Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Entscheidungstext LVwG-2018/26/1463-4

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-2018/26/1463-4

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.05.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.09.2013, Zl ****, verhängte Waffenverbot aufgehoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins.       Verfahrensgang:

1)       Vorgeschichte:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.09.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 ein Waffenverbot erlassen, dies mit der Begründung, der Rechtsmittelwerber habe am 16.02.2013 in Y einerseits eine ernstzunehmende Selbstmordabsicht (mit Auslösung einer polizeilichen Amtshandlung) an den Tag gelegt und andererseits während der polizeilichen Amtshandlung ungerechtfertigt aus einer Waffe Schüsse in die Luft (Himmel) abgegeben.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.07.2015 auf Aufhebung dieses Waffenverbotes blieb erfolglos, der diesbezüglich abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2015 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.06.2016, Zl LVwG-2015/30/2238-7, bestätigt. In der Begründung dieser Rechtsmittelentscheidung wurde dabei zusammenfassend ausgeführt, dass der seit dem schwerwiegenden Anlassfall (für die Erlassung des Waffenverbotes) im Februar 2013 verstrichene Zeitraum noch nicht ausreichend lang sei, um vom Wegfall der Voraussetzungen des zweifelsfrei gebotenen und erforderlichen Waffenverbotes ausgehen zu können.

2)

Mit Eingabe vom 08.05.2018 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Aufhebung des gegen ihn bestehenden Waffenverbotes, dies mit näherer Antragsbegründung.

Insbesondere hob der Rechtsmittelwerber hervor, dass seit dem Vorfall vom 16./17.02.2013 nunmehr mehr als fünf Jahre vergangen seien, in denen er keine Verhaltensweisen gesetzt habe, die erneut seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen würden. Eine qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 in Ansehung seiner Person sei nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2018 wurde der neuerliche Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes wiederum abgewiesen, wobei die belangte Behörde ihre abweisliche Entscheidung im Wesentlichen damit begründete, dass im konkreten Fall nach Ablauf von fünf Jahren und drei Monaten nach dem das Waffenverbotsverfahren auslösenden Sachverhalt (noch) nicht davon gesprochen werden könne, dass eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 nicht mehr vorliege.

Der von der Landespolizeidirektion Tirol in ihrem Bescheid vom 05.09.2013 und in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.06.2016 festgestellte Sachverhalt bzw die Ausführungen zur Prognoseentscheidung im Sinne des Paragraph 12, Waffengesetz 1996 seien auch zum jetzigen Zeitpunkt noch aufrecht zu erhalten und würden diese der Entscheidung zur Gänze zu Grunde gelegt.

3)

Gegen diese abweisende Entscheidung der belangten Behörde vom 28.05.2018 richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Aufnahme der angebotenen Beweise und (erkennbar) die Aufhebung des bestehenden Waffenverbotes beantragt wurden.

In eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der verfahrensrelevante Vorfall, der zum Waffenverbot geführt habe, strafgerichtlich vom Landesgericht Z im Jahr 2013 so abgehandelt worden sei, dass er vom Verbrechen der schweren Nötigung freigesprochen worden sei, hinsichtlich des Strafverfahrens wegen des Vergehens nach dem Waffengesetz wegen unbefugten Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B habe er eine Diversion erhalten.

Die belangte Behörde sei daher von einem unzutreffenden Sachverhalt bei der angefochtenen Entscheidung ausgegangen.

Seit dem maßgeblichen Vorfall seien über fünf Jahre vergangen, in denen er sich wohlverhalten habe. Dieser Zeitraum von mehr als fünf Jahren sei jedenfalls mit Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalles ausreichend, um von einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ausgehen zu können.

Im Strafregister würde er mit keinen Verurteilungen aufscheinen.

Die belangte Behörde habe sein Wohlverhalten seit der Anlasstat nicht entsprechend geprüft und berücksichtigt.

Insbesondere habe die belangte Behörde ihn nicht zur Sache einvernommen und keine ausreichenden Erhebungen zur Sachverhaltsermittlung gepflogen, womit der bekämpfte Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet sei, der evident wesentlich sei.

Durch die ausschließliche Bezugnahme auf sein Verhalten vor mehr als fünf Jahren und die Nichtberücksichtigung der aktuellen Situation habe die belangte Behörde den Sachverhalt bereits vorab einer Beweiswürdigung zu seinen Lasten unterzogen.

Die belangte Behörde habe eine qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz unterlassen, dies unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebende Umstände, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit der Anlasstat und der Länge des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes.

Aus psychologisch-psychotherapeutischer Sicht bestünden keine Einwendungen gegen einen künftigen Gebrauch von Waffen, was die von ihm vorgelegte Bestätigung des CC vom 13.06.2018 deutlich zeige.

4)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 08.08.2018 die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde die gewünschte Einvernahme des Beschwerdeführers zum Sachverhalt vorgenommen.

Für den Rechtsmittelwerber bestand auch die Möglichkeit, seine Rechtsstandpunkte in der vorliegenden Rechtssache argumentativ auszuführen, wobei er im Wesentlichen seine schon bisher eingenommenen Verfahrensstandpunkte bekräftigte.

Ergänzend betonte er, dass es ihm vorliegend darum gehe, dass das gegen ihn verhängte Waffenverbot aufgehoben werde, damit er wieder der Jagd nachgehen könne, wogegen er nicht die Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokumentes anstrebe. Der verfahrensrelevante Vorfall vom Februar 2013 stelle in seinem Leben einen „Ausreißer“ dar.

römisch II.      Sachverhalt:

In der Nacht vom 16. auf den 17. Februar 2013 hat der Beschwerdeführer nach einem Streit mit seiner Ehefrau ein Fest in Y alkoholisiert verlassen und sich nach Hause begeben. Er sperrte sich in seinem Wohnhaus ein. Noch beim Verlassen der Feier hat er kundgetan, es würde ihn nicht mehr geben, wenn seine Ehefrau nicht in 15 Minuten zu Hause ist. Gegenüber Personen, die den Beschwerdeführer zum Öffnen seiner Haustüre bewegen wollten, um mit ihm ins Gespräch zu kommen, äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er sich mit seiner Jagdwaffe umbringen werde.

Es kam schließlich zu einem polizeilichen Einsatz, wobei der Rechtsmittelwerber drohte, er werde sich selbst mit dem Gewehr erschießen, wenn nur eine Person durch die Haustüre kommt.

Während des polizeilichen Einsatzes gab der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand zwei Schüsse aus einer Faustfeuerwaffe ab. Den vorherigen Konsum von drei Bieren und drei Schnäpsen im Zeitraum von 14 Stunden gestand der Beschwerdeführer dabei als richtig zu. Die zwei Schüsse gab der Beschwerdeführer dabei in die Luft (Himmel) ab. Einen Grund, warum er mit scharfer Munition vom Balkon aus Schüsse in die Luft abgegeben hat, vermochte der Beschwerdeführer nicht anzugeben.

Nach langwierigen telefonischen Verhandlungen mit der Polizei und Gesprächen mit Vertrauenspersonen vor Ort konnte der Beschwerdeführer zum Verlassen seines Wohnhauses bewogen werden, er wurde schließlich überwältigt und festgenommen.

Ein waffenrechtliches Dokument für die Faustfeuerwaffe, mit welcher der Beschwerdeführer scharfe Schüsse in die Luft abgegeben hat, besaß der Rechtsmittelwerber nicht.

Der vorstehend näher beschriebene Sachverhalt führte zur Erlassung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer.

Strafgerichtlich wurde dieser Sachverhalt vom Landesgericht Z im Jahr 2013 dahingehend abgehandelt, dass er von der Anklage, er habe das Verbrechen der schweren Nötigung begangen, freigesprochen wurde, wobei als Grund des Freispruchs „kein Schuldbeweis“ angeführt wurde. Das ebenfalls angeklagte Vergehen nach dem Waffengesetz wegen unbefugten Waffenbesitzes (einer Faustfeuerwaffe) wurde diversionell erledigt, wobei der Beschwerdeführer einen Betrag von Euro 2.700,00 zu bezahlen hatte.

Die von der belangten Behörde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 08.05.2018 auf Aufhebung des Waffenverbotes durchgeführten Ermittlungen haben erbracht, dass es seit dem verfahrensmaßgeblichen Vorfall im Februar 2013 zu keinem weiteren waffenrechtlich relevanten Fehlverhalten des Beschwerdeführers gekommen ist. Die von der belangten Behörde angefragte Polizeiinspektion römisch zehn hat ua mit Schreiben vom 14.05.2018 bekanntgegeben, dass derzeit keine Ermittlungen gegen den Rechtsmittelwerber geführt werden.

Der Beschwerdeführer lebt in geordneten und stabilen Familien- und Berufsverhältnissen. Beruflich ist er etwa unverändert bei den DD tätig, und zwar im Bereich der Lagerlogistik.

Der Beschwerdeführer ist nach wie vor mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt wohnhaft, wobei sein erwachsener Sohn im gleichen Haus in einer eigenständigen Wohnung lebt. Seine erwachsene Tochter ist mittlerweile von zu Hause ausgezogen.

Aufgrund des verfahrensmaßgeblichen Vorfalls im Februar 2013 hat der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb eine psychologische Betreuung durch einen Psychotherapeuten in Anspruch genommen, wobei er hauptsächlich im Jahr 2013 und in zweimonatlichen Abständen auch im Jahr 2014 in ambulanter psychologisch-psychotherapeutischer Betreuung die Umstände, die zum verfahrensrelevanten Vorfall im Februar 2013 geführt haben, therapeutisch aufgearbeitet hat. Die letzten diesbezüglichen Sitzungen beim Psychotherapeuten fanden im Dezember 2014 statt, seitdem befindet sich der Rechtsmittelwerber nicht mehr in psychologisch-psychotherapeutischer Betreuung, da dies nicht mehr notwendig ist.

Bis zum verfahrensrelevanten Vorfall im Februar 2013 ist der Rechtsmittelwerber der Jagd nachgegangen, wobei er in einem Jagdrevier in W mitgeholfen hat und dafür immer wieder mal einen Abschuss vornehmen hat dürfen, teilweise hat er auch Abschüsse gekauft und diese dann durchgeführt.

römisch III.     Beweiswürdigung:

Der vorstehend festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen sowie auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere bei seiner Befragung durch das erkennende Gericht anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 08.08.2018.

Die Aktenunterlagen umfassen dabei nicht nur den vorliegenden Beschwerdeakt LVwG-2018/26/1463, sondern auch den Beschwerdeakt LVwG-2015/30/2238 sowie natürlich den Akt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Leben und Verhalten des Beschwerdeführers seit dem verfahrensmaßgeblichen Vorfall vom 16./17.02.2013 beruhen einerseits auf den von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen infolge des Antrages des Beschwerdeführers vom 08.05.2018 und andererseits auf den glaubwürdigen Angaben des Rechtsmittelwerbers selbst bei seiner Befragung in der Beschwerdeverhandlung vom 08.08.2018. Darüber hinaus werden diese Feststellungen durch die aktenkundigen Bestätigungen des CC gestützt.

Strittige Sachverhaltselemente sind in der vorliegenden Rechtssache nicht zu erkennen, streitgegenständlich ist vorliegend vor allem die Frage, ob der seit der Anlasstat (für das gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot) verstrichene Wohlverhaltenszeitraum ausreichend lang ist, um der einstigen Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Rechtsmittelwerber günstigeren Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 gelangen zu können.

Hingegen liegen gegenständlich widersprüchliche Beweisergebnisse, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen wären, nicht vor.

römisch IV.      Rechtslage:

Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,, gestützt.

Diese Gesetzesbestimmung ist auch verfahrensmaßgeblich und haben die relevanten Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 folgenden Wortlaut:

Waffenverbot

Paragraph 12, (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) …

(6) …

7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) …“

römisch fünf.       Erwägungen:

1)

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur Aufhebung eines Waffenverbotes wegen Wegfalls der dafür gegebenen Gründe nach Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz 1996 hat die Behörde unter Berücksichtigung

-   der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe,

-   des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und

-   der Länge des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes

zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 noch aufrecht ist, wobei bei einem Wohlverhalten des Betroffenen zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Waffenverbotes dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein muss, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können vergleiche VwGH 01.03.2017, Zl Ra 2017/03/0002).

Im Hinblick auf den dem Waffengesetz 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes für die Aufhebung eines Waffenverbotes ein strenger Maßstab anzulegen, wobei bei der Wahl des Beobachtungszeitraumes stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (siehe VwGH 22.11.2017, Zl Ra 2017/03/0031).

In seinem Erkenntnis vom 19.12.2005, Zl 2005/03/0061, hat das Höchstgericht eine „Bewährungszeit“ von drei Jahren als zu kurz beurteilt, um – im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung – verlässlich beurteilen zu können, dass nunmehr die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes weggefallen sind, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung auf andere Erkenntnisse hingewiesen hat, nach denen auch ein Beobachtungszeitraum von vier Jahren als noch zu kurz angesehen wurde, um eine Änderung des Sachverhaltes im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirken zu können.

Das Höchstgericht hat in seiner Judikatur auch klargestellt, dass die Aufhebung eines Waffenverbotes nicht unmittelbar von der Tilgung der Straftaten abhängt, sondern der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, nur mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes ist (siehe VwGH 12.09.1996, Zl 96/20/0485).

In dem vorangeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ging es um einen Fall, bei dem der Beschwerdeführer stark alkoholisiert nach Hause gekommen ist, sich äußerst aggressiv gegenüber seiner Gattin verhalten hat, diese beschimpft und sie mit dem Umbringen bedroht hat, wobei er in der Folge zwei Schüsse abgegeben hat. In diesem Fall hielt das Höchstgericht einen Wohlverhaltenszeitraum von nur etwas mehr als zwei Jahren für noch zu kurz, um den Schluss ziehen zu können, dass die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes nicht mehr gegeben seien.

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 22.11.2017, Zl Ra 2017/03/0031, zum Ausdruck gebracht, dass seine Rechtsprechung, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose betrifft.

2)

Fallbezogen ergibt sich nun im Lichte der vorhin aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts für den vorliegenden Beschwerdefall Folgendes:

Im Gegenstandsfall ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts besonders der Umstand hervorzuheben, dass die Anlasstat, die zum verfahrensgegenständlichen Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer geführt hat, ein einmaliges (waffenrechtlich relevantes) Fehlverhalten des Rechtsmittelwerbers in seinem Leben gewesen ist. Dieses Fehlverhalten hat im Grunde nur in einer einzigen Nacht stattgefunden, und zwar in der Nacht vom 16.02.2013 auf den 17.02.2013.

Weder für den Zeitraum davor noch für jenen danach ist ein waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches die qualifizierte Gefährdungsprognose eines Waffenmissbrauches im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 stützen könnte, aktenkundig oder im Verfahren hervorgekommen, wenn man von dem etwa zweimonatigen unbefugten Besitz zweier Schusswaffen der Kategorie B bis zur Anlasstat absieht.

Die Landespolizeidirektion Tirol hat das gegen den Beschwerdeführer bestehende Waffenverbot entsprechend dem Berufungsbescheid vom 05.09.2013 mit zwei Verhaltensweisen des Beschwerdeführers begründet, nämlich mit einer ernstzunehmenden Selbstmordabsicht und mit der ungerechtfertigten Abgabe von Schüssen durch den Beschwerdeführer. Nach den Begründungsausführungen der Landespolizeidirektion Tirol basiert das verfahrensgegenständliche Waffenverbot auf diesen beiden Tatsachen. Die diesbezüglichen Ereignisse haben allein in der Nacht vom 16.02.2013 auf den 17.02.2013 stattgefunden.

Demnach ist vorliegend davon auszugehen, dass die zum Waffenverbot führende Anlasstat ein einmaliges Ereignis im Leben des Beschwerdeführers darstellt.

Weiters gilt es besonders zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb eine psychologische Betreuung durch einen Psychotherapeuten in Anspruch genommen hat, um die Umstände, die zum verfahrensrelevanten Vorfall am 16./17.02.2013 geführt haben, therapeutisch aufzuarbeiten, wobei seit Ende 2014 eine weitere psychologisch-psychotherapeutische Betreuung des Rechtsmittelwerbers nicht mehr notwendig gewesen ist.

Außerdem gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass der Rechtsmittelwerber in einem stabilen persönlichen und beruflichen Umfeld lebt, er lebt nach wie vor mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt und geht er einer geregelten Berufstätigkeit nach.

Bezüglich des unbefugten Waffenbesitzes von zwei Schusswaffen der Kategorie B, welcher unzulässige Waffenbesitz in etwa einen Zeitraum von zwei Monaten vor der Anlasstat umfasste, ist auf die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, dass er bei der Betreuung eines Wochenendhauses diese Waffen aufgefunden hat und im Wissen, dass dieses Wochenendhaus von einer Familie mit Kindern genützt wird, diese Waffen an sich genommen hat, um einen zufälligen Zugriff der Kinder auf die Waffen hintanzuhalten. Die von ihm sichergestellten Waffen hat er dann in seinem Waffenschrank für seine Jagdgewehre verwahrt und die Munition hierfür getrennt in einem Safe eingeschlossen. Mit dem Eigentümer des Wochenendhauses versuchte er in der Folge telefonisch in Kontakt zu treten, um die Auffindung der zwei Schusswaffen, deren Sicherstellung und Verwahrung durch ihn bekanntzugeben und zu besprechen. Nachdem er den Eigentümer des Wochenendhauses nicht sogleich telefonisch erreichen hat können, hat der Beschwerdeführer die Angelegenheit mit den aufgefundenen Waffen schließlich vergessen, dies bis zur Anlasstat, bei der er eine der aufgefundenen Waffen verwendete.

Diese Ausführungen des Beschwerdeführers zu den unbefugt besessenen Schusswaffen können grundsätzlich nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts nicht widerlegt werden, vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass sich der entsprechende Sachverhalt wirklich so zugetragen hat und es dem Rechtsmittelwerber dabei in erster Linie darum gegangen ist, einen Zufallszugriff auf diese Waffen durch Kinder zu verhindern, nicht hingegen darum, diese beiden Schusswaffen unbefugt für sich dauernd in Besitz zu nehmen.

Der verfahrensmaßgebliche Vorfall vom 16./17.02.2013 an sich ist aus waffenrechtlicher Sicht als schwerwiegend zu beurteilen, der fraglos das gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot zu tragen vermochte. Sowohl die ernstzunehmenden Selbstmordäußerungen des Rechtsmittelwerbers bei der Anlasstat als auch die unmotivierte Abgabe von zwei scharfen Schüssen mit einer unbefugt besessenen Faustfeuerwaffe in alkoholisiertem Zustand haben zweifelsohne die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 gerechtfertigt.

Mit Bedachtnahme auf alle dargestellten Umstände des in Beurteilung stehenden Einzelfalles gelangte das erkennende Verwaltungsgericht vorliegend zum Ergebnis, dass der seit der relevanten Anlasstat mittlerweile verstrichene Wohlverhaltenszeitraum von etwa 5 ½ Jahren ausreichend ist, um der einstigen Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Rechtsmittelwerber günstigeren Prognose gelangen zu können, wobei in diesem Zusammenhang ganz besonders

-   die Einmaligkeit des waffenrechtlichen Fehlverhaltes im Leben des Beschwerdeführers,

-   die aus eigenem Antrieb erfolgte psychologisch-psychotherapeutische Aufarbeitung der Umstände für den Vorfall vom 16./17.02.2013 mit Abschluss der therapeutischen Betreuung Ende 2014 und

-   das stabile persönliche und berufliche Umfeld im Leben des Beschwerdeführers

berücksichtigt werden. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die qualifizierte Gefährdungsprognose eines zu befürchtenden Waffenmissbrauches gegenüber dem Beschwerdeführer noch aufrecht zu erhalten ist, sind gegenständlich nicht ersichtlich.

Dementsprechend war der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides das verfahrensgegenständliche Waffenverbot gegen den Rechtsmittelwerber aufzuheben.

römisch VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Aufhebung von Waffenverboten besteht eine umfangreiche und klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien, anhand welcher der vorliegende Beschwerdefall einwandfrei gelöst werden konnte.

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten.

Zur Prognose eines Waffenmissbrauches im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 bei unbefugtem Besitz von Waffen ist noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2002, Zl 2001/20/0478, hinzuweisen, wobei allerdings anzumerken ist, dass entsprechend den klaren Begründungsausführungen der Landespolizeidirektion Tirol im Bescheid vom 05.09.2013 das verfahrensmaßgebliche Waffenverbot auf die bei der Anlasstat ernstzunehmende Selbstmordabsicht des Beschwerdeführers und auf die dabei ungerechtfertigt erfolgte Abgabe von Schüssen durch diesen in die Luft gestützt wurde, nicht hingegen auf den unbefugten Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen.

Schließlich gilt es gegenständlich noch hervorzuheben, dass die vorliegende Rechtsmittelentscheidung eine Einzelfallentscheidung darstellt, die auf den konkreten Umständen des zu beurteilenden Beschwerdefalles basiert. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung – also über den konkreten Einzelfall hinausgehend – ist im gegebenen Zusammenhang nicht ersichtlich.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Waffenverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.1463.4

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Dokumentnummer

LVWGT_TI_20180912_LVwG_2018_26_1463_4_00