Kein Verfahrensmangel liegt vor, wenn die belangte Behörde ungeachtet ihrer Verpflichtung nach § 289 Abs 1 BAO, eine Sachentscheidung zu treffen, lediglich kassatorisch entscheidet. Sie ist nämlich gemäß § 289 Abs 2 BAO berechtigt und verpflichtet, sich auf die Aufhebung des mit Berufung des angefochtenen Bescheides zu beschränken, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, daß der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. Wenn sie daher das Vorliegen von gemäß § 188 Abs 1 BAO einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünften verneint, kann sie nur zu einer ersatzlosen Bescheidaufhebung gelangen.Kein Verfahrensmangel liegt vor, wenn die belangte Behörde ungeachtet ihrer Verpflichtung nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO, eine Sachentscheidung zu treffen, lediglich kassatorisch entscheidet. Sie ist nämlich gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO berechtigt und verpflichtet, sich auf die Aufhebung des mit Berufung des angefochtenen Bescheides zu beschränken, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, daß der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. Wenn sie daher das Vorliegen von gemäß Paragraph 188, Absatz eins, BAO einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünften verneint, kann sie nur zu einer ersatzlosen Bescheidaufhebung gelangen.