Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/08/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/08/0151

Entscheidungsdatum

17.02.2010

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0056 E 20. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008080151.X01

Im RIS seit

15.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2008080151_20100217X01

Rechtssatz für 2008/08/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/08/0151

Entscheidungsdatum

17.02.2010

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0228 E 18. November 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E 20. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E 5. September 1995, 94/08/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008080151.X02

Im RIS seit

15.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2008080151_20100217X02

Rechtssatz für 2008/08/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/08/0151

Entscheidungsdatum

17.02.2010

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/08/0016 E 17. Oktober 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden vergleiche Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0414).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008080151.X03

Im RIS seit

15.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2008080151_20100217X03

Rechtssatz für 2008/08/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/08/0151

Entscheidungsdatum

17.02.2010

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des AMS abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (Hinweis: E 23. April 2003, 98/08/0284, und 25. Oktober 2006, 2005/08/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008080151.X04

Im RIS seit

15.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2008080151_20100217X04