Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt (Hinweis auf E vom 2.12.1975, 0036/75, vom 27.2.1978, 0257/77, vom 15.2.1979, 2295/77).