Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Parteien-Förderungsgesetz 2012, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG)
StF: BGBl. I Nr. 57/2012 (NR: GP XXIV AB 1845 S. 163. BR: AB 8752 S. 810.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 48 AB 101 S. 21. BR: AB 9955 S. 879.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 619/A AB 548 S. 68. BR: AB 10145 S. 891.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Parteienförderung auf Bundesebene

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bund fördert politische Parteien bei ihrer Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bundesebene durch die jährliche Zuwendung von Fördermitteln.
  2. Absatz 2Die Fördermittel des Bundes errechnen sich, indem die Zahl der Wahlberechtigen zum Nationalrat mit dem Betrag von 4,6 Euro Anmerkung 1) multipliziert wird. Diese sind an die einzelnen politischen Parteien in folgender Weise zu vergeben:
    1. Ziffer eins
      Jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke im Sinne des Paragraph 7, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 218 000 Euro Anmerkung 1);
    2. Ziffer 2
      Die nach Abzug der Förderungen gemäß Ziffer eins, verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt.
  3. Absatz 3Politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 vH der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Fördermittel für ihre Tätigkeit. Diese politischen Parteien erhalten je für sie bei der Nationalratswahl abgegebener Stimme einen Betrag von 2,5 Euro Anmerkung 1); diese Fördermittel sind innerhalb von 6 Monaten nach der Nationalratswahl auszubezahlen.
  4. Absatz 4Die Auszahlung der Fördermittel gemäß Absatz 2, erfolgt in zwei Raten, wobei die erste Rate bis zum Ende des ersten Quartals und die zweite bis zum Ende des dritten Quartals auszubezahlen sind.

(________________

Anmerkung 1: siehe dazu Paragraph 5, Valorisierungsregel)

§ 2

Text

Besondere Parteienförderung für die politische Tätigkeit im Europäischen Parlament

Paragraph 2,
  1. Absatz einsJede politische Partei, die nach einer Wahl zum Europäischen Parlament mit Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten ist, hat nach der Wahl Anspruch auf Fördermittel des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2Die Gesamtsumme der Fördermittel nach Absatz eins, wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Wahl zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten mit einem Betrag von 2 Euro Anmerkung 1) multipliziert wird.
  3. Absatz 3Die nach Absatz 2, berechnete Gesamtsumme wird auf die politischen Parteien im Verhältnis der bei der Wahl zum Europäischen Parlament für sie abgegebenen Stimmen verteilt.
  4. Absatz 4Fördermittel nach Absatz 3, dürfen einer politischen Partei nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das den für Wahlwerbung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, tatsächlich entstandenen Ausgaben entspricht. Für diesen Beleg ist dem Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln (Paragraph 3, Absatz eins,) eine Aufstellung der tatsächlich für Zwecke der Wahlwerbung getätigten Ausgaben anzufügen, die von einem Wirtschaftsprüfer im Sinne des Paragraph 9, Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, überprüft und unterzeichnet sein muss.
  5. Absatz 5Die Fördermittel nach Absatz eins, sind innerhalb von 6 Monaten nach der Wahl zum Europäischen Parlament auszubezahlen.

(________________

Anmerkung 1: siehe dazu Paragraph 5, Valorisierungsregel)

§ 3

Text

Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBegehren auf Zuerkennung von Fördermitteln sind beim Bundeskanzleramt einzubringen. Begehren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 müssen bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres und Begehren gemäß Paragraph eins, Absatz 3, oder Paragraph 2, müssen bis spätestens am letzten Tag des dritten auf die betreffende Nationalratswahl oder Wahl zum Europäischen Parlament folgenden Monats einlangen.
  2. Absatz 2Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Halbjahr zu berücksichtigen.

§ 4

Text

Rechenschaftsbericht

Paragraph 4,

Jede politische Partei, die Fördermittel nach diesem Bundesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung ist im ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts im Sinne des Paragraph 5, Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen.

§ 5

Text

Valorisierungsregel

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAb dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des Paragraph eins, Absatz 2,, in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, in Paragraph eins, Absatz 3, sowie der in Paragraph 2, Absatz 2, angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2019,)

§ 6

Text

Vollziehung und Anwendung anderer Bundesgesetze

Paragraph 6,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2Der Differenzbetrag, der sich für das Jahr 2012 zwischen der Berechnung der Fördermittel des Bundes nach der Regelung des Paragraph 2, Parteiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, und der Berechnung nach Paragraph eins, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes ergibt, ist nach dem in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Schlüssel zwischen den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu verteilen und zusammen mit der ersten Rate der Jahresförderung für 2013 gemäß Paragraph eins, Absatz 4, auszubezahlen.
  3. Absatz 3Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes 25/2018 Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2018,) tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 5, Absatz 2, außer Kraft.