Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz über die MitarbeiterInnenvorsorge für Bedienstete der Gemeinde Wien
(Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG)

StF.: LGBl. Nr. 45/2004

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2004,

Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr. 05 aus 2008,

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014,

Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017,

LGBl. Nr. 51/2018; CELEX-Nr.: 32016R0679

Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2021,

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Dieses Gesetz regelt die von der Gemeinde Wien für ihre Bediensteten (Paragraph 2,) zu leistenden Beiträge an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, (Beitragsrecht), die Ansprüche der Bediensteten gegenüber der MV-Kasse (Leistungsrecht), die Auswahl der MV-Kasse und deren Wechsel sowie die gegenseitigen Auskunftspflichten.

§ 2

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Bedienstete, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.
  2. Absatz eins aDieses Gesetz gilt für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph eins, Absatz 6, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder in einem freien Dienstverhältnis als geringfügig beschäftigte Personen im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Gemeinde Wien stehen, mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      für freie Dienstnehmer und freie Dienstnehmerinnen, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz 8, ASVG zu berechnen ist und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Satz nicht anzuwenden sind.
  3. Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      die in Artikel 14, Absatz 2 und in Artikel 14 a, Absatz 2, Litera e und Absatz 3, Litera b, B-VG genannten Lehrer und Lehrerinnen sowie Erzieher und Erzieherinnen;
    2. Ziffer 2
      Bedienstete, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien vor dem 1. Jänner 2005 begründet worden ist, solange auf dieses Dienstverhältnis nicht das Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017,, anzuwenden ist (Paragraph 62 m, Absatz 6, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 50, und Paragraph 138 d, Absatz 2, W-BedG);
    3. Ziffer 3
      Tages- und Stundenaushelfer und Tages- und Stundenaushelferinnen;
    4. Ziffer 4
      Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden;
    5. Ziffer 5
      Dienstverhältnisse, für die eine im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Norm der kollektiven Rechtsgestaltung einen Abfertigungsanspruch vorsieht, der über dem für das betreffende Dienstverhältnis geltenden gesetzlich festgelegten Ausmaß bezogen auf die Anzahl der zustehenden Monatsentgelte liegt, auf die Dauer der Geltung dieser Norm.
  4. Absatz 3Auf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehende Bedienstete (Beamte oder Beamtinnen) findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als darin auf diese Bediensteten oder diesen Absatz ausdrücklich Bezug genommen wird.
  5. Absatz 4Wechselt ein Bediensteter oder eine Bedienstete von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Unterbrechung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, gilt das privatrechtliche Dienstverhältnis bei der Beurteilung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, als im Zeitpunkt der seinerzeitigen Anstellung (Paragraph 3, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 – DO 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56) als begründet. Dies gilt nicht für den Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz (Paragraph 115 r, DO 1994 und Paragraph 138 d,
    W-BedG).
  6. Absatz 5entfällt; LGBl. für Wien Nr. 51/2018 vom 12.10.2018

§ 3

Text

2. Abschnitt
Beitragsrecht

Beginn und Höhe der Beitragszahlung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Gemeinde Wien hat für den Bediensteten oder die Bedienstete ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des jeweils monatlich gebührenden Entgelts an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die gemäß Paragraph 8, ausgewählte MV-Kasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat des Dienstverhältnisses ist, soweit sich aus Absatz 2, nicht anderes ergibt, beitragsfrei. In einem Dienstverhältnis, das bis zum Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen war, setzt die Beitragspflicht (unmittelbar) mit dem Tag der Wirksamkeit des Umstiegs ein (Paragraph 138 d, W-BedG).
  2. Absatz 2Wird innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem Ende eines Dienstverhältnisses neuerlich ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des neuerlichen Dienstverhältnisses ein.
  3. Absatz 3Für die Dauer der Herabsetzung der Arbeitszeit nach den Paragraphen 33 a,, 33b, 37b oder 37c VBO 1995 bzw. den Paragraphen 62, oder 64 W-BedG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017,, oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Gemeinde Wien das monatliche Entgelt auf der Grundlage des Beschäftigungsausmaßes vor der Herabsetzung der Arbeitszeit heranzuziehen. Für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß Paragraph 12 a, VBO 1995 bzw. Paragraph 59 a, W-BedG ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Gemeinde Wien das in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührende monatliche Entgelt heranzuziehen.
  4. Absatz 4Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG von der Gemeinde Wien an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG bzw. mit der Meldung an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des oder der Bediensteten. Paragraphen 33 und 34 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung und die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind verpflichtet, die monatlichen Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten der MV-Kasse zur Verfügung zu stellen.

§ 4

Text

Entgelt

Paragraph 4,

Unter Entgelt im Sinn dieses Gesetzes sind die unter den Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG, fallenden Geld- und Sachleistungen, unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG, zu verstehen.

§ 5

Text

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Paragraph 5,

Der Magistrat hat die Beiträge von der Gesamtsumme der in einem Kalendermonat (Beitragsmonat) gebührenden Entgelte zu ermitteln und bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung und die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind verpflichtet, die Beiträge nach diesem Gesetz jeweils am Zehnten des auf das Beitragsmonat zweitfolgenden Monats an die MV-Kasse entsprechend den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG abzuführen. Paragraph 26, Absatz 5, BMSVG gilt sinngemäß.

§ 6

Text

Beitragsleistungen für entgeltfreie Zeiträume

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer oder die Bedienstete hat für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den Paragraphen 19,, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, sowie eines Zivildienstes nach Paragraph 6 a und eines Auslandsdienstes nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, bei jeweils weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage von 14,53 Euro je Kalendertag.
  2. Absatz 2Ein Anspruch auf eine Beitragsleistung gemäß Absatz eins, besteht nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 6 und 8 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.
  3. Absatz 3Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG oder auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hat der oder die Bedienstete bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des Entgelts, das für die letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles oder vor dem den Anspruch auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien auslösenden Ereignis durchschnittlich gebührt hat. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
  4. Absatz 4Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG oder auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hat die Bedienstete bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    1. Ziffer eins
      unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Eltern-Karenz oder
    2. Ziffer 2
      nach einer Beschäftigung zwischen einer Eltern-Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
    ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Eltern-Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz) heranzuziehen.
  5. Absatz 5Für die Dauer einer Karenz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 33 b, Ziffer eins, VBO 1995 bzw. Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, W-BedG oder einer Pflegefreistellung gemäß Paragraph 37 a, oder Paragraph 37 c, VBO 1995 bzw. einer Familienhospiz-Freistellung gemäß Paragraph 61, W-BedG hat der oder die Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage von 26,60 Euro je Kalendertag.
  6. Absatz 6Der Anspruch nach Absatz 5, besteht auch bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, VBO 1995 bzw. Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, W-BedG längstens für drei Monate dieser Karenz und grundsätzlich nur einmal je zu betreuendem Angehörigen bzw. zu betreuender Angehöriger. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs der zu betreuenden Person um zumindest eine Pflegegeldstufe gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht dieser Anspruch einmalig für die Dauer von längstens weiteren drei Monaten, wenn die Erhöhung des Pflegebedarfs dem Magistrat gemeldet wird.
  7. Absatz 7Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Absatz eins und 3 bis 6 ist Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden.

§ 7

Text

Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

Paragraph 7,

Die Abtretung oder Verpfändung der von der Gemeinde Wien an die MV-Kasse eingezahlten Beiträge abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten ist rechtsunwirksam, soweit der oder die Bedienstete (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3), für den oder die die Beiträge geleistet worden sind, darüber nicht als Abfertigungsanspruch (Paragraph 15,) verfügen kann.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Auswahl und Wechsel der MV-Kasse

Auswahl der MV-Kasse

Paragraph 8,

Die Auswahl der MV-Kasse hat für alle von diesem Gesetz erfassten Bediensteten durch den Magistrat im Einvernehmen mit der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien namens der Bediensteten, für die Beiträge nach diesem Gesetz zu leisten sind, zu erfolgen.

§ 9

Text

Beitrittsvertrag

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und der Gemeinde Wien abzuschließen.
  2. Absatz 2Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausgewählte MV-Kasse;
    2. Ziffer 2
      Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    3. Ziffer 3
      die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5, BMSVG;
    5. Ziffer 5
      die Meldepflichten des Magistrats gegenüber der MV-Kasse;
    6. Ziffer 6
      eine allfällige Zinsgarantie gemäß Paragraph 24, Absatz 2, BMSVG;
    7. Ziffer 7
      alle Dienstgeberkontonummern der Gemeinde Wien;
    8. Ziffer 8
      Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, BMSVG verrechnen darf.

§ 10

Text

Kontrahierungszwang

Paragraph 10,

Lehnt die MV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot der Gemeinde Wien zum Abschluss des Beitrittsvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern die Gemeinde Wien schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5, BMSVG.

§ 11

Text

Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der MV-Kasse

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Kündigung des Beitrittsvertrages durch die Gemeinde Wien oder durch die MV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3, BMSVG auf eine andere Betriebliche Vorsorgekasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Gesetz erfassten Bediensteten gemeinsam erfolgen.
  2. Absatz 2Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der MV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der MV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
  3. Absatz 3Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3, BMSVG auf die neue Betriebliche Vorsorgekasse hat binnen fünf Bankarbeitstagen nach Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der MV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß Paragraph 24, BMSVG vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue Betriebliche Vorsorgekasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue Betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.
  4. Absatz 4Paragraph 8, ist auf den Wechsel der MV-Kasse anzuwenden.

§ 12

Text

4. Abschnitt
Auskunftspflichten

Auskunftspflicht gegenüber der MV-Kasse

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Magistrat ist verpflichtet, der MV-Kasse über alle für die Verwaltung der Ansprüche und die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände, einschließlich jener, die das Dienstverhältnis betreffen, unverzüglich Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind auch die für die Kontoführung gemäß Paragraph 25, BMSVG erforderlichen Namen und Sozialversicherungsnummern der Bediensteten bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Die (ehemaligen) Bediensteten (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3), für die Beiträge nach diesem Gesetz zu leisten sind oder zu leisten waren, sind verpflichtet, der MV-Kasse über Verlangen alle für die Verwaltung ihrer Ansprüche und die Prüfung von Verfügungsansprüchen maßgebenden Umstände bekannt zu geben.

§ 13

Text

Auskunftspflicht gegenüber den Bediensteten

Paragraph 13,

Der Magistrat hat dem oder der Bediensteten die jeweils maßgebende Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung (Paragraph 3, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 6, Absatz eins und 3 bis 6) bekannt zu geben.

§ 14

Text

5. Abschnitt
Leistungsrecht

Anspruch auf Abfertigung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer oder die Bedienstete (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3), für den oder die Beiträge geleistet worden sind, hat bei Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung. Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gilt nicht als Beendigung des Dienstverhältnisses. Durch den Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz wird das Dienstverhältnis nicht beendet (Paragraph 62 m, Absatz 6, VBO 1995).
  2. Absatz 2Der Anspruch auf eine Verfügung nach Paragraph 18, Absatz eins, über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
    1. Ziffer eins
      durch Kündigung durch den Bediensteten oder die Bedienstete gemäß Paragraph 42, VBO 1995 bzw. Paragraph 129, W-BedG oder durch Austritt gemäß Paragraph 45, VBO 1995 bzw. Paragraph 133, W-BedG oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften, ausgenommen wenn für den Austritt ein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, oder 3 VBO 1995 bzw. des Paragraph 133, Absatz eins, oder 3 W-BedG vorliegt oder wenn bei Kündigung oder Austritt das Dienstverhältnis
      1. Litera a
        innerhalb von acht Wochen nach der Annahme eines Kindes an Kindesstatt oder der erfolgten Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege,
      2. Litera b
        innerhalb von zwei Jahren nach Geburt eines Kindes, wenn wegen dieses Kindes von dem oder der ausscheidenden Bediensteten eine Eltern-Karenz gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 32, VBO 1995 bzw. Paragraph 53, oder Paragraph 56, W-BedG oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 12, VBO 1995 bzw. Paragraph 59, W-BedG in Anspruch genommen wurde,
      3. Litera c
        während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 12, VBO 1995 bzw. Paragraph 59, W-BedG oder
      4. Litera d
        während eines Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 49, VBO 1995 bzw. Paragraph 51, W-BedG oder während einer an dieses Beschäftigungsverbot anschließenden Dienstabwesenheit wegen Urlaubes, Krankheit oder Unfalles
      endet, und in den Fällen der Litera a bis c das Kind bei Enden des Dienstverhältnisses lebt und noch nicht älter als vier Jahre ist,
    1. Ziffer 2
      durch verschuldete Entlassung des oder der Bediensteten (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) gemäß Paragraph 74, DO 1994, Paragraph 45, Absatz eins und 2 VBO 1995, Paragraph 133, Absatz eins und 2 W-BedG oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 3
      durch eine in Paragraph 46, VBO 1995 bzw. Paragraph 134, W-BedG genannte gerichtliche Verurteilung, oder
    3. Ziffer 4
      sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienst(Arbeits)verhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Absatz 3,) über eine Abfertigung vergangen sind. Bei Berechnung der Einzahlungsjahre sind alle Beitragszeiten des oder der Bediensteten – einschließlich jener für entgeltfreie Zeiträume – bei sämtlichen (Dienst)Arbeitgebern oder (Dienst)Arbeitgeberinnen zu berücksichtigen, ausgenommen die Beitragszeiten aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches weiterhin aufrechten Dienst(Arbeits)verhältnissen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien auszuzahlenden Kündigungsentschädigung oder einer Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 28, VBO 1995 bzw. Paragraph 113, W-BedG sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem sich aus Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 2, ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.
  3. Absatz 3Die Verfügung über diese Abfertigung (Absatz 2,) kann von dem oder von der ehemaligen Bediensteten (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender (Dienst)Arbeitsverhältnisse verlangt werden.
  4. Absatz 4Über die Abfertigung kann jedenfalls verfügt werden
    1. Ziffer eins
      von einem oder einer ehemaligen Bediensteten (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides),
    2. Ziffer 2
      von einem oder einer ehemaligen Bediensteten (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes,
    3. Ziffer 3
      von einem Beamten oder einer Beamtin (Paragraph eins, Absatz 2, DO 1994) mit Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 68 a bis 68c und Paragraph 115 i, DO 1994) oder
    4. Ziffer 4
      wenn für den ehemaligen Bediensteten oder die ehemalige Bedienstete (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Gesetz, dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind; dies gilt nicht bei Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.
  5. Absatz 5Bei Tod des oder der Bediensteten (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) gebührt die Abfertigung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, der Ehegattin oder dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des oder der Bediensteten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des oder der Bediensteten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des oder der Bediensteten gegenüber der MV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Die Abfertigung ist binnen fünf Bankarbeitstagen nach dem nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf dieser Frist an die von der MV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die MV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der MV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber der Ehegattin oder dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die eine Abfertigung im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß Paragraph 531, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811. Gleiches gilt auch bei Tod des oder der ehemaligen Bediensteten, soweit nicht Paragraph 14, Absatz 5, BMSVG anzuwenden ist.

§ 15

Text

Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 15,

Der oder die (ehemalige) Bedienstete (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3), der oder die über die Abfertigung verfügen kann (Paragraph 14,), hat die von ihm oder ihr beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung (Paragraph 18,) der MV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann er oder sie die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die Auszahlungen von Abfertigungen oder die Durchführung von Verfügungen im Sinn des Paragraph 18, über Abfertigungen aus anderen Betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.

§ 16

Text

Höhe der Abfertigung

Paragraph 16,

Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus dem in der MV-Kasse verwalteten Abfertigungsanspruch des oder der (ehemaligen) Bediensteten (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) zum Ende jenes Monats, zu dem der Anspruch gemäß Paragraph 17, fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß Paragraph 24, BMSVG. Der Abfertigungsanspruch setzt sich aus den in Paragraph 3, Ziffer 3, BMVG genannten Betragsteilen zusammen.

§ 17

Text

Fälligkeit der Abfertigung

Paragraph 17,
  1. Absatz 2Der oder die (ehemalige) Bedienstete (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) kann die MV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 oder Absatz 3, ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Absatz eins, erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Auszahlung gemäß Absatz eins, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

§ 18

Text

Verfügungsmöglichkeiten des oder der ehemaligen Bediensteten über die Abfertigung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsNach Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses (Paragraph 14, Absatz eins,) kann der oder die ehemalige Bedienstete (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3)
    1. Ziffer eins
      die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
    2. Ziffer 2
      die Weiterveranlagung der gesamten Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4, weiterhin in der MV-Kasse verlangen;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die Betriebliche Vorsorgekasse des neuen Dienst(Arbeit)gebers bzw. der neuen (Dienst)Arbeitgeberin oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse verlangen;
    4. Ziffer 4
      die Überweisung der gesamten Abfertigung
      1. Litera a
        an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der oder die ehemalige Bedienstete bereits Versicherter oder Versicherte im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (Paragraph 93, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner oder ihrer Wahl als Einmalprämie für eine von dem oder der ehemaligen Bediensteten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400) oder
      2. Litera b
        an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, bei der der oder die ehemalige Bedienstete bereits Berechtigter oder Berechtigte im Sinne des Paragraph 5, PKG ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG verlangen.
    Dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2,, es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung nach Paragraph 14, Absatz 4, erfüllt sind oder die Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung nach Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, erfüllt wären, wenn der oder die ehemalige Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden wäre.
  2. Absatz 2Gibt der oder die ehemalige Bedienstete (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses oder nach den sich aus Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag – solange nicht eine Verfügung im Sinn des Absatz eins, getroffen wird – weiter zu veranlagen.
  3. Absatz 3Die oder der ehemalige Bedienstete (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) kann, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, (abweichend vom Absatz 2,) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen Betrieblichen Vorsorgekasse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann frühestens nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Die MV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach Paragraph 27, Absatz 4, BMSVG über die Inanspruchnahme nach einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch den ehemaligen Bediensteten oder die ehemalige Bedienstete (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) die Abfertigung als Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der oder die ehemalige Bedienstete nicht vorher über die Abfertigung verfügt hat. Gleiches gilt auch für den Beamten oder die Beamtin, der oder die bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 3, keine Erklärung gemäß Absatz eins, abgegeben hat.
  5. Absatz 5Abfertigungsbeträge, über die der oder die (ehemalige) Bedienstete (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) gemäß Paragraph 14, nicht verfügen kann, sind weiterhin in der MV-Kasse zu veranlagen.

§ 19

Text

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Unabdingbarkeit

Paragraph 19,

Die Rechte, die den Bediensteten auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Dienst(Arbeits)vertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

§ 20

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 20,

Der Magistrat ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, der MV-Kasse bzw. dem jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zum Zweck der Weiterleitung an die MV-Kasse jene personenbezogenen Daten im Sinn des Artikel 4, Ziffer eins, der Datenschutz-Grundverordnung, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben darstellen, zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen.

§ 21

Text

Erstmalige Auswahl der MV-Kasse

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie mit der erstmaligen Auswahl der MV-Kasse erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses des Beitrittsvertrages, können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erfolgen.
  2. Absatz 2Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse nicht sofort weitergeleitet werden können, sind nach Auswahl der MV-Kasse unverzüglich samt Verzugszinsen im Ausmaß von 2 vH pro Jahr an die ausgewählte MV-Kasse zu überweisen. Dies gilt auch für Beiträge für Bedienstete, die vor Auswahl der MV-Kasse aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ausgeschieden sind.

§ 22

Text

Verweisungen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 23

Text

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 23,

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 24

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 24,

Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit Ausnahme des Paragraph 21, Absatz eins, mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten. Paragraph 21, Absatz eins, ist mit 14. Oktober 2004 in Kraft getreten.