Justiz

Rechtssatz für 4Ob314/76

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043670

Geschäftszahl

4Ob314/76

Entscheidungsdatum

11.05.1976

Norm

MSchG §1
MSchG §4
ZPO §503 Z4 E4c23
  1. MSchG § 1 heute
  2. MSchG § 1 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 1 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995
  5. MSchG § 1 gültig von 20.09.1980 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1980
  1. MSchG § 4 heute
  2. MSchG § 4 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2021
  3. MSchG § 4 gültig von 01.08.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  4. MSchG § 4 gültig von 01.06.2015 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015
  5. MSchG § 4 gültig von 16.11.2004 bis 31.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2004
  6. MSchG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 15.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. MSchG § 4 gültig von 01.07.1995 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995
  8. MSchG § 4 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Tatfrage, ob die als Marke eingetragene Form der Ware durch die wirtschaftlichste und zweckmäßigste Art ihrer Erzeugung funktionell bedingt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 314/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 314/76
    Beisatz: Schwedenbombe (T1) Veröff: ÖBl 1976,151 = SZ 49/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043670

Dokumentnummer

JJR_19760511_OGH0002_0040OB00314_7600000_001

Rechtssatz für 4Ob360/74 4Ob314/76 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043623

Geschäftszahl

4Ob360/74; 4Ob314/76; 4Ob324/77; 4Ob371/80

Entscheidungsdatum

11.11.1980

Norm

UWG §9 C3a
ZPO §503 Z4 E4c23
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer auf die Verwechslung im Sinne des Paragraph 9, UWG gerichteten Absicht ist eine Tatfrage.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 360/74
    Entscheidungstext OGH 17.12.1974 4 Ob 360/74
  • 4 Ob 314/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 314/76
    Beisatz: Schwedenbomben (T1) Veröff: ÖBl 1976,154 = SZ 49/65
  • 4 Ob 324/77
    Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 324/77
  • 4 Ob 371/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 4 Ob 371/80
    Beisatz: Drehstapelbehälter auch im Provisorialverfahren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043623

Dokumentnummer

JJR_19741217_OGH0002_0040OB00360_7400000_001

Rechtssatz für 1Ob137/52 4Ob314/76 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066823

Geschäftszahl

1Ob137/52; 4Ob314/76; 4Ob315/87

Entscheidungsdatum

10.03.1987

Norm

MSchG 1953 §1

Rechtssatz

Zeichen, die die Ware nur beschreiben, bloß eine Funktion der Ware abgeben, können nicht markenrechtlichen Schutz genießen (Haas - Backpulver und Vanillinzucker - gegen Firma König).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 137/52
    Entscheidungstext OGH 12.03.1952 1 Ob 137/52
    Beisatz: Siehe auch 1 Ob 359/52. (T1) Veröff: SZ 25/63 = ÖBl 1957,34
  • 4 Ob 314/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 314/76
    Beisatz: Schwedenbombe (T2) Veröff: SZ 49/65 = ÖBl 1976,151
  • 4 Ob 315/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 315/87
    Auch; Veröff: GRURInt 1988,520 = WBl 1987,162 = ÖBl 1987,63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0066823

Dokumentnummer

JJR_19520312_OGH0002_0010OB00137_5200000_002

Rechtssatz für 4Ob314/76 4Ob40/91

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066829

Geschäftszahl

4Ob314/76; 4Ob40/91

Entscheidungsdatum

07.05.1991

Norm

MSchG 1970 §1
MSchG 1970 §4

Rechtssatz

Wenn auch grundsätzlich eine fehlende oder zu geringe Kennzeichnungskraft durch eine entsprechende Verkehrsgeltung ausgeglichen werden kann, so muß doch das entsprechende Zeichen an sich schutzfähig sein und darf ihm nur die erforderliche Kennzeichnungskraft fehlen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 314/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 314/76
    Beisatz: Schwedenbomben (T1) Veröff: SZ 49/65 = ÖBl 1976,154
  • 4 Ob 40/91
    Entscheidungstext OGH 07.05.1991 4 Ob 40/91
    Vgl auch; Beisatz: New line. (T2) Veröff: WBl 1991,298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0066829

Dokumentnummer

JJR_19760511_OGH0002_0040OB00314_7600000_004

Rechtssatz für 4Ob314/76 4Ob327/79 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066564

Geschäftszahl

4Ob314/76; 4Ob327/79; 4Ob375/80; 4Ob401/80; 4Ob370/81; 4Ob359/82; 4Ob369/84; 4Ob38/88; 4Ob95/88; 4Ob84/89; 4Ob138/89; 4Ob76/90; 4Ob40/91; 4Ob17/94; 4Ob1076/95; 4Ob269/97f; 4Ob29/98p

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Norm

MSchG 1970 §4
UWG §9 C1
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Schutzunfähig sind Wörter, die der Umgangssprache oder einer Fachsprache angehören und für die ein Freihaltebedürfnis besteht, damit nicht ein Wort, das für die Verständigung der Menschen erforderlich ist, durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person der Sprache entzogen wird (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 166/167, ÖBl 1970,149, ÖBl 1960,70). Dies gilt auch für eine bestimmte Form einer Ware, wenn sie eine Folge der zweckmäßigsten und wirtschaftlichsten Herstellungsart ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 314/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 314/76
    Beisatz: Schwedenbombe (T1) Veröff: SZ 49/65 = ÖBl 1976,154
  • 4 Ob 327/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 327/79
    Auch; nur: Schutzunfähig sind Wörter, die der Umgangssprache oder einer Fachsprache angehören und für die ein Freihaltebedürfnis besteht, damit nicht ein Wort, das für die Verständigung der Menschen erforderlich ist, durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person der Sprache entzogen wird. (T2) Beisatz: Perlite-Perlitex (T3) Veröff: ÖBl 1980,13
  • 4 Ob 375/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 375/80
    Auch; nur T2; Beisatz: Rustikal (T4) Beisatz: Rustikal-Rusticane (T5) Veröff: SZ 54/1 = ÖBl 1981,106
  • 4 Ob 401/80
    Entscheidungstext OGH 20.01.1981 4 Ob 401/80
    nur T2; Beisatz: "TÜV" Für Worte der Fachsprache, die naturgemäß nur von einem beschränkten Personenkreis verwendet werden (ÖBl 1980,13), besteht dieses absolute Freihaltebedürfnis schon dann, wenn sie unter den in Frage kommenden Fachleuten allgemein gebräuchlich sind. (T6)
  • 4 Ob 370/81
    Entscheidungstext OGH 18.05.1982 4 Ob 370/81
    Beisatz: Freihaltebedürfnis des Wortes "Promotions" in der Werbebranche. Daß die breite Öffentlichkeit den Firmenbestandteil "Promotions" als reines Phantasiewort ansehen wird, ist ohne rechtliche Bedeutung; maßgebend ist, daß dieses Wort innerhalb bestimmter Fachkreise nur die Bedeutung eines beschreibenden Hinweises auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens zukommt. (T7) Veröff: ÖBl 1982,158
  • 4 Ob 359/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 359/82
    nur T2; Beisatz: Baumaschinen (T8)
  • 4 Ob 369/84
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 369/84
    nur T2; Beisatz: Flugambulanz (T9) Veröff: ÖBl 1985,11
  • 4 Ob 38/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 38/88
    Vgl auch; Beisatz: Firmenschlagwort "lemod ist Phantasiewort. (T10)
  • 4 Ob 95/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 95/88
    Auch; nur T2; Beis wie T6
  • 4 Ob 84/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 84/89
    nur T2; Beisatz: Propangas (T11) Veröff: ÖBl 1990,117
  • 4 Ob 138/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 138/89
    Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Kombucha (T12) Veröff: WBl 1990,217 = ÖBl 1990,165
  • 4 Ob 76/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 76/90
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: EXPO-Technik (T13)
  • 4 Ob 40/91
    Entscheidungstext OGH 07.05.1991 4 Ob 40/91
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: New-line (T14) Veröff: RdW 1991,292 = WBl 1991,298
  • 4 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 17/94
    Beisatz: Hier: MOTO (T14)
  • 4 Ob 1076/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1076/95
    nur T2; Beisatz: Auch an Ausdrücken einer Fachsprache besteht (bei Verwendung als Begriff einer Warengattung) ein allgemeines Freihaltebedürfnis. (T15) Beisatz: "Energetik" (T16)
  • 4 Ob 269/97f
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 269/97f
    Vgl auch
  • 4 Ob 29/98p
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 29/98p
    nur T2; Beisatz: Maßgebend ist dabei, daß diese Wörter (wenn auch nur innerhalb bestimmter Fachkreise) allgemein gebräuchlich sind und ihnen die Bedeutung eines beschreibenden Hinweises auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens zukommt. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0066564

Dokumentnummer

JJR_19760511_OGH0002_0040OB00314_7600000_002

Rechtssatz für 3Ob450/53 4Ob307/59 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079090

Geschäftszahl

3Ob450/53; 4Ob307/59; 3Ob202/55; 1Ob201/52; 4Ob349/62; 4Ob317/71; 4Ob350/71; 4Ob302/74; 4Ob342/74; 4Ob326/75; 4Ob314/76; 4Ob395/78; 4Ob392/79; 4Ob369/80; 4Ob401/80; 4Ob431/81; 4Ob306/83; 4Ob76/90; 4Ob119/91; 4Ob114/92 (4Ob115/92); 4Ob74/93; 4Ob157/93; 4Ob128/98x

Entscheidungsdatum

28.09.1998

Rechtssatz

a) Die Eintragung eines an sich registrierungsunfähigen Zeichens als Marke schafft einen prima - facie - Beweis dafür, daß die Voraussetzungen für die Registrierung gegeben sind. Die Bescheinigung des Gegenteils ist jedoch nicht ausgeschlossen.

b) Auf den Einwand, daß dem Antragsgegner eine Löschungsklage nach Paragraph 22, a MSchG zustünde, kann im Provisorialverfahren nicht eingegangen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 201/52
    Entscheidungstext OGH 27.02.1952 1 Ob 201/52
    nur T1; Beisatz: Tiefenstrahler (T4) Veröff: SZ 25/51 = ÖBl 1952,15
  • 3 Ob 450/53
    Entscheidungstext OGH 22.07.1953 3 Ob 450/53
    Veröff: SZ 26/199 = ÖBl 1954,66
  • 3 Ob 202/55
    Entscheidungstext OGH 20.04.1955 3 Ob 202/55
    nur T1; Beisatz. Matador (T3) Veröff: SZ 28/102 = ÖBl 1955,57
  • 4 Ob 307/59
    Entscheidungstext OGH 07.04.1959 4 Ob 307/59
    nur: Die Eintragung eines an sich registrierungsunfähigen Zeichens als Marke schafft einen prima - facie - Beweis dafür, daß die Voraussetzungen für die Registrierung gegeben sind. Die Bescheinigung des Gegenteils ist jedoch nicht ausgeschlossen. (T1) Beisatz: Soweit es die Mittel des Provisorialverfahrens erlauben, ist eine Entkräftung der Bescheinigungsmittel des Antragstellers auch in diesem Verfahren möglich. (T2)
  • 4 Ob 349/62
    Entscheidungstext OGH 18.12.1962 4 Ob 349/62
    nur T1; Beisatz: Plastorit - Plastofill. (T5) Veröff: JBl 1963,432 = ÖBl 1963,53
  • 4 Ob 317/71
    Entscheidungstext OGH 20.04.1971 4 Ob 317/71
    nur T1; Veröff: ÖBl 1972,15
  • 4 Ob 350/71
    Entscheidungstext OGH 07.09.1971 4 Ob 350/71
    nur T1; Veröff: ÖBl 1972,41
  • 4 Ob 302/74
    Entscheidungstext OGH 19.02.1974 4 Ob 302/74
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Gegenbescheinigung im Provisorialverfahren grundsätzlich nicht ausgeschlossen. (T6) Veröff: ÖBl 1974,115
  • 4 Ob 342/74
    Entscheidungstext OGH 22.10.1974 4 Ob 342/74
    Auch; nur T1; Beis wie T2, Beisatz: Austria (T7) Veröff: ÖBl 1975,87
  • 4 Ob 326/75
    Entscheidungstext OGH 24.06.1975 4 Ob 326/75
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Insbesondere wenn die Eintragung ausschließlich von rechtlichen Erwägungen abhängig ist "k die Küche". (T8)
  • 4 Ob 314/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 314/76
    nur T1; Beisatz: Schwedenbombe (T9) Veröff: SZ 49/65 = ÖBl 1976,154
  • 4 Ob 395/78
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 4 Ob 395/78
    Veröff: ÖBl 1979,79
  • 4 Ob 392/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 392/79
    Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1980,104
  • 4 Ob 369/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 369/80
    nur T1; Beisatz: Miß Broadway. (T10) Veröff: ÖBl 1981,69
  • 4 Ob 401/80
    Entscheidungstext OGH 20.01.1981 4 Ob 401/80
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: TÜV (T11)
  • 4 Ob 431/81
    Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 431/81
    nur T1; Beisatz: Exquisit-Hemden. (T12) Veröff: ÖBl 1982,160
  • 4 Ob 306/83
    Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 306/83
    nur T1; Beisatz: Die - endgültige - Löschung der Marke entzieht aber einem auf dieses Markenrecht gestützten Unterlassungsbegehren nach § 9 Abs 3 UWG in jedem Fall die rechtliche Grundlage. (Hier: Löschung angefochten: Bescheinigung geschwächt.) "Tabasco im Fordhof IV" (T13) Veröff: ÖBl 1983,88
  • 4 Ob 76/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 76/90
    nur T1; Beisatz: EXPO-Technik. (T14)
  • 4 Ob 119/91
    Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 119/91
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt bedeutet aber nur dann einen prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung eines Zeichens, das nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden kann, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war (ÖBl 1982,160; ÖBl 1986,7). - "Gaudi-Stadl". (T15)
  • 4 Ob 114/92
    Entscheidungstext OGH 06.04.1993 4 Ob 114/92
    nur T1; Beis wie T15
  • 4 Ob 74/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 74/93
    nur T1
  • 4 Ob 157/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 157/93
    nur T1
  • 4 Ob 128/98x
    Entscheidungstext OGH 28.09.1998 4 Ob 128/98x
    Auch; Beis wie T15 nur: Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt bedeutet aber nur dann einen prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung eines Zeichens, das nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden kann, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0079090

Dokumentnummer

JJR_19530722_OGH0002_0030OB00450_5300000_001

Rechtssatz für 4Ob302/74 4Ob314/76 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066830

Geschäftszahl

4Ob302/74; 4Ob314/76; 4Ob315/87; 4Ob14/01i

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Norm

MSchG §1
MSchG §4
  1. MSchG § 1 heute
  2. MSchG § 1 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 1 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995
  5. MSchG § 1 gültig von 20.09.1980 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1980
  1. MSchG § 4 heute
  2. MSchG § 4 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2021
  3. MSchG § 4 gültig von 01.08.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  4. MSchG § 4 gültig von 01.06.2015 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015
  5. MSchG § 4 gültig von 16.11.2004 bis 31.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2004
  6. MSchG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 15.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. MSchG § 4 gültig von 01.07.1995 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995
  8. MSchG § 4 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Auch bei körperlichen Marken kann eine allenfalls zu geringe oder gänzlich fehlende Kennzeichnungskraft stets durch eine entsprechend hohe Verkehrsgeltung ausgeglichen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 302/74
    Entscheidungstext OGH 19.02.1974 4 Ob 302/74
    Beisatz: Kopftuch - Flaschenverschluß. (T1) Veröff: ÖBl 1974,115
  • 4 Ob 314/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 314/76
    Beisatz: Schwedenbombe (T2) Veröff: ÖBl 1976,154
  • 4 Ob 315/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 315/87
    Veröff: GRURInt 1988,520 = WBl 1987,162 = ÖBl 1987,63
  • 4 Ob 14/01i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 14/01i
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066830

Dokumentnummer

JJR_19740219_OGH0002_0040OB00302_7400000_002

Rechtssatz für 3Ob551/54 3Ob22/56 4Ob3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079887

Geschäftszahl

3Ob551/54; 3Ob22/56; 4Ob307/59; 4Ob337/59; 4Ob312/60; 4Ob342/61; 4Ob357/61; 4Ob336/63; 4Ob347/68; 4Ob315/70; 4Ob366/70; 4Ob314/71; 4Ob317/71; 4Ob302/74; 4Ob332/75; 4Ob369/75 (4Ob370/75); 4Ob314/76; 4Ob314/79; 4Ob327/79; 4Ob400/79; 4Ob369/80; 4Ob388/80; 4Ob401/80; 4Ob306/83; 4Ob119/91; 4Ob26/93; 4Ob114/92 (4Ob115/92); 4Ob74/93; 4Ob161/93; 4Ob79/94; 4Ob59/95; 4Ob1076/95; 4Ob84/95; 4Ob266/98s; 4Ob239/04g

Entscheidungsdatum

30.11.2004

Norm

UWG §9 F3
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Die Registrierung einer Marke schafft nur einen prima facie Beweis dafür, daß die Voraussetzungen für die Registrierung im Zeitpunkt der Registrierung gegeben waren (3 Ob 450/53). Die Gerichte haben aber jedenfalls die Verwendung einer Marke unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts selbstständig zu untersuchen und können dabei zu einem anderen Ergebnis kommen als die Markenrechtsbehörde, die einen solchen Gesichtspunkt nicht zu berücksichtigen hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 551/54
    Entscheidungstext OGH 06.10.1954 3 Ob 551/54
    Veröff: SZ 27/250 = GRUR 1955,10 = PatBl I 1955 Nr 5 S 74
  • 3 Ob 22/56
    Entscheidungstext OGH 08.02.1956 3 Ob 22/56
    Veröff: GRUR 1956,30
  • 4 Ob 307/59
    Entscheidungstext OGH 07.04.1959 4 Ob 307/59
  • 4 Ob 337/59
    Entscheidungstext OGH 01.09.1959 4 Ob 337/59
    nur: Die Gerichte haben aber jedenfalls die Verwendung einer Marke unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts selbstständig zu untersuchen und können dabei zu einem anderen Ergebnis kommen als die Markenrechtsbehörde, die einen solchen Gesichtspunkt nicht zu berücksichtigen hat. (T1)
  • 4 Ob 312/60
    Entscheidungstext OGH 29.03.1960 4 Ob 312/60
  • 4 Ob 342/61
    Entscheidungstext OGH 29.08.1961 4 Ob 342/61
    nur T1
  • 4 Ob 357/61
    Entscheidungstext OGH 19.12.1961 4 Ob 357/61
  • 4 Ob 336/63
    Entscheidungstext OGH 24.07.1963 4 Ob 336/63
    Beisatz: Almdudler. (T2) Veröff: GRUR 1964,32
  • 4 Ob 347/68
    Entscheidungstext OGH 17.12.1968 4 Ob 347/68
    Veröff: GRUR 1969,66
  • 4 Ob 315/70
    Entscheidungstext OGH 14.04.1970 4 Ob 315/70
    nur T1; Veröff: ÖBl 1970,126
  • 4 Ob 366/70
    Entscheidungstext OGH 02.02.1971 4 Ob 366/70
    nur: Die Registrierung einer Marke schafft nur einen prima facie Beweis dafür, daß die Voraussetzungen für die Registrierung im Zeitpunkt der Registrierung gegeben waren. (T3) Veröff: ÖBl 1972,18
  • 4 Ob 314/71
    Entscheidungstext OGH 30.03.1971 4 Ob 314/71
    nur T3; Beisatz: Das gilt grundsätzlich auch für Marken, die neben schutzfähigen Bestandteilen auch solche enthalten, welche nur unter der Bedingung ihrer Verkehrsdurchsetzung (§ 1 Abs 2, § 4 Abs 2 Markschenschutzgesetz 1970) registrierungsfähig sind. (T4) Veröff: ÖBl 1971,107 (Anm Hermann)
  • 4 Ob 317/71
    Entscheidungstext OGH 20.04.1971 4 Ob 317/71
    Veröff: ÖBl 1972,15
  • 4 Ob 302/74
    Entscheidungstext OGH 19.02.1974 4 Ob 302/74
    Beisatz: Knopftuchflaschenverschluß. (T5) Veröff: ÖBl 1974,115
  • 4 Ob 332/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 332/75
    Beisatz: Bi. (T6) Veröff: ÖBl 1976,65
  • 4 Ob 314/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 314/76
    Beisatz: Schwedenbombe. (T8) Veröff: SZ 49/65 = ÖBl 1976,154
  • 4 Ob 369/75
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 369/75
    nur T1; Beisatz: Umstände aber, die eine amtswegige Schutzverweigerung durch die österreichische Markenbehörde nach Art 5 Abs 1 Madrider Markenabkommen in Verbindung mit Art 6quinquies PVÜ nicht rechtfertigen könnten, sind auch vom Gericht zu berücksichtigen. ("Smile"). (T7) Veröff: SZ 49/63 = EvBl 1977/17 S 41 = JBl 1977,423 = GRURInt 1977,337
  • 4 Ob 314/79
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 314/79
  • 4 Ob 327/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 327/79
    nur T1; Veröff: ÖBl 1980,13
  • 4 Ob 400/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 400/79
    nur T1; Veröff: SZ 52/192
  • 4 Ob 369/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 369/80
    Beisatz: Miß Broadway. (T9) Veröff: ÖBl 1981,69 = GRURInt 1982,202
  • 4 Ob 388/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 388/80
    Auch; Beisatz: Irreführende Marke "Egger-Bier seit 1675". (T10)
  • 4 Ob 401/80
    Entscheidungstext OGH 20.01.1981 4 Ob 401/80
  • 4 Ob 306/83
    Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 306/83
    Beisatz: Die - endgültige - Löschung der Marke entzieht aber einem auf dieses Markenrecht gestützten Unterlassungsbegehren nach § 9 Abs 3 UWG in jedem Fall die rechtliche Grundlage. (Hier: Löschung angefochten: Bescheinigung geschwächt). (T11) Beisatz: Tabasco im Fordhof IV. (T12)
  • 4 Ob 119/91
    Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 119/91
    Beisatz: Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt bedeutet aber nur dann einen prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung eines Zeichens, das nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden kann, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war (ÖBl 1982,160; ÖBl 1986,7) ("Gaudi-Stadl"). (T13)
  • 4 Ob 26/93
    Entscheidungstext OGH 06.04.1993 4 Ob 26/93
    nur T1
  • 4 Ob 114/92
    Entscheidungstext OGH 06.04.1993 4 Ob 114/92
    nur T1; Beis wie T13; Veröff: ÖBl 1993,95
  • 4 Ob 74/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 74/93
    Auch; Beis wie T13
  • 4 Ob 161/93
    Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 161/93
    Auch
  • 4 Ob 79/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 79/94
    nur T3; Beis wie T13
  • 4 Ob 59/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 59/95
    Auch; nur T3; Beis wie T13; Beisatz: Dabei ist das Gericht bei der Beurteilung von Rechtsfragen völlig frei ("New Yorker"). (T14)
  • 4 Ob 1076/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1076/95
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 84/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 84/95
    nur: Die Gerichte haben aber jedenfalls die Verwendung einer Marke unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts selbstständig zu untersuchen. (T15) Beis wie T13
  • 4 Ob 266/98s
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 266/98s
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 239/04g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2004 4 Ob 239/04g
    Vgl auch; Veröff: SZ 2004/173

Schlagworte

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums BGBl 1973/369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0079887

Dokumentnummer

JJR_19541006_OGH0002_0030OB00551_5400000_001

Rechtssatz für 4Ob314/76 4Ob76/90 4Ob7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067025

Geschäftszahl

4Ob314/76; 4Ob76/90; 4Ob77/91; 4Ob8/96; 4Ob11/98s; 4Ob52/98w; 4Ob247/98x; 4Ob330/98b; 4Ob21/02w; 4Ob28/06f; 4Ob89/06a; 4Ob134/06v; 17Ob1/08h; 17Ob11/08d; 17Ob32/08t; 17Ob40/08v

Entscheidungsdatum

24.03.2009

Norm

MSchG 1970 §57
UWG §9 F3
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 57, MSchG vorliegen oder über ein Löschungsbegehren des Beklagten schon vor Beginn des Rechtsstreites rechtskräftig abschlägig entschieden wurde, ist das Gericht bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach den Bestimmungen des UWG, der durch die Eintragung seiner Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden. Aus Paragraph 57, MSchG ergibt sich, dass das Gericht die Wahl hat zu unterbrechen und die Rechtskraft der Entscheidung des Patentamtes abzuwarten, an die es dann gebunden ist, oder die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des MSchG besteht, selbstständig zu prüfen und zu lösen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 56, Friedl ÖBl 1960,41 ff, insbesondere 44, 46, ÖBl 1974,115, 1970,149, JBl 1964,38 ua).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 314/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 314/76
    Beisatz: Schwedenbombe (T1) Veröff: SZ 49/65 = ÖBl 1976,154
  • 4 Ob 76/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 76/90
    nur: Soferne nicht die Voraussetzungen des § 57 MSchG vorliegen oder über ein Löschungsbegehren des Beklagten schon vor Beginn des Rechtsstreites rechtskräftig abschlägig entschieden wurde, ist das Gericht bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach den Bestimmungen des UWG, der durch die Eintragung seiner Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden. (T2); Beisatz: EXPO-Technik (T3)
  • 4 Ob 77/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 77/91
    nur T2; Beisatz: CTC (T4)
  • 4 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 4 Ob 8/96
    Auch; Beisatz: Das Gericht hat selbstständig zu prüfen, ob eine registrierte Marke schutzfähig ist. Ist vor dem Patentamt ein Löschungsverfahren anhängig, so steht es im Ermessen des Gerichtes, ob es den Rechtsstreit unterbricht und die Entscheidung des Patentamtes abwartet. Das Gericht ist, anders als nach § 156 Abs 3 PatG, nicht verpflichtet, das Verfahren zu unterbrechen. (T5)
  • 4 Ob 11/98s
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 11/98s
    Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Das Gericht hat selbstständig zu prüfen, ob eine registrierte Marke schutzfähig ist. (T6); Beisatz: Das Gericht hat daher auch selbstständig zu beurteilen, ob sich ein Markeninhaber zu Recht auf die zu seinen Gunsten registrierte Marke beruft; damit wird die Entscheidung des Patentamtes im Löschungsverfahren in keiner Weise vorweggenommen. (T7) Veröff: SZ 71/33
  • 4 Ob 52/98w
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 52/98w
    Auch; Beis wie T7 nur: Das Gericht hat daher auch selbstständig zu beurteilen, ob sich ein Markeninhaber zu Recht auf die zu seinen Gunsten registrierte Marke beruft. (T8)
  • 4 Ob 247/98x
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 247/98x
    Auch; nur T8
  • 4 Ob 330/98b
    Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 330/98b
    Auch; nur T2; Beis wie T6
  • 4 Ob 21/02w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 21/02w
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 28/06f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 28/06f
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2006/61
  • 4 Ob 89/06a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 89/06a
    Auch; Beisatz: Liegt ein Registrierungshindernis vor, so ist das auch im Verletzungsverfahren zu beachten. (T9)
  • 4 Ob 134/06v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 134/06v
    Vgl; Beisatz: Das Vorliegen des Löschungstatbestands ist dabei grundsätzlich als Vorfrage im Verletzungsprozess zu beurteilen. (T10); Beisatz: Dies gilt auch im Provisorialverfahren. § 56 Abs 1 Satz 2 MSchG verschiebt nur die Behauptungslast und Bescheinigungslast: Nicht mehr der Beklagte muss bescheinigen, dass der Löschungstatbestand erfüllt ist, sondern im Provisorialverfahren wird nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist bis zur Bescheinigung des Gegenteils das (materielle) Erlöschen vermutet. (T11)
  • 17 Ob 1/08h
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 17 Ob 1/08h
    Beis wie T6
  • 17 Ob 11/08d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Veröff: SZ 2008/68
  • 17 Ob 32/08t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 17 Ob 32/08t
    Vgl; Beisatz: Die Schutzfähigkeit der österreichischen Marke hat das Gericht als Vorfrage im Verletzungsstreit selbständig zu prüfen. (T12)
  • 17 Ob 40/08v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 40/08v
    Vgl auch; Beisatz: Ob der Löschungstatbestand erfüllt ist, hat das Gericht im Verletzungsprozess vorfrageweise zu beurteilen. (T13); Beisatz: Dabei hat es im Zivilprozess nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen; danach eintretende Sachverhaltsänderungen - zu denen auch eine in diesem Zeitpunkt fünfjährige Nichtbenutzung gehörte - wären mit Oppositionsklage geltend zu machen. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0067025

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19760511_OGH0002_0040OB00314_7600000_005

Rechtssatz für 4Ob302/74 4Ob314/76 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066831

Geschäftszahl

4Ob302/74; 4Ob314/76; 4Ob400/79; 4Ob315/87; 4Ob330/98b; 4Ob61/12t

Entscheidungsdatum

11.05.2012

Norm

MSchG §1
MSchG §4
  1. MSchG § 1 heute
  2. MSchG § 1 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 1 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995
  5. MSchG § 1 gültig von 20.09.1980 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1980
  1. MSchG § 4 heute
  2. MSchG § 4 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2021
  3. MSchG § 4 gültig von 01.08.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  4. MSchG § 4 gültig von 01.06.2015 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015
  5. MSchG § 4 gültig von 16.11.2004 bis 31.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2004
  6. MSchG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 15.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. MSchG § 4 gültig von 01.07.1995 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995
  8. MSchG § 4 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Körperliche Gebilde können "Zeichen" im Sinne des Paragraph eins, MSchG und damit dem Markenschutz zugänglich sein (hier "besondere Abdeckung des Flaschenverschlusses im Form eines kopftuchartig angeordneten und durch eine Schnur mit Plombe gesicherten Tüchleins").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 302/74
    Entscheidungstext OGH 19.02.1974 4 Ob 302/74
    Veröff: ÖBl 1974,115
  • 4 Ob 314/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 314/76
    Beisatz: Schwedenbombe (T1) Veröff: ÖBl 1976,154
  • 4 Ob 400/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 400/79
    Vgl; Beisatz: Plastersteine (T2) Veröff: SZ 52/192 = ÖBl 1980,400
  • 4 Ob 315/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 315/87
    Veröff: GRURInt 1988,520 = WBl 1987,162 = ÖBl 1987,63
  • 4 Ob 330/98b
    Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 330/98b
    Auch; nur: Körperliche Gebilde können "Zeichen" im Sinne des § 1 MSchG und damit dem Markenschutz zugänglich sein. (T3)
  • 4 Ob 61/12t
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 61/12t
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 4 Abs 1 Z 6 MSchG sind ua Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der EuGH hat dazu ausgesprochen, dass die Verpackung nur dann als Form der Ware angesehen werden kann, wenn die Ware selbst keine ihr „innewohnende Form“ hat, sodass ihr erst die Verpackung die Form gibt; das trifft etwa bei Waren in körniger, pudriger oder flüssiger Konsistenz zu (EuGH C‑218/01, Henkel, Slg 2004, I-1725). (T4); Beisatz: Der Tatbestand des Eintragungshindernisses ist jedenfalls nur dann erfüllt, wenn die wesentlichen Merkmale der Form eine technische Funktion erfüllen (Rs C‑299/99, Philips). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066831

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19740219_OGH0002_0040OB00302_7400000_003

Rechtssatz für 4Ob314/76 4Ob302/86 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066827

Geschäftszahl

4Ob314/76; 4Ob302/86; 4Ob61/12t

Entscheidungsdatum

11.05.2012

Norm

MSchG 1970 §1

Rechtssatz

Ist die Form der Ware funktionsbedingt, kann sie nicht als besonderes Zeichen angesehen werden (Schwedenbombe).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 314/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 314/76
    Veröff: SZ 49/65 = ÖBl 1976,154
  • 4 Ob 302/86
    Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 302/86
    Auch; Beisatz: Tiere mit Herz. (T1) Veröff: ÖBl 1986,77
  • 4 Ob 61/12t
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 61/12t
    Auch; Beisatz: Hier war die Verpackung der Schwedenbomben zu beurteilen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0066827

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19760511_OGH0002_0040OB00314_7600000_003

Rechtssatz für 4Ob336/63 4Ob302/74 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066845

Geschäftszahl

4Ob336/63; 4Ob302/74; 4Ob314/76; 4Ob327/79; 4Ob369/80; 4Ob315/87; 4Ob69/88; 4Ob33/89; 4Ob77/89; 4Ob76/90; 4Ob77/91; 4Ob119/91; 4Ob21/92; 4Ob29/92; 4Ob26/92; 4Ob26/93; 4Ob114/92 (4Ob115/92); 4Ob74/93; 4Ob80/93; 4Ob157/93; 4Ob161/93; 4Ob158/93; 4Ob8/95; 4Ob59/95; 4Ob1076/95; 4Ob84/95; 4Ob1110/95; 4Ob2098/96z; 4Ob159/97d; 4Ob252/97f; 4Ob128/98x; 4Ob235/98g; 4Ob76/99a; 4Ob325/99v; 4Ob137/00a; 4Ob316/00z; 4Ob28/06f; 17Ob2/08f; 17Ob13/08y; 4Ob77/15z

Entscheidungsdatum

19.05.2015

Norm

MSchG §2
MSchG §9
MSchG §19 Abs2
UWG §9 Abs3 F3
  1. MSchG § 19 heute
  2. MSchG § 19 gültig ab 01.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  3. MSchG § 19 gültig von 01.07.1995 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995
  4. MSchG § 19 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Die Eintragung einer Marke im Markenregister begründet für die Zivilgerichte keine rechtliche Bindung, aber eine Bescheinigung beziehungsweise einen prima - facie - Beweis dafür, dass die tatsächlichen Eintragungsvoraussetzungen im Prioritätszeitpunkt gegeben waren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 336/63
    Entscheidungstext OGH 24.07.1963 4 Ob 336/63
    Veröff: JBl 1964,38 = ÖBl 1964,32
  • 4 Ob 302/74
    Entscheidungstext OGH 19.02.1974 4 Ob 302/74
    Beisatz: Kopftuch - Flaschenverschluss. (T1) Veröff: ÖBl 1974,115
  • 4 Ob 314/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 314/76
    Beisatz: Schwedenbombe (T2) Veröff: SZ 49/65 = ÖBl 1976,154
  • 4 Ob 327/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 327/79
    nur: Die Eintragung einer Marke im Markenregister begründet für die Zivilgerichte keine rechtliche Bindung. (T3) Veröff: ÖBl 1980,13
  • 4 Ob 369/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 369/80
    Beisatz: Miss Broadway. (T4) Veröff: ÖBl 1981,69
  • 4 Ob 315/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 315/87
    Veröff: GRURInt 1988,520 = WBl 1987,162 = ÖBl 1987,63
  • 4 Ob 69/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 69/88
  • 4 Ob 33/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 33/89
    Auch; Beisatz: Da das Gericht - soweit es um Rechtsfragen geht - die Verwendung der Marke unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechtes selbständig zu beurteilen hat, kann es einer registrierten Marke den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG dann versagen, wenn es im Gegensatz zur Markenbehörde ein absolutes Eintragungshindernis annimmt. - "Bürgerbräu". (T5)
  • 4 Ob 77/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 77/89
    Beisatz: Soweit nicht die Voraussetzungen des § 57 MSchG vorliegen. (T6) Veröff: ÖBl 1990,24
  • 4 Ob 76/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 76/90
    Beis wie T5; Beisatz: EXPO - Technik. (T7)
  • 4 Ob 77/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 77/91
    Auch; Beisatz: CTC (T8) Veröff: MR 1992,37
  • 4 Ob 119/91
    Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 119/91
    Beis wie T5; Beisatz: Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt bedeutet aber nur dann einen prima - facie - Beweis für die Verkehrsgeltung eines Zeichens, das nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden kann, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war (ÖBl 1982,160; ÖBl 1986,7). - "Gaudi - Stadl". (T9)
  • 4 Ob 21/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 21/92
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T5
  • 4 Ob 29/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 4 Ob 29/92
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Resch und frisch. (T10) Veröff: ÖBl 1992,218
  • 4 Ob 26/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 26/92
    Auch; Beis wie T9; Veröff: ÖBl 1992,221
  • 4 Ob 26/93
    Entscheidungstext OGH 06.04.1993 4 Ob 26/93
    Veröff: ÖBl 1993,99
  • 4 Ob 114/92
    Entscheidungstext OGH 06.04.1993 4 Ob 114/92
    nur T3; Beis wie T9
  • 4 Ob 74/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 74/93
    Beis wie T5
  • 4 Ob 80/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 80/93
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 157/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 157/93
    nur T3
  • 4 Ob 161/93
    Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 161/93
    Beis wie T5; Beis wie T9; Veröff: ÖBA 1994,556
  • 4 Ob 158/93
    Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 158/93
    nur T3; Beisatz: Ebenso bei der Beurteilung, ob der Gebrauch einer Marke irreführend im Sinn des § 2 UWG ist. (T11)
  • 4 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 8/95
    nur T3; Beisatz: Es hat vielmehr die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des MSchG besteht, selbständig zu prüfen. (T12)
  • 4 Ob 59/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 59/95
    Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Dabei ist das Gericht bei der Beurteilung von Rechtsfragen völlig frei. - "New Yorker". (T13)
  • 4 Ob 1076/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1076/95
    Auch; nur T3; Beis wie T12
  • 4 Ob 84/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 84/95
    nur T3; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 4 Ob 1110/95
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 1110/95
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 2098/96z
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2098/96z
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 159/97d
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 159/97d
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 252/97f
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 252/97f
    Auch
  • 4 Ob 128/98x
    Entscheidungstext OGH 28.09.1998 4 Ob 128/98x
    Auch; Beis wie T9 nur: Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt bedeutet aber nur dann einen prima - facie - Beweis für die Verkehrsgeltung eines Zeichens, das nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden kann, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war. (T14)
  • 4 Ob 235/98g
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 235/98g
    Auch; nur T3; Beisatz: Umso weniger kann eine derartige Bindung an die Rechtsauffassung anderer (für Markenregistrierungen in anderen Mitgliedsstaaten zuständiger) Behörden bejaht werden. (T15)
  • 4 Ob 76/99a
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 76/99a
    Vgl; nur: Die Eintragung einer Marke im Markenregister begründet für die Zivilgerichte keine rechtliche Bindung. (T16); Beisatz: Die Berechtigung zur Verwendung einer Marke ist im Unterlassungsrechtsstreit von den Gerichten selbständig zu prüfen. (T17)
  • 4 Ob 325/99v
    Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 325/99v
    Vgl auch; Beis wie T17
  • 4 Ob 137/00a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 137/00a
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Da das Gericht - soweit es um Rechtsfragen geht - die Verwendung der Marke unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechtes selbständig zu beurteilen hat, kann es einer registrierten Marke den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG dann versagen, wenn es im Gegensatz zur Markenbehörde ein absolutes Eintragungshindernis annimmt. (T18)
  • 4 Ob 316/00z
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 316/00z
    Auch; nur T3; Beis wie T11
  • 4 Ob 28/06f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 28/06f
    Auch; Beis wie T14; Beisatz: Dieser Umstand ist nach § 17 Abs 1 Z 7 MSchG zwingend im Markenregister einzutragen. (T19); Veröff: SZ 2006/61
  • 17 Ob 2/08f
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 17 Ob 2/08f
    nur T3
  • 17 Ob 13/08y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 17 Ob 13/08y
    Beis wie T14; Beis wie T19
  • 4 Ob 77/15z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 77/15z
    Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Die Berufung auf eine bloße (und bereits abgelaufene) Markenregistrierung in der Vergangenheit reicht nicht aus, um eine Verkehrsgeltung für ein Zeichen annehmen zu können. (T20)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0066845

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Dokumentnummer

JJR_19630724_OGH0002_0040OB00336_6300000_001

Rechtssatz für 1Ob357/52; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078188

Geschäftszahl

1Ob357/52; 3Ob460/57; 3Ob748/54; 3Ob36/58; 3Ob278/54; 3Ob533/57; 4Ob353/61; 4Ob337/62; 4Ob354/62; 4Ob304/64; 4Ob323/64; 4Ob333/64; 4Ob317/65; 4Ob316/65; 4Ob329/68; 4Ob321/69; 4Ob317/70; 4Ob361/70; 4Ob315/72; 4Ob328/74; 4Ob333/74; 4Ob344/74; 4Ob361/74; 4Ob317/75; 4Ob314/76; 4Ob388/76; 4Ob391/77; 4Ob337/80; 4Ob363/80; 4Ob371/80; 4Ob373/80; 4Ob302/81; 4Ob360/81; 4Ob379/80; 4Ob403/81; 4Ob335/83; 4Ob404/83; 4Ob337/84; 4Ob379/85; 4Ob347/86; 4Ob322/87; 4Ob367/86; 4Ob379/87; 4Ob343/86; 4Ob413/87; 4Ob102/88; 4Ob35/89; 4Ob105/89; 4Ob110/89 (4Ob111/89); 4Ob164/90; 4Ob14/91; 4Ob123/91; 4Ob9/92 (4Ob1004/92); 4Ob106/92; 4Ob91/93; 4Ob108/93; 4Ob159/93; 4Ob16/94; 4Ob11/94; 4Ob36/95; 4Ob2085/96p; 4Ob2202/96v; 4Ob2200/96z; 4Ob117/97b; 4Ob167/97f; 4Ob251/97h; 4Ob9/98x; 4Ob15/98d; 4Ob10/98v; 4Ob149/98k; 4Ob140/98m (4Ob178/98z); 4Ob226/98h; 4Ob237/98a; 4Ob225/98m; 4Ob31/99h; 4Ob330/98b; 4Ob67/99b; 4Ob109/99d; 4Ob84/99b; 4Ob243/99k; 4Ob23/00m; 4Ob76/00f; 4Ob90/01s; 4Ob29/03y; 4Ob50/03m; 4Ob43/07p; 4Ob141/09b; 4Ob110/10w; 4Ob83/13d; 4Ob140/16s; 4Ob80/19x; 4Ob127/20k; 4Ob72/21y; 4Ob55/23a

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Norm

UWG §1 D3a
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Die Nachmachung gewerblicher Erzeugnisse, die keinen Formalschutz genießen, ist nur dann nach dem UWG zu beurteilen, wenn bei der Nachahmung Begleitumstände vorliegen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 357/52
    Entscheidungstext OGH 26.06.1952 1 Ob 357/52
    Veröff: SZ 25/181
  • 3 Ob 460/57
    Entscheidungstext OGH 23.10.1957 3 Ob 460/57
  • 3 Ob 748/54
    Entscheidungstext OGH 19.01.1955 3 Ob 748/54
    Veröff: RZ 1955,96
  • 3 Ob 36/58
    Entscheidungstext OGH 11.03.1958 3 Ob 36/58
    Beisatz: Matratzengradl (T1)
  • 3 Ob 278/54
    Entscheidungstext OGH 14.07.1954 3 Ob 278/54
    Beisatz: Sittenwidrigkeit ist von vornherein auszuschließen, wenn der Nachbau technisch bedingt ist. (T2)
    Veröff: SZ 27/204 = ÖBl 1954,54
  • 3 Ob 533/57
    Entscheidungstext OGH 20.11.1957 3 Ob 533/57
    Veröff: JBl 1958,339
  • 4 Ob 353/61
    Entscheidungstext OGH 19.12.1961 4 Ob 353/61
    Veröff: JBl 1962,364
  • 4 Ob 337/62
    Entscheidungstext OGH 20.11.1962 4 Ob 337/62
    Beisatz: Igelfiguren, Nachahmungsstufe III. (T3)
    Veröff: ÖBl 1963,86
  • 4 Ob 354/62
    Entscheidungstext OGH 02.04.1963 4 Ob 354/62
    Beisatz: Brustglocken (T4)
    Veröff: ÖBl 1963,106
  • 4 Ob 304/64
    Entscheidungstext OGH 26.05.1964 4 Ob 304/64
    Beisatz: Steiff - Tiere (T5)
    Veröff: JBl 1964,609 = ÖBl 1964,89
  • 4 Ob 323/64
    Entscheidungstext OGH 28.07.1964 4 Ob 323/64
    Beisatz: Kettenfräsen für Futtersilos. (T6)
    Veröff: ÖBl 1965,34
  • 4 Ob 333/64
    Entscheidungstext OGH 20.10.1964 4 Ob 333/64
    Beisatz: Minigolf-Plätze (T7)
    Veröff: ÖBl 1965,62
  • 4 Ob 317/65
    Entscheidungstext OGH 01.04.1965 4 Ob 317/65
    Veröff: ÖBl 1965,93
  • 4 Ob 316/65
    Entscheidungstext OGH 06.04.1965 4 Ob 316/65
    Beisatz: Halazon - Mundspray (T8)
  • 4 Ob 329/68
    Entscheidungstext OGH 24.09.1968 4 Ob 329/68
    Beisatz: Souvenirtücher (T9)
    Veröff: ÖBl 1968,128
  • 4 Ob 321/69
    Entscheidungstext OGH 27.06.1969 4 Ob 321/69
    Beisatz: Formulare eines Abrechnungssystems in der Form von "Schuppensätzen". (T10)
    Veröff: ÖBl 1969,109
  • 4 Ob 317/70
    Entscheidungstext OGH 14.04.1970 4 Ob 317/70
    Beisatz: Etiketten von Haarspray-Dosen. (T11)
    Veröff: ÖBl 1970,120
  • 4 Ob 361/70
    Entscheidungstext OGH 15.12.1970 4 Ob 361/70
    Beis wie T2; Veröff: ÖBl 1971,100
  • 4 Ob 315/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 4 Ob 315/72
    Beisatz: Goldanhänger (T12)
    Veröff: ÖBl 1972,92
  • 4 Ob 328/74
    Entscheidungstext OGH 24.09.1974 4 Ob 328/74
  • 4 Ob 333/74
    Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 333/74
    Beisatz: Kunststoffplatten mit Verkehrsbekanntheit. (T13)
  • 4 Ob 344/74
    Entscheidungstext OGH 22.10.1974 4 Ob 344/74
    Beisatz: Nur dann, wenn in allen wesentlichen Einzelheiten (sklavisch) nachgeahmt wird (Hier: Zierkerze mit Mozartbüste). (T14)
  • 4 Ob 361/74
    Entscheidungstext OGH 01.12.1974 4 Ob 361/74
    Beisatz: Zuckerlrollenverpackung (T15)
  • 4 Ob 317/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 4 Ob 317/75
    Beisatz: Bilder-Bonbonniere-Verpackung (T16)
    Veröff: ÖBl 1975,110
  • 4 Ob 314/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 314/76
    Beisatz: Sittenwidrigkeit ausgeschlossen, wenn die Form, welche zur Erzeugung der Ware am wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten ist, nachgeahmt oder eine ihr ähnliche Form gewählt, da keine oder nur ganz beschränkte Ausweichmöglichkeiten bestehen. (T17)
    Beisatz: Schwedenbombe (T18)
    Veröff: SZ 49/65 = ÖBl 1976,154
  • 4 Ob 388/76
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 388/76
    Beisatz: Spanheizanlage. Sittenwidrigkeit ist von vornherein auszuschließen, wenn der Nachbau technisch bedingt ist. (T19)
  • 4 Ob 391/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 391/77
    Auch; Beisatz: Ingridgläser (T20)
  • 4 Ob 337/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 337/80
    Beis wie T2; Beisatz: Nachahmung grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließungsrechte beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt wurden. (T21)
    Beisatz: Verdichterstation (T22)
    Veröff: ÖBl 1981,8
  • 4 Ob 363/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 363/80
    Beis wie T19; Beisatz: Plattenschneidemaschine und Fliesenschneidemaschine. (T23)
    Veröff: ÖBl 1981,98
  • 4 Ob 371/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 4 Ob 371/80
  • 4 Ob 373/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 4 Ob 373/80
    Beis wie T2; Beisatz: Fiskars Scheren, sittenwidrig, wenn eigenartige nachgeahmte Gestaltung nicht nur technisch bedingt ist. (T24)
    Veröff: ÖBl 1981,154 (mit Anmerkung von Schönherr)
  • 4 Ob 302/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 302/81
    Beis wie T21; Beis wie T2; Beisatz: Mediadent-System (T25)
  • 4 Ob 360/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 360/81
    Beisatz: Zauberwürfel (T26)
    Veröff: ÖBl 1981,115 = GRURInt 1982,64
  • 4 Ob 379/80
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 379/80
    Beisatz: Uhrarmband - Verkaufsautomaten (T27)
    Veröff: ÖBl 1982,64 = GRURInt 1982,676
  • 4 Ob 403/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 403/81
    Auch; Beisatz: Steinfiguren (T28)
  • 4 Ob 335/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 335/83
    Beis wie T21; Beisatz: Thonet-Sessel (T29)
    Veröff: ÖBl 1983,134 (zustimmend Schönherr)
  • 4 Ob 404/83
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 4 Ob 404/83
    Beisatz: Gewürzstreudose (T30)
  • 4 Ob 337/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 337/84
    Beis wie T21; Beisatz: Mart Stam-Stuhl (T31)
    Veröff: ÖBl 1985,24 = MR 1992,21 (Anmerkung M Walter, 31)
  • 4 Ob 379/85
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 4 Ob 379/85
    Beisatz: Wochenkalender (T32)
    Veröff: ÖBl 1986,43 = GRURInt 1989,64
  • 4 Ob 347/86
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 4 Ob 347/86
  • 4 Ob 322/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 4 Ob 322/87
    Auch; Veröff: ÖBl 1987,156
  • 4 Ob 367/86
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 367/86
    Veröff: ÖBl 1988,10
  • 4 Ob 379/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 379/87
    Veröff: MR 1987,221 = WBl 1988,54
  • 4 Ob 343/86
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 343/86
    Beisatz: "Easy-Rider" - "Easy-Walker" - Schuhe (T33)
    Veröff: MR 1988,23 = ÖBl 1988,41
  • 4 Ob 413/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 413/87
    Beisatz: Klimt-Leuchten (T34)
    Veröff: ÖBl 1989,39 = WBl 1988,303
  • 4 Ob 102/88
    Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 102/88
    Beisatz: Jeder Kaufmann hat daher das Recht, wenn nicht sogar die Pflicht, sich - grundsätzlich - keinen Fortschritt entgehen zu lassen und die neuesten kaufmännischen und technischen Errungenschaften zu verwerten. (T35)
  • 4 Ob 35/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 35/89
  • 4 Ob 105/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 105/89
  • 4 Ob 110/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 110/89
  • 4 Ob 164/90
    Entscheidungstext OGH 04.12.1990 4 Ob 164/90
  • 4 Ob 14/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 14/91
    Beisatz: Hier: Verpackung. "7-Früchte Müsliriegel" (T36)
    Veröff: ecolex 1991,330
  • 4 Ob 123/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 123/91
    Veröff: MR 1992,120
  • 4 Ob 9/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 9/92
    Veröff: ÖBl 1992,109
  • 4 Ob 106/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 106/92
    Beis wie T21; Beis wie T35
    Veröff: MR 1993,72
  • 4 Ob 91/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 91/93
    Veröff: SZ 66/91
  • 4 Ob 108/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 108/93
  • 4 Ob 159/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 159/93
    Auch
  • 4 Ob 16/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 16/94
  • 4 Ob 11/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 11/94
  • 4 Ob 36/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 36/95
    Auch; Beisatz: Hier: Kurpackung (T37)
  • 4 Ob 2085/96p
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2085/96p
    Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T38)
  • 4 Ob 2202/96v
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2202/96v
    Beisatz: Gebrauchsinformation für eine Arzneispezialität. (T39)
  • 4 Ob 2200/96z
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2200/96z
    Beisatz: Besondere Umstände der Sittenwidrigkeit ergeben sich aus der schmarotzerischen Ausbeutung der vom Rechtsinhaber mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffenen Popularität des Werbesymbols "Schürzenjäger", dessen Benutzung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet ist. (T40)
  • 4 Ob 117/97b
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 117/97b
    Auch; Beisatz: hier: Verpackung von Schokobananen. (T41)
  • 4 Ob 167/97f
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 167/97f
  • 4 Ob 251/97h
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 251/97h
    Auch
  • 4 Ob 9/98x
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 9/98x
    Vgl auch; Beis wie T17
  • 4 Ob 15/98d
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 15/98d
    Auch
  • 4 Ob 10/98v
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 10/98v
    Auch
  • 4 Ob 149/98k
    Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 149/98k
    Auch
  • 4 Ob 140/98m
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 140/98m
    Auch; Beis wie T17
  • 4 Ob 226/98h
    Entscheidungstext OGH 28.09.1998 4 Ob 226/98h
    Auch
  • 4 Ob 237/98a
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 237/98a
    Auch
  • 4 Ob 225/98m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 225/98m
    Auch
  • 4 Ob 31/99h
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 31/99h
    Auch
  • 4 Ob 330/98b
    Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 330/98b
    Auch; Beis wie T17
  • 4 Ob 67/99b
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 67/99b
    Auch; Beis wie T17
  • 4 Ob 109/99d
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 109/99d
    Auch; Beisatz: Auch das Nachahmen einer Verpackung. (T42)
    Beis wie T17
  • 4 Ob 84/99b
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 84/99b
    Auch; Beis wie T18
  • 4 Ob 243/99k
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 243/99k
    Auch
  • 4 Ob 23/00m
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 23/00m
    Vgl auch
  • 4 Ob 76/00f
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 76/00f
    Vgl auch; Beis wie T40 nur: 1996/10/29 4 Ob 2200/96z
    Beisatz: Besondere Umstände der Sittenwidrigkeit ergeben sich aus der schmarotzerischen Ausbeutung der vom Rechtsinhaber mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffenen Popularität des Werbesymbols. (T43)
  • 4 Ob 90/01s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 90/01s
    Beisatz: Als Kennzeichen einer "glatten Übernahme" wird vor allem gesehen, dass das Nachahmen mittels eines meist technischen Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparung eigener Kosten geschieht, das Nachgeahmte also kopiert oder abgeschrieben wird. (T44)
  • 4 Ob 29/03y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 29/03y
    Auch; Beisatz: Der Nachahmer muss von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen, vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, angemessenen Abstand halten. (T45)
    Beisatz: Auch für die vermeidbare Herkunftstäuschung genügt eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. (T46)
  • 4 Ob 50/03m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 50/03m
    Auch; Beisatz: Catsan-Verpackung. (T47)
    Beisatz: Dafür kann es nicht genügen, dass eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre, die Nachahmung bewusst erfolgt und die Gefahr von Verwechslungen besteht. (T48)
  • 4 Ob 43/07p
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 43/07p
    Auch; Veröff: SZ 2007/77
  • 4 Ob 141/09b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 141/09b
    Auch; Beisatz: Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. (T49)
  • 4 Ob 110/10w
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 110/10w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T43; Beis ähnlich wie T48; Beis wie T49
  • 4 Ob 83/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 83/13d
    Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Ringe - Blume des Lebens. (T50)
  • 4 Ob 140/16s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 140/16s
    Auch
  • 4 Ob 80/19x
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 80/19x
    Beisatz: Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. (T51)
    Veröff: SZ 2019/62
  • 4 Ob 127/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 127/20k
    Beis wie T51
  • 4 Ob 72/21y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 72/21y
    Vgl; Beisatz: Hier: Heizsocken. (T52)
  • 4 Ob 55/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 4 Ob 55/23a
    Beisatz: Kräuterlikör versus Jägermeister; Unlauterkeit der Nachahmung wegen schmarotzerischer Rufausbeutung bejaht. (T53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0078188

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19520626_OGH0002_0010OB00357_5200000_002

Entscheidungstext 4Ob314/76

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob314/76

Entscheidungsdatum

11.05.1976

Norm

Markenschutzgesetz §4
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §9

Kopf

SZ 49/65

Spruch

Schutzunfähig sind Wörter, die der Umgangssprache oder einer Fachsprache angehören und für die ein Freihaltebedürfnis besteht, damit nicht ein Wort, das für die Verständigung der Menschen erforderlich ist, durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person der Sprache entzogen wird. Dies gilt auch für die bestimmte Form einer Ware, wenn sie eine Folge der zweckmäßigsten und wirtschaftlichsten Herstellungsart ist

OGH 11. Mai 1976, 4 Ob 314/76 (OLG Wien 1 R 264/75; HG Wien 18 Cg 55/74)

Text

Der Kläger erzeugt und vertreibt Schaumzuckerware in zylindrischer Form mit abgerundetem Kopf unter der Bezeichnung "Schwedenbombe". Diese Schwedenbomben sind zum Teil einheitlich dunkelbraun und zum Teil mit Kokosraspel bestreut. Sie werden in Kartons sowie in Klarsichtpackungen an Einzelhändler geliefert. Die Form dieser Ware gemäß der Abbildung Beilage A 1 ist zugunsten des Klägers durch Registrierung der österreichischen Marke Nr. 58.847 geschützt. Die geschützte Marke besteht in der besonderen körperlichen Form nach der Darstellung. Die Registrierung erfolgte auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises für die "Klasse 26 d Schaumzuckerware". Die Schutzdauer der Marke begann am 31. Jänner 1967.

Der Beklagte vertreibt in Österreich von der Firma römisch zehn (BRD) erzeugte Schaumzuckerwahren unter der Bezeichnung "Schoko-Küsse", "Kokos-Küsse" und "Mokka-Küsse". Auch hiebei handelt es sich um Schaumzuckerwaren in zylindrischer Form mit abgerundetem Kopf. Diese Waren sind etwas größer als die Schwedenbomben und das Verhältnis des Zylinderdurchmessers zur Höhe ist ebenfalls verschieden. Der Durchmesser der Schwedenbomben beträgt etwa 4 cm und ihre Höhe etwa

4.6 cm, während der Durchmesser der vom Beklagten vertriebenen Ware etwa 5 cm und ihre Höhe ebenfalls etwa 5 cm beträgt. Bei den vom Beklagten vertriebenen Produkten ist der abgerundete Kopf mehr abgeflacht als bei den Schwedenbomben. Die "Schoko-Küsse" sind, wie die nicht bestreuten Schwedenbomben, einfärbig dunkelbraun, während die "Kokos-Küsse" mit Kokosraspel bestreut sind, der jedoch wesentlich gröber ist als der der bestreuten Schwedenbomben, Die "Mokka-Küsse" unterscheiden sich von den "Schoko-Küssen" dadurch, daß sie dunkler und heller braun gestreift sind.

Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, in Österreich den Vertrieb von Schaumzuckerwaren in der charakteristischen Form der Schwedenbomben, das ist ein Zylinder mit abgerundetem Kopf, insbesondere entsprechend der Abbildung Beilage A/1, zu unterlassen, mit der Begründung, die vom Beklagten vertriebene Ware sei verwechslungsfähig mit den Schwedenbomben, weshalb durch das Vorgehen des Beklagten in das Markenrecht des Klägers eingegriffen und dadurch auch die Form der Schwedenbombe auf sittenwidrige Weise nachgeahmt werde.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung, bestritt die Verwechslungsfähigkeit der beiderseitigen Produkte und wendete ein, die Form eines Produktes könne überhaupt nicht als Marke registriert werden. Im übrigen stelle die Form der Schwedenbombe die einzige für die Erzeugung einer Schaumzuckerware mögliche Form dar.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Hiebei traf es folgende zusätzliche Feststellungen:

Weiche Schaumzuckerwaren, deren Schaummasse trotz eines Überzuges von Fettglasur- oder Schokolademasse relativ rasch austrocknet, sind zu den Konditoreierzeugnissen zu rechnen, da sie nur über eine Zeitspanne von höchstens drei Wochen verkaufsfähig sind. Für die Erzeugung solcher weicher Schaumzuckerwaren auf Gebäckunterlage, die nachher mit Fettglasur- oder Schokolademasse überzogen werden, gibt es maschinelle Anlagen, die eine beträchtliche Leistung haben und den Ausstoß großer Mengen ermöglichen. Führend für solche Anlagen in Mitteleuropa ist die Firma Otto K KG in D mit ihren sogenannten OKA-Automaten. Auch vom Kläger werden solche Automaten für die Herstellung der Schwedenbomben verwendet.

Die Form der als Schwedenbomben, Kokos-Küsse, Schoko-Küsse und Mokka-Küsse bezeichneten Produkte ergibt sich nicht zwangsläufig aus dem Produktionsablauf. Aus ökonomischen Gründen scheiden jedoch Formen mit scharfen Kanten und zu breiter Basis aus. Hinsichtlich der zweckmäßigen Formgebung sind von technischer Seite her folgende Kriterien zu erfüllen:

1. Leichte Stapelfähigkeit der Waffelunterlagen in den Füllmagazinen, damit sowohl ein störungsfreies Nachfüllen als auch eine klaglose maschinelle Entnahme möglich ist;

2. der Körper soll nicht zu hoch werden, damit der Auspreßvorgang pro Maschinentakt nicht zu lange dauert und der Preßkörper trotz ruckartiger Bewegung der Maschine sicher stehen bleibt;

3. der Körper soll tunlichst keine scharfen Kanten haben, weil dies sonst beim Überziehen mit Glasur oder Schokolademasse zwangsweise zu Unterschieden in der Dicke des Überzuges führt. Aus demselben Grund sind flache obere Begrenzungsflächen nicht erstrebenswert. Der unerwünschte Effekt der verschiedenen Schichtdicke kann in solchen Fällen nur dadurch verringert werden, daß man die Überzugsmasse im Sprühverfahren aufträgt.

Aus ökonomischen Gründen ist es wichtig, daß 1. die Waffelblätter ohne allzugroßen Abfall ausgestanzt werden können und wegen der Bruchgefahr möglichst keine Ecken haben; 2. die Basisbreite nicht zu groß wird, um mit einem Maschinentakt eine möglichst große Anzahl von Schaumkörpern herstellen zu können, 3. das Verhältnis von Oberfläche zum Rauminhalt der Schaumkörper so beschaffen ist, daß es dem einer Kugel möglichst nahekommt, weil die Überzugsmasse, auf den Rauminhalt bezogen, bedeutend teurer ist als die Schaummasse und die Kugel der Körper mit dem größten Rauminhalt bei kleinster Oberfläche ist, 4. die Körper nicht bizarre Formen besitzen, in welchem Falle sie sich schwer verpacken ließen.

Die Erfüllung all dieser Anforderungen läßt für den Entwurf eines neuen, von den Schwedenbomben und "Küssen" deutlich verschiedenen Körpers nicht sehr viele Möglichkeiten offen. Am besten scheint ein Körper geeignet zu sein, der deutlich niedriger ist und einen elliptischen Querschnitt besitzt. Die Deckfläche sollte dabei nicht eben sein, sondern die Form eines abgeflachten Halbelliptoides besitzen. Ein solcher Körper kann auf dem OKA-Automaten leicht hergestellt werden. Wenn die kurze Ellipsenhalbachse so groß wie der Radius der "Küsse" gewählt wird, kann mit einem Maschinentakt auch dieselbe Anzahl Schaumkörper ausgestoßen werden. Wird bei der Herstellung in dieser Form die kürzere Halbachse der Ellipsengrundfläche mit 2.5 cm und die längere mit 3.5 cm angenommen, und derselbe Rauminhalt wie bei den "Küssen", nämlich

85.7 cm3 gewünscht, so ergibt sich eine Höhe von 3.1 cm und eine Oberfläche von 113.3 cm2. Das Verhältnis der Oberfläche zum Rauminhalt beträgt dann 1.32: 1, was günstiger als bei den Schwedenbomben und etwas ungünstiger als bei den "Küssen" ist. Bei ersteren beträgt es 1.43: 1, bei letzteren 1.18: 1. Diese Form wäre somit eine brauchbare Ausweichmöglichkeit, die etwa dieselben Materialien verbraucht wie die "Küsse", voraussichtlich auch praktisch dieselben organoleptischen Eigenschaften beim Verzehr hat und mit derselben Ausstoßleistung erzeugt werden kann. Eine exakte Gestaltung des Körpers wäre nur möglich, wenn hiezu eine eigene Einrichtung für die Maschine hergestellt wird, was einen Aufwand von zirka 17 000 DM erfordern würde.

Die Firma römisch zehn erzeugt seit einiger Zeit gleichartige Schaumzuckerwaren wie die "Küsse" mit einer sternförmigen Grundfläche, wobei die Oberfläche Rippen aufweist, die in eine Spitze auslaufen. Diese Erzeugnisse werden unter der Bezeichnung "Stern-Kuß" vertrieben, und zwar teils mit gleichmäßig dunkelbrauner Oberfläche, teils mit Kokosraspel bestreut. Diese Sternform ist ebenso eine gute Ausweichmöglichkeit wie die Darstellung auf Beilage./U. Die Haltbarkeit und die Nußeindrücke sind gegenüber der Schwedenbombe und der Kußform nicht wesentlich verschieden.

Für den Geschmackseindruck derartiger Schaumzuckerware ist das Verhältnis zwischen der Schaummasse und der Überzugsmasse maßgebend. Auch das Verhältnis zwischen der Schaummasse und der Waffelmasse spielt eine Rolle. Hinsichtlich der Bodenfläche kann man auf dünnere Waffel ausweichen und dadurch dieses Verhältnis variieren. Es ist möglich, elliptische Waffel herzustellen, wofür eine eigene Stanzform erzeugt werden müßte. Die Dicke der Waffel, die von der Firma römisch zehn verwendet werden, bietet in dieser Hinsicht gewisse Schwierigkeiten. Im Hinblick darauf, daß man bei der Herstellung der elliptischen Form auf ein ungünstigeres Verhältnis zwischen Schaummasse und Waffelmasse kommt, würde es sich bei dieser Form empfehlen, dünnere Waffelblätter zu verwenden, die einfacher herzustellen wären. Ein wesentlich größerer Abfall oder ein erhöhter Transportbedarf würde hiedurch nicht entstehen. Größere Schwierigkeiten bei maschinellen Einsätzen der Erzeugnisse sind ebenfalls nicht zu erwarten. Eine glatte Oberfläche der elliptisch hergestellten Schaumzuckerwaren ist dadurch herstellbar, daß man die Waren zunächst oben abschneidet und eine weitere Vorrichtung betätigt, die darin besteht, daß auf die Schnittfläche ein Brett leicht aufgedrückt wird, um die entstehende Kante wieder glattzudrücken. Die bei diesem Verfahren entstehenden scharfen Kanten könnte man durch die Herstellung einer leicht gewölbten Oberfläche vermeiden, wozu eine entsprechende Zusatzvorrichtung an der Maschine erforderlich wäre.

Im Hinblick darauf, daß die Schaummasse billiger ist als die Überzugsmasse, wäre eine geringstmögliche Oberfläche mit größtmöglichem Rauminhalt ideal. In dieser Hinsicht ist die Kußform als in hohem Maße zweckmäßig zu bezeichnen, sogar etwas zweckmäßiger als die Schwedenbombenform. Die elliptische Form stunde ungefähr in der Mitte zwischen diesen beiden Formen. Bei der Sternform und der in Beilage ./U dargestellten Form kann die Couverture jedenfalls in derselben Weise wie bei der Kußform aufgebracht werden, und zwar dadurch, daß die Form durch einen Schleier von Glasurmasse läuft. Der Überschuß an Glasurmasse müßte hierauf abgeblasen werden. Bei diesen Formen würden allerdings durch das Abblasen die Kanten etwas stärker hervortreten.

Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, markenfähig im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG sei auch die äußere Form einer Ware unter der Voraussetzung, daß sie nicht funktionell bedingt sei. Da Schaumzuckerwaren zumutbarerweise auch in anderer, als der vom Beklagten hergestellten Form ausgearbeitet werden können, sei diese Form nicht funktionell bedingt. Im Hinblick auf die Registrierung der Schwedenbombenform als Marke könne demnach der Kläger gemäß Paragraph 9, UWG die Unterlassung der Herstellung von Schaumzuckerware in ähnlicher Form verlangen. Im übrigen müsse in dieser Herstellung auch eine sklavische Nachahmung der Produkte des Klägers erblickt werden, was gegen Paragraph eins, UWG verstoße. Das Unterlassungsbegehren sei daher ebenso gerechtfertigt, wie gemäß Paragraph 25, UWG das Veröffentlichungsbegehren.

Über Berufung des Beklagten wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und unbedenklicher Beweiswürdigung mit der Maßgabe, daß die Ausführungen des Sachverständigen, die "Stern-Form" sei eine gute Ausweichmöglichkeit gegenüber der Idealform "zylindrisch mit rundem Kopf", nicht besage, daß die "Stern-Form" die Idealform zur Gänze erreiche, sondern nur daß sie eine nach Meinung des Sachverständigen zumutbare Ausweichform darstelle. Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, daß die vom Beklagten auf den Markt gebrachten Erzeugnisse mit den Erzeugnissen des Klägers verwechslungsfähig ähnlich seien. Eine andere Täuschungshandlung als die Wahl einer verwechslungsfähig ähnlichen Form der Erzeugnisse sei nicht einmal behauptet worden. Das Vorgehen des Beklagten könne daher nicht dem Paragraph 2, UWG unterstellt werden. Daß die Form nur zu dem Zweck der Täuschung gewählt worden sei, habe das Verfahren nicht ergeben. Die Registrierung der Form der Ware des Klägers als Marke binde das Gericht nicht. Dies gelte auch für die Entscheidung des Patentamtes, das nach der Behauptung des Klägers inzwischen über einen Antrag des Beklagten auf Löschung der Marke des Klägers abschlägig entschieden haben soll, weil gemäß Paragraph 57, Markenschutzgesetz (1970) nur eine nach Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens gefällte Entscheidung der Registrierungsbehörde oder eine vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits rechtskräftig gewordene Entscheidung der Registrierungsbehörde das Gericht binde. Im vorliegenden Fall sei aber die Entscheidung der Registrierungsbehörde erst nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, in welchem das Gericht die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers besteht, selbständig gelöst habe, ergangen. In Lehre und Rechtsprechung werde die Frage, ob die Form einer Ware als Marke Schutz erlangen könne, verschieden beantwortet. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage sei entbehrlich, weil die Schutzfähigkeit der Form der Ware als Marke jedenfalls dann zu verneinen sei, wenn diese Form in einer funktionellen Beziehung zur Ware selbst stehe. Die Marke dürfe keinesfalls dazu mißbraucht werden, andere Unternehmen von einer zweckmäßigen Gestaltung der Ware auszuschließen. Die Form der Ware dürfe daher keinesfalls dann als Marke eingetragen werden, wenn gleichartige Waren in anderer Form nicht genauso zweckmäßig hergestellt werden können. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine andere Herstellungsmöglichkeit hinsichtlich Zweckmäßigkeit dieser Form nahekomme oder nicht. Dem Unternehmer müsse jedenfalls die Wahl der zweckmäßigsten Form gewahrt bleiben. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei aber für die Herstellung von Schaumzuckerwaren der vorliegenden Art die zylindrische Form mit abgerundetem Kopf die zweckmäßigste Herstellungsform. Wesentlich dafür sei das günstige Verhältnis zwischen Körper und Rauminhalt, das bei der Kugelform am besten sei, die aber nicht in Frage komme. Daher sei die beanstandete Form die zweckmäßigste. Die Ellipsenform komme ihr nahe, doch sei bei dieser das Verhältnis zwischen Körper und Rauminhalt ungünstiger; überdies träten bei dieser Form doch gewisse Unebenheiten auf, die mit einem zusätzlichen Verfahren beseitigt werden müßten. Die strittige Form sei somit die zweckmäßigste, von deren Verwendung der Beklagte durch eine Registrierung der "Bomben"-Form als Marke für den Kläger nicht ausgeschlossen werden könne. Der Kläger könne sich daher auf die Eintragung dieser Form als Marke zur Begründung seines Begehrens auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Form nicht berufen. Das Vorgehen des Beklagten durch den Vertrieb einer Ware mit der beanstandeten Form verstoße daher weder gegen Paragraph 9, noch gegen Paragraph eins, UWG. Da für die Wahl der Form der Ware des Beklagten eine in der Natur dieser Ware gelegene Notwendigkeit bestehe, könne dem Erzeuger dieser Ware auch nicht sittenwidrige sklavische Nachahmung der Ware des Beklagten vorgeworfen werden.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes 1 000 S übersteigt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

In der Rechtsrüge geht auch die Revision davon aus, daß das Gericht an die Entscheidung des Patentamtes über den Antrag auf Löschung der Marke des Klägers nicht gebunden ist. Der Kläger meint aber, daß das Gericht an die Entscheidung des Patentamtes im Registrierungsverfahren gebunden sei, weil die Eintragung nach Erbringung des Verkehrsgeltungsnachweises erfolgt sei und daher für die Registrierung der Marke keineswegs ausschließlich rechtliche Erwägungen maßgeblich waren. Bei Zweifel an der Registrierbarkeit der Marke hätte das Gericht das Verfahren von Amts wegen unterbrechen müssen. Die Form einer Ware könne nur dann nicht als Marke geschützt werden, wenn das Wesen der Ware in einer bestimmten Form bestehe. Das treffe bei Schaumzuckerwaren nicht zu, weil sie auch in anderen als in der "Bomben-Form" hergestellt werden könnten. Zeichen, die an sich nicht unterscheidungskräftig sind, könnten im Wege der Verkehrsgeltung die ihnen sonst fehlende Kennzeichnungskraft erlangen. Das gelte auch für die Form einer Ware. Von einer Verkehrsgeltung der für den Kläger als Marke eingetragenen Form der Ware müsse das Gericht aber ausgehen, solange diese Marke eingetragen sei. Die vorliegende Marke sei nicht anders zu beurteilen als die Eintragung einer beschreibenden Angabe als Wortmarke.

Zu diesen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, daß nach dem Sachverhalt, welcher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, die strittige Form (jene der Ware des Klägers und die ähnliche beanstandete Form) die zweckmäßigste Form der Ware ist. Sie ergibt sich zwar nicht zwangsläufig aus dem Produktionsablauf, weil Schaumzuckerware auch in anderer Form hergestellt werden kann, sie ist aber diejenige, die bei der Berücksichtigung der technischen und ökonomischen Gesichtspunkte der Idealform (der Form der Kugel als des Körpers mit größtem Rauminhalt bei kleinster Oberfläche, weil die Überzugsmasse gegenüber der Masse des Körpers bedeutend teurer ist) am nächsten kommt. Sie wird von den wenigen bestehenden Ausweichmöglichkeiten nicht erreicht. Die Form der Ware ist somit funktionsbedingt, so daß sie nicht als ein "besonderes Zeichen" angesehen werden kann, das dazu dient, zum Handelsverkehr bestimmte Waren eines Unternehmens von gleichartigen Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Paragraph eins, Absatz eins, MSchG 1970 und insoweit gleich für den Prioritätszeitpunkt: Paragraph eins, Absatz eins, MSchG 1953). Wohl können auch körperliche Gebilde solche "Zeichen" und daher dem Markenschutz zugänglich sein (Hohenekker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 159, ÖBl. 1974, 115). Ob auch die Form der Ware selbst als ein solches körperliches Gebilde anzusehen ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Voraussetzung für die Erlangung eines markenrechtlichen Schutzes ist nämlich zunächst, daß es sich überhaupt um ein "Zeichen" im angeführten Sinne handelt. Der Hinweis des Klägers auf die Annahme einer Verkehrsgeltung durch die Registrierungsbehörde ist schon deswegen verfehlt, weil zwar grundsätzlich eine fehlende oder zu geringe Kennzeichnungskraft durch eine entsprechende Verkehrsgeltung ausgeglichen werden kann (Hohenecker - Friedl, 166, ÖBl. 1974, 115, 1966, 82 u. a.), aber dabei vorausgesetzt ist, daß das entsprechende Zeichen an sich schutzfähig ist und nur die erforderliche Kennzeichnungskraft fehlt. Ein von vornherein nicht schutzfähiges Zeichen kann dagegen eine Schutzfähigkeit auch nicht durch eine Verkehrsgeltung erlangen. Dies gilt etwa bei Wörtern, die der Umgangssprache oder einer Fachsprache angehören und für die ein Freihaltebedürfnis besteht, damit nicht ein Wort, das für die Verständigung der Menschen erforderlich ist, durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person der Sprache entzogen wird (Hohenecker - Friedl, 166/167, ÖBl. 1970, 149, 1960, 70).

Derselbe Grundsatz muß aber auch gelten, wenn die Form einer Ware funktionsbedingt ist, weil sie die zweckmäßigste, wenn auch nicht die allein mögliche Form der Herstellung dieser Ware ist vergleiche Hohenekker - Friedl, 158). Wenn die Form eine Folge der wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten Herstellung der Ware ist, darf sie nicht durch Zuerkennung eines Markenschutzes für ein Unternehmen monopolisiert werden, so daß Mitbewerber bei der Erzeugung der Ware auf eine andere weniger zweckmäßige und wirtschaftliche Form ausweichen müßten. Das käme einer Patentierung der Form gleich, die nicht Aufgabe des Markenschutzrechtes ist. Es stunde auch im Gegensatz zum allgemeinen Interesse, daß die Möglichkeit erhalten bleibe, daß jeder Wettbewerber die Ware in der wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten Art, und somit am preiswertesten, herstellen kann. Im übrigen wurde von der Rechtsprechung auch hervorgehoben, daß ein Zeichen im Sinn des Markenrechtes nur dann als Marke gelten kann, wenn es für die Ware unterscheidend ist, nicht aber dann, wenn es seiner Natur nach nicht dem Unterscheidungszweck dient, sondern durch die Natur der Ware oder als Folge eines bestimmten Erzeugungsprozesses notwendig gegeben ist (SZ 25/63). Dies muß auch für eine bestimmte Form einer Ware angenommen werden, wenn sie eine Folge der zweckmäßigsten und wirtschaftlichsten Herstellungsart ist.

Ob dies bei einer als Marke eingetragenen Form zutrifft, stellt eine Tatfrage dar. Wird diese Tatfrage dahin gelöst, daß die als Marke eingetragene Form der Ware nicht durch die wirtschaftlichste und zweckmäßigste Art ihrer Erzeugung funktionell bedingt ist, muß ihr an sich die Eigenschaft eines "Zeichens" im Sinn des Paragraph eins, MSchG zuerkannt werden, das bei Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungen insbesondere der erforderlichen Unterscheidungskraft oder deren Ersatz oder Ergänzung durch eine entsprechende Verkehrsgeltung als Marke eingetragen werden und den damit verbundenen Schutz erlangen kann. Wird aber die Form der Ware als Folge der wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten Art ihrer Erzeugung erkannt, ist sie von vornherein nicht als "Zeichen" im Sinn des Paragraph eins, MSchG zu beurteilen und kann daher ohne Rücksicht auf eine behauptete oder bestehende Verkehrsgeltung den wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Marke nicht erlangen.

Das Gericht ist bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach den Bestimmungen des UWG, der durch die Eintragung einer Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden. Es hat vielmehr diesen selbständig zu prüfen, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 57, MSchG 1970 vorliegen oder über ein Löschungsbegehren des Beklagten schon vor Beginn des Rechtsstreites rechtskräftig abschlägig entschieden wurde. Aus der Regelung des Paragraph 57, MSchG 1970 ergibt sich aber auch klar, daß die Unterbrechung des Rechtsstreites im Ermessen des Gerichtes steht und das Gericht dazu nicht verpflichtet ist. Das Gericht hat vielmehr die Wahl, unter den dort angegebenen Voraussetzungen das Verfahren zu unterbrechen und die Rechtskraft der Entscheidung des Patentamtes abzuwarten, an die das Gericht dann gebunden ist, oder die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes besteht, selbständig zu prüfen und zu lösen (Hohenekker - Friedl, 56; Friedl, ÖBl. 1960, 41 ff., insbesondere 44, 46; ÖBl. 1974, 115: JBl. 1964, 38 u. a.).

Hiebei ist das Gericht bei der Beurteilung von Rechtsfragen völlig frei. Für die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen des Markenschutzes schafft die Registrierung für das gerichtliche Verfahren allerdings einen sogenannten prima-facie-Beweis, den der Beklagte durch einen Gegenbeweis entkräften kann (Friedl, ÖBl. 1960, 41; ÖBl. 1974, 115, 1972, 18, 1964, 32 u. a.).

Es hatte also im vorliegenden Fall nicht der Kläger zu beweisen, daß es sich bei der für ihn als Marke eingetragenen Form tatsächlich um ein "Zeichen" im Sinne des Paragraph eins, MSchG 1970 (für den Prioritätszeitpunkt: Paragraph eins, MSchG 1953) handelt, das einen markenrechtlichen Schutz erlangen kann, daß also diese Form nicht funktionsbedingt ist und nicht jene darstellt, die sich bei der zweckmäßigsten und wirtschaftlichsten Herstellung der Ware naturgemäß ergibt. Es hatte vielmehr der Beklagte zu beweisen, daß der strittigen Form diese Eigenschaft zukommt und sie daher nicht als "Zeichen" im Sinne des Paragraph eins, MSchG schützbar ist. Dieser Beweis ist dem Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt - anders gegenüber jenem, welchen das Patentamt seiner Entscheidung über das Begehren auf Löschung der Marke des Klägers zugrunde legte - gelungen, weil sich daraus ergibt, daß die als Marke eingetragene Form der Ware funktionsbedingt und daher kein "Zeichen" im Sinn des Paragraph eins, MSchG ist. Diese Form hatte somit von vornherein nicht die Eignung, einen markenrechtlichen Schutz zu erlangen. Darauf, ob eine Verkehrsgeltung zu Recht oder zu Unrecht angenommen wurde, kommt es somit nicht mehr an. Die Verkehrsgeltung kann nur fehlende oder nicht ausreichende Kennzeichnungskraft, nicht aber den absoluten Mangel der Schutzfähigkeit ersetzen (Hohenecker - Friedl, 166/167).

Daraus folgt, daß der vom Kläger auf Paragraph 9, Absatz 3, UWG gestützte Unterlassungsanspruch nicht begrundet ist.

Daraus, daß die Form der Ware des Klägers und damit auch die beanstandete ähnliche Form der vom Beklagten vertriebenen Ware funktionsbedingt und zu einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Art der Erzeugung erforderlich ist, folgt aber auch, daß die Verwendung dieser Form nicht mit dem Hinweis auf eine "sklavische Nachahmung" als gemäß Paragraph eins, UWG sittenwidrig untersagt werden kann. Eine Nachahmung ist nur dann sittenwidrig, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht bloß als Anregung zu eigenem Schaffen benützen will, sondern ohne zwingenden Grund seinem eigenen Produkt die Gestaltungsform des fremden Erzeugnisses gibt und dadurch in den beteiligten Verkehrskreisen die Gefahr von Verwechslungen hervorruft (Hohenecker - Friedl 79; ÖBl. 1974, 11, 1973, 13, 1972, 92, 1970, 20, 1965, 95; 4 Ob 328/74; 4 Ob 361/74 u. a.). Wird aber die Form, welche zur Erzeugung der Ware am wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten ist, nachgeahmt oder eine ihr ähnliche Form gewählt, da keine oder nur ganz beschränkte Ausweichmöglichkeiten bestehen, wie im vorliegenden Fall, dann ist für die Nachahmung ein ausreichender Grund gegeben und diese ohne Hinzutreten besonderer Gründe, die im vorliegenden Fall nicht zum Inhalt des Klagebegehrens gemacht und auch nicht festgestellt wurden, nicht sittenwidrig. Der erhobene Unterlassungsanspruch kann daher auch nicht auf Paragraph eins, UWG gestützt werden.

Anmerkung

Z49065

Schlagworte

Form der Ware, ist schutzunfähig, wenn sie eine Folge der zweckmäßigsten, und wirtschaftlichsten Herstellung ist, Wörter, schutzunfähig sind -, die der Umgangssprache oder einer, Fachsprache angehören und für die ein Freihaltsbefugnis besteht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00314.76.0511.000

Dokumentnummer

JJT_19760511_OGH0002_0040OB00314_7600000_000