Zu § 17 Abs. 2 Z 2 ORF-G:Zu Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G:
Sponsoring von Teilen einer einheitlichen Sendung ist ein Hinweis auf den Auftraggeber während der Sendung;
Kennzeichnungspflicht von Patronanzsendungen durch An- und Absage;
Ausstatterhinweise während einer laufenden Sendung verstoßen gegen § 17 Abs. 2 Z 2 2. Satz ORF-G.Ausstatterhinweise während einer laufenden Sendung verstoßen gegen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, 2. Satz ORF-G.
Zu § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 7 und 8 ORF-G:Zu Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 7 und 8 ORF-G:
Spezifischer Hinweis auf bzw. übermäßiges Herausstreichen des Waren- und Leistungsangebots des Unternehmens ist nicht Sponsoring sondern Werbung, unterliegt dem Trennungsgebot und führt auch zur Anwendung der Bestimmungen über die Unterbrecherwerbung, wenn eine einheitliche Sendung vorliegt;
Zwischen Startvorbereitungen und Start ist keine natürliche Pause iSd § 14 Abs. 8 ORF-G zu sehen.Zwischen Startvorbereitungen und Start ist keine natürliche Pause iSd Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G zu sehen.
Zu § 14 Abs. 5 und 6 ORF-G:Zu Paragraph 14, Absatz 5 und 6 ORF-G:
Ist Product-Placement nicht notwendig, so ist es verboten; keine Verletzung, wenn die getragene Bekleidung handelsüblich ist und die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten wird;
Product-Placement liegt nur bei einem Mindestmaß an Erkennbarkeit des Produktes und der Assoziation mit einem bestimmten Hersteller vor - ansonsten ist von Sponsoring auszugehen.