Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/14/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/14/0143

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §11 Abs1;
BewG 1955 §11 Abs2;
BewG 1955 §30 Abs2 Z6;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2 litd;
  1. BewG 1955 § 30 heute
  2. BewG 1955 § 30 gültig ab 18.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2013
  3. BewG 1955 § 30 gültig von 15.12.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. BewG 1955 § 30 gültig von 30.12.2000 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BewG 1955 § 30 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  6. BewG 1955 § 30 gültig von 01.05.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. BewG 1955 § 30 gültig von 31.07.1992 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1992
  8. BewG 1955 § 30 gültig von 30.12.1987 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 303;

Rechtssatz

Teilwaldrechte sind keine Waldservituten und Weideservituten iSd Paragraph 11, Absatz 2 und des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, BewG, sondern Rechte und Nutzungen, die gem Paragraph 11, Absatz eins, BewG mit dem Grundbesitz verbunden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140143.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1989140143_19900130X01

Rechtssatz für 89/14/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/14/0143

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §11 Abs1;
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1981/266 §3;
EStG 1972 §17;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 303;

Rechtssatz

Aus Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz BewG folgt nicht, daß die Durchschnittssatzbesteuerung auch Gewinne aus der Veräußerung von Teilwaldrechten erfasse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140143.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1989140143_19900130X02

Rechtssatz für 89/14/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/14/0143

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1981/266 §3;
EStG 1972 §17;
  1. EStG 1972 § 17 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 303;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1266/80 E 20. Dezember 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Durchschnittssätze iSd Paragraph 17, EStG sind auf die regelmäßig in Betrieben der jeweiligen Berufsgruppe, für die sie aufgestellt sind, anfallenden Rechtsgeschäfte abgestellt und können daher außerhalb des regelmäßigen Geschäftsablaufes liegende Vorgänge, wie die Veräußerung eines Betriebes nicht berücksichtigen (Hinweis auf Vorjud).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140143.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1989140143_19900130X03

Rechtssatz für 89/14/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/14/0143

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §32 Abs4;
EStG 1972 §17;
  1. BewG 1955 § 32 heute
  2. BewG 1955 § 32 gültig ab 15.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BewG 1955 § 32 gültig von 23.06.1977 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977
  1. EStG 1972 § 17 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 303;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/14/0089 E 22. März 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Da der Wert der Beteiligung an einer Agrargemeinschaft im Einheitswert seinen Niederschlag findet, werden auch Ausschüttungsbeträge aus Agrargemeinschaften bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen berücksichtigt und können nicht mehr gesondert zur Einkommensteuer erfaßt werden.

Schlagworte

Agrargemeinschaften Ausschüttung Durchschnittssatzbesteuerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140143.X04

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1989140143_19900130X04

Rechtssatz für 89/14/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/14/0143

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1981/266 §3;
EStG 1972 §17;
  1. EStG 1972 § 17 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 303;

Rechtssatz

Zu den typischerweise nicht regelmäßig vorkommenden Vorgängen, die von der Durchschnittssatzbesteuerung nicht erfaßt und damit abgegolten sind, gehört etwa die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens (Hinweis E 1.12.1981, 81/14/0036). Ist das Teilwaldrecht mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verbunden, so ist es Anlagevermögen dieses Betriebes. Der Erlös aus seiner Veräußerung ist daher von der Durchschnittssatzbesteuerung nicht erfaßt. Der Umstand, daß durch die Veräußerung des Nutzungsrechtes auch das Recht zur Nutzung stehenden Holzes auf den Erwerber übergeht, ändert daran nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140143.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1989140143_19900130X05

Rechtssatz für 89/14/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/14/0143

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1981/266 §3;
EStG 1972 §17;
  1. EStG 1972 § 17 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 303;

Rechtssatz

Gleich dem Verkauf einer Waldparzelle stellt der Verkauf des Teilwaldrechtes keine Holznutzung dar (Hinweis E 7.10.1970, 873/68, und E 16.6.1987, 85/14/0110). Bei der Veräußerung der Waldparzelle oder des Teilwaldrechtes geht es nämlich nicht um die Nutzung des Holzes durch den Waldbesitzer, sondern um die Aufgabe des Anlagevermögens Wald. Dies auch dann, wenn im Kaufpreis das Holz am Stock (besonders) berücksichtig wurde. Die Nutzung des stockenden Holzes erfolgt erst durch den neuen Waldbesitzer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140143.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1989140143_19900130X06

Rechtssatz für 89/14/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

89/14/0143

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs2;
  1. EStG 1972 § 4 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 4 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 4 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 4 gültig von 17.12.1976 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  8. EStG 1972 § 4 gültig von 23.07.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  9. EStG 1972 § 4 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  10. EStG 1972 § 4 gültig von 01.08.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  11. EStG 1972 § 4 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 303;

Rechtssatz

Der Teilwaldberechtigte nimmt keinen Anteil am Bodenwert der Waldparzelle. Die im Paragraph 40, Absatz 2, Tir FlVfLG 1978 genannte Hälfte des Bodenverkehrswertes dient nur einer Vereinfachung bei der Ermittlung der Entschädigung für die entgehenden Nutzungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140143.X07

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1989140143_19900130X07

Entscheidungstext 89/14/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/14/0143

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BewG 1955 §11 Abs1;
BewG 1955 §11 Abs2;
BewG 1955 §30 Abs2 Z6;
BewG 1955 §32 Abs4;
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1981/266 §3;
EStG 1972 §17;
EStG 1972 §4 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs2;
  1. BewG 1955 § 30 heute
  2. BewG 1955 § 30 gültig ab 18.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2013
  3. BewG 1955 § 30 gültig von 15.12.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. BewG 1955 § 30 gültig von 30.12.2000 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BewG 1955 § 30 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  6. BewG 1955 § 30 gültig von 01.05.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. BewG 1955 § 30 gültig von 31.07.1992 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1992
  8. BewG 1955 § 30 gültig von 30.12.1987 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987
  1. BewG 1955 § 32 heute
  2. BewG 1955 § 32 gültig ab 15.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BewG 1955 § 32 gültig von 23.06.1977 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977
  1. EStG 1972 § 17 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. EStG 1972 § 4 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 4 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 4 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 4 gültig von 17.12.1976 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  8. EStG 1972 § 4 gültig von 23.07.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  9. EStG 1972 § 4 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  10. EStG 1972 § 4 gültig von 01.08.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  11. EStG 1972 § 4 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 303;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte

Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat römisch II) vom 24. Februar 1989, Zl. 31.163-3/88, betreffend Einkommensteuer 1981, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein pauschalierter Landwirt, verkaufte Teilwaldrechte (Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1978 in der Fassung vor der Novelle LGBl. 1984/18) seiner Stammsitzliegenschaft an einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück im Jahre 1981 an diese Gemeinde um S 270.000,-- und gegen Ablösung des stehenden Holzes zu einem von der Bezirksforstinspektion festzulegenden Preis, sodaß er im erwähnten Jahr zusammen S 410.498,-- aus dem Geschäft einnahm.

Die belangte Behörde vertrat bei Neufestsetzung (Paragraph 307, Absatz eins, BAO) der Einkommensteuer für das genannte Jahr im Instanzenzug die Meinung, der Erlös aus dem Verkauf der Teilwaldrechte sei von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nicht erfaßt. Es handle sich auch nicht um außerordentliche Einkünfte

gemäß Paragraph 37, EStG 1972; der ermäßigte Steuersatz sei daher nicht anzuwenden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 13. Juni 1989, B 578/89-5).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einbeziehung des Verkaufs der Teilwaldrechte in die Durchschnittssatzbesteuerung verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da die belangte Behörde nicht davon ausgegangen ist, daß die Teilwaldrechte Wald- und Weideservituten im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2 und des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, BewG seien, sondern sie zutreffend als Rechte und Nutzungen behandelt hat, die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BewG mit dem Grundbesitz verbunden sind und auf die sich die Bewertung erstreckt, gehen alle Ausführungen der Beschwerde, die sich gegen die Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2 und des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, BewG richten, ins Leere.

Aus Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz BewG folgt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, daß die Durchschnittssatzbesteuerung auch Gewinne aus der Veräußerung von Teilwaldrechten erfasse. Die Durchschnittssätze sind nämlich auf die regelmäßig in Betrieben der jeweiligen Berufsgruppe, für die sie aufgestellt sind, anfallenden Rechtsgeschäfte abgestellt und können infolgedessen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsablaufes stehende Vorgänge nicht berücksichtigen (hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1982, 1266/80, ÖStZB 1983, 297, hg. Erkenntnis vom 19. April 1988, 87/14/0080, ÖStZB 1988, 480).

Regelmäßige Vorgänge sind bei Anteilsberechtigten einer Agrargemeinschaft - zu diesen zählen auch Teilwaldberechtigte - die laufenden Nutzungen, wie etwa Ausschüttungen der Agrargemeinschaft an die Anteilsberechtigten (hg. Erkenntnisse vom 22. März 1983, 81/14/0089, ÖStZB 1984, 67, vom 24. November 1987, 87/14/0005, 0006, ÖStZB 1988, 384, vom 15. Dezember 1987, 86/14/0171, ÖStZB 1988, 384). Zu den typischerweise nicht regelmäßig vorkommenden Vorgängen, die also von der Durchschnittssatzbesteuerung nicht erfaßt und damit abgegolten sind, gehört etwa die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens (hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1981, 81/14/0036). Das Teilwaldrecht besteht in der ausschließlichen Holz- und Streunutzung an einer bestimmten Teilfläche eines Waldgrundstückes, das im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft steht. Ist dieses Recht mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verbunden, so ist es Anlagevermögen dieses Betriebes, weil es auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder zumindestens einen größeren Zeitraum davon dem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Der Erlös aus seiner Veräußerung ist daher von der Durchschnittssatzbesteuerung nicht erfaßt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß durch die Veräußerung des Nutzungsrechtes auch das Recht zur Nutzung stehenden Holzes auf den Erwerber des Teilwaldrechtes übergehe. Es kann diesbezüglich nichts anderes als für die Veräußerung von Waldparzellen gelten. Die Veräußerung des Waldgrundstückes samt dem stehenden Holz, das ebenfalls zum Anlagevermögen zählt (hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, 86/14/0021, ÖStZB 1987, 331), bildet aber keine Waldnutzung (hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1970, 873/68, VwSlg. 4132 F/1970; hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1987, 85/14/0110, ÖStZB 1988, 111). Diese besteht nämlich entweder in der Schlägerung und dem Verkauf des geschlägerten Holzes oder im Verkauf des Holzes am Stock zum Zweck der Schlägerung durch den Käufer, wobei der Verkäufer im Nutzungsrecht der Waldparzelle bleibt. Bei der Veräußerung der Waldparzelle oder des Teilwaldrechtes geht es aber nicht um die Nutzung des Holzes durch den Waldbesitzer, sondern um die Aufgabe des Anlagevermögens Wald, wobei die Nutzung des stokkenden Holzes erst durch den neuen Waldbesitzer auf Grund des von diesem erworbenen Eigentums- oder Nutzungsrechtes erfolgt. So diente auch im Beschwerdefall die Ermittlung des Wertes des stehenden Holzes durch die Bezirksforstinspektion nicht dem Verkauf des Holzes am Stock durch den Beschwerdeführer, damit der Käufer das Holz schlägere, während der Beschwerdeführer im Besitz des Teilwaldrechtes verbleibe, sondern um die vereinbarungsgemäße Festsetzung einer Komponente des Entgelts für die Teilwaldrechte.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Erlös aus dem Verkauf des Teilwaldrechtes nach Ausscheidung der betreffenden Fläche aus der Summe der Einheitswerte für die Durchschnittssatzbesteuerung einer gesonderten Besteuerung unter Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1972 unterzogen. Diese Vorgangsweise entsprach dem Gesetz; sie widerspricht daher nicht dem Legalitätsprinzip. Sie verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot, weil sich Teilwaldrechte sehr wohl von Eigentumswäldern in hier wesentlichen Punkten unterscheiden. Der Teilwaldberechtigte hat nämlich nur ein ausschließliches Holz- und Streubezugsrecht an der Teilwaldfläche; alle anderen Rechte auf Nutzung sowie das Recht aus der Substanz der Grundfläche liegen beim Waldeigentümer. Der Teilwaldberechtigte nimmt auch keinen Anteil am Bodenwert. Dies ergibt sich aus Paragraph 40, Absatz 2, TFLG 1978 in der hier anzuwendenden Fassung. Die Hälfte des Bodenverkehrswertes als Entschädigungskomponente im Falle des Erlöschens des Teilwaldrechtes bildet nämlich keine Vergütung für eine Teilnahme des Teilwaldberechtigten an Grund und Boden, sondern eine Vergütung "für die entgehenden Nutzungen". Der Bodenverkehrswert kommt daher nur zur Vereinfachung der Ermittlung der betreffenden Entschädigungskomponente ins Spiel. Ein Ansatz des Wertes von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, scheidet daher von vorneherein aus, weil ein solcher im Teilwaldrecht nicht enthalten ist.

Die forstrechtliche Gleichbehandlung von Teilwäldern und Eigentumswäldern ist für die einkommensteuerrechtliche Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung eines Teilwaldrechtes ohne jede Bedeutung.

Die Frage des ermäßigten Steuersatzes ist vom Beschwerdepunkt nicht erfaßt; der Verwaltungsgerichtshof hatte hierauf daher nicht einzugehen.

Da der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen, weil der Inhalt der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteten Schriftsätze und der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließ, daß von der mündlichen Erörterung in einer Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206.

Schlagworte

Agrargemeinschaften Ausschüttung Durchschnittssatzbesteuerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140143.X00

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWT_1989140143_19900130X00