Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Entscheidungstext 2009/10/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2009/10/0076

Entscheidungsdatum

27.01.2011

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;

Norm

NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Modellbauvereins A-I-E in M, vertreten durch Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl und Dr. Christoph Huber, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Dezember 2008, Zl. N- 105808/14-2008-Has/Et, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Dezember 2008 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 58 Abs. 1 OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 aufgetragen, das im 50 m-Schutzbereich der "Kuhwampe" auf dem Grundstück Nr. 1479, KG L., konsenslos errichtete Gebäude (Toilettenanlage) binnen festgesetzter Frist zu entfernen. Die Grundfläche sei anschließend zu rekultivieren und mit standortgerechten Laubhölzern wie Erle, Schwarzerle, Weide, Eiche, Hasel oder Pfaffenkäppchen zu bestocken; alternativ könne die Grundfläche auch als Wiese unter Verwendung einer Blumenmischung vom Typ "Salbei-Glatthafer" wiederhergestellt werden.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die so genannte "Kuhwampe" sei ein direkter rechtsufriger Zubringer der Donau und somit nach Punkt 4.8. der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen inklusive des unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifens geschützt. Das gegenständliche Gebäude der beschwerdeführenden Partei liege eindeutig in diesem 50 m-Schutzbereich außerhalb geschlossener Ortschaft; für diesen Bereich sei auch kein Bebauungsplan rechtswirksam. Das Gebäude weise eine Grundrissausdehnung von 5,1 x 4,2 m auf und sei in Holzriegelbauweise mit außenseitiger, senkrechter Holzverschalung ausgeführt. Als Abdeckung sei ein Satteldach aufgebracht worden, wobei die Traufenhöhe 2,2 m und die Firsthöhe 3,8 m - bezogen auf den Fußboden - betrage. Der Fußboden liege etwa 1,1 m über dem umliegenden Gelände, wobei das Gebäude auf einem 1,1 m hohen massiven Betonsockel optisch wirksam werde.

Der Umgebungsbereich werde durch landwirtschaftliche Nutzung und durch das stark mäandrierende, offene Gerinne der "Kuhwampe" mit dem Uferbegleitgehölz (Esche, Erle, Ahorn, Weide etc.) geprägt. In dem naturnahen, landwirtschaftlich geprägten Naturraum stellten die übrigen Anlagen der beschwerdeführenden Partei, das Clubgebäude mit zugeordneter Start- und Landebahn, die maßgeblichen baulichen Eingriffe dar. Der Bereich werde im Süden durch die Umfahrungsstraße Enns und die parallel dazu verlaufende Eisenbahnlinie begrenzt, durch die ebenfalls gravierende Eingriffe in das Landschaftsbild bewirkt würden. Das verfahrensgegenständliche Gebäude weise einen Abstand von ca. 50 m zu diesen Infrastrukturanlagen auf. Es bilde auf Grund seiner strengen geometrischen Formen und seiner dreidimensionalen Wirkung einen harten Gegensatz zum Umgebungsbereich. Dieser Eindruck werde durch die Farbgebung verstärkt. Es sei daher von einem maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild auszugehen. Weiters seien im unmittelbaren Bebauungsbereich und in den Zugangsbzw. Zufahrtsbereichen Bodenflächen befestigt, zumal zu diesem Gebäude auch Entsorgungsfahrzeuge zufahren müssten. Es sei daher auch von einem Eingriff in den Naturhaushalt auszugehen.

Die beschwerdeführende Partei habe zwar behauptet, dass sie für das verfahrensgegenständliche Gebäude über eine "naturschutzrechtliche Bewilligung" verfüge. Im naturschutzrechtlichen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Februar 1977 betreffend das Clubhaus und die Start- und Landebahn der beschwerdeführenden Partei sei aber definitiv nur von der Errichtung eines Bauwerks auf dem Grundstück Nr. 1478, KG L., die Rede, nicht aber von einem Bauwerk auf dem in Rede stehenden Grundstück Nr. 1479, KG L. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt für die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass man die beiden Grundstücke als Einheit angesehen habe. Vielmehr sei die Behörde lediglich von einer Bebauung des Grundstücks Nr. 1478, KG L., mit einer Holzbaracke von 9 x 6 m Außenabmessung, davon in der Breite 4,5 m Barackenraum und 1,5 m Veranda ausgegangen; dass eine WC-Anlage auf der südlich anschließenden Parzelle Nr. 1479, KG L., "mitbewilligt" worden sei, könne der Behörde nicht unterstellt werden. Vielmehr sei die verfahrensgegenständliche Hütte auf Parzelle Nr. 1479 konsenslos errichtet worden. Hinweise in der baurechtlichen Verhandlungsschrift vom 3. November 1977, wonach im Bereich des Parkplatzes ein Trockenabort vorgesehen sei, könnten daran ebenso wenig ändern wie die Erwähnung der WC-Anlage anlässlich der Planung der Ausgleichsflächen im Zusammenhang mit der Errichtung der Umfahrung Ennsdorf - Enns - Asten. Auch der Umstand, dass das Stadtamt Enns eine Sanierung der Senkgrube angeregt hatte und dass die Pachtverträge der beschwerdeführenden Partei sich sowohl auf das Grundstück Nr. 1478, als auch auf das Grundstück Nr. 1479, KG L., bezögen, könne zu keinem anderen Ergebnis führen.

Der beschwerdeführenden Partei sei daher die Entfernung des konsenslos errichteten Gebäudes aufzutragen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 138/2007, (Oö. NSchG 2001) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

...

8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

...

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

  1. Absatz einsDer Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:

2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;

  1. Absatz 2In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
    1. Ziffer eins
      in das Landschaftsbild und
    2. Ziffer 2
      im Grünland (§ 3 Z. 6) in den Naturhaushalt verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.
    ...
    § 58
    Besondere administrative Verfügungen
  2. Absatz einsWurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

  1. Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden."

    Die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF BGBl. Nr. 4/1987, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1

  1. Absatz einsDer Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.

….

Anlage zu § 1 Abs. 1

4.8. Alle in die Donau rechtsufrig mündenden Bäche, soweit sie vorstehend nicht genannt sind.

…"

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf sachverständiger Grundlage gewonnene Auffassung zu Grunde, das von der beschwerdeführenden Partei auf dem Grundstück Nr. 1479, KG L., errichtete Gebäude sei in der 50 m-Uferschutzzone der "Kuhwampe" situiert und bewirke zufolge seines optischen Eindrucks eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes. Mit dem Gebäude sei auch ein Eingriff in den Naturhaushalt verbunden. Mangels einer bescheidmäßigen Feststellung iSd § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sei von einem verbotenen Eingriff auszugehen. Das Gebäude sei auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt bewilligt worden. Es sei der beschwerdeführenden Partei daher die Entfernung des Gebäudes aufzutragen gewesen.

Die beschwerdeführende Partei hält dagegen, dass das in Rede stehende Gebäude sehr wohl naturschutzrechtlich bewilligt worden sei. Die Modellflugsportanlage sei nämlich seinerzeit in ihrer Gesamtheit naturschutzrechtlich bewilligt und daher seien sämtliche Gebäude als eine Einheit angesehen worden. Die Toilettenanlage sei als nebensächlich behandelt und nicht gesondert erwähnt worden. Immerhin habe es sich um einen notwendigen Bestandteil der Anlage gehandelt. Damals sei auch nicht zwischen den Grundstücken Nr. 1478 und 1479 unterschieden worden. Dass sich das damalige naturschutzrechtliche Verfahren auch auf die Toilettenanlage bezogen habe, hätte durch die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen sowie durch im Einzelnen genannte Bestätigungen nachgewiesen werden können. Dies habe die belangte Behörde aber nicht berücksichtigt. Die nunmehr bestehende WC-Anlage entspreche der bereits vor Jahrzehnten und zwar im Jahre 1978 errichteten Anlage, die nunmehr lediglich generalsaniert worden sei; von einem Neubau des Gebäudes könne nicht die Rede sein. Der angefochtene Bescheid sei aber auch deshalb mangelhaft, weil als Bescheidadressat der "Modellflugverein römisch eins E" genannt worden sei, obwohl die beschwerdeführende Partei als "Modellbauverein A-I-E" registriert sei. Ein "Modellflugverein römisch eins E" existiere gar nicht, der angefochtene Bescheid sei also gegenüber einer nicht existenten Person erlassen worden. Auch sei der Spruch des angefochtenen Bescheides undeutlich und widersprüchlich; eine Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde hätte "wesentlich anders lauten" müssen. Im Übrigen habe - sollte die Mitbewilligung tatsächlich unterblieben sein - die Behörde im seinerzeitigen Naturschutzverfahren verabsäumt, die damals unvertretene beschwerdeführende Partei anzuleiten, die zur Mitbewilligung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes erforderlichen Schritte zu setzen. Dieses behördliche Versäumnis dürfe aber nicht der beschwerdeführenden Partei angelastet werden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Bei ihrem Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei an den "Modellflugverein römisch eins E" und damit eine nicht existente Person gerichtet worden, übersieht die beschwerdeführende Partei zunächst, dass sowohl der erstinstanzliche als auch der diesen bestätigende angefochtene Bescheid an den "A I E" gerichtet ist. Mag damit der Name der beschwerdeführenden Partei (Modellbauverein A-I-E) auch verkürzt wiedergegeben worden sein, so besteht auf Grund dieser Bezeichnung kein Zweifel, dass der angefochtene Bescheid an die beschwerdeführende Partei gerichtet ist; diese hat sich im Verwaltungsverfahren in ihren an die Behörde gerichteten Schriftstücken auch selbst (verkürzend) als "A I Enns" bezeichnet. Die Bezeichnung "Modellflugverein römisch eins E" scheint jedoch weder im Spruch noch in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides auf. Der Vorwurf, der angefochtene Bescheid sei an einen "nicht existenten" Adressaten gerichtet, ist folglich unzutreffend.

Auch die weitere Auffassung der beschwerdeführenden Partei, sie verfüge für das in Rede stehende Gebäude in Gestalt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Februar 1977 über einen naturschutzrechtlichen Konsens, ist unzutreffend. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde mit diesem Bescheid festgestellt, dass "durch die Errichtung des gegenständlichen Bauwerks auf der im Hochwasserabflussbereich der Donau liegenden Gp. 1478, KG L., das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes "nicht verletzt wird. In der Begründung wird das Bauwerk als "eine Baracke" bezeichnet.

Nach seinem normativen Inhalt bezieht sich dieser Bescheid auf die Errichtung eines Bauwerkes ("einer Baracke") auf dem Grundstück Nr. 1478, KG L. Für die Erfassung weiterer Bauwerke auf anderen Grundstücken bestehen aus objektiver Sicht keinerlei Anhaltspunkte. Damit steht im vorliegenden Fall fest, dass vom naturschutzbehördlichen Konsens vom 7. Februar 1977 lediglich ein Gebäude (eine Baracke) auf dem Grundstück Nr. 1478, KG. L. erfasst war.

An diesem Ergebnis könnten weder Zeugenaussagen noch Bestätigungen, wonach das in Rede stehende Gebäude Gegenstand des naturschutzbehördlichen Verfahrens gewesen sei, etwas ändern. Zum einen folgte daraus nämlich nicht notwendigerweise, dass dieses Gebäude auch Gegenstand des abschließenden Bescheides wurde, und zum anderen ist ein Bescheid nicht nach subjektiven Absichten von am Verfahren Beteiligten, sondern nach dem objektiv zu erkennenden Bescheidinhalt zu verstehen. Diesem zufolge ist das in Rede stehende Gebäude von der naturschutzbehördlichen Feststellung vom 7. Februar 1977 aber nicht erfasst.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob für die beschwerdeführende Partei etwas gewonnen wäre, träfe ihre Behauptung zu, dass von der naturschutzbehördlichen Feststellung vom 7. Februar 1977 auch eine Toilettenanlage mitumfasst war: Das nach ihren Behauptungen "mitbewilligte" Gebäude wurde nämlich mittlerweile "generalsaniert", d.h. es wurde - nach dem Beschwerdevorbringen - die Senkgrube neu errichtet und das darüber liegende Holzgebäude erneuert. Vom Bestand des "bewilligten" Gebäudes könnte daher selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht ausgegangen werden.

Was die behauptete Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides anlangt, so ist ein solcher Mangel weder ersichtlich, noch hat die beschwerdeführende Partei ihre diesbezügliche Rüge näher ausgeführt. Soweit sie jedoch der den Feststellungsbescheid vom 7. Februar 1977 erlassenden Behörde die Verantwortung dafür zuweist, dass die WC-Anlage seinerzeit nicht "mitbewilligt" wurde, übersieht sie, dass mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufgezeigt werden kann, weil dieser Umstand, selbst wenn er gegeben wäre, nichts daran änderte, dass das Gebäude ohne naturschutzbehördlichen Konsens errichtet wurde.

Im Hinblick auf das Fehlen einer naturschutzbehördlichen Feststellung iSd § 10 Abs. 2 OÖ NSchG 2001 hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei daher zu Recht die Entfernung des konsenslos errichteten Gebäudes zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 58 Abs. 1 und 5 OÖ NSchG 2001 aufgetragen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 455.

Wien, am 27. Jänner 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100076.X00

Im RIS seit

10.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011

Dokumentnummer

JWT_2009100076_20110127X00