Der Verkehrswert (gemeiner Wert iSd § 24 Abs 3 EStG 1972) einer Liegenschaft ist aus dem Durchschnittswert von Ertragswert und Substanzwert zu ermitteln. Der Kapitalwert einer wiederkehrenden Leistung und somit auch der Ertragswert einer gegen Entgelt zur betrieblichen Nutzung überlassenen Liegenschaftshälfte hängt von der Dauer der Leistung und von der üblichen Verzinsung ab.Der Verkehrswert (gemeiner Wert iSd Paragraph 24, Absatz 3, EStG 1972) einer Liegenschaft ist aus dem Durchschnittswert von Ertragswert und Substanzwert zu ermitteln. Der Kapitalwert einer wiederkehrenden Leistung und somit auch der Ertragswert einer gegen Entgelt zur betrieblichen Nutzung überlassenen Liegenschaftshälfte hängt von der Dauer der Leistung und von der üblichen Verzinsung ab.