines Markenschutzes für ein Unternehmen monopolisiert werden, so daß Mitbewerber bei der Erzeugung der Ware auf eine andere weniger zweckmäßige und wirtschaftliche Form ausweichen müßten. Das käme einer Patentierung der Form gleich, die nicht Aufgabe des Markenschutzrechtes ist. Es stunde auch im Gegensatz zum allgemeinen Interesse, daß die Möglichkeit erhalten bleibe, daß jeder Wettbewerber die Ware in der wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten Art, und somit am preiswertesten, herstellen kann. Im übrigen wurde von der Rechtsprechung auch hervorgehoben, daß ein Zeichen im Sinn des Markenrechtes nur dann als Marke gelten kann, wenn es für die Ware unterscheidend ist, nicht aber dann, wenn es seiner Natur nach nicht dem Unterscheidungszweck dient, sondern durch die Natur der Ware oder als Folge eines bestimmten Erzeugungsprozesses notwendig gegeben ist (SZ 25/63). Dies muß auch für eine bestimmte Form einer Ware angenommen werden, wenn sie eine Folge der zweckmäßigsten und wirtschaftlichsten Herstellungsart ist.
Ob dies bei einer als Marke eingetragenen Form zutrifft, stellt eine Tatfrage dar. Wird diese Tatfrage dahin gelöst, daß die als Marke eingetragene Form der Ware nicht durch die wirtschaftlichste und zweckmäßigste Art ihrer Erzeugung funktionell bedingt ist, muß ihr an sich die Eigenschaft eines "Zeichens" im Sinn des § 1 MSchG zuerkannt werden, das bei Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungen insbesondere der erforderlichen Unterscheidungskraft oder deren Ersatz oder Ergänzung durch eine entsprechende Verkehrsgeltung als Marke eingetragen werden und den damit verbundenen Schutz erlangen kann. Wird aber die Form der Ware als Folge der wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten Art ihrer Erzeugung erkannt, ist sie von vornherein nicht als "Zeichen" im Sinn des § 1 MSchG zu beurteilen und kann daher ohne Rücksicht auf eine behauptete oder bestehende Verkehrsgeltung den wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Marke nicht erlangen.Ob dies bei einer als Marke eingetragenen Form zutrifft, stellt eine Tatfrage dar. Wird diese Tatfrage dahin gelöst, daß die als Marke eingetragene Form der Ware nicht durch die wirtschaftlichste und zweckmäßigste Art ihrer Erzeugung funktionell bedingt ist, muß ihr an sich die Eigenschaft eines "Zeichens" im Sinn des Paragraph eins, MSchG zuerkannt werden, das bei Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungen insbesondere der erforderlichen Unterscheidungskraft oder deren Ersatz oder Ergänzung durch eine entsprechende Verkehrsgeltung als Marke eingetragen werden und den damit verbundenen Schutz erlangen kann. Wird aber die Form der Ware als Folge der wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten Art ihrer Erzeugung erkannt, ist sie von vornherein nicht als "Zeichen" im Sinn des Paragraph eins, MSchG zu beurteilen und kann daher ohne Rücksicht auf eine behauptete oder bestehende Verkehrsgeltung den wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Marke nicht erlangen.
Das Gericht ist bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach den Bestimmungen des UWG, der durch die Eintragung einer Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden. Es hat vielmehr diesen selbständig zu prüfen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 57 MSchG 1970 vorliegen oder über ein Löschungsbegehren des Beklagten schon vor Beginn des Rechtsstreites rechtskräftig abschlägig entschieden wurde. Aus der Regelung des § 57 MSchG 1970 ergibt sich aber auch klar, daß die Unterbrechung des Rechtsstreites im Ermessen des Gerichtes steht und das Gericht dazu nicht verpflichtet ist. Das Gericht hat vielmehr die Wahl, unter den dort angegebenen Voraussetzungen das Verfahren zu unterbrechen und die Rechtskraft der Entscheidung des Patentamtes abzuwarten, an die das Gericht dann gebunden ist, oder die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes besteht, selbständig zu prüfen und zu lösen (Hohenekker - Friedl, 56; Friedl, ÖBl. 1960, 41 ff., insbesondere 44, 46; ÖBl. 1974, 115: JBl. 1964, 38 u. a.).Das Gericht ist bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach den Bestimmungen des UWG, der durch die Eintragung einer Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden. Es hat vielmehr diesen selbständig zu prüfen, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 57, MSchG 1970 vorliegen oder über ein Löschungsbegehren des Beklagten schon vor Beginn des Rechtsstreites rechtskräftig abschlägig entschieden wurde. Aus der Regelung des Paragraph 57, MSchG 1970 ergibt sich aber auch klar, daß die Unterbrechung des Rechtsstreites im Ermessen des Gerichtes steht und das Gericht dazu nicht verpflichtet ist. Das Gericht hat vielmehr die Wahl, unter den dort angegebenen Voraussetzungen das Verfahren zu unterbrechen und die Rechtskraft der Entscheidung des Patentamtes abzuwarten, an die das Gericht dann gebunden ist, oder die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes besteht, selbständig zu prüfen und zu lösen (Hohenekker - Friedl, 56; Friedl, ÖBl. 1960, 41 ff., insbesondere 44, 46; ÖBl. 1974, 115: JBl. 1964, 38 u. a.).
Hiebei ist das Gericht bei der Beurteilung von Rechtsfragen völlig frei. Für die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen des Markenschutzes schafft die Registrierung für das gerichtliche Verfahren allerdings einen sogenannten prima-facie-Beweis, den der Beklagte durch einen Gegenbeweis entkräften kann (Friedl, ÖBl. 1960, 41; ÖBl. 1974, 115, 1972, 18, 1964, 32 u. a.).
Es hatte also im vorliegenden Fall nicht der Kläger zu beweisen, daß es sich bei der für ihn als Marke eingetragenen Form tatsächlich um ein "Zeichen" im Sinne des § 1 MSchG 1970 (für den Prioritätszeitpunkt: § 1 MSchG 1953) handelt, das einen markenrechtlichen Schutz erlangen kann, daß also diese Form nicht funktionsbedingt ist und nicht jene darstellt, die sich bei der zweckmäßigsten und wirtschaftlichsten Herstellung der Ware naturgemäß ergibt. Es hatte vielmehr der Beklagte zu beweisen, daß der strittigen Form diese Eigenschaft zukommt und sie daher nicht als "Zeichen" im Sinne des § 1 MSchG schützbar ist. Dieser Beweis ist dem Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt - anders gegenüber jenem, welchen das Patentamt seiner Entscheidung über das Begehren auf Löschung der Marke des Klägers zugrunde legte - gelungen, weil sich daraus ergibt, daß die als Marke eingetragene Form der Ware funktionsbedingt und daher kein "Zeichen" im Sinn des § 1 MSchG ist. Diese Form hatte somit von vornherein nicht die Eignung, einen markenrechtlichen Schutz zu erlangen. Darauf, ob eine Verkehrsgeltung zu Recht oder zu Unrecht angenommen wurde, kommt es somit nicht mehr an. Die Verkehrsgeltung kann nur fehlende oder nicht ausreichende Kennzeichnungskraft, nicht aber den absoluten Mangel der Schutzfähigkeit ersetzen (Hohenecker - Friedl, 166/167).Es hatte also im vorliegenden Fall nicht der Kläger zu beweisen, daß es sich bei der für ihn als Marke eingetragenen Form tatsächlich um ein "Zeichen" im Sinne des Paragraph eins, MSchG 1970 (für den Prioritätszeitpunkt: Paragraph eins, MSchG 1953) handelt, das einen markenrechtlichen Schutz erlangen kann, daß also diese Form nicht funktionsbedingt ist und nicht jene darstellt, die sich bei der zweckmäßigsten und wirtschaftlichsten Herstellung der Ware naturgemäß ergibt. Es hatte vielmehr der Beklagte zu beweisen, daß der strittigen Form diese Eigenschaft zukommt und sie daher nicht als "Zeichen" im Sinne des Paragraph eins, MSchG schützbar ist. Dieser Beweis ist dem Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt - anders gegenüber jenem, welchen das Patentamt seiner Entscheidung über das Begehren auf Löschung der Marke des Klägers zugrunde legte - gelungen, weil sich daraus ergibt, daß die als Marke eingetragene Form der Ware funktionsbedingt und daher kein "Zeichen" im Sinn des Paragraph eins, MSchG ist. Diese Form hatte somit von vornherein nicht die Eignung, einen markenrechtlichen Schutz zu erlangen. Darauf, ob eine Verkehrsgeltung zu Recht oder zu Unrecht angenommen wurde, kommt es somit nicht mehr an. Die Verkehrsgeltung kann nur fehlende oder nicht ausreichende Kennzeichnungskraft, nicht aber den absoluten Mangel der Schutzfähigkeit ersetzen (Hohenecker - Friedl, 166/167).
Daraus folgt, daß der vom Kläger auf § 9 Abs. 3 UWG gestützte Unterlassungsanspruch nicht begrundet ist.Daraus folgt, daß der vom Kläger auf Paragraph 9, Absatz 3, UWG gestützte Unterlassungsanspruch nicht begrundet ist.
Daraus, daß die Form der Ware des Klägers und damit auch die beanstandete ähnliche Form der vom Beklagten vertriebenen Ware funktionsbedingt und zu einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Art der Erzeugung erforderlich ist, folgt aber auch, daß die Verwendung dieser Form nicht mit dem Hinweis auf eine "sklavische Nachahmung" als gemäß § 1 UWG sittenwidrig untersagt werden kann. Eine Nachahmung ist nur dann sittenwidrig, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht bloß als Anregung zu eigenem Schaffen benützen will, sondern ohne zwingenden Grund seinem eigenen Produkt die Gestaltungsform des fremden Erzeugnisses gibt und dadurch in den beteiligten Verkehrskreisen die Gefahr von Verwechslungen hervorruft (Hohenecker - Friedl 79; ÖBl. 1974, 11, 1973, 13, 1972, 92, 1970, 20, 1965, 95; 4 Ob 328/74; 4 Ob 361/74 u. a.). Wird aber die Form, welche zur Erzeugung der Ware am wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten ist, nachgeahmt oder eine ihr ähnliche Form gewählt, da keine oder nur ganz beschränkte Ausweichmöglichkeiten bestehen, wie im vorliegenden Fall, dann ist für die Nachahmung ein ausreichender Grund gegeben und diese ohne Hinzutreten besonderer Gründe, die im vorliegenden Fall nicht zum Inhalt des Klagebegehrens gemacht und auch nicht festgestellt wurden, nicht sittenwidrig. Der erhobene Unterlassungsanspruch kann daher auch nicht auf § 1 UWG gestützt werden.Daraus, daß die Form der Ware des Klägers und damit auch die beanstandete ähnliche Form der vom Beklagten vertriebenen Ware funktionsbedingt und zu einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Art der Erzeugung erforderlich ist, folgt aber auch, daß die Verwendung dieser Form nicht mit dem Hinweis auf eine "sklavische Nachahmung" als gemäß Paragraph eins, UWG sittenwidrig untersagt werden kann. Eine Nachahmung ist nur dann sittenwidrig, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht bloß als Anregung zu eigenem Schaffen benützen will, sondern ohne zwingenden Grund seinem eigenen Produkt die Gestaltungsform des fremden Erzeugnisses gibt und dadurch in den beteiligten Verkehrskreisen die Gefahr von Verwechslungen hervorruft (Hohenecker - Friedl 79; ÖBl. 1974, 11, 1973, 13, 1972, 92, 1970, 20, 1965, 95; 4 Ob 328/74; 4 Ob 361/74 u. a.). Wird aber die Form, welche zur Erzeugung der Ware am wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten ist, nachgeahmt oder eine ihr ähnliche Form gewählt, da keine oder nur ganz beschränkte Ausweichmöglichkeiten bestehen, wie im vorliegenden Fall, dann ist für die Nachahmung ein ausreichender Grund gegeben und diese ohne Hinzutreten besonderer Gründe, die im vorliegenden Fall nicht zum Inhalt des Klagebegehrens gemacht und auch nicht festgestellt wurden, nicht sittenwidrig. Der erhobene Unterlassungsanspruch kann daher auch nicht auf Paragraph eins, UWG gestützt werden.