Dass eine Studienreise - etwa auf Grund der klimatischen Bedingungen oder der umfangreichen Besichtigungstätigkeit - als strapaziös einzustufen ist, indiziert nicht die berufliche oder betriebliche Veranlassung einer derartigen Unternehmung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 2004, 2000/13/0183, und vom 28. März 2001, 2000/13/0194).Dass eine Studienreise - etwa auf Grund der klimatischen Bedingungen oder der umfangreichen Besichtigungstätigkeit - als strapaziös einzustufen ist, indiziert nicht die berufliche oder betriebliche Veranlassung einer derartigen Unternehmung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. November 2004, 2000/13/0183, und vom 28. März 2001, 2000/13/0194).