Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/13/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/13/0113

Entscheidungsdatum

01.03.1989

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/20, 347;

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige einen berechtigten Antrag auf Übergang auf einen neuen Bilanzstichtag schon vor diesem gestellt, so darf dieser Antrag nach dem Verstreichen des (ersten) neuen Bilanzstichtages nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die bescheidmäßige Zustimmung hätte bereits vor dem neuen Bilanzstichtag vorliegen müssen. Unter Übergang ist nicht der neue Stichtag, sondern die tatsächliche Vornahme eines Rechnungsabschlusses auf diesen Stichtag zu verstehen. Damit muß der Abgabepflichtige bis zum Vorliegen der bescheidmäßigen Zustimmung zuwarten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130113.X01

Im RIS seit

01.03.1989

Dokumentnummer

JWR_1988130113_19890301X01