Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz)

StF.: LGBl. Nr. 57/2000

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2012,, CELEX-Nrn.: 32003L0086 und 32009L0050

Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2014,

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2016,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie gegen Entgelt erfolgt.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

  1. Ziffer eins
    Pferdekutsche: Jedes Fahrzeug, das durch die Kraft von Pferden bewegt wird;
  2. Ziffer 2
    Fiakerunternehmen: Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an öffentlichen Orten anbieten;
  3. Ziffer 3
    Mit Pferden betriebene Mietwagenunternehmen (Pferdemietwagenunternehmen): Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an nichtöffentlichen Orten anbieten;
  4. Ziffer 4
    Fahrer: Die im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst tätigen Personen;
  5. Ziffer 5
    Entgelt: Jede Geld- oder Sachleistung, die für die Beförderung von den beförderten oder anderen Personen entrichtet wird.

§ 3

Text

römisch II. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen

Bewilligung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) gemäß Paragraph 7, zulässig.
  2. Absatz 2Im Rahmen eines Fiakerunternehmens oder Pferdemietwagenunternehmens dürfen nur gut genährte Pferde, die keine erkennbaren Verletzungen oder Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand aufweisen und aufgrund ihres Wesens sowie ihres Ausbildungs- und Trainingszustandes für die Personenbeförderung geeignet sind, im Fahrdienst verwendet werden. Der Einsatz eines Zugpferds ist nur an 18 Tagen im Monat zulässig.
  3. Absatz 3Für alle Fahrzeuge im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegen.
  4. Absatz 4Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen – darunter sind die Tätigkeiten Anspannen, Anfahrt zum Standplatz, Rundfahrten, Heimfahrt vom Standplatz und Abschirren zu verstehen – ist nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr gestattet. Ausgenommen sind bestellte Fahrten auf Grund besonderer Beförderungsaufträge. Die bestellte Fahrt ist der Behörde vor Fahrtantritt unter Nennung des vollständigen Namens und der Anschrift des Auftraggebers anzuzeigen. Zwischen Anschirren und Anspannen dürfen nicht mehr als 60 Minuten vergehen. Das Auffahren auf Standplätze ist nur in der Zeit von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. Bei Großveranstaltungen, die eine Zufahrt für die Fiakerkutschen zu den Fiakerstandplätzen zu den gesetzlich festgelegten Zeiten nicht ermöglichen, gelten die genannten zeitlichen Einschränkungen nicht. Erreicht die von der Wetterstation Wien Innere Stadt (TAWES) der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemessene Temperatur an einzelnen Tagen einen Wert von mindestens 35,00 ° Celsius, so sind an diesem Tag weitere Rundfahrten und bestellte Fahrten unzulässig. Der Betrieb ist für diesen Tag einzustellen und die Standplätze sind unverzüglich zu räumen.

§ 4

Text

Konzessionsansuchen

Paragraph 4,

Die Konzession erteilt der Magistrat auf Ansuchen des Konzessionswerbers. Das Ansuchen um Konzessionsverleihung ist schriftlich einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Konzessionswerbers, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften deren Bezeichnung (Firma) und Sitz,
  2. Ziffer 2
    Standort des Unternehmens,
  3. Ziffer 3
    Zeitraum, für den die Konzession angestrebt wird,
  4. Ziffer 4
    Unterschrift des Konzessionswerbers oder seines ausgewiesenen Vertreters.

§ 5

Text

Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür den Erwerb einer Konzession für ein Fiakerunternehmen oder ein Pferdemietwagenunternehmen, die auf eine bestimmte Anzahl von Kutschen zu lauten hat, und während der gesamten Ausübungsdauer müssen folgende persönliche und sachliche Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Eigenberechtigung bei natürlichen Personen;
    2. Ziffer 2
      Verlässlichkeit;
    3. Ziffer 3
      fachliche Befähigung (Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 6,);
    4. Ziffer 4
      Nachweis einer nicht bloß vorübergehenden Verfügungsmöglichkeit über die entsprechende Anzahl von Zugpferden sowie Stallungen, die ein artgerechtes Halten der Zugpferde ermöglichen, im Gebiet der Stadt Wien;
    5. Ziffer 5
      Nachweis einer nicht bloß vorübergehenden Verfügungsmöglichkeit über die entsprechende Anzahl von Kutschen, die dem Traditionsbild der Fiakerkutsche (Paragraph 13,) entsprechen und Räumlichkeiten zum Einstellen der Fahrzeuge und zur Aufbewahrung der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände, wie Zaumzeug, Zuggeschirr und dgl., im Gebiet der Stadt Wien;
    6. Ziffer 6
      eine Einkommens- oder Vermögenslage, die die ordnungsgemäße Führung des angestrebten Unternehmens erwarten lässt (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit);
    7. Ziffer 7
      geeignete Büroräumlichkeiten am beabsichtigten Standort des Unternehmens.
  2. Absatz 2Eine Person ist nur dann verlässlich, wenn von ihr erwartet werden kann, dass sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird.
  3. Absatz 3Die erforderliche Verlässlichkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Konzessionswerber von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Tierquälerei (Paragraph 222, StGB) verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999,), oder
    2. Ziffer 2
      eine dem Konzessionswerber bereits erteilte Genehmigung zum Betrieb der im Absatz eins, genannten Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zurückgenommen wurde, es sei denn es handelt sich um eine Zurücknahme wegen Nichtaufnahme oder Unterbrechung der Ausübung der Konzession, oder
    3. Ziffer 3
      der Konzessionswerber oder Ausübungsberechtigte wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen Vorschriften über
      1. Litera a
        die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
      2. Litera b
        die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Zustand und Ausrüstung der Fahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Fahrzeuge, oder
      3. Litera c
        den Tierschutz
        rechtskräftig bestraft wurde.
  4. Absatz 4Die im Absatz eins, angeführten persönlichen (Ziffer eins,, 2 und 3) Voraussetzungen müssen bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften vom Geschäftsführer und jenen Personen erfüllt werden, denen maßgeblicher Einfluss auf die Konzessionsausübung zusteht.
  5. Absatz 5Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Behörde auch ein Gutachten der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.
  6. Absatz 6Eine Vermehrung der Zahl der Kutschen bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

§ 6

Text

Fachliche Befähigung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch
    1. Ziffer eins
      den Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landesregierung bestellt wird, und
    2. Ziffer 2
      den Nachweis einer mindestens dreijährigen befugten fachlichen Tätigkeit in einem Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen oder in einem fachlich nahestehenden Berufszweig.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie hat aus einem Vorsitzenden und vier weiteren fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Mitglied ein Veterinärmediziner des amtstierärztlichen Dienstes der Stadt Wien sein muss und ein Mitglied das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben muss. Die Berufung von zwei fachkundigen Mitgliedern, wovon ein Mitglied das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben muss, erfolgt auf Grund eines Dreiervorschlages der Wirtschaftskammer Wien und eines fachkundigen Mitgliedes auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien. Werden die Vorschläge nicht oder nicht vollständig innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landesregierung die Berufung ohne weitere Anhörung vorzunehmen. Zum Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein Beamter des rechtskundigen Dienstes zu bestellen. Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Prüfungskommission ist gehörig zusammengesetzt und beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Ersatzvorsitzende) und mindestens die Hälfte der Mitglieder bei der Prüfung anwesend sind.
  4. Absatz 4Ersatztermine für Prüfungen sind nach Maßgabe der Erfordernisse bis höchstens drei Monate nach Abberaumung oder Entfall eines Prüfungstermines anzuberaumen.
  5. Absatz 5Die Wiener Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Sachgebiete der Prüfung,
    2. Ziffer 2
      die Form und Dauer der Prüfung,
    3. Ziffer 3
      die Anforderungen an die Prüfer,
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
    5. Ziffer 5
      nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
    6. Ziffer 6
      die auszustellenden Bescheinigungen gemäß Absatz eins,,
    7. Ziffer 7
      nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
    8. Ziffer 8
      die Hochschul- und Fachschuldiplome, die ausreichende Kenntnis der Sachgebiete gewährleisten,
    9. Ziffer 9
      die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
    10. Ziffer 10
      die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
    11. Ziffer 11
      die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat Ausbildungen, Prüfungen und Befähigungsnachweise, die in einem anderen Bundesland oder in einem EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat erworben worden sind, nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien als gleichwertig anzuerkennen, soweit sie auf Grund der für sie geltenden Vorschriften diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen im wesentlichen entsprechen. Dasselbe gilt, soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen bestehen oder sich hinsichtlich der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 7

Text

Konzessionsverleihung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Konzession zu verleihen.
  2. Absatz 2Im Verfahren sind zu hören:
    1. Ziffer eins
      die Wirtschaftskammer Wien, insbesondere zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Frage, ob die Fiakerkutschen dem überkommenen Traditionsbild im Sinne des Paragraph 13, entsprechen;
    2. Ziffer 2
      die Landespolizeidirektion Wien;
    3. Ziffer 3
      die Bezirksvorsteher der betroffenen Bezirke.
  3. Absatz 3Die Wirtschaftskammer Wien hat für die von der Behörde zugewiesenen Fahrzeugnummern Nummerntafeln gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Auf der Nummerntafel muss die Stampiglie der Wirtschaftskammer Wien angebracht sein. Die Nummerntafel muss mit der Pferdekutsche fest verbunden sein.
  4. Absatz 4Nach Erlöschen der Konzession (Paragraph 10,) sind die Nummerntafeln unverzüglich bei der Wirtschaftskammer Wien abzuliefern.
  5. Absatz 5Kommt der Konzessionsinhaber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so sind die Nummerntafeln abzunehmen.

§ 8

Text

Geschäftsführer

Paragraph 8,

Ist der Konzessionswerber nicht eine eigenberechtigte natürliche Person, muss ein Geschäftsführer bestellt sein, der die im Paragraph 5, Absatz eins, genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Konzessionswerber keinen Wohnsitz im Inland hat, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind. Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt wird und auch in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Ein solcher Geschäftsführer kann auch in anderen Fällen bestellt werden. Die Bestellung muss vom Magistrat durch die im Paragraph 9, Absatz 2, vorgesehene Bewilligung genehmigt werden.

§ 9

Text

Konzessionsausübung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Konzession begründet ein unveräußerliches, nicht verpfändbares und unvererbliches Recht. Wird jedoch nach dem Tod des Konzessionsinhabers das Unternehmen von seiner Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, den Kindern, Wahlkindern oder den Kindern der Wahlkinder weitergeführt, so finden hierauf die gewerberechtlichen Vorschriften über die Fortbetriebsrechte (Paragraphen 41 bis 43 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2010,) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Zeit des Fortbetriebes ein Geschäftsführer zu bestellen ist, der die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, erfüllt. Die Konzessionsausübung durch den Geschäftsführer bedarf der behördlichen Bewilligung im Sinne des Absatz 2,
  2. Absatz 2Konzessionen sind grundsätzlich persönlich auszuüben, doch dürfen sie mit behördlicher Bewilligung auch durch einen Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt werden, wenn die persönliche Ausübung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Konzessionsausübung durch einen Pächter kann auch an Stelle einer gesetzlich notwendigen Geschäftsführung treten. Der Pächter bedarf aber selbst eines Geschäftsführers, wenn er eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft ist. Ist die Konzessionsausübung durch einen Pächter bewilligt, tritt dieser an die Stelle des Konzessionsinhabers und übernimmt dessen Pflichten. Der Magistrat darf die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter nur in Ansehung einer bestimmten Person erteilen; diese muss die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb (Paragraph 5, Absatz eins,) erfüllen. In dringenden Fällen ist die Ausübung einer Konzession durch einen Geschäftsführer oder Pächter vom Magistrat bis zur Entscheidung über die hiefür beantragte Bewilligung vorläufig zu genehmigen, wenn Zweifel über die Eignung des vorgesehenen Geschäftsführers bzw. Pächters nicht bestehen und der Betrieb sonst eingestellt werden müsste.
  3. Absatz 3Verliert ein Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, ist er vom Konzessionsinhaber bzw. Pächter sogleich zu entheben; wird er nicht enthoben, hat der Magistrat die gemäß Absatz 2, erteilte Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer zurückzunehmen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass ein Pächter die Voraussetzungen für den Konzessionserwerb verliert, oder der Aufforderung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, wiederholt nicht entsprochen hat. Die Enthebung eines Geschäftsführers und die Auflösung eines Pachtverhältnisses sind dem Magistrat auch in anderen Fällen sogleich bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Bezüglich der Ausübung von Tätigkeiten der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen hat die Wiener Landesregierung mit Verordnung Vorschriften zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      die nach der Eigenart der Tätigkeit erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der beim Betrieb des Unternehmens verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für die Zwecke des Tourismus.
    2. Ziffer 2
      die Betriebs- und Beförderungsbedingungen, Versicherungspflichten mit einer Mindestversicherungssumme und Beschränkungen, Verbote oder eine bestimmte Reihenfolge des Auffahrens auf Standplätze, wie etwa Auffahrverbote an bestimmten Tagen oder an bestimmten Orten oder die Vergabe einer beschränkten Anzahl von Platzkarten etwa auch auf Grund einer Kontingentierung oder einer Losentscheidung; bei Erlassung dieser Verordnungen ist insbesondere auf die Eigenart der Tätigkeit, eine geordnete Konzessionsausübung, die Betriebssicherheit, den Tierschutz, das Stellplatzangebot, das örtliche Stadtbild, die Erhaltung und Reinhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen, die Verkehrsrücksichten, die Bedürfnisse der beförderten Personen und die Anzahl der Bewerber Bedacht zu nehmen.
    3. Ziffer 3
      Höchsttarife für die zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der verschiedenen Leistungen, insbesondere der festzulegenden Fahrtrouten und des dafür erforderlichen Aufwandes, sowie der Interessen der Kunden, wobei für besondere Anlässe Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden dürfen;
    4. Ziffer 4
      die nach der Eigenart der Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit, Verlässlichkeit und ihres Erscheinungsbildes.
    5. Ziffer 5
      die in Ziffer 3, angeführten Höchsttarife sind von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zu erlassen. Die Höchsttarife haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes erforderlichen Angaben sowie deren Bekanntgabe an die an Beförderungsleistungen interessierten Personen zu enthalten und einen angemessenen Gewinn der Unternehmen zu berücksichtigen. Die genehmigten Höchsttarife treten frühestens zwei Wochen nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien in Kraft.

§ 10

Text

Erlöschen der Konzession

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Konzession erlischt durch den gegenüber der Behörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Konzessionsinhabers oder durch Zurücknahme.
  2. Absatz 2Der Tod des Konzessionsinhabers bewirkt dann nicht das Erlöschen der Konzession, wenn das Unternehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, durch erbberechtigte Hinterbliebene weitergeführt wird.
  3. Absatz 3Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen nach Paragraph 5, verloren hat oder
    2. Ziffer 2
      die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei Monaten nach der Konzessionsverleihung aufgenommen hat oder sie im Laufe eines Jahres insgesamt länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als sechs Monate unterbrochen hat oder
    3. Ziffer 3
      wiederholt nicht geeignete Personen im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst verwendet oder zulässt, dass nicht geeignete Personen im Fahrdienst tätig werden, oder
    4. Ziffer 4
      wiederholt nicht gut genährte Pferde oder Pferde, die erkennbare Verletzungen oder Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand aufweisen, im Fiaker- oder Pferdemietwagen-Fahrdienst verwendet oder zulässt, dass solche Pferde zum Einsatz gelangen oder
    5. Ziffer 5
      wiederholt Tierhaltebestimmungen betreffend Pferde nicht einhält oder
    6. Ziffer 6
      wiederholt nicht verkehrs- und betriebssichere Pferdekutschen im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst, insbesondere unter Außerachtlassung der Paragraphen 72 und 73 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 134/ 1999, verwendet oder
    7. Ziffer 7
      der Aufforderung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, wiederholt nicht entsprochen hat oder
    8. Ziffer 8
      wiederholt seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt oder
    9. Ziffer 9
      wiederholt eine Auffahrordnung (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2,) nicht einhält oder
    10. Ziffer 10
      wiederholt schwerwiegende Verstöße gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung begangen hat. Als schwerwiegend sind Verstöße zu werten, die eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen (insbesondere die Nichteinhaltung von Tierschutzbestimmungen, Verwendung von Kutschen ohne funktionierende Bremsvorrichtung oder ohne entsprechende Beleuchtung) oder eine geordnete Betriebsausübung unmöglich machen (insbesondere die Nichteinhaltung der Auffahrordnung).

§ 11

Text

Überprüfungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsSoweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt - auch ohne vorhergehende Ankündigung - die zum Unternehmen gehörenden Stallungen und sonstigen Räumlichkeiten während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Bestandes vorzunehmen. Der Konzessionsinhaber, der Pächter oder deren Geschäftsführer ist spätestens beim Betreten der Stallung oder sonstigen Räumlichkeit zu verständigen. Die Stallungen sind von der Behörde mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Bei einer vorhergehenden Ankündigung der Überprüfung sind alle zum Unternehmen gehörigen Kutschen und Pferde den Vollzugsorganen vorzuführen.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Konzessionsinhaber, der Pächter oder deren Geschäftsführer den Organen der im Absatz eins, genannten Behörde sowie den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der Stallungen und der sonstigen zum Unternehmen gehörenden Räumlichkeiten zu ermöglichen. Weiters hat er der im Absatz eins, genannten Behörde die notwendigen Auskünfte zu geben sowie notwendige Unterlagen und Aufzeichnungen vorzulegen und die bei Untersuchungen der Zugpferde zumutbare Hilfe zu leisten.
  3. Absatz 3Die Organe der im Absatz eins, genannten Behörde haben bei den Amtshandlungen gemäß Absatz eins und 2 darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  4. Absatz 4Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzelner Pferdekutschen, ist der Konzessionsinhaber oder Pächter aufzufordern, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist eine Stellungnahme eines Wagners (Kutschenbauers) beizubringen. Die Kosten einer solchen Stellungnahme hat der Konzessionsinhaber oder Pächter zu tragen.
  5. Absatz 5Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich der Eignung einzelner Zugpferde für die Personenbeförderung, ist der Konzessionsinhaber oder Pächter aufzufordern, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist ein tierärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand oder ein Gutachten eines staatlich geprüften Gespannfahrlehrers über die Eignung als Zugpferd hinsichtlich des Wesens und des Ausbildungs- und Trainingszustandes des Pferdes beizubringen. Die Kosten eines solchen Gutachtens hat der Konzessionsinhaber oder Pächter zu tragen.
  6. Absatz 6Verfügt die Behörde über Organe mit entsprechenden Fachkenntnissen, können von dieser jederzeit die zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit geprüft werden. Der Konzessionsinhaber, der Pächter oder deren Geschäftsführer hat die Überprüfung der Pferdekutschen durch solche Organe zu ermöglichen.

§ 12

Text

Besondere Pflichten des Konzessionsinhabers und des Kutschers

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Konzessionsinhaber hat Aufzeichnungen darüber zu führen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die zum Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelenkt hat und welche Zugpferde jeweils eingespannt waren (Fahrtenbuch). Das Fahrtenbuch ist für jedes einzelne Pferd in gebundener Form, in leserlicher Schrift und durchnummeriert zu führen und mindestens ein Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren. Einsichtsvermerke der zuständigen Behördenorgane sowie der von diesen herangezogenen Sachverständigen sind zuzulassen. Das Aussehen und der Inhalt des Fahrtenbuches haben dem in der Anlage enthaltenen Muster zu entsprechen. Werden Zugpferde vorübergehend in einen anderen Stall verbracht, so ist dies vom Konzessionsinhaber in der Spalte Anmerkungen unter Anführung des Zeitraumes, der Adresse und des vollständigen Namens des Halters zu vermerken. Ebenso sind arbeitsfreie Tage der Zugpferde zu vermerken.
  2. Absatz 2Die Behörde kann Auskünfte verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Fahrer eines nach der Fahrzeugnummer bestimmten Fahrzeuges war. Diese Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, hat der Konzessionsinhaber zu erteilen.
  3. Absatz 3Der Konzessionsinhaber hat die Zugpferde stets unter Beachtung der Vorschriften über den Tierschutz art-, rasse- und altersgerecht zu behandeln. Er hat die Aufzeichnungen über den Einsatz der Zugpferde (Fahrtenbuch) der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Vom Konzessionsinhaber sind im Fahrtenbuch die Angaben über die eingesetzten Pferde (auch bei bestellten Fahrten), deren Chipnummern, die Fahrzeugnummern, der Zeitpunkt der Ausfahrt aus dem Stall und der Zeitpunkt der Ankunft im Stall zu vermerken. Vom Kutscher sind im Fahrtenbuch in der Spalte Anmerkungen vor Fahrtantritt die von ihm überprüfte Einsatztauglichkeit der jeweiligen Zugpferde und während des Fahrdienstes in der dafür vorgesehenen Spalte des Fahrtenbuches die Fütterungszeiten und die damit verbundenen Ruhezeiten zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind den Überwachungsorganen vom Kutscher auf Verlangen vorzuweisen.
  4. Absatz 3 aDer Konzessionsinhaber hat die Zugpferde vor erstmaliger Verwendung im Betrieb veterinärmedizinisch untersuchen zu lassen und im Zuge dieser Untersuchung zum Zweck der eindeutigen Identifizierung von einem Tierarzt mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren, isogenormten Mikrochips kennzeichnen zu lassen. Der Mikrochip ist dem Pferd subkutan, auf der linken Halsseite im Übergang vom ersten zum mittleren Halsdrittel oberhalb der Wirbelsäule, einzusetzen. Der veterinärmedizinische Untersuchungsbefund hat die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips zu enthalten und ist den Überwachungsorganen (Paragraph 15,) auf Verlangen vorzuweisen. Der Konzessionsinhaber hat die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips sowie jedes Ausscheiden eines Pferdes aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe eines Tieres an einen anderen Konzessionsinhaber unverzüglich der Behörde mitzuteilen. Diese Mitteilung hat jedenfalls schriftlich (allenfalls auch per E-Mail oder mittels Telefax) zu erfolgen. Vor dem erstmaligen Einsatz im Fahrdienst ist der Behörde ein Gutachten eines staatlich geprüften Gespannfahrlehrers vorzulegen, welches die Eignung als Zugpferd hinsichtlich des Wesens und des Ausbildungs- und Trainingszustandes des Pferdes bestätigt.
  5. Absatz 4Der Konzessionsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen während der gesamten Ausübungsdauer der Konzession in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand erhalten bleiben und zusätzlich zu den Nummerntafeln gemäß Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sind. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummern sind von der Behörde festzusetzen und vom Konzessionsinhaber auf seine Kosten auf den zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar anzuschreiben oder zuverlässig am Fahrzeugrahmen im Bereich des Ein- bzw. Aufstieges anzubringen. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss mindestens 10 mm hoch sein und dauernd mit der Pferdekutsche verbunden sein und darf nicht verändert oder mit Nummern anderer Kutschen ausgetauscht werden. Der Konzessionsinhaber hat jedes Ausscheiden einer Kutsche aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe einer Kutsche aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe einer Kutsche an einen anderen Konzessionsinhaber unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer darf auch bei einer Weitergabe nicht verändert oder ausgetauscht werden.
  6. Absatz 5Die Konzessionsinhaber haben durch Exkremententaschen oder ähnliche Auffangvorrichtungen, die hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit und Verkehrssicherheit entweder von einer veterinärmedizinischen Universität oder von einem Fachtierarzt für Pferdekunde und einem staatlich geprüften Gespannfahrlehrer auf ihre Tauglichkeit überprüft wurden, sicher zu stellen, dass Verunreinigungen der Straßen durch feste Ausscheidungen der Zugpferde entsprechend den technischen Möglichkeiten der Auffangvorrichtung verhindert werden.
  7. Absatz 6Vor Verwendung der Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen im Fiaker- und Pferdemietwagenbetrieb ist der Behörde ein Gutachten der im Absatz 5, genannten Personen und Institutionen, welches neben einer Beschreibung der Ausführung und der Funktionsweise auch Angaben über Art und Umfang der durchgeführten Untersuchungen zu enthalten hat, vorzulegen. Das Erfordernis der Vorlage des Gutachtens entfällt, wenn der Behörde ein solches Gutachten bereits bekannt ist.
  8. Absatz 7Die Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen dürfen nur dann Verwendung finden, wenn in Ansehung verkehrspolizeilicher und tierschutzrechtlicher Aspekte von Seiten der Behörde keine Bedenken bestehen.
  9. Absatz 8Die Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass die Auffangfunktion ohne Unterbrechung und unabhängig von der Betätigung des Kutschers gewährleistet ist, dies auch im Hinblick auf den Abstand zum Zugpferd. Das Fassungsvermögen muss so ausgelegt sein, dass sämtliche feste Ausscheidungen während der Fahrt aufgefangen werden können. Der Kutscher hat die Exkremententasche oder sonstige Auffangvorrichtung am Ende jeder Fahrt zu entleeren. Eine Kopie des nach Absatz 5, erforderlichen Gutachtens hinsichtlich der verwendeten Kotauffangvorrichtung inklusive einer bildlichen Darstellung im Echtbetrieb ist stets im Fahrdienst mitzuführen und den Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

§ 13

Text

römisch III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Fiakerunternehmen

Traditionsbild der Fiakerkutsche

Paragraph 13,
  1. Absatz einsIm Fiaker-Fahrdienst dürfen nur solche Fahrzeuge verwendet werden, die dem überkommenen Traditionsbild der Fiakerkutsche entsprechen. Dem überkommenen Traditionsbild entsprechen die Fahrzeugtypen des Glaslandauers, des Lederlandauers, des Vis-a-vis-Wagens, der Victoria-Kutsche und des Coupés. Werbung im Fiakerfahrdienst ist unzulässig.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann die nähere Ausgestaltung der Fahrzeugtypen insbesondere hinsichtlich Farben, Lackierung und Tapezierung durch Verordnung festlegen.

§ 14

Text

römisch IV. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      unbefugt Personen gegen Entgelt mittels Pferdekutschen befördert;
    2. Ziffer 2
      seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt;
    3. Ziffer 3
      die im Paragraph 12, auferlegten Pflichten verletzt;
    4. Ziffer 4
      in anderer als der in Ziffer eins,, 2 und 3 bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstößt;
    5. Ziffer 5
      den in gemäß Paragraph 17, Absatz eins, als Gesetze in Geltung stehenden Vorschriften zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind, sofern nicht Absatz 3, anzuwenden ist, mit einer Geldstrafe von 140 Euro bis zu 3.500 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001, LGBl. für Wien Nr. 70/2001, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000, LGBl. für Wien Nr. 4/2001, und gemäß Paragraph 4, Fiaker- und Pferdemietwagentarif 2012, LGBl. für Wien Nr. 20/2012, sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen Paragraph 12, Absatz 3, auch ein tierschutzrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.
  5. Absatz 5Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer oder Pächter zu verhängen.

§ 15

Text

Behörden

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSoweit nicht ausdrücklich anderen Behörden ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
    1. Litera a
      die Verleihung oder Zurücknahme von Konzessionen,
    2. Litera b
      die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter sowie deren Zurücknahme.
  3. Absatz 3Der Landespolizeidirektion Wien obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Abgabe von Äußerungen (Paragraph 7, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Einhaltung der Betriebs- und Beförderungsbedingungen, soweit sie sich auf Verbote oder eine bestimmte Reihenfolge des Auffahrens auf Standplätze, wie etwa Auffahrverbote an bestimmten Tagen oder an bestimmten Orten oder eine Platzkartenregelung sowie auf die Fahrgastaufnahme und die Kennzeichnung der beim Betrieb des Unternehmens verwendeten Fahrzeuge beziehen;
    3. Ziffer 3
      bei Übertretungen der Betriebs- und Beförderungsbedingungen (Ziffer 2,),
      1. Litera a
        die Erstattung von Anzeigen;
      2. Litera b
        die Festnahme gemäß Paragraph 35, VStG;
      3. Litera c
        das Absehen von einer Festnahme unter Festsetzung einer vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG;
    4. Ziffer 4
      Abnahme von Nummerntafeln (Paragraph 7, Absatz 5,).

§ 16

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 16,

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 17

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:

1.

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 1994), LGBl. für Wien Nr. 36/ 1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/1999,

2.

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die zum Nachweis der Befähigung für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens vorgeschriebene Prüfung (Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1994,

3.

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999,

  1. Ziffer 4
    Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung der Höchsttarife für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Fiaker- und Pferdemietwagentarif 1994), LGBl. für Wien Nr. 37/1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 2/1996.
  1. Absatz 2Bescheide, die nach den bisher geltenden Vorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.
  2. Absatz 3Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
  3. Absatz 4Die auf Grund des Paragraph 17 b, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/1999, bestellten Mitglieder der Prüfungskommission behalten ihre Funktion nach den bisher geltenden Bestimmungen.
  4. Absatz 5Bei den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 24/2004 bereits im Betrieb verwendeten Zugpferden und Kutschen hat der Konzessionsinhaber die Untersuchung und Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 3 a und Paragraph 12, Absatz 4, binnen acht Wochen ab In-Kraft-Treten durchführen zu lassen.

§ 18

Text

Inkrafttreten

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2012, vom 17.2.2012
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3,, 4 und 5 treten vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
  4. Absatz 4Im Paragraph 9, Absatz 5, tritt ab 1. November 2001 an die Stelle der Zahl 142 die Zahl 120.

§ 19

Text

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 19,

Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17, und
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12.