Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
88/13/0113
Entscheidungsdatum
01.03.1989
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Besprechung in:
ÖStZ 1989/20, 347;
Rechtssatz
Hat der Abgabepflichtige einen berechtigten Antrag auf Übergang auf einen neuen Bilanzstichtag schon vor diesem gestellt, so darf dieser Antrag nach dem Verstreichen des (ersten) neuen Bilanzstichtages nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die bescheidmäßige Zustimmung hätte bereits vor dem neuen Bilanzstichtag vorliegen müssen. Unter Übergang ist nicht der neue Stichtag, sondern die tatsächliche Vornahme eines Rechnungsabschlusses auf diesen Stichtag zu verstehen. Damit muß der Abgabepflichtige bis zum Vorliegen der bescheidmäßigen Zustimmung zuwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130113.X01
Dokumentnummer
JWR_1988130113_19890301X01