Bezieht ein "Arbeitnehmer" iSd § 36 EStG 1953 von demselben Arbeitgeber iSd genannten Gesetzesstelle Einkünfte, die zwar auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen, aber sämtlich dem Lohnsteuerabzug unterliegen, dann ist der Steuerabzug von allen Bezügen einheitlich und nicht etwa von jedem der mehreren Bezügen gesondert durchzuführen. - Das gleiche gilt sinngemäß für Besteuerungszeiträume, für die noch das Einkommensteuergesetz 1939 galt.Bezieht ein "Arbeitnehmer" iSd Paragraph 36, EStG 1953 von demselben Arbeitgeber iSd genannten Gesetzesstelle Einkünfte, die zwar auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen, aber sämtlich dem Lohnsteuerabzug unterliegen, dann ist der Steuerabzug von allen Bezügen einheitlich und nicht etwa von jedem der mehreren Bezügen gesondert durchzuführen. - Das gleiche gilt sinngemäß für Besteuerungszeiträume, für die noch das Einkommensteuergesetz 1939 galt.
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E 17.2.1956, 919/55 #1 VwSlg 1364 F/1956