Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/08/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/08/0076

Entscheidungsdatum

27.07.2001

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0151 E 12. Mai 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bewertung von Sachbezügen gem Paragraph 50, ASVG sind die "grundsätzlichen allgemeinen Vorschriften" zugrunde zu legen, die für die Bewertung von Sachbezügen im Lohnsteuerrecht gelten. Das bedeutet nicht, daß die Bewertung für die Zwecke der Sozialversicherung sich im Einzelfall an die Entscheidungen des für die Bemessung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes zu halten habe (Hinweis E 31.1.1961, 1071/57, VwSlg 5483 A/1961, und E 30.4.1971, 1359/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080076.X01

Im RIS seit

28.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2001080076_20010727X01

Rechtssatz für 2001/08/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/08/0076

Entscheidungsdatum

27.07.2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0104 E 7. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Als üblicher Mittelpreis iSd Paragraph 15, Absatz 2, EStG ist jener Betrag anzunehmen, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen (Hinweis E 20.5.1987, 86/13/0205, sowie Hofstätter-Reichel, Kommentar zu Paragraph 15, EStG, Tz 5). Dieser Betrag ist jeweils in bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies durch die Bewertung der Sachbezüge durch die FLD regelmäßig in Verordnungsform geschieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080076.X02

Im RIS seit

28.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2001080076_20010727X02

Entscheidungstext 2001/08/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/08/0076

Entscheidungsdatum

27.07.2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der I GesmbH & Co KG in A, vertreten durch Dr. Erwin Wartecker, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Franz-Josef-Platz 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 26. März 2001, Zl. 125.682/2-7/01, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. Juni 1994 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin mehrerer Dienstnehmer zur Zahlung von allgemeinen Beiträgen (S 38.062,70), Sonderbeiträgen (S 2.265,60) und eines Beitragszuschlages (S 7.500,--).

In der Bescheidbegründung wurde dazu unter anderem ausgeführt:

"2. Für die Versicherten R.H. und A.L. wurde ein niedrigerer Sachbezugswert (Privatnutzung eines Firmen-PKW's) mit der Kasse abgerechnet, als für Zwecke der Lohnsteuer gemäß § 15 Abs. 2 des EStG 1988 heranzuziehen gewesen wäre.

Den beiden Dienstnehmern stand vom 1.5.1991 bis 31.12.1993 (R.H.) und vom 1.1.1991 bis 31.12.1993 (A.L.) ein arbeitgebereigenes Kfz für Privatfahrten zur Verfügung.

Hiefür wurden nur 0,75 % statt 1,5 % des Anschaffungswertes den Beitragsgrundlagen zugeordnet. Auf Grund der vorgelegten Fahrtenbücher und Wochenberichten konnte kein entsprechender Nachweis erbracht werden, dass die monatlichen Fahrtstrecken der Privatfahrten nicht mehr als 500 km betrug (Beitragsrechnung, Begründungssymbol 'N 14').

Gemäß § 50 ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, wobei sie den erstinstanzlichen Bescheid nur insofern bekämpfte, als in dessen Begründung ein (im Spruch nicht gesondert ausgewiesener, nach der angeschlossenen Beitragsrechnung aber bei weitem überwiegender) Teil der dem Bescheid zu Grunde gelegten Differenzen mit den zuvor wiedergegebenen Ausführungen erläutert wurde. Die Beschwerdeführerin vertrat hiezu im Einspruch die Auffassung, der Nachweis sei durch die vorgelegten Fahrtenbücher, Reisekostenabrechnungen und Wochenberichte lückenlos erbracht, und stellte den Antrag, den Bescheid hinsichtlich dieses Punktes "aufzuheben" und den Beitragszuschlag "zu stornieren".

Die belangte Behörde gab dem Einspruch mit Bescheid vom 3. April 1995 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Auf Grund der gegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes mit Erkenntnis vom 12. Mai 1998, Zl. 95/08/0151, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und dies wie folgt begründet:

"Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ein Finanzamt um 'Rechtsauskunft' darüber ersucht, ob die vorgelegten Unterlagen zur Erbringung des von der belangten Behörde als erforderlich angesehenen Beweises geeignet seien. Vom Finanzamt wurde dies - nach der Aktenlage mit dem zutreffenden, von der belangten Behörde aber nicht erwähnten Hinweis, es handle sich um eine Frage der Beweiswürdigung, ansonsten aber nicht ausführlicher als im angefochtenen Bescheid wiedergegeben - in Bezug auf die vorgelegten 'Fahrtenbücher und Wochenberichte' verneint und die belangte Behörde auf weitere Unterlagen ('tägliche Reiseberichte') bei der Beschwerdeführerin hingewiesen, unter deren zusätzlicher Heranziehung nach Meinung des Finanzamtes eine andere Beurteilung -

nicht 'möglicherweise', wie die belangte Behörde den Inhalt des Schreibens zitiert, sondern 'durchaus' - stattfinden könne.

Wenn die belangte Behörde ihre genau gegenteilige Würdigung der von der Beschwerdeführerin daraufhin noch vorgelegten Unterlagen abschließend mit dem Hinweis kommentierte, von 'dieser Ansicht' sei 'offenbar auch das Finanzamt' ausgegangen, so wäre dies - abgesehen von der Irrelevanz der nicht näher begründeten Einschätzung der Beweislage durch eine andere Behörde - nur unter der Prämisse verständlich, dass es sich bei den zusätzlichen Unterlagen nicht um die vom Finanzamt erwähnten 'weiteren' Unterlagen gehandelt hätte, von denen dem Finanzamt bekannt war, dass sie bei der Beschwerdeführerin vorhanden seien.

Die oben wiedergegebenen Erwägungen der belangten Behörde in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sind von einer konkreten, den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens entsprechenden Auseinandersetzung mit den Inhalten dieser Urkunden aber so weit entfernt, dass nicht nur unklar bleibt, worin ihre behaupteten Lücken und Mängel im einzelnen bestehen sollen. Es ist schon nicht erkennbar, von welchen 'Unterlagen' in den Ausführungen der belangten Behörde jeweils der Art nach die Rede ist. Die dem angefochtenen Bescheid in tatsächlicher Hinsicht zu Grunde gelegten Erwägungen der belangten Behörde sind für den Verwaltungsgerichtshof daher nicht nachvollziehbar.

Den Ausführungen der belangten Behörde ist im Besonderen nicht entnehmbar, dass und weshalb die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen die Möglichkeit offen ließen, dass die im Jahresdurchschnitt zurückgelegte monatliche Fahrtstrecke für Privatfahrten 500 km jeweils überstieg, wovon die Bewertung des Sachbezuges mit 1,5 % statt 0,75 % der Anschaffungskosten bei sinngemäßer Anwendung der einer Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer zugrundezulegenden Grundsätze offenbar auch nach der - zutreffenden - Ansicht der belangten Behörde abhing"

Da der Landeshauptmann in der Folge seiner Verpflichtung zur Erlassung eines Ersatzbescheides (§ 73 Abs. 1 AVG) nicht nachgekommen ist, beantragte die Beschwerdeführerin gem. § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an den Bundesminister, der schließlich mit Bescheid vom 26. März 2001 dem Einspruch der Beschwerdeführerin neuerlich keine Folge gegeben hat und dies wie folgt begründete:

"Eine zusammenfassende Betrachtung aller vorgelegten Unterlagen ergibt entgegen den Behauptungen des Antragstellers keinesfalls einen zielführenden Aufschluss darüber, wie viele Dienstreisekilometer und wie viele Kilometer die betroffenen Dienstnehmer jeweils privat mit dem Firmenauto gefahren worden sind. Welche wesentlichen Aufschlüsse in diesem Zusammenhang etwa die täglichen Gesprächsnotizen und die wöchentlichen Reisekostengenehmigungen/ Reisekostenabrechnungen bringen sollen, ist nicht ersehbar und wurde vom Antragstellers auch nicht konkret dargelegt. Aus den täglichen Gesprächsnotizen kann sohin nur entnommen werden, welche Kunden in welchen Orten an bestimmten Tagen besucht wurden. Daraus kann aber nicht mit Sicherheit die gewählte tägliche Reiseroute abgeleitet werden. Zum Beispiel ist daraus nicht zu ersehen, ob der betreffende Dienstnehmer die Dienstreise fortgesetzt hat oder nach Hause zurück gekehrt ist.

Aus den Reisegenehmigungen/ Reisekostenabrechnungen sind nicht zu ersehen die einzelnen täglichen Reiserouten, bei welchen Kilometerständen die einzelnen oder täglichen Kundenfahrten begonnen und beendet wurden und schon gar nicht, ab welchen Kilometerständen und wie viele Kilometer mit den Firmenautos an privaten Fahrten unternommen wurden. Diese 'Reisekostenabrechnungen' beinhalten keinerlei Angaben über die gefahrenen Kilometer (weder über die Dienstreisekilometer noch über private gefahrenen Kilometer).

Aus den Reisegenehmigungen/ Reisekostenabrechnungen sind allerdings die genehmigte Reisedauer zu ersehen, allenfalls ein bestimmtes Reiseziel (keinesfalls alle damit verbundenen Reiseziele), und welche Reisekosten bzgl. Nächtigungen, Telefonate, Mautgebühren, Benzin und Autowäsche entstanden sind. Vermerkt sind hierin auch die Zielpunkte des Antrittes und der Beendigung der Dienstreise (Tag und Uhrzeit) sowie jeweils der Ort, von wo aus die Dienstreise angetreten wurde und in welchem Ort schließlich die Dienstreise beendet wurde. Welche Kunden und Orte zwischen den angeführten Zeitpunkten des Beginnes und Endes der Dienstreise besucht wurden, ist diesen Unterlagen aber nicht zu entnehmen, ebenso wenig die Zeitpunkte dieser Besuche bzw. Fahrten. Weiters wird in den vorliegenden Reisekostenabrechnungen hinsichtlich des Reiseweges auf den Wochenbericht und/oder auf das Fahrtenbuch hingewiesen.

Die täglichen Gesprächsnotizen und die Reisegenehmigungen/ Reisekostenabrechnungen vermögen folglich nicht die vorgelegten Fahrtenbücher und die Wochenberichte so zu ergänzen, dass ein zielführender Nachweis für die Abgrenzung und Ausmaße der Privatfahrten und der Dienstreisekilometer in nachvollziehbarer Weise entsteht, weil die rechnerische Erfassung der Dienstreisekilometer, die sich auf Grund der in den Wochenberichten bzw. Fahrtenbüchern vermerkten Reisewege ergeben, sich bei weitem nicht mit der Anzahl der in den Fahrtenbüchern angegebenen Kilometeranzahl deckt. Es können folglich anhand der täglichen Gesprächsnotizen und der Reisegenehmigungen/ Reisekostenabrechnungen zusammen mit den Fahrtenbüchern die hierin angeführten vagen Kilometerangaben keinesfalls nachgewiesen bzw. rechnerisch nachvollzogen werden.

In den 'Wochenberichten' wiederum sind fallweise der Zweck der Reise und wohl alle Kunden mit der Angabe der Orte angeführt, die während der hierin angeführten Wochenzeiträume besucht wurden, doch fehlen auch hier jegliche Kilometerangaben bzw. Angaben darüber, zu welchen Zeitpunkten und bei welchen Kilometerständen die jeweiligen An- und Abreise erfolgte und wohin die Fahrten jeweils in der Folge führten. Zusammen mit den täglichen Gesprächsnotizen kann zwar ersehen werden, welche Kunden an welchem Tag besucht wurden, es kann allerdings daraus die Reisewegabfolge nur ungefähr von Besuchstag zum jeweils nächsten Besuchstag erschlossen werden, zumal die Reisewegabfolge innerhalb eines Besuchstages nicht exakt genug nachvollziehbar ist. Für die exakte Nachvollziehbarkeit des Reiseweges der einzelnen Besuchstage fehlt es nämlich an Aufzeichnungen darüber, zu welchen Uhrzeiten die einzelnen Kunden besucht bzw. verlassen wurden und bei welchen Kilometerständen diese Dienstreisen nach den einzelnen Kundenbesuchen fortgesetzt wurden. Selbst wenn man davon ausgeht, wie die Reisewege einer den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechenden Vorgangsweise sinnvollerweise zeit- und Kosten sparend vermutlich gestaltet wurde, kann anhand der vorgelegten 'Reisewegbeschreibungen' (Wochenbericht bzw. Fahrtenbuch) die tägliche Reisewegabfolge selbst bei bestem Bemühen nur ungefähr eruiert werden. Darüber hinaus können anhand dieser Unterlagen die vagen Kilometerangaben in den Fahrtenbüchern nicht einmal annähernd nachvollzogen werden, weil die - ausgehend von den angeführten Zielorten - entsprechend der vermutlichen bzw. sinnvollen Reisewegabfolge errechenbaren Gesamtkilometerausmaße ganz wesentlich von den Kilometerangaben in den Fahrtenbüchern abweichen, wie anhand folgenden Beispiels illustriert wird:

Nach dem Fahrtenbuch (Monatsbericht) wurde im Zeitraum vom 11.10.1993 bis 14.10.1993 folgende Reiseroute befahren: Attnang-Puchheim - Werfen - Fügen - Tösens - Zirl - Attnang-Puchheim. Für diese Reiseroute wurde im Fahrtenbuch nicht nachvollziehbar eine Gesamtkilometeranzahl von 1365 und als hierin enthaltene Anzahl an privat gefahrenen Kilometern 16 km angeführt, wonach an Dienstreisekilometern also 1349 Kilometer zurückgelegt worden wären. Die betreffende Reiseroute nach dem Fahrtenbuch ergäbe insgesamt bloß 805,20 km.

Wochenbericht H. für die Zeit vom 11.10.1993 bis 14.10.1993:

Die in diesem Wochenbericht angeführte Reiseroute ist, abgesehen von kleinen Abweichungen, im Wesentlichen mit der betreffenden, im Oktober - Fahrtenbuch ausgewiesenen Reiseroute ident. Anhand der Wochenberichtsreiseroute ergibt sich für die betreffende Dienstreise die in nachstehender Aufstellung angeführte Kilometeranzahl in Höhe von insgesamt 865,2 km. Die Abweichung zum Fahrtenbuch (805,2 km) ergibt sich, daraus, dass nach dem Wochenbericht die Reiseroute auch von Tösens zum hievon südlich gelegenen, ca. 30 km entfernten Nauders führte (hin - und retour 60,0 km). Nach den Kilometerangaben im Fahrtenbuch wären für die betreffende Dienstreise hingegen unglaubliche 1349,0 km (1365,0 km minus 16 privat gefahrene Kilometer) als Dienstreisestrecke zurück gelegt worden. Diese weitaus überhöhte Kilometeranzahl ist einfach nicht nachvollziehbar.

Der Unterschied zur im Fahrtenbuch angegebenen Reiseroute beträgt hier 559,8 km und der Unterschied zur Reiseroute des Wochenberichtes beträgt 499,8 km.

Aufstellung nach der Reiseroute des betreffenden Wochenberichtes:

Von

Nach

Kilometeranzahl

Attnang - Puchheim

Werfen

126,6

Werfen

Fügen

189,0

Fügen

Nauders

168,6

Nauders

Tösens

30,0

Tösens

Zirl

81,3

Zirl

Attnang - Puchheim

269,7

Gesamtkilometer

 

865,2

Interessanterweise hat der Antragsteller in den Beschwerdeausführungen (Seiten 9 und 10) gerade diese Reiseroute (Arbeitswoche) heraus gegriffen und - ohne dies rechnerisch darzustellen - behauptet, dass eine Nachrechnung anhand des ÖBB - Fahrplanes eine Fahrtstrecke von 1.345,0 km ergebe. Die sich gegenüber der im Fahrtenbuch angeführten Kilometeranzahl von 1.365,0 km ergebende Differenz von 20 km führt der Antragsteller weiters auf die kürzere Streckenführung der Bahn gegenüber der Straße bzw. auf die Fahrtstrecke innerhalb der einzelnen Orte zurück. Auffallend ist, dass der Antragsteller auch behauptet, er sei am 11.10.1993 von Werfen nach Schwanenstadt (wo Herr H. zu Hause ist) zurück gekehrt und erst am nächsten Tag (12.10.1993) von Schwanenstadt nach Innsbruck gefahren.

Diese behauptete zwischenzeitige Rückkehr zum Wohnort des Reisenden ist weder dem Wochenbericht noch dem Fahrtenbuch zu entnehmen. Es fehlt hiefür jeglicher Nachweis. Im Widerspruch zu dieser behaupteten Rückkehr stehen jedenfalls die Reisewegbeschreibungen des Fahrtenbuches bzw. der Wochenberichte. Auch die in der Reisekostenabrechnung aufscheinende Darstellung des Reiseantrittes, des Reiseendes sowie die darin aufscheinenden Orte, von wo aus die Reise begonnen wurde und wo die Reise endete, stehen eklatant im Widerspruch zu der in Rede stehenden Behauptung des Antragstellers. Wäre Herr H. tatsächlich am 11.10.1993 von der Dienstreise nach Hause zurück gekehrt, hätte dies zumindest im Fahrtenbuch bzw. allenfalls im Wochenbericht vermerkt werden müssen. So aber liegt eine mangelhafte Fahrtenbuchführung vor. Aber selbst dann, wenn man diese Rückkehr miteinrechnet, ergäbe sich lediglich eine Erhöhung der Kilometeranzahl um 252,2 km, sodass immer noch eine unerklärbare Differenz von 307,6 km (zur Fahrtenbuchangabe) bzw. 247,6 km (zur dargestellten Wochenberichtskilometeranzahl) verbleibt.

Zur weiteren Illustration sei weiters eine Aufstellung angeführt bzgl. der im Fahrtenbuch von Herrn H. im Monat Oktober 1993 anhand der dort angegebenen Reisewege sich tatsächlich ergebenden Kilometeranzahl. Die in dieser Aufstellung ausgewiesenen Dienstreisekilometer wurden von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse im Wesentlichen der Computer - CD 'CIS City Guide' entnommenen, wobei die schnellsten (Autobahnen, Schnellstraßen, etc.), nicht unbedingt kürzesten Strecken der Ermittlung der Reisedistanzen zu Grunde gelegt wurden. Diese auf Grund der ausgewiesenen Zielorte ermittelten Dienstreisekilometer sind nachweislich annähernd mit den Bahnkilometern ident.

Fahrtenbuchaufstellung - Oktober 1993:

Reiseweg

 

Tatsächliche Kilometeranzahl

Fahrtenbuch -
Kilometerangabe

von

nach

 

 

Fieberbrunn (Tirol)

Imst (T)

156,8

Keine

Imst

Kufstein

130,6

Keine

Kufstein

Wels

216,5

Keine

Wels

Attnang - Puchheim

34,2

 

wöchentliche Zwischensumme bzw. Angabe:

538,1

921,0

Attnang - Puchheim

Werfen (Sbg.)

126,6

Keine

Werfen

Fügen (T)

189,0

Keine

Fügen

Tösens (T)

138,6

Keine

Tösens

Zirl (T)

81,3

Keine

Zirl

Attnang - Puchheim

269,7

Keine

wöchentliche Zwischensumme bzw. Angabe:

805,2

1.365,0

 

Attnang - Puchheim

Schrunz (römisch fünf)

398,4

Keine

Schrunz

Dornbirn

55,3

Keine

Dornbirn

Feldkirch (römisch fünf)

26,0

Keine

Feldkirch

Rankweil

6,8

Keine

wöchentliche Zwischensumme bzw. Angabe:

486,5

1.424,0

Rankweil

Salzburg

343,2

Keine

Salzburg

Henndorf

22,8

Keine

Henndorf

Attnang - Puchheim

65,5

Keine

wöchentliche Zwischensumme bzw. Angabe

431,5

420,0

Bei den einzelnen, auf die wöchentlichen Reiserouten beziehenden Zwischensummen (tatsächliche Kilometeranzahl der angeführten Reiseroute) ergeben sich also im Vergleich zu den in der rechten Spalte angeführten Kilometerangaben des Fahrtenbuches gravierende Unterschiede von jeweils hunderten Kilometern, die jedenfalls anhand der vorliegenden 'Nachweise' rechnerisch nicht nachvollziehbar sind. Lediglich bei der letzten, unteren Zwischensumme ist im Vergleich zur Angabe im Fahrtenbuch nur eine geringfügige Abweichung gegeben. Die Fahrtenbuchangabe ist hier sogar niedriger, als in der Tabelle als tatsächliche Kilometerzahl ausgewiesen ist. Dieser geringfügige Unterschied kann darin begründet sein, dass Herr H. eine kürzere Strecke gefahren ist. Zum Beispiel weist die Autobahn von der Stadt Salzburg nach Regau und die Anschlussstraße nach Attnang - Puchheim auf Grund der Streckenführung offensichtlich mehr Kilometer auf als sich bei der Benützung der Bundesstraße von der Stadt Salzburg nach Attnang ergibt.

Wie weiters z.B. anhand des Fahrtenbuches vom Oktober 1993 ersichtlich ist, sind die hierin ausgewiesenen Privatkilometer in den wöchentlichen Kilometerangaben inkludiert, wie sich aus der Zusammenrechnung der in der linken Spalte ausgewiesenen wöchentlichen Kilometerstände mit den im Fahrtenbuch ausgewiesenen wöchentlichen Dienstreisekilometern ergibt:

Ausgewiesener Kilometerstand: plus

Ausgewiesene Dienstreisekilometer des Fahrtenbuches

 

ergibt: >

38.784

921,0>

>39.705

1.365,0>

>41.070

1.424,0>

>42.494

420,0>

42.914

 

Selbst nach Abzug der im Fahrtenbuch angeführten Privatkilometer verbleiben jedenfalls noch nicht nachvollziehbare, zu hohe Unterschiede zwischen den in obiger Fahrtenbuchaufstellung angeführten tatsächlichen Fahrkilometern und den im Fahrtenbuch angegebenen Dienstreisekilometern. Die vorliegenden Darstellungen beweisen, dass das Ausmaß der im Fahrtenbuch angeführten Privatkilometerangaben auch mit den sonstigen vorgelegten Unterlagen (Wochenberichte,

Reisegenehmigungs/Reisekostenabrechnungen, tägliche Gesprächsnotizen) nicht nachvollziehbar ist und die Richtigkeit dieser Privatkilometerangaben dadurch nicht durch lückenlos erbrachten Nachweis belegt ist.

Bezüglich der weiteren vorgelegten Fahrtenbuchaufzeichnungen ergibt der Vergleich zwischen den angegebenen Kilometerangaben des Fahrtenbuches und den laut angeführten Reiserouten sich ergebenden tatsächlichen Dienstreisekilometern ebenfalls schon in rechnerischer Hinsicht ähnliche unnachvollziehbare Ergebnisse. Bei den Fahrtenbuchaufzeichnungen für den Versicherten L. (sowie für die Dienstnehmer S. und W.) kommt darüberhinaus erschwerend hinzu, dass in den Fahrtenbüchern (Monatsberichten) nicht einmal eine ungefähre Reiseroute angeführt wird, sondern stattdessen bloß Angaben darüber, in welche Bundesländer die Reisen führten. Anhand der aus den Wochenberichten ersichtlichen Reiserouten ist aber auch in diesen Fällen nachweisbar, dass die in den Fahrtenbüchern angegebenen Kilometerangaben mit den laut Reiserouten sich ergebenden tatsächlichen Kilometern bei weitem nicht übereinstimmen und sich auch hier pro wöchentlicher Reise unerklärbare Unterschiede von mehr als hundert Kilometern ergeben."

Die belangte Behörde erachtete den Nachweis darüber, dass weniger als 500 Kilometer durchschnittlich pro Monat mit dem firmeneigenen PKW privat gefahren worden seien, als nicht erbracht und daher die Berechnung des Sachbezuges für die Privatnutzung der Firmen-PKWs mit 1,5% als zutreffend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen, Kostenersatz für die Aktenvorlage begehrt und - wie auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer Gegenschrift - die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nur die Höhe eines bestimmten Sachbezugswertes strittig, von der die Parteien übereinstimmend und zutreffend davon ausgegangen sind, dass sie gemäß § 50 ASVG nach der Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer zu beurteilen sei (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1961, Slg. Nr. 5.483/A, vom 13. November 1986, Slg. Nr. 12.298/A, und vom 21. September 1993, Slg. Nr. 13.891/A).

Der Beurteilung sind demnach die "grundsätzlichen allgemeinen Vorschriften" zu Grunde zu legen, die für die Bewertung von Sachbezügen im Lohnsteuerrecht gelten. Das bedeutet nicht, dass die Bewertung für die Zwecke der Sozialversicherung sich im Einzelfall an die Entscheidungen des für die Bemessung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes zu halten habe (vgl. dazu das erste der zitierten Erkenntnisse; daran anschließend auch das Erkenntnis vom 30. April 1971, Zl. 1359/70).

§ 15 Abs. 1 und 2 EStG 1988 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Stammfassung BGBl. Nr. 400/1988 (in Kraft getreten mit 1. Jänner 1989 und durch die mit 1. September 1993 in Kraft getretene Novelle BGBl. Nr. 694/1993 nicht verändert) lauten:

"§ 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.

  1. Absatz 2Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen."

    Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes ist der Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu beschaffen. Dieser Betrag ist jeweils in Bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies durch die Bewertung der Sachbezüge regelmäßig in Verordnungsform geschieht (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1987, 86/13/0205, und vom 9. November 1994, Zl. 91/13/0219).

    Bis 1991 erfolgte die Festlegung der Bewertung der Sachbezüge durch vom Bundesminister für Finanzen als Verordnungen kundgemachte Erlässe der jeweiligen Finanzlandesdirektionen. Für das Jahr 1991 wurden im Amtsblatt für die österr.

Finanzverwaltung 1991 (Kundmachung BMF 10. 1. 1991, 07 0602/11- IV/7/90, AÖF 1991/25) zum Zwecke der Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich die ab 1. Jänner von der Finanzlandesdirektion für OÖ bewerteten Sachbezüge kundgemacht.

In dessen Abschnitt C ("Andere Sachbezüge") heißt es ua:

"Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges:

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten (das sind auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, dann sind als monatlicher Sachbezug 1,5 Prozent der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer), maximal S 7000,--, anzusetzen. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist auf den Neuwert abzustellen.

Wird das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. Dabei ist die genaue Führung eines jeden Zweifel ausschließenden Fahrtenbuches erforderlich. Ein niedrigerer Sachbezugswert kann in der Regel auch dann nicht angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen in einem unterschiedlichen Ausmaß für Privatfahrten benützt. Leistet der Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag für die Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges (also auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), mindern solche Kostenbeiträge den monatlichen Hinzurechnungsbetrag. Sofern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Kraftfahrzeugen unternommen werden, die sich in ihrer beruflichen Verwendung ausschließlich als Arbeitsmittel erweisen (zB der PKW, der sich im Gewahrsam eines Berufschauffeurs befindet und nicht für seine Privatfahrten verwendet werden darf) oder die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung ausschließen (zB ein Pannen- oder Einsatzfahrzeug, ein Möbelauto), liegt Werkverkehr im Sinne des § 26 Z 5 vor."

Seit 1992 sind die Sachbezugswerte bundeseinheitlich festgelegt. § 4 der auf § 15 EStG gestützten Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992, lautete in der hier anzuwendenden Stammfassung:

"Privatnutzung des arbeitgebereigenen

Kraftfahrzeuges

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7 000 S monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.

  1. Absatz 2Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 3 500 S monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
  2. Absatz 3Ergibt sich bei Ansatz von 7 S (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 10 S (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50 % geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
  3. Absatz 4Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zugrundegelegt werden.
  4. Absatz 5Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zugrundegelegt wurden.
  5. Absatz 6Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
  6. Absatz 7Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf fünf Jahre vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen."

    Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid der Sache nach zunächst unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wenn darin die Auffassung vertreten wird, die von der belangten Behörde aufgestellten Anforderungen der Führung eines Fahrtenbuches, aus dem die gefahrenen Kilometer lückenlos nachvollziehbar seien, seien in den anzuwendenden Verordnungen (die Beschwerde erwähnt freilich nur BGBl. Nr. 642/1992) nicht gedeckt. Die belangte Behörde habe Beweisanforderungen im Auge, die niemals erbracht werden könnten.

    Der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich des erstgenannten Argumentes nur insoweit recht zu geben, als zwar in dem für 1991 noch heranzuziehenden Erlass der Finanzlandesdirektion bestimmt wird, dass für den Nachweis der "500 km-Grenze" die "genaue Führung eines jeden Zweifel ausschließenden Fahrtenbuches erforderlich" ist (was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint), in der für 1992 und 1993 geltenden Verordnung, BGBl. Nr. 642/1992, hingegen im selben Zusammenhang nur von "nachweislich" die Rede ist, während die "Voraussetzung,...dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden" nur im Zusammenhang mit der alternativen Berechnung des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung normiert ist.

    Welches Beweismaß im hier interessierenden Zusammenhang gefordert ist, kann aber im vorliegenden Fall ununtersucht bleiben: Es wird nämlich von der Beschwerdeführerin übergangen, dass sich die belangte Behörde damit nicht begnügt hat, strenge Beweisanforderungen aufzustellen, sondern im Einzelnen anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweise überprüft hat, ob daraus konkret nachgewiesen werden kann, dass die privat gefahrenen Kilometer 500 pro Kalenderjahr nicht überstiegen haben. Sie hat in schlüssiger Weise dargelegt, dass dabei Fahrleistungen in einem Ausmaß nicht zugeordnet werden können, welches 500 km pro Jahr bei weitem überstiegen hat. Dieser - oben wiedergegebenen - ausführlichen Begründung tritt die Beschwerdeführerin nur mit allgemeinen Hinweisen auf die Unverlässlichkeit des von der belangten Behörde verwendeten Routenplaners sowie mit dem Argument entgegen, die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass die von ihr vorgelegten Aufzeichnungen "sehr wohl eine verlässliche Beurteilung möglich machen und ein lückenloser Nachweis einerseits gar nicht erbracht werden kann und andererseits von der belangten Behörde auch nicht gefordert werden darf."

    Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie für die Einhaltung der 500 km-Grenze beweispflichtig ist und die Begründung der belangten Behörde auch aufzeigt, dass der Beschwerdeführerin dieser Beweis nicht gelungen ist. Angesichts des Begründungsweges des angefochtenen Bescheides kann auch nicht davon die Rede sein, dass die belangte Behörde nur deshalb zu dem von der Beschwerdeführerin bekämpften Ergebnis gelangt ist, weil sie überzogene rechtlich nicht gedeckte Beweisanforderungen aufgestellt hat. Die Beweisführung durch die Beschwerdeführerin erwies sich vielmehr als offenkundig unschlüssig und lückenhaft:

Die sich in bloßen Behauptungen erschöpfende Gegenposition der Beschwerdeführerin vermag die nachvollziehbare und schlüssige Begründung der belangten Behörde, wonach sich (zusammengefasst) aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufzeichnungen in einem solchen Ausmaß Fahrten unaufklärbaren Zweckes ergeben, dass von dem in den Verordnungen geforderten "Nachweis" der Einhaltung der "500 km-Grenze" nicht die Rede sein kann, nicht zu erschüttern. Dass eine andere, möglicherweise großzügigere Beurteilung durch die Finanzverwaltung die belangte Behörde nicht bindet, wurde schon im aufhebenden Vorerkenntnis klargestellt.

Ebenso wenig vermag schon im Hinblick auf die jederzeit bestehende Möglichkeit, entsprechende Fahrtenbücher oder vergleichbar verlässliche kontinuierliche Aufzeichnungen zu führen, die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, ein Nachweis, wie er von der belangten Behörde gefordert werde, sei niemals zu erbringen, nicht zu überzeugen.

Da sich das Beschwerdevorbringen zusammengefasst in den erwähnten Argumenten erschöpft und auch eine im Rahmen des Beschwerdepunktes von Amts aufzugreifende Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, war die Beschwerde gem. § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Juli 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080076.X00

Im RIS seit

28.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011

Dokumentnummer

JWT_2001080076_20010727X00