Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz

StF: LGBl.Nr. 28/1974

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 4,, 8 Absatz 2,, 9 Absatz 2 und 11 Absatz eins, des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Das im Paragraph 2, näher umschriebene Gebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Begrenzung des im Paragraph eins, genannten Naturschutzgebietes ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten zu entnehmen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIm Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere:
    1. Litera a
      die Errichtung oder Änderung von Bauwerken;
    2. Litera b
      die Errichtung oder der Betrieb von Bodenabbauanlagen;
    3. Litera c
      die Beseitigung von einzelstehenden Bäumen, Baumgruppen, Hecken und Gebüsch;
    4. Litera d
      die Anlage von Materialdeponien.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, ist es verboten:
    1. Litera a
      Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden und abzureißen;
    2. Litera b
      Zelt- und Lagerplätze einzurichten und Wohnwagen aufzustellen;
    3. Litera c
      land- und forstwirtschaftliche Wege außer zu
    Bewirtschaftungszwecken mit Kraftfahrzeugen zu befahren.
  3. Absatz 3Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften der Absatz eins und 2 unberührt.

§ 4

Text

Paragraph 4,

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des Paragraph 3, bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft oder des Wasserbaues geboten ist.