Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Teilhabegesetz, Tiroler, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 13. Dezember 2017 über die Unterstützung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben (Tiroler Teilhabegesetz – TTHG)

StF: LGBl. Nr. 32/2018 - Landtagsmaterialien: 480/17

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018, - Landtagsmaterialien: 72/18

Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, - Landtagsmaterialien: 375/18

Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019, - Landtagsmaterialien: 410/19

Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, - Landtagsmaterialien: 128/20

Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2020, - Landtagsmaterialien: 689/20

Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021, - Landtagsmaterialien: 528/21

Landesgesetzblatt Nr. 167 aus 2021, - Landtagsmaterialien: 643/21

Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2022, - Landtagsmaterialien: 759/21

Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022, - Landtagsmaterialien: 223/22

Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023, - Landtagsmaterialien: 1053/23

Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023, - Landtagsmaterialien: 1054/23

Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2023, - Landtagsmaterialien: 1064/23

Präambel/Promulgationsklausel

Der Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele

Paragraph 2,

Grundsätze

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Anspruchsvoraussetzungen

2. Abschnitt
Leistungen

Paragraph 5,

Leistungskatalog

Paragraph 6,

Mobile Unterstützungsleistungen

Paragraph 7,

Leistungen der Kommunikation und Orientierung

Paragraph 8,

Therapien

Paragraph 9,

Pädagogische Förderung

Paragraph 10,

Tagesstruktur–Wohnen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 11,

Arbeit–Tagesstruktur

Paragraph 12,

Wohnen

Paragraph 13,

Personenbeförderung

Paragraph 14,

Nähere Bestimmungen

3. Abschnitt
Zuschüsse

Paragraph 15,

Arten von Zuschüssen

Paragraph 16,

Arbeitsplatzzuschüsse

Paragraph 17,

Ersatz von Fahrtkosten

Paragraph 18,

Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz

Paragraph 19,

Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten

Paragraph 20,

Sonstige Zuschüsse

4. Abschnitt
Beratung, Bewusstseinsbildung

Paragraph 21,

Beratung

Paragraph 22,

Bewusstseinsbildung

5. Abschnitt
Beitragsverpflichtungen

Paragraph 23,

Kostenbeitrag an das Land Tirol

Paragraph 24,

Kostenbeitrag an die Dienstleisterin

Paragraph 25,

Rückstände aus Beitragsverpflichtungen

6. Abschnitt
Verfahren

Paragraph 26,

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Paragraph 27,

Anträge

Paragraph 28,

Antragsunterlagen

Paragraph 29,

Medizinische Beurteilung der Behinderungen

Paragraph 30,

Inhaltliche Beurteilung der beantragten Leistung bzw. des beantragten Zuschusses

Paragraph 31,

Mitwirkung

Paragraph 32,

Amtshilfe, Auskunftsersuchen, Abfragerechte

Paragraph 33,

Beginn und Dauer von Leistungen und Zuschüssen, Vorausleistung

Paragraph 34,

Anzeigepflicht

Paragraph 35,

Widerruf, Anpassung und Einstellung von Leistungen und Zuschüssen

Paragraph 36,

Schlichtungsstelle

Paragraph 37,

Schlichtungsverfahren

7. Abschnitt
Kostentragung, Kostenersatz

Paragraph 38,

Kostentragung

Paragraph 39,

Übergang von Rechtsansprüchen

Paragraph 40,

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen und Zuschüsse

8. Abschnitt
Dienstleisterinnen

Paragraph 41,

Betriebsbewilligung

Paragraph 42,

Vereinbarungen mit Dienstleisterinnen (Rahmenvereinbarungen)

Paragraph 43,

Behördliche Aufsicht

9. Abschnitt
Planung, Statistik, Tarife und Ko-Finanzierung

Paragraph 44,

Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Behindertenhilfe des Landes Tirol

Paragraph 45,

Statistik

Paragraph 46,

Tarife und Ko-Finanzierung

10. Abschnitt
Teilhabebeirat, Nutzerinnenvertretung

Paragraph 47,

Teilhabebeirat

Paragraph 48,

Nutzerinnenvertretung, Angehörigenvertretung

11. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 49,

Überführung von Rehabilitationsmaßnahmen

Paragraph 50,

Organisatorische Übergangsbestimmungen

Paragraph 51,

Strafbestimmungen

Paragraph 52,

Gebühren- und Abgabenfreiheit

Paragraph 53,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 54,

Verweisungen

Paragraph 55,

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 56,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele

  1. Absatz einsDieses Gesetz hat zum Ziel
    1. Litera a
      zur Verwirklichung einer inklusiven Gesellschaft beizutragen und Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen,
    2. Litera b
      die volle, wirksame, gleichberechtigte und nicht diskriminierende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und
    3. Litera c
      Menschen mit Behinderungen bei der Überwindung von Barrieren, die eine solche Teilhabe erschweren, zu unterstützen.
  2. Absatz 2Das Land Tirol gewährt zur Erreichung dieser Ziele Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Grundsätze

  1. Absatz einsLeistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz
    1. Litera a
      müssen im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit erforderlich und geeignet sein, die Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erreichen,
    2. Litera b
      sind regional anzubieten,
    3. Litera c
      haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen ein Zugang zu Information und Kommunikation ermöglicht wird,
    4. Litera d
      haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen Ausbildungen absolvieren, Erwerbstätigkeiten ausüben oder tagesstrukturierende Angebote in Anspruch nehmen können,
    5. Litera e
      haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen zwischen Unterstützungsleistungen für ein selbstständiges Wohnen im häuslichen Umfeld oder Wohnen in organisierten Wohnformen der Behindertenhilfe wählen können,
    6. Litera f
      müssen eine angemessene Mobilität der Menschen mit Behinderungen ermöglichen,
    7. Litera g
      sind unter Bedachtnahme auf die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu gewähren,
    8. Litera h
      sind nur auf Antrag zu gewähren.
  2. Absatz 2Hat der Mensch mit Behinderungen
    1. Litera a
      Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen und Zuschüsse nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften oder nach statutarischen oder vertraglichen Regelungen oder
    2. Litera b
      privatrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten, die dem gleichen Zweck wie Leistungen bzw. Zuschüsse nach diesem Gesetz dienen,
    so darf eine Leistung bzw. ein Zuschuss nach diesem Gesetz nicht gewährt werden (Subsidiarität).
  3. Absatz 3Auf die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch, nicht jedoch auf
    1. Litera a
      die Gewährung eines bestimmten Ausmaßes einer Leistung bzw. eines Zuschusses oder
    2. Litera b
      die Erbringung einer Leistung durch eine bestimmte Dienstleisterin oder an einem bestimmten Ort.
  4. Absatz 4Mobile Leistungen haben Vorrang vor stationären Leistungen.
  5. Absatz 5Bei der Planung von Leistungsangeboten im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol (Paragraph 44,) und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach Paragraph 42, ist auf Regionalität und Flächendeckung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf eine möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen zur Verfügung stehenden Mittel zu achten.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

  1. Litera a
    Mensch mit Behinderungen: ein Mensch, der langfristige körperliche, psychische, intellektuelle Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können.
  2. Litera b
    Teilhabe am gesellschaftlichen Leben: die Möglichkeit, an gesellschaftlichen Ereignissen im privaten wie im öffentlichen Bereich teilzunehmen, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung zu übernehmen, persönliche Beziehungen zu pflegen, einen Haushalt zu führen sowie einer eigenständigen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nachzugehen.
  3. Litera c
    Peer-Beraterin: ein Mensch mit Behinderungen, der einen anderen Menschen mit Behinderungen berät, begleitet und informiert und für diese Tätigkeit seiner Persönlichkeit nach geeignet und entsprechend ausgebildet ist.
  4. Litera d
    Mobile Leistung: eine Leistung, die im häuslichen Umfeld des Menschen mit Behinderungen erbracht wird.
  5. Litera e
    Ambulante Leistung: eine Leistung, die in einer Einrichtung ohne Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit erbracht wird.
  6. Litera f
    Stationäre Leistung: eine Leistung, die in einer Einrichtung unter Bereitstellung einer Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit erbracht wird.
  7. Litera g
    Dienstleisterin: Eine juristische oder natürliche Person, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung nach Paragraph 42, Leistungen nach diesem Gesetz erbringt.
  8. Litera h
    Einrichtung: Eine örtlich gebundene räumliche Anlage, die der Erbringung von stationären oder ambulanten Leistungen dient.
  9. Litera i
    Einkommen:
    1. Ziffer eins
      wiederkehrende Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögen oder aus Vermietung und Verpachtung,
    2. Ziffer 2
      staatliche und sonstige Leistungen sowie Versicherungsleistungen, deren Zweck jeweils der Ersatz eines laufenden Einkommens ist, und
    3. Ziffer 3
      gesetzliche Unterhaltsansprüche, sofern die unterhaltsberechtigte Person mit der unterhaltspflichtigen Person nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Nicht als Einkommen gelten gerichtlich verpfändete Bestandteile des Einkommens, zweckgebundene Zahlungen, Entschädigungen sowie staatliche Leistungen oder Versicherungsleistungen, deren Zweck die soziale Abfederung erschwerter Lebensumstände ist, weiters gesetzliche Unterhaltsansprüche aus der Unterhaltspflicht von Kindern und Enkelkindern. Nicht als Einkommen gelten ferner Zuwendungen, die eine Person für die Pflege einer nahen Angehörigen zu Hause von dieser aus ihrem Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten die Ehegattin bzw. die eingetragene Partnerin, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Anspruchsvoraussetzungen

  1. Absatz einsVoraussetzungen für die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses sind:
    1. Litera a
      das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Litera a,,
    2. Litera b
      die österreichische Staatsbürgerschaft,
    3. Litera c
      ein Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ein dauernder Aufenthalt in Tirol, es sei denn, der Mensch mit Behinderungen verlegt aufgrund einer nach diesem Gesetz bewilligten stationären Leistung seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land oder ins Ausland,
    4. Litera d
      die Aussicht, dass durch die beantragte Maßnahme die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben tatsächlich gestärkt werden kann, und
    5. Litera e
      die Bereitschaft des Menschen mit Behinderungen bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin, bei der Antragstellung und der Durchführung des Verfahrens zur Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.
  2. Absatz 2Österreichischen Staatsbürgerinnen sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:
    1. Litera a
      Unionsbürgerinnen und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
      1. Ziffer eins
        ihre Ehegattinnen,
      2. Ziffer 2
        ihre eingetragenen Partnerinnen,
      3. Ziffer 3
        ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegattinnen oder eingetragenen Partnerinnen in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
      4. Ziffer 4
        ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegattinnen oder eingetragenen Partnerinnen in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
    2. Litera b
      Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgerinnen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
    3. Litera c
      Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgerinnen gleichgestellt sind,
    4. Litera d
      Fremde, die Familienangehörige im Sinn der Litera a, von österreichischen Staatsbürgerinnen sind,
    5. Litera e
      Personen, denen der Status der Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
    6. Litera f
      Fremde, denen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
    7. Litera g
      Fremde mit
      1. Ziffer eins
        einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach Paragraph 42, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG oder Daueraufenthalt – EU nach Paragraph 45, NAG oder
      2. Ziffer 2
        einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Ziffer eins, weiter gilt (Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2023,), oder
      3. Ziffer 3
        einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach Paragraph 49, Absatz 2, NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 41 a, NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz 4, NAG oder
      4. Ziffer 4
        einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, NAG,
    8. Litera h
      Personen, die Forscherinnen, Studentinnen oder Au-pair-Kräfte im Sinn der Richtlinie 2016/801/EU sind,
    9. Litera i
      Personen, die Praktikantinnen im Sinn der Richtlinie 2016/801/EU sind, sofern sie einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen,
    10. Litera j
      sonstige Fremde, die seit mindestens drei Jahren in Tirol durchgehend ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben oder die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Tirol geboren wurden.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Leistungen

Paragraph 5,

Leistungskatalog

  1. Absatz einsLeistungen nach diesem Abschnitt sind:
    1. Litera a
      Mobile Unterstützungsleistungen (Paragraph 6,),
    2. Litera b
      Leistungen der Kommunikation und Orientierung (Paragraph 7,),
    3. Litera c
      Therapien (Paragraph 8,),
    4. Litera d
      Pädagogische Förderung (Paragraph 9,),
    5. Litera e
      Tagesstruktur–Wohnen für Kinder und Jugendliche (Paragraph 10,),
    6. Litera f
      Arbeit–Tagesstruktur (Paragraph 11,),
    7. Litera g
      Wohnen (Paragraph 12,),
    8. Litera h
      Personenbeförderung (Paragraph 13,).
  2. Absatz 2Die Leistungen nach Absatz eins, Litera a bis g können auch in Form eines persönlichen Budgets und damit als Zuschuss gewährt werden.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Mobile Unterstützungsleistungen

  1. Absatz einsMobile Unterstützungsleistungen sollen Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben im häuslichen Umfeld und in der Gesellschaft ermöglichen. Sie werden stundenweise im häuslichen Umfeld des Menschen mit Behinderungen oder außerhalb dieses Umfelds im Rahmen von verschiedenen Aktivitäten erbracht.
  2. Absatz 2Mobile Unterstützungsleistungen sind:
    1. Litera a
      Persönliche Assistenz: Menschen mit Behinderungen, die in der Lage sind selbstständig zu wohnen, können persönliche Assistenz für jene Tätigkeiten in Anspruch nehmen, die sie aufgrund ihrer Behinderungen nicht selbst oder nicht ohne Hilfe ausführen können.
    2. Litera b
      Familienunterstützung für Kinder und Jugendliche: Familienunterstützung soll Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bei der Gestaltung ihrer Freizeit unterstützen und begleiten und ihr familiäres Umfeld entlasten.
    3. Litera c
      Mobile Begleitung: Menschen mit Behinderungen, die zur Bewältigung ihres Alltags eine fachliche Anleitung benötigen, sollen mit der mobilen Begleitung beim selbstständigen Wohnen und bei der Gestaltung ihres Lebens unterstützt und motiviert werden.
    4. Litera d
      Sozialpsychiatrische Einzelbegleitung/Case-Management: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten sollen mit dieser Leistung bei der selbstständigen Lebens- und Alltagsführung und in der Teilhabe unterstützt werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Leistungen der Kommunikation und Orientierung

  1. Absatz einsLeistungen der Kommunikation und Orientierung sollen die kommunikativen Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen erweitern, ihre Verständigung sicherstellen bzw. ihre selbstständige Orientierung im Alltag ermöglichen.
  2. Absatz 2Leistungen der Kommunikation und Orientierung sind:
    1. Litera a
      Unterstützte Kommunikation: Unterstützte Kommunikation soll die kommunikativen Möglichkeiten von Menschen, die nicht oder nur eingeschränkt über Lautsprache kommunizieren können oder schwer verstanden werden, durch das Angebot von assistierenden und alternativen Methoden und Technologien aus dem Bereich unterstützte Kommunikation erweitern.
    2. Litera b
      Begleitung von Menschen mit Sehbehinderungen oder Blindheit: Dadurch soll es Menschen mit Sehbehinderungen oder Blindheit ermöglicht werden, Strategien zu entwickeln, sich in ihrer Lebensumwelt zu orientieren, soziale Teilhabe zu erreichen und den Alltag selbstständig zu bewältigen.
    3. Litera c
      Dolmetschleistungen: Diese Leistungen unterteilen sich in
      1. Ziffer eins
        Gebärdensprachdolmetsch: Beim Gebärdensprachdolmetsch wird die gesprochene Ausgangssprache (Deutsch) in die Zielsprache (österreichische Gebärdensprache) und umgekehrt gedolmetscht, um die Verständigung zwischen Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen ohne Hörbehinderungen sicherzustellen;
      2. Ziffer 2
        Schriftdolmetsch: Beim Schriftdolmetsch wird von der gesprochenen Ausgangssprache (Deutsch) in die Zielsprache (schriftliches Deutsch) gedolmetscht, um die Verständigung zwischen Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen ohne Hörbehinderungen sicherzustellen;
      3. Ziffer 3
        Relaisdolmetsch: Beim Relaisdolmetsch werden bereits in österreichische Gebärdensprache gedolmetschte Inhalte speziell an die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen angepasst sowie deren Antworten und Äußerungen in die österreichische Gebärdensprache übersetzt, um Menschen mit Mehrfachbehinderung mit Hörbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt zu ermöglichen;
      4. Ziffer 4
        Lormen: Beim Lormen wird die gesprochene Ausgangssprache (Deutsch) über Berührungen bestimmter Handpartien der Menschen mit Behinderungen, die bestimmten Buchstaben des Alphabets entsprechen, gedolmetscht, um taubblinden Menschen die Verständigung mit der Umwelt zu ermöglichen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Therapien

  1. Absatz einsÄrztlich verordnete Therapien, die nicht in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger fallen, können Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, wenn durch diese Leistungen
    1. Litera a
      eine Verbesserung der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen ermöglicht werden kann,
    2. Litera b
      eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen ermöglicht werden kann, oder
    3. Litera c
      eine Verschlechterung der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen verhindert werden kann.
  2. Absatz 2Therapien umfassen:
    1. Litera a
      Ergotherapie: Mit Ergotherapie soll durch gezielten Einsatz von Aktivitäten/Tätigkeiten, die den jeweiligen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechen, eine größtmögliche Handlungsfähigkeit, Partizipation und Lebensqualität im persönlichen, sozialen und beruflichen/schulischen Lebensbereich ermöglicht werden.
    2. Litera b
      Logopädie: Logopädie behandelt Störungen und Beeinträchtigungen der Kommunikation, der Nahrungsaufnahme, des Hörens, sowie der auditiven Wahrnehmung, der Mundfunktion, der Stimme, der Atmung sowie der Sprache und des Sprechens.
    3. Litera c
      Physiotherapie: Durch Physiotherapie soll das physiologische Bewegungsverhalten, angepasst an die Fähigkeiten des Menschen mit Behinderungen, vermittelt werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Therapien nach Absatz 2, zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen über die Höhe der Tarife, das maximale Ausmaß pro Jahr, etwaige Ausnahmen sowie die Abrechnungsmodalitäten aufzunehmen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Pädagogische Förderung

  1. Absatz einsLeistungen der pädagogischen Förderung sollen Fähigkeiten und Fertigkeiten von Menschen mit Behinderungen entwickeln bzw. stärken.
  2. Absatz 2Leistungen der pädagogischen Förderung sind:
    1. Litera a
      Einzelförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen: Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen können diese Leistung im Einzelsetting in Anspruch nehmen, um ihre kognitiven, sprachlichen, psychischen und sozialen Fähigkeiten zu entwickeln, welche sie dann in ihrem Umfeld einsetzen können.
    2. Litera b
      Gruppenförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen: Zusätzlich zur Leistung nach Litera a, soll diese Leistung im Gruppensetting dazu dienen, die sozialen Kompetenzen durch Interaktion mit anderen Personen zu trainieren.
    3. Litera c
      Förderung im häuslichen Umfeld: Die Förderung im häuslichen Umfeld dient dazu, den Förderinhalt der Leistungen nach Litera a und b in den Lebensalltag zu transferieren.
    4. Litera d
      Mobile Frühförderung: Mit der mobilen Frühförderung sollen Kinder mit Behinderungen im Zusammenwirken zwischen Erziehungsberechtigten und Frühförderinnen in der Entwicklung im häuslichen Umfeld gefördert, die Erziehungsberechtigten beraten sowie die gesamte Familie begleitet werden.
    5. Litera e
      Mobile Förderung für Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr: Diese Leistung soll Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr umfassend, ganzheitlich und alltagsnah in ihrer Entwicklung fördern und die Erziehungsberechtigten begleitend unterstützen und beraten.
    6. Litera f
      Hausunterricht für schulpflichtige Kinder und Jugendliche: Kinder und Jugendliche, die vom Schulbesuch aufgrund ihrer Behinderungen befreit sind, können Einzelunterricht in Anspruch nehmen, um einen Schulabschluss zu erreichen.
    7. Litera g
      Eltern-Kind-Gruppe: Kinder mit Behinderungen sollen mit dieser Leistung bis zum Schuleintritt in einem pädagogisch-therapeutischen Gruppensetting im Beisein der Erziehungsberechtigten gefördert werden.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Tagesstruktur–Wohnen für Kinder und Jugendliche

  1. Absatz einsLeistungen der Tagesstruktur–Wohnen für Kinder und Jugendliche sind:
    1. Litera a
      Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche: Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sollen durch diese ambulante Leistung außerhalb des Unterrichtes eine ganzheitliche Förderung während des Tages erhalten.
    2. Litera b
      Internat: Kinder mit Behinderungen können diese stationäre Leistung in einer von ihnen besuchten Sonderschule in Anspruch nehmen, um eine ganzheitliche Förderung, Bildung und Pflege auch nach der Tagesbetreuung nach Litera a, zu erhalten.
    3. Litera c
      Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie: Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten soll durch diese Leistung eine psychische Stabilisierung mit dem Ziel einer Reintegration in Schule, Ausbildung und Familie ermöglicht werden.
  2. Absatz 2Die Leistungen nach Absatz eins, Litera a und b im Zusammenhang mit dem Besuch einer privaten Sonderschule umfassen Unterstützungsleistungen zur ganzheitlichen Förderung, Bildung und Pflege.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Arbeit–Tagesstruktur

  1. Absatz einsDie Leistungen Arbeit–Tagesstruktur sollen Menschen mit Behinderungen bedarfsgerecht bei der Strukturierung des Tages unterstützen und fördern und/oder auf den Arbeitsmarkt vorbereiten.
  2. Absatz 2Leistungen der Arbeit–Tagesstruktur sind:
    1. Litera a
      Berufsvorbereitung: Durch die Berufsvorbereitung sollen Menschen mit Behinderungen durch individualisierte, praxisorientierte Begleitung auf einen Beruf vorbereitet werden.
    2. Litera b
      Tagesstruktur: Diese tagesstrukturierende Leistung soll Menschen mit Behinderungen mit fähigkeitsorientierten, sinnstiftenden Aktivitäten die Teilhabe und Mitwirkung an einem Arbeitsprozess sowie am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
    3. Litera c
      Intensivbegleitung: Diese Leistung soll eine adäquate Begleitung von Menschen mit Behinderungen mit höchstem Begleitbedarf bei Inanspruchnahme insbesondere der Leistungen Tagesstruktur (Litera b,) und/oder Wohnen exklusive Tagesstruktur (Paragraph 12, Absatz 2, Litera c,) sicherstellen.
    4. Litera d
      Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten sollen mit Inanspruchnahme dieser tagesstrukturierenden Leistung dabei unterstützt werden, die gesellschaftliche Teilhabe wieder zu erlangen und die psychische Stabilität und eigenständige Alltagsführung (wieder) zu erreichen.
    5. Litera e
      Berufsvorbereitung – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten können diese tagesstrukturierende Leistung in Anspruch nehmen, um die Teilhabe am Arbeitsmarkt (wieder) zu erreichen.
    6. Litera f
      Tagesstruktur in Wohnhäusern: Menschen mit Behinderungen, die die Leistung Tagesstruktur (Litera b,) nicht mehr oder noch nicht in Anspruch nehmen können, soll in Kombination mit der Leistung Wohnen exklusive Tagesstruktur (Paragraph 12, Absatz 2, Litera c,) eine sinnstiftende, bedürfnisorientierte, tagesstrukturierende Aktivität und Tätigkeit angeboten werden.
    7. Litera g
      Inklusive Arbeit: Diese Leistung soll Menschen mit Behinderungen unterstützen, eine Anstellung in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erreichen.
    8. Litera h
      Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz: Menschen mit Behinderungen, die die Leistung Inklusive Arbeit (Litera g,) in Anspruch nehmen, sollen durch diese Leistung die notwendige Unterstützung am Arbeitsplatz erhalten.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Wohnen

  1. Absatz einsWohnleistungen sollen Menschen mit Behinderungen, angepasst an den Unterstützungsbedarf, eine adäquate Wohnform in einer Einrichtung ermöglichen.
  2. Absatz 2Wohnleistungen sind:
    1. Litera a
      Wohnen exklusive Berufsvorbereitung: Menschen mit Behinderungen, die die Leistung Berufsvorbereitung (Paragraph 11, Absatz 2, Litera a,) in Anspruch nehmen, können für die Dauer der Berufsvorbereitung zusätzlich diese Leistung in Anspruch nehmen, um eine Wohnmöglichkeit mit entsprechender Begleitung in unmittelbarer Nähe zur Einrichtung der Berufsvorbereitung zu erhalten.
    2. Litera b
      Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft: Durch Inanspruchnahme dieser Wohnleistung sollen Menschen mit Behinderungen beim Erhalt bzw. Erwerb ihrer Selbstständigkeit und Autonomie gefördert und unterstützt werden.
    3. Litera c
      Wohnen exklusive Tagesstruktur: Menschen mit Behinderungen, die auf permanente Begleitung und Hilfestellung angewiesen sind, sollen mit dieser Wohnleistung in allen Bereichen der privaten Lebensgestaltung unterstützt werden.
    4. Litera d
      Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten sollen durch diese Wohnleistung bei der selbstständigen Lebens- und Alltagsführung und in der Teilhabe unterstützt werden.
    5. Litera e
      Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten sollen mit dieser Wohnleistung durch tagesstrukturierende Angebote sowie Angebote im Wohnbereich in der selbstständigen Lebens- und Alltagsführung und in der Teilhabe unterstützt werden.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Personenbeförderung

  1. Absatz einsLeistungen der Personenbeförderung umfassen die Beförderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen,
    1. Litera a
      denen eine Leistung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, (Internat) gewährt wurde oder
    2. Litera b
      die in einer Integrationsgruppe in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten nach Paragraph 2, Absatz 6, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, begleitet werden, für welche ein Zuschuss nach Paragraph 19, gewährt wird,
    jeweils vom Wohnort zum Internat bzw. zur jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung und zurück.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach Absatz eins, ist, dass
    1. Litera a
      sich das Internat bzw. die Kinderbetreuungseinrichtung außerhalb des Wohnortes befindet bzw. im Fall des Absatz eins, Litera b, es sich nicht um die zum Wohnort nächstgelegene Kinderbetreuungseinrichtung handelt,
    2. Litera b
      die Beförderung von den Obsorgeberechtigten nicht bewerkstelligt werden kann,
    3. Litera c
      die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderungen des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen unzumutbar ist und
    4. Litera d
      die Beförderung durch einen hierzu befugten Personenbeförderer erfolgt.
    Im Fall des Absatz eins, Litera a, ist die Leistung auf jeweils zehn Beförderungen pro Schuljahr vom Wohnort zum Internat und zurück beschränkt.
  3. Absatz 3Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten Vereinbarungen mit Beförderungsunternehmen abschließen und darin eine direkte Abrechnung der Kosten der von ihnen erbrachten Leistungen nach Absatz eins, mit dem Land Tirol vorsehen (Abrechnungsvereinbarung).

§ 14

Text

Paragraph 14,

Nähere Bestimmungen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung gewährten Leistungen (Paragraph 26, Absatz eins,) nähere Bestimmungen zu erlassen. In der Verordnung sind diese Leistungen zu konkretisieren; insbesondere ist unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach den Paragraphen eins und 2 für jede Leistung festzulegen:
    1. Litera a
      die Ziele, Zielgruppe sowie die Prinzipien und Grundsätze der Leistungserbringung,
    2. Litera b
      die Inhalte und Tätigkeiten, die von der Leistung umfasst sind,
    3. Litera c
      Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz,
    4. Litera d
      die Methodik der fachlichen Arbeit im Rahmen der Leistungserbringung,
    5. Litera e
      ob die Leistung mobil, ambulant oder stationär erbracht wird,
    6. Litera f
      das Ausmaß der Begleitzeiten,
    7. Litera g
      bis zu welchem Höchstausmaß innerhalb eines bestimmten Leistungszeitraumes eine bestimmte Leistung erbracht werden kann und
    8. Litera h
      die jeweiligen Anforderungen an die Dienstleisterinnen hinsichtlich allgemeiner und leistungsspezifischer Qualitätsstandards.
  2. Absatz 2Für die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährten Leistungen (Paragraph 26, Absatz 2,) hat die Landesregierung die in Absatz eins, genannten Konkretisierungen in einer Richtlinie vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die Nutzerinnenvertretung, die Angehörigenvertretung sowie die betroffenen Dienstleisterinnen sind vor Erlassung der Verordnung nach Absatz eins, bzw. der Richtlinie nach Absatz 2, zu hören.

§ 15

Text

3. Abschnitt
Zuschüsse

Paragraph 15,

Arten von Zuschüssen

  1. Absatz einsZuschüsse nach diesem Gesetz sind:
    1. Litera a
      Arbeitsplatzzuschüsse (Paragraph 16,),
    2. Litera b
      Ersatz von Fahrtkosten (Paragraph 17,),
    3. Litera c
      Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (Paragraph 18,),
    4. Litera d
      Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (Paragraph 19,),
    5. Litera e
      Sonstige Zuschüsse (Paragraph 20,),
    6. Litera f
      in Form eines persönlichen Budgets gewährte Leistungen (Paragraph 5, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann für die Zuschüsse nach Absatz eins, Litera f, in einer Richtlinie festlegen:
    1. Litera a
      die Leistungen, die in Form eines persönlichen Budgets gewährt werden können,
    2. Litera b
      die jeweilige Zuschusshöhe je gewährter Leistungseinheit,
    3. Litera c
      die von der Bezieherin des persönlichen Budgets zu erbringenden Nachweise,
    4. Litera d
      sonstige für die Abwicklung des persönlichen Budgets erforderliche Regelungen.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Arbeitsplatzzuschüsse

  1. Absatz einsDienstgeberinnen, die Menschen mit Behinderungen rechtmäßig unter Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen beschäftigen, können für die Dauer der Beschäftigung Lohnkostenzuschüsse (Absatz 2,) und Mentorenzuschüsse (Absatz 3,) gewährt werden.
  2. Absatz 2Die Höhe des Lohnkostenzuschusses ist unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und des kollektivvertraglich vereinbarten Bruttoentgelts bzw. bei Fehlen eines Kollektivvertrags des tatsächlichen bzw. gesetzlich festgelegten Bruttolohnes zu bemessen. Lohnnebenkosten sind dabei nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Menschen mit Behinderungen kann für die Dauer ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine andere Beschäftigte der Dienstgeberin als Mentorin zur Verfügung gestellt werden. Diese Mentorin dient dem Menschen mit Behinderungen als Ansprechperson und ist Vermittlerin im Betrieb. Für diese Leistung kann der Dienstgeberin zum Lohnkostenzuschuss zusätzlich ein Mentorenzuschuss gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass gleichzeitig die Leistung Inklusive Arbeit (Paragraph 11, Absatz 2, Litera g,) gewährt wird.
  4. Absatz 4Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitsplatzzuschüssen und die Angemessenheit ihrer Höhe sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung die maximal zulässige Höhe der Lohnkosten- und Mentorenzuschüsse festlegen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Ersatz von Fahrtkosten

  1. Absatz einsMenschen mit Behinderungen können die notwendigen Fahrtkosten ersetzt werden, die im Zusammenhang mit
    1. Litera a
      der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen nach diesem Gesetz oder
    2. Litera b
      einer Beschäftigung, für die ein Arbeitsplatzzuschuss nach Paragraph 16, gewährt wird,
    entstehen.
  2. Absatz 2Der Ersatz von Fahrtkosten richtet sich nach dem Fahrpreis des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Er umfasst auch die Kosten für eine Begleitperson, sofern der Mensch mit Behinderungen aufgrund seines Alters oder der Art oder Schwere seiner Behinderungen einer Begleitung bedarf.
  3. Absatz 3Der Ersatz von Fahrtkosten gebührt nicht,
    1. Litera a
      wenn in einer nach diesem Gesetz gewährten Leistung bzw. in einem nach diesem Gesetz gewährten Zuschuss die notwendige Beförderung bzw. der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten bereits enthalten sind,
    2. Litera b
      soweit die Fahrtkosten durch andere Leistungen, Zuschüsse oder Begünstigungen abgegolten werden, oder
    3. Litera c
      wenn die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Leistung nach diesem Gesetz entstehenden Fahrtkosten einen monatlichen Betrag von 10,- Euro nicht übersteigen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz

  1. Absatz einsZur Assistenz von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Schulalltag kann das Land Tirol den Erhaltern von Schulen, die nicht vom Bund erhalten werden, Zuschüsse zu den Lohnkosten der Schulassistenz gewähren.
  2. Absatz 2Die Voraussetzung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, liegt für Zuschüsse nach Absatz eins, nur dann vor, wenn die Schülerin Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht oder für sie erhöhte Familienbeihilfe nach Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann in einer Richtlinie nähere Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz, der Verrechnung und administrativen Abwicklung festlegen.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten

  1. Absatz einsFür Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten nach Paragraph 2, Absatz 6, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, die Förderungen nach Paragraph 38 a, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erhalten, können dem Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung zusätzlich Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten gewährt werden.
  2. Absatz 2Die Höhe des Zuschusses für die Integrationsgruppe beträgt 30 v.H. der nach Paragraph 38 a, Absatz 4, Litera a, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gewährten Förderung.
  3. Absatz 3Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt spätestens am Ende jenes Kalenderjahres, in dem das betreffende Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsjahr endet.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Sonstige Zuschüsse

  1. Absatz einsMenschen mit Behinderungen können weiters Zuschüsse gewährt werden für:
    1. Litera a
      die barrierefreie Ausstattung eines Kraftfahrzeuges,
    2. Litera b
      den barrierefreien Umbau des Wohnraumes,
    3. Litera c
      besondere Hilfsmittel für blinde, sehbehinderte, gehörlose, schwerhörige und taubblinde Menschen,
    4. Litera d
      besondere Hilfsmittel für Menschen mit Einschränkungen des Bewegungsapparates,
    5. Litera e
      den erhöhten Mobilitätsaufwand für den privaten Lebensbereich in pauschalierter Form (Mobilitätszuschüsse),
    6. Litera f
      sonstige Maßnahmen, die mit den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes in Einklang stehen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat für Zuschüsse nach Absatz eins, in einer Richtlinie insbesondere festzulegen:
    1. Litera a
      den Gegenstand, die Art und die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse,
    2. Litera b
      ob die Zuschüsse pauschal oder gegen Rechnungslegung gewährt werden,
    3. Litera c
      Höchstbeträge für Zuschüsse sowie Höchstbeträge für Zuschüsse innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
    4. Litera d
      einkommensabhängige Zuschussgrenzen (Fördersätze), wobei eine Staffelung nach Haushaltseinkommen und Haushaltsgröße zulässig ist,
    5. Litera e
      Fristen für die Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen, bei deren Überschreitung diese nicht mehr anerkannt werden,
    6. Litera f
      allgemeine Ausschlussgründe für die Gewährung von Zuschüssen,
    7. Litera g
      Ausschlussfristen für die neuerliche Gewährung von Zuschüssen,
    8. Litera h
      nähere Regelungen für den Fall des Verlustes oder des Unbrauchbarwerdens eines bezuschussten Hilfsmittels, wobei auf den Grad des Verschuldens des Menschen mit Behinderungen Bedacht zu nehmen ist,
    9. Litera i
      dem Antrag beizuschließende Unterlagen zum Nachweis der Erforderlichkeit eines Zuschusses und der Angemessenheit der Kosten.
    Darüber hinaus kann die Landesregierung in der Richtlinie unter Berücksichtigung des Paragraph 3, Litera i, nähere Regelungen über das heranzuziehende Einkommen bzw. über die anrechenbaren Einkommensbestandteile treffen.

§ 21

Text

4. Abschnitt
Beratung, Bewusstseinsbildung

Paragraph 21,

Beratung

Das Land Tirol hat die Beratung für Menschen mit Behinderungen, insbesondere über die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz, sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollen Menschen mit Behinderungen bei Bedarf auch die Möglichkeit haben, zusätzlich eine Peer-Beratung in Anspruch zu nehmen.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Bewusstseinsbildung

Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen geschärft wird und ihre Rechte, Würde und Fähigkeiten geachtet und gefördert werden.

§ 23

Text

5. Abschnitt
Beitragsverpflichtungen

Paragraph 23,

Kostenbeitrag an das Land Tirol

  1. Absatz einsDer Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme einer der folgenden Leistungen einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten:
    1. Litera a
      Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,),
    2. Litera b
      Internat (Paragraph 10, Absatz eins, Litera b,),
    3. Litera c
      Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Paragraph 10, Absatz eins, Litera c,),
    4. Litera d
      Berufsvorbereitung (Paragraph 11, Absatz 2, Litera a,),
    5. Litera e
      Tagesstruktur (Paragraph 11, Absatz 2, Litera b,),
    6. Litera f
      Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (Paragraph 12, Absatz 2, Litera a,),
    7. Litera g
      Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (Paragraph 12, Absatz 2, Litera b,),
    8. Litera h
      Wohnen exklusive Tagesstruktur (Paragraph 12, Absatz 2, Litera c,),
    9. Litera i
      Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Paragraph 12, Absatz 2, Litera d,),
    10. Litera j
      Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Paragraph 12, Absatz 2, Litera e,).
  2. Absatz 2Verfügt der Mensch mit Behinderungen über kein Einkommen oder ein Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.
  3. Absatz 3Verfügt der Mensch mit Behinderungen über ein Einkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, welches kein Erwerbseinkommen ist, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zusätzlich auch die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben.
  4. Absatz 4Der Ausgangsbetrag für die Bemessung eines Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung beträgt für das Kalenderjahr 2017 425,70 Euro. Die Landesregierung hat jährlich unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG durch Verordnung eine Aufwertungszahl festzusetzen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
    1. Litera a
      die (pauschale) Höhe des Kostenbeitrages unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person,
    2. Litera b
      die allfällige Berücksichtigung von in Kombination in Anspruch genommenen Leistungen bei der Berechnung des Kostenbeitrages,
    3. Litera c
      ein dem Menschen mit Behinderungen zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse jedenfalls verbleibender Anteil.
    Darüber hinaus kann die Landesregierung in dieser Verordnung unter Berücksichtigung des Paragraph 3, Litera i, nähere Regelungen über das heranzuziehende Einkommen bzw. die anrechenbaren Einkommensbestandteile treffen.
  6. Absatz 6Erreicht das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der betreffenden Leistung nach diesem Gesetz, so darf diese nicht gewährt werden.
  7. Absatz 7Im Fall von besonderer sozialer Härte kann der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderungen oder die ihm gesetzlich zu Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden.
  8. Absatz 8Wird das Einkommen eines Menschen mit Behinderungen nach Paragraph 324, Absatz 3, ASVG, Paragraph 185, Absatz 3, GSVG, Paragraph 173, Absatz 3, BSVG oder Paragraph 121, Absatz 3, B-KUVG an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Absatz eins,
  9. Absatz 9Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die im Absatz eins, aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
  10. Absatz 10Wird das Pflegegeld des Menschen mit Behinderungen nach Paragraph 13, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Absatz eins,
  11. Absatz 11Die Landesregierung hat durch Verordnung in sinngemäßer Anwendung von Absatz 5, Litera a und b Regelungen über den Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Verordnung festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Verordnung können auch über den in Absatz 9, festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Kostenbeitrag an die Dienstleisterin

  1. Absatz einsDer Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme Mobiler Unterstützungsleistungen (Paragraph 6,) einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an die die Leistung erbringende Dienstleisterin zu leisten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat für Mobile Unterstützungsleistungen (Paragraph 6,) in einer Richtlinie über Kostenbeiträge insbesondere näher festzulegen:
    1. Litera a
      die Höhe der zu entrichteten Kostenbeiträge, gestaffelt nach der Höhe des Einkommens und unter Berücksichtigung des gewährten Stundenausmaßes,
    2. Litera b
      ein Mindesteinkommen, ab dem ein Kostenbeitrag zu leisten ist,
    3. Litera c
      die allfällige Berücksichtigung von in Kombination in Anspruch genommenen Leistungen bei der Berechnung des Kostenbeitrages,
    4. Litera d
      die allfällige Berücksichtigung von kostenbeitragspflichtigen Leistungen nach Paragraph 23, Absatz eins,
    Darüber hinaus kann die Landesregierung in dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Paragraph 3, Litera i, nähere Regelungen über das heranzuziehende Einkommen bzw. die anrechenbaren Einkommensbestandteile treffen.
  3. Absatz 3Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die in Absatz eins, aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat in der Richtlinie über Kostenbeiträge nach Absatz 2, in sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a,, c und d Regelungen über Kostenbeiträge aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Richtlinie festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Richtlinie können auch über den in Absatz 3, festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Rückstände aus Beitragsverpflichtungen

  1. Absatz einsRückstände aus Beitragsverpflichtungen aufgrund einer zu geringen oder fehlenden Vorschreibung von Kostenbeiträgen nach Paragraph 23,, die durch
    1. Litera a
      Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen,
    2. Litera b
      unwahre Angaben oder
    3. Litera c
      eine Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 34,
    herbeigeführt wurden, sind von der Beitragspflichtigen oder deren Rechtsnachfolgerin an das Land Tirol zu leisten. Die Rückstände aus Beitragsverpflichtungen berechnen sich aus dem Differenzbetrag des geleisteten zum richtig bemessenen Geldbetrag. Paragraph 40, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Rückstände aus Beitragsverpflichtungen können auch durch Anrechnung auf Zuschüsse der Beitragspflichtigen oder durch Erhöhung von Kostenbeiträgen der Beitragspflichtigen zu laufenden Leistungen erfolgen. Ist der Beitragspflichtigen die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, so kann ein angemessener Aufschub oder eine Ratenzahlung vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Rückstände aus Beitragsverpflichtungen gehen bei Ableben der Beitragspflichtigen gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Beitragspflichtigen über.

§ 26

Text

6. Abschnitt
Verfahren

Paragraph 26,

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden im Verwaltungsweg mit schriftlichem Bescheid in Angelegenheiten nach den Paragraphen 5, Absatz eins, Litera d bis g, 15 Absatz eins, Litera a und b, 23 und 25.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung schriftlich in Angelegenheiten nach den Paragraphen 5, Absatz eins, Litera a,, b, c und h, 15 Absatz eins, Litera e und f sowie 24.
  3. Absatz 3Die Landesregierung entscheidet im Verwaltungsweg in Angelegenheiten nach den Paragraphen 41 und 51.
  4. Absatz 4Der Landesregierung obliegen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Durchführung von Angelegenheiten nach dem 4. Abschnitt, die Entscheidung in den Angelegenheiten nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera c und d sowie der Abschluss von Rahmenvereinbarungen (Paragraph 42,).
  5. Absatz 5Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sprengel, in dem der Mensch mit Behinderungen seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat der Mensch mit Behinderungen seinen Hauptwohnsitz in einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 3, Litera h, begründet, so ist jene Stelle örtlich zuständig, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderungen zuletzt seinen Hauptwohnsitz außerhalb einer solchen Einrichtung begründet hatte. Dies gilt auch im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,
  6. Absatz 6Ist über die Gewährung von Leistungen oder Zuschüssen im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
    1. Litera a
      die Leistung oder der Zuschuss nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
    2. Litera b
      die Antragstellerin dies begehrt.
    Anderenfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden.
  7. Absatz 7Entscheidungen sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Antragstellerin nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Anträge

  1. Absatz einsAnträge sind unter Anschluss der für die jeweilige Leistung notwendigen Unterlagen (Paragraph 28,) schriftlich bei der sachlich und örtlich zuständigen Stelle (Paragraph 26,) einzubringen. Die beantragte Leistung bzw. der beantragte Zuschuss ist konkret zu bezeichnen. Leistungen und Zuschüsse nach dem 2. und 3. Abschnitt – soweit in den Absatz 2,, 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist – hat der Mensch mit Behinderungen, dem die Leistung zu Gute kommen soll, oder seine gesetzliche Vertreterin zu beantragen.
  2. Absatz 2Arbeitsplatzzuschüsse (Paragraph 16,) sind von der Dienstgeberin des Menschen mit Behinderungen zu beantragen.
  3. Absatz 3Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (Paragraph 18,) sind vom Schulerhalter nach Herstellung des Einvernehmens mit den Obsorgeberechtigten der betroffenen Kinder mit Behinderungen sowie unter Beifügung einer begründeten Stellungnahme der zuständigen Pflichtschulinspektorin zur Notwendigkeit der Maßnahme zu beantragen.
  4. Absatz 4Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (Paragraph 19,) sind vom Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung unter Vorlage der behördlichen Genehmigung der Integrationsgruppe und der Förderzusage nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsjahres, für das die Förderung bezogen werden soll, zu beantragen.
  5. Absatz 5Anträge auf Sonstige Zuschüsse (Paragraph 20,) gelten auch dann als fristgerecht eingebracht, wenn sie innerhalb der vorgesehenen Frist beim Sozialministeriumservice oder beim zuständigen Sozialversicherungsträger eingebracht und von diesen an die zuständige Stelle weitergeleitet wurden.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Antragsunterlagen

  1. Absatz einsAnträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen und zur Beurteilung der beantragten Leistung bzw. des beantragten Zuschusses notwendigen Angaben und Nachweise zu enthalten.
    1. Litera a
      Folgende Unterlagen zum Menschen mit Behinderungen sind vorzulegen:
      1. Ziffer eins
        die Geburtsurkunde,
      2. Ziffer 2
        ein Staatsbürgerschaftsnachweis, ein gültiger Reisepass oder Personalausweis, bei fremden Menschen mit Behinderungen der nach dem Recht des Herkunftsstaates vorgesehene Nachweis der Staatsangehörigkeit bzw. ein von den Behörden des Herkunftsstaates ausgestelltes Reisedokument,
      3. Ziffer 3
        wenn es sich um eine gleichgestellte Angehörige im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, handelt, Nachweise, aus denen die Angehörigeneigenschaft hervorgeht,
      4. Ziffer 4
        bei fremden Menschen mit Behinderungen zusätzlich
        1. Sub-Litera, a, a
          im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, Litera b,, c, d und g ein gültiger Aufenthaltstitel,
        2. Sub-Litera, b, b
          im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl bzw. die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten,
        3. Sub-Litera, c, c
          im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, Litera f, der Nachweis über die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten,
      5. Ziffer 5
        sofern vorhanden, Nachweise, aus denen das Vorliegen und die Art und Schwere von Behinderungen im Sinn des Paragraph 3, Litera a, hervorgehen, wie
        1. Sub-Litera, a, a
          die Feststellung nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
        2. Sub-Litera, b, b
          ein Behindertenpass nach den Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes,
        3. Sub-Litera, c, c
          die Entscheidung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nach Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
        4. Sub-Litera, d, d
          ein Ausweis über das Vorliegen einer dauernd starken Gehbehinderung nach Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960,
        5. Sub-Litera, e, e
          bei österreichischen Staatsbürgerinnen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz 2,) nach dem Recht ihres Herkunftsstaates ausgestellte Nachweise, die den in den Litera a, a bis dd genannten Nachweisen gleichwertig sind,
        6. Sub-Litera, f, f
          bei pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder eine dem Pflegegeld gleichartige Leistung nach ausländischen Vorschriften beziehen, die Entscheidung über die Genehmigung von Pflegegeld bzw. die nach ausländischem Recht vorgesehene Entscheidung über die Zuerkennung der dem Pflegegeld gleichartigen Leistung,
      6. Ziffer 6
        aktuelle ärztliche oder entwicklungspsychologische Befunde, aus denen sich Art und Schwere der Behinderungen ergeben,
      7. Ziffer 7
        Angaben über die Art und die Höhe des Einkommens,
      8. Ziffer 8
        bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit Unterlagen über die gesetzliche Vertretung,
    2. Litera b
      Angaben über die Art und die Höhe des Einkommens von Personen, die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, und von Angehörigen, die mit dem Menschen mit Behinderungen im gemeinsamen Haushalt wohnen, sowie Angaben zu Unterhaltspflichten des Menschen mit Behinderungen,
    3. Litera c
      Angaben über bereits beantragte, gewährte oder laufende Leistungen und Zuschüsse im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,,
    4. Litera d
      Angaben über privatrechtliche Ansprüche im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, bzw. Paragraph 33, Absatz 3,,
    5. Litera e
      im Fall der beabsichtigten Verlängerung einer bereits gewährten bzw. laufenden Leistung der Verlaufsbericht der Dienstleisterin,
    6. Litera f
      im Fall des Bestehens von Rechtsansprüchen, die nach Paragraph 39, auf das Land Tirol übergehen, Angaben zur Versicherung bzw. die Schadennummer der polizeilichen Unfallanzeige,
    7. Litera g
      allfällige sonst zur Durchführung des Verfahrens notwendige Angaben und Unterlagen.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise sind nicht beizubringen, soweit die nach Paragraph 26, zuständige Stelle aufgrund einer früheren Antragstellung bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Haben sich seit einer früheren Antragsstellung die betreffenden Umstände geändert oder wird der Antragstellerin eine Auskunft oder Vorlage ausdrücklich aufgetragen, so sind die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise beizubringen.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Medizinische Beurteilung der Behinderungen

  1. Absatz einsFür die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Litera a, insbesondere der Art und Schwere der jeweiligen Behinderungen, ist eine amtsärztliche Stellungnahme einzuholen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, kann dem Menschen mit Behinderungen die Beibringung ergänzender psychologischer, ärztlicher und sonstiger im Einzelfall notwendiger Befunde aufgetragen werden.
  2. Absatz 2Von der Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme kann abgesehen werden, soweit anlässlich einer früheren Antragstellung bereits eine Beurteilung nach Absatz eins, erfolgt ist, es sei denn, dass besondere Umstände oder die Art der beantragten Maßnahme eine neuerliche Beurteilung erfordern. Haben sich seit dem Zeitpunkt der Beurteilung die nach Paragraph 3, Litera a, maßgeblichen Umstände wesentlich geändert, so hat jedenfalls eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Inhaltliche Beurteilung der beantragten Leistung bzw. des beantragten Zuschusses

  1. Absatz einsDie Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie das notwendige Ausmaß einer beantragten Leistung im Hinblick auf die Stärkung der Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben ist mit Ausnahme der Therapien (Paragraph 8,), der Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (Paragraph 18,) sowie der Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (Paragraph 19,) unter Heranziehung einer Sachverständigen zu beurteilen, sofern dies nicht bereits anhand normierter und objektiv überprüfbare Kriterien erfolgen kann. Als Sachverständige kommen insbesondere Personen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung im psycho-sozialen Bereich in Betracht.
  2. Absatz 2Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie das notwendige Ausmaß einer beantragten Leistung nach Paragraph 8, ist unter Heranziehung einer Amtsärztin zu beurteilen.
  3. Absatz 3Im Fall der beabsichtigten Verlängerung einer bereits gewährten bzw. laufenden Leistung ist bei der Beurteilung der Verlaufsbericht der Dienstleisterin zu berücksichtigen.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Mitwirkung

  1. Absatz einsDer Mensch mit Behinderungen bzw. dessen gesetzliche Vertreterin, im Fall des Paragraph 16, die antragstellende Dienstgeberin, im Fall des Paragraph 18, der Schulerhalter und im Fall des Paragraph 19, der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung sowie die zur Leistung des Kostenbeitrags verpflichteten Personen haben alle zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu machen sowie die nach Paragraph 28, erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Mensch mit Behinderungen bzw. dessen gesetzliche Vertreterin haben darüber hinaus
    1. Litera a
      an der Beurteilung der Behinderungen,
    2. Litera b
      an der Erhebung des individuellen Unterstützungsbedarfs,
    3. Litera c
      an der Beurteilung der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie des notwendigen Ausmaßes der beantragten Leistung bzw. des beantragten Zuschusses sowie
    4. Litera d
      an den zu diesen Zwecken erforderlichen Befundaufnahmen durch Sachverständige
    mitzuwirken.
  3. Absatz 3Der Mensch mit Behinderungen hat privatrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten, die dem gleichen Zweck wie Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz dienen, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
  4. Absatz 4Wenn und solange die in den Absatz eins,, 2 und 3 genannten Verpflichteten ihrer Mitwirkung ohne triftigen Grund nicht nachkommen, kann die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses abgelehnt oder diese nur eingeschränkt gewährt werden, und im Fall des Absatz 3, eine Vorausleistung eingestellt werden, wenn die zur Mitwirkung verpflichtete Person über die Folgen dieses Verhaltens vorher nachweislich belehrt wurde.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Amtshilfe, Auskunftsersuchen, Abfragerechte

  1. Absatz einsAuf Verlangen der nach Paragraph 26, zuständigen Stelle haben
    1. Litera a
      die Dienstleisterinnen und die bei ihnen beschäftigten Personen,
    2. Litera b
      die Dienstgeberinnen von Menschen mit Behinderungen und
    3. Litera c
      jene Personen, die den Menschen mit Behinderungen begleiten oder behandeln,
    den von diesen Stellen beauftragten Organen Zutritt zu den Aufenthaltsräumen des Menschen mit Behinderungen und Einsichtnahme in alle ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren sowie entsprechende Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung der diesen Stellen zukommenden gesetzlichen Aufgaben jeweils erforderlich ist.
  2. Absatz 2Zum Zweck der Prüfung der Subsidiarität (Paragraph 2, Absatz 2,) bzw. der Möglichkeit einer Vorausleistung (Paragraph 33, Absatz 3,) haben die ordentlichen Gerichte und zum Zweck der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, haben die Fremdenbehörden den nach Paragraph 26, zuständigen Stellen auf deren Verlangen die notwendigen Informationen über den antragstellenden Menschen mit Behinderungen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist die zuständige Stelle nach Paragraph 26, zu diesem Zweck berechtigt, Abfragen über das Zentrale Melderegister durchzuführen.
  3. Absatz 3Zur Überprüfung der Angaben nach Paragraph 28, sind die zuständigen Stellen nach Paragraph 26, zur Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR), des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR), des Zentralen Fremdenregisters (IZR), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) berechtigt. Die zuständigen Stellen nach Paragraph 26, sind berechtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991) durchzuführen und weiter zu verwenden, soweit dies zum Zweck der Bemessung der Höhe für Sonstige Zuschüsse nach Paragraph 20, erforderlich ist.
  4. Absatz 4Zum Zweck der Feststellung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, hat das Sozialministeriumservice den nach Paragraph 26, zuständigen Stellen auf deren Verlangen die notwendigen Informationen des antragsstellenden Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Beginn und Dauer von Leistungen und Zuschüssen, Vorausleistung

  1. Absatz einsLeistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. Tag des Monats an, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist.
  2. Absatz 2Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind befristet für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren, der fünf Jahre nicht übersteigen darf.
  3. Absatz 3Hat der Mensch mit Behinderungen privatrechtliche Ansprüche im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,, so sind Leistungen und Zuschüsse unbeschadet der Verpflichtung nach Paragraph 31, Absatz 3 bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche als Vorausleistung zu gewähren.
  4. Absatz 4Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte abweichend von Absatz eins, bereits vor dem 1. Tag des Monates, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist, frühestens jedoch vom 15. März 2020 an, gewährt werden.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Anzeigepflicht

Die nach Paragraph 31, Absatz eins, zur Mitwirkung Verpflichteten haben jede Änderung in den für die Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses und die Bemessung des Kostenbeitrages maßgeblichen Verhältnissen binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem sie vom Eintritt der Änderung Kenntnis erlangen, der nach Paragraph 26, zuständigen Stelle anzuzeigen. Paragraph 35, Absatz 3 bis 6 gilt sinngemäß.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Widerruf, Anpassung und Einstellung von Leistungen und Zuschüssen

  1. Absatz einsEine bereits gewährte bzw. laufende Leistung bzw. ein bereits gewährter Zuschuss ist zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass ihre Gewährung
    1. Litera a
      durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen,
    2. Litera b
      durch unwahre Angaben, oder
    3. Litera c
      durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 34,
    herbeigeführt wurde.
  2. Absatz 2Der Widerruf einer Leistung bzw. eines Zuschusses ist rückwirkend von dem Tag an auszusprechen, ab dem die Leistung bzw. der Zuschuss zu Unrecht gewährt wurde. Der Widerruf wirkt längstens einen Zeitraum von fünf Jahren zurück; für die Berechnung dieser Frist ist der erste Tag des Monats, in dem die nach Paragraph 26, zuständige Stelle vom Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat, maßgeblich.
  3. Absatz 3Anstatt des Widerrufs kann auch eine Anpassung des Ausmaßes oder der Dauer der gewährten Leistung bzw. des gewährten Zuschusses vorgenommen werden. Paragraph 40, Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Eine laufende Leistung bzw. ein laufender Zuschuss ist einzustellen, wenn
    1. Litera a
      sich bei der Erbringung herausstellt, dass die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben nicht gestärkt werden kann,
    2. Litera b
      sich aufgrund neuer Erkenntnisse über die Art oder Schwere der Behinderungen oder die Möglichkeiten der Förderung des Menschen mit Behinderungen herausstellt, dass die Stärkung seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch eine andere Maßnahme oder eine Kombination von Maßnahmen besser erreicht werden kann,
    3. Litera c
      der Mensch mit Behinderungen bei der Erbringung einer Leistung nicht im erforderlichen, ihm zumutbaren Ausmaß mitwirkt oder durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet,
    4. Litera d
      aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse sonstige Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses wegfallen.
  5. Absatz 5In den Fällen des Absatz 4, Litera b und d kann statt der Einstellung auch eine Anpassung des Ausmaßes oder der Dauer einer gewährten Leistung bzw. eines gewährten Zuschusses vorgenommen werden.
  6. Absatz 6Die Beurteilung der im Absatz 4, Litera a bis d genannten Einstellungs- und Anpassungsgründe hat erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage und unter Berücksichtigung des Verlaufsberichts der Dienstleisterin zu erfolgen.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Schlichtungsstelle

  1. Absatz einsBeim Amt der Tiroler Landesregierung wird eine Schlichtungsstelle für bestimmte Leistungen nach diesem Gesetz, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, eingerichtet.
  2. Absatz 2Der Schlichtungsstelle gehören als Mitglieder an:
    1. Litera a
      eine rechtskundige Person als Vorsitzende,
    2. Litera b
      eine fachlich mit Angelegenheiten der Behindertenhilfe befasste Person und
    3. Litera c
      ein Mitglied der Nutzerinnenvertretung.
  3. Absatz 3Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera a und b sind von der Landesregierung nach Anhörung des Teilhabebeirates auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist für jedes dieser Mitglieder für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt. Endet die Mitgliedschaft vor dem Ablauf der Bestellungsdauer, so hat die Landesregierung für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4Das Mitglied nach Absatz 2, Litera c, ist für das jeweilige Schlichtungsverfahren von der Nutzerinnenvertretung zu entsenden. In gleicher Weise ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsenden.
  5. Absatz 5Das Anhörungsverfahren findet nur in Anwesenheit sämtlicher Mitglieder der Schlichtungsstelle (Absatz 2,) statt. Die Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Verfahrensleitende Beschlüsse können unter Einbeziehung sämtlicher Mitglieder auch im Umlaufweg herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss). Den Sitzungen, zu denen die Vorsitzende nach Bedarf einzuladen hat, können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
  6. Absatz 6Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
  7. Absatz 7Die Kanzleigeschäfte der Schlichtungsstelle sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit zu besorgen.
  8. Absatz 8Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
  9. Absatz 9Der Schlichtungsstelle sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und auf Verlangen Berichte über bestimmte Angelegenheiten zu erstatten.
  10. Absatz 10Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Schlichtungsstelle zu informieren.
  11. Absatz 11Die Tätigkeit für die Schlichtungsstelle ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in Höhe des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderungen des Mitglieds unzumutbar, so gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung, sofern diese außerhalb ihrer Dienstzeit erfolgt. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz unter Anlehnung der für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarife (Paragraph 46,), sowie deren Fahrtkosten geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistungsgewährung abgedeckt wird.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Schlichtungsverfahren

  1. Absatz einsLeistungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,, b, c und h oder Zuschüsse nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera f, können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle durchgeführt wurde.
  2. Absatz 2Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Antrages auf Schlichtung durch die Antragstellerin, die die Leistung nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,, b, c und h oder den Zuschuss nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera f, für sich oder eine von ihr vertretene Person beantragt hat. Paragraph 13, AVG gilt sinngemäß. Der Antrag bewirkt die Hemmung der Fristen für die gerichtliche Geltendmachung bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens.
  3. Absatz 3Die Schlichtungsstelle hat ohne förmliches Verfahren ohne unnötigen Aufschub auf eine gütliche Einigung zwischen den Streitteilen hinzuwirken und zu diesem Zweck die Streitteile, gegebenenfalls unter Beiziehung anderer an der Sache beteiligter Personen anzuhören. Die Antragstellerin ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens dem Schlichtungsverfahren beizuziehen. Das Ergebnis des Einigungsversuches ist schriftlich von der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle festzuhalten und den Streitteilen zu übermitteln. Die Schlichtungsstelle kann gegebenenfalls Empfehlungen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten abgeben.
  4. Absatz 4Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin, dass eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Wurde drei Monate nach Einbringung des Antrages keine Einigung erzielt, so ist eine solche Bestätigung unverzüglich auszustellen.
  5. Absatz 5Die Kosten für eine allfällige Beiziehung von Sachverständigen trägt das Land Tirol. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz nach den für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarifen (Paragraph 46,) geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistungsgewährung abgedeckt wird.

§ 38

Text

7. Abschnitt
Kostentragung, Kostenersatz

Paragraph 38,

Kostentragung

  1. Absatz einsDas Land Tirol hat unbeschadet des Absatz 2, den für Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz entstehenden Aufwand zu tragen, soweit dieser nicht durch Kostenbeiträge nach den Paragraphen 23 und 24 sowie Ersatzleistungen nach den Paragraphen 39 und 40 gedeckt ist.
  2. Absatz 2Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag in der Höhe von 35 v.H. des nach Absatz eins, zu tragenden Aufwandes zu ersetzen. Der Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 5 und 7 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, aufzuteilen. Paragraph 21, Absatz 8,, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gilt sinngemäß.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Übergang von Rechtsansprüchen

  1. Absatz einsHat der Mensch mit Behinderungen gegenüber einer Dritten im Bezugszeitraum privatrechtliche Ansprüche, die dem gleichen Zweck wie Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz dienen, so kann die nach Paragraph 26, zuständige Stelle durch schriftliche Anzeige an die Dritte bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen und Zuschüsse auf das Land Tirol übergeht.
  2. Absatz 2Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen bei der Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Leistungen bzw. Zuschüssen nach diesem Gesetz und dessen Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.
  3. Absatz 3Hat die Verpflichtete vor Kenntnis des Anspruchsüberganges Leistungen im Sinn des Absatz eins, an den Menschen mit Behinderungen erbracht, so sind diese im Ausmaß des Anspruchsüberganges zugunsten des Landes Tirol hereinzubringen. Paragraph 40, Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen und Zuschüsse

  1. Absatz einsWurde die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses
    1. Litera a
      durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen,
    2. Litera b
      durch unwahre Angaben oder
    3. Litera c
      durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 34,
    herbeigeführt, so hat die Empfängerin der Leistung bzw. des Zuschusses oder deren Rechtsnachfolgerin dem Land Tirol den zu Unrecht ausgezahlten Geldbetrag bzw. den für die Erbringung einer zu Unrecht erbrachten Leistung entstandenen Aufwand zu ersetzen.
  2. Absatz 2Die Ersatzpflicht besteht für Leistungen und Zuschüsse, die in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem 1. Tag des Monats, in dem die nach Paragraph 26, zuständige Stelle vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, gewährt wurden. Dies gilt nicht, wenn die Leistung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen wurde. Für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung der Ersatzpflicht im Verwaltungsweg einer Klage gleichzuhalten ist. Die Ersatzpflicht ist mit Bescheid geltend zu machen.
  3. Absatz 3Wird anstelle eines Widerrufs eine Anpassung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, vorgenommen, besteht die Ersatzpflicht, soweit bei ursprünglich richtiger Festlegung des Ausmaßes, der Dauer oder der Höhe der Leistung bzw. des Zuschusses ein geringerer Aufwand entstanden wäre.
  4. Absatz 4Die Absatz eins,, 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn die rechtzeitige Einstellung oder Anpassung einer Leistung bzw. eines Zuschusses aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse (Paragraph 35, Absatz 4, Litera d,) durch unwahre Angaben oder durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 34, vereitelt wurde.
  5. Absatz 5Die Hereinbringung kann auch durch Anrechnung auf Zuschüsse oder durch Erhöhung von Kostenbeiträgen der Ersatzpflichtigen zu laufenden Leistungen nach Paragraph 5, erfolgen. Ist der Ersatzpflichtigen die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, so kann ein angemessener Aufschub oder Ratenzahlung vorgesehen werden.
  6. Absatz 6Von der Hereinbringung kann abgesehen werden, wenn
    1. Litera a
      die Verpflichtung zum Ersatz für die Ersatzpflichtige eine besondere Härte bedeuten würde, insbesondere zu einer Notlage im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes führen würde,
    2. Litera b
      die Hereinbringung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu dem zu ersetzenden Betrag steht.

§ 41

Text

8. Abschnitt
Dienstleisterinnen

Paragraph 41,

Betriebsbewilligung

  1. Absatz einsDienstleisterinnen, die
    1. Litera a
      ambulante oder stationäre Leistungen nach diesem Gesetz erbringen und
    2. Litera b
      eine Vereinbarung nach Paragraph 42, abgeschlossen haben,
    benötigen für jede Einrichtung eine Betriebsbewilligung.
  2. Absatz 2Stationäre Leistungen außerhalb Tirols können nur dann gewährt werden, wenn die betreffende Einrichtung nach anderen Bestimmungen bewilligt wurde oder in sonstiger Weise sichergestellt ist, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.
  3. Absatz 3Anträge auf Betriebsbewilligung sind schriftlich einzubringen und haben folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
    1. Litera a
      Angaben über die Dienstleisterin,
    2. Litera b
      Angaben über die Leiterin der Einrichtung,
    3. Litera c
      den Nachweis über das Eigentum oder den aufrechten Bestandsvertrag,
    4. Litera d
      ein inhaltliches Konzept (insbesondere Zielgruppe, Ziele, Leistungsangebote, Methoden, Betriebszeiten, Darstellung von Abläufen),
    5. Litera e
      Angaben zum Personal (Anstellungsausmaß pro Mitarbeiterin, Tätigkeitsbereich, Qualifikationsnachweise),
    6. Litera f
      Angaben zur Zahl der Betreuungsplätze und zur Kapazität in den einzelnen Teilbereichen,
    7. Litera g
      vollständige Baupläne mit planlich und beschreibungsmäßig dargestelltem Raum- und Funktionsprogramm,
    8. Litera h
      Nachweis der Baubewilligung und der Benützungsbewilligung für das Gebäude nach den baurechtlichen Vorschriften.
    Die Unterlagen nach Litera d bis h sind bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Zur Überprüfung der Angaben nach Litera a, ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Vereinsregisters sowie des Firmenbuchs berechtigt. Zur Überprüfung der Angaben nach Litera b und zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Absatz 7, Litera c, ist die Landesregierung zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 berechtigt. Für Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat ist ein entsprechender von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellter Nachweis anzuschließen.
  4. Absatz 4Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Landesregierung mitzuteilen, ob die Dienstleisterin oder ihre bevollmächtigte Vertreterin im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass die Dienstleisterin oder ihre bevollmächtigte Vertreterin an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Landesregierung erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  5. Absatz 5Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  6. Absatz 6Werden allfällige von der Landesregierung nach Absatz 4, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Landesregierung den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
  7. Absatz 7Die Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      die Einrichtung die Voraussetzungen der in der Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera h, normierten Anforderungen an die Dienstleisterinnen erfüllt,
    2. Litera b
      das vorgelegte Raum- und Funktionsprogramm in baulicher, hygienischer und ausstattungsmäßiger Hinsicht dem Stand der Technik entspricht, und
    3. Litera c
      in organisatorischer Hinsicht sowie im Hinblick auf Anzahl, Qualifikation und Funktion des vorgesehenen Personals erwarten lässt, dass die Erbringung der Leistungen an die für die Einrichtung vorgesehenen Zielgruppen gemäß den Grundsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, gewährleistet ist.
  8. Absatz 8Die Betriebsbewilligung kann unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen erteilt werden.
  9. Absatz 9Wesentliche Änderungen der in Absatz 3, genannten Voraussetzungen, insbesondere in baulicher, personeller oder inhaltlicher Hinsicht in einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung benötigen ebenfalls eine Betriebsbewilligung.
  10. Absatz 10Die Auflassung einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung ist der Landesregierung spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.
  11. Absatz 11Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Absatz 7, oder 9, dass die Voraussetzungen für die Eignung der Einrichtung trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend erfüllt sind, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung der Eignung der konkreten Einrichtung erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
  12. Absatz 12Die Landesregierung hat die Betriebsbewilligung zu widerrufen, wenn
    1. Litera a
      das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet ist,
    2. Litera b
      Auflagen nach Absatz 8, oder Absatz 11, nicht erfüllt werden,
    3. Litera c
      die nachträgliche Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach Absatz 11, unverhältnismäßig wäre, insbesondere wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Vereinbarungen mit Dienstleisterinnen (Rahmenvereinbarungen)

  1. Absatz einsZur Sicherstellung von Leistungen nach Paragraph 5, kann das Land Tirol als Träger von Privatrechten Vereinbarungen mit Dienstleisterinnen abschließen (Rahmenvereinbarungen).
  2. Absatz 2Rahmenvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind Voraussetzung für eine Kostentragung durch das Land Tirol für die von der Dienstleisterin zugunsten des Menschen mit Behinderungen erbrachten Leistungen nach diesem Gesetz.
  3. Absatz 3Dienstleisterinnen können
    1. Litera a
      basierend auf den in der Rahmenvereinbarung getroffenen Festlegungen,
    2. Litera b
      basierend auf den Menschen mit Behinderungen jeweils gewährten Leistungen und
    3. Litera c
      entsprechend den in der Verordnung nach Paragraph 46, normierten Tarifen
    die von ihnen erbrachten Leistungen zugunsten des Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz direkt mit dem Land Tirol abrechnen.
  4. Absatz 4Rahmenvereinbarungen dürfen nur mit Dienstleisterinnen abgeschlossen werden, deren Eignung für den jeweiligen Tätigkeitsbereich, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der nach Paragraph 14, festgelegten Qualitätsstandards, gewährleistet ist. Auf das Erfordernis einer Betriebsbewilligung nach Paragraph 41, ist in der Rahmenvereinbarung Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Rahmenvereinbarungen dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die jeweilige Leistung nach Paragraph 14, definiert ist und diese für die Zielregion im Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Behindertenhilfe des Landes Tirol (Paragraph 44,) als Bedarf ausgewiesen ist.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Behördliche Aufsicht

  1. Absatz einsZur Feststellung und Überwachung der Eignung von Dienstleisterinnen, der Einhaltung von Betriebsbewilligungen nach Paragraph 41,, der Einhaltung der allgemeinen und leistungsspezifischen Standards sowie zur Überprüfung der finanziellen Gebarung ist der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Organen der Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und Anlagen und die Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere in die Personalunterlagen und die Begleitdokumentation, zu gewähren. Den Organen sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat bei der Aufsicht über Einrichtungen, die nach Paragraph 41, bewilligt wurden insbesondere darauf zu achten, dass die Rechte der Menschen mit Behinderungen gewahrt sind und Vorkehrungen zur Verhinderung von Gewalt und Missbrauch getroffen werden.
  3. Absatz 3Werden im Zuge einer Überprüfung nach Absatz eins, schwerwiegende Mängel festgestellt, mit denen eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die persönliche Integrität von Menschen mit Behinderungen verbunden ist, so hat die Landesregierung ohne vorausgegangenes Verfahren Maßnahmen zu ihrer Behebung an Ort und Stelle verfügen. Die Landesregierung hat über diese Maßnahme binnen zwei Wochen einen Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Maßnahme außer Kraft tritt.
  4. Absatz 4Zur Überprüfung der finanziellen Gebarung ist weiters dem Landesrechnungshof oder den von ihm beauftragten Organen der Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und Anlagen und die Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere in die finanziellen Aufzeichnungen, zu gewähren. Den Organen sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 44

Text

9. Abschnitt
Planung, Statistik, Tarife und Ko-Finanzierung

Paragraph 44,

Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Behindertenhilfe des Landes Tirol

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben, insbesondere zu folgenden Zielen auszuarbeiten:
    1. Litera a
      die Verbesserung und langfristige Sicherstellung bedarfs- und fachgerechter Leistungen,
    2. Litera b
      die Gewährleistung von landesweit einheitlichen quantitativen Mindeststandards in allen Leistungsbereichen unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten.
  2. Absatz 2Bei der Durchführung der Planung der Behindertenhilfe sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben berühren, zu berücksichtigen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan hat sich an nachstehenden Grundsätzen zu orientieren:
    1. Litera a
      Mobile Leistungen haben Vorrang vor stationären Leistungen.
    2. Litera b
      Leistungen der beruflichen Integration haben Vorrang vor Leistungen der Tagesstruktur in Einrichtungen.
    3. Litera c
      Bei der Schaffung neuer Angebote ist auf eine ausgewogene regionale Verteilung, ein vielfältiges Leistungsangebot in den einzelnen Regionen und auf eine gute Erreichbarkeit für die Bevölkerung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Verfahren und die Ergebnisse der Planung der Behindertenhilfe des Landes Tirol sind regelmäßig zu überprüfen, zu evaluieren und nach den aktuellen Erkenntnissen laufend anzupassen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Planung der Behindertenhilfe des Landes Tirol nach Absatz 3, jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren im Bedarfs- und Entwicklungsplan darzustellen. Bei Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist auf die weitere, über den Planungszeitraum hinausgehende Entwicklung der maßgebenden Einflussgrößen soweit Bedacht zu nehmen, als hierfür auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Prognosen vorliegen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist vor Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren anzupassen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Entwicklungen notwendig wird.
  5. Absatz 5Paragraph 39, Absatz 6, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Statistik

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat geeignete Daten nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, sowie Daten über den Umfang der gewährten Leistungen und Zuschüsse zu erheben. Diese Daten sind in anonymisierter Form als Entscheidungs- und Evaluierungsgrundlage für die Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol heranzuziehen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die Daten nach Absatz eins, jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren in einem Bericht zusammenzufassen und diesen dem Landtag vorzulegen.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Tarife und Ko-Finanzierung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen:
    1. Litera a
      Tarife, die für die einzelnen Leistungen nach Paragraph 5, gewährt werden unter Berücksichtigung des Qualifizierungsgrades,
    2. Litera b
      bei tagsatzfinanzierten Leistungen ergänzend zu Litera a, :, Tarife für Platzhalteleistungen, Kurzzeitpflegeleistungen und Intensivsätze,
    3. Litera c
      Beginn der Gültigkeit der Tarife,
    4. Litera d
      Abrechnungsmodalitäten.
  2. Absatz 2Darüber hinaus kann die Landesregierung in der Verordnung nach Absatz eins, festlegen, inwieweit Rücklagen bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann mit den Sozialversicherungsträgern oder anderen Kostenträgern, die gleiche oder ähnliche Leistungen wie jene nach diesem Gesetz finanzieren, Verträge über die gemeinsame Finanzierung von konkreten Leistungen für Menschen mit Behinderungen abschließen.
  4. Absatz 4Eine Verordnung nach Absatz eins, kann während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte rückwirkend, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.

§ 47

Text

10. Abschnitt
Teilhabebeirat, Nutzerinnenvertretung

Paragraph 47,

Teilhabebeirat

  1. Absatz einsZur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Menschen mit Behinderungen wird beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Teilhabebeirat eingerichtet.
  2. Absatz 2Mitglieder des Teilhabebeirates sind:
    1. Litera a
      fünf Vertreterinnen der Nutzerinnenvertretung (Paragraph 48,) auf deren Vorschlag,
    2. Litera b
      eine Vertreterin der Angehörigenvertretung (Paragraph 48,), sofern eine solche besteht, auf deren Vorschlag,
    3. Litera c
      drei Vertreterinnen von Dienstleisterinnen, wobei sowohl der mobile, der ambulante als auch der stationäre Leistungsbereich vertreten werden muss, auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der sozialen Dienstleistungsanbieter (argeSODiT),
    4. Litera d
      eine Vertreterin der Wirtschaftskammer Tirol auf deren Vorschlag,
    5. Litera e
      eine Vertreterin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol auf deren Vorschlag,
    6. Litera f
      eine Vertreterin der Landwirtschaftskammer auf deren Vorschlag,
    7. Litera g
      eine Vertreterin der Gemeinden Tirols auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes,
    8. Litera h
      eine Vertreterin der Stadt Innsbruck auf deren Vorschlag,
    9. Litera i
      zwei Landesbedienstete aus Organisationseinheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung.
    Weiters gehört dem Teilhabebeirat die Leiterin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit als nicht stimmberechtigtes Mitglied an.
  3. Absatz 3Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera a bis i sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils genannten Stellen zu bestellen. Die Landesregierung hat diese aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Landesregierung die betreffenden Mitglieder des Teilhabebeirates ohne Vorschlag bestellen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera a bis i werden von der Landesregierung für vier Jahre bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
  5. Absatz 5Bei Bedarf können vom Teilhabebeirat weitere Personen, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Behindertenarbeit oder der Behindertenhilfe verfügen, beratend beigezogen werden.
  6. Absatz 6Der Teilhabebeirat hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin zu wählen. Der Vorsitzenden obliegt die Einberufung des Teilhabebeirates. Die erste Sitzung wird von der Leiterin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit einberufen und von dieser bis zur Wahl der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin geleitet.
  7. Absatz 7Der Teilhabebeirat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende (ihre Stellvertreterin) und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Teilhabebeirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Absatz 8In dringenden Fällen können Beschlüsse des Teilhabebeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende innerhalb der von ihr gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.
  9. Absatz 9Der Teilhabebeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
    1. Litera a
      die Einberufung, der Ablauf und die Häufigkeit der Sitzungen,
    2. Litera b
      Funktionen und Aufgaben der einzelnen Mitglieder,
    3. Litera c
      Ausscheidungsgründe von Mitgliedern.
  10. Absatz 10Sitzungen des Teilhabebeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  11. Absatz 11Die Mitgliedschaft im Teilhabebeirat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera a bis i haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in Höhe des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderungen des Mitglieds unzumutbar, so gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz unter Anlehnung der für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarife (Paragraph 46,), sowie deren Fahrtkosten geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistung abgedeckt wird.
  12. Absatz 12Auf die Ersatzmitglieder und Stellvertreterinnen findet Absatz 11, nur Anwendung, wenn sie in Vertretung tätig werden.
  13. Absatz 13Die Sitzungsprotokolle des Teilhabebeirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit zu erstellen.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Nutzerinnenvertretung, Angehörigenvertretung

  1. Absatz einsZur Einbindung der Menschen mit Behinderungen in die Behindertenhilfe des Landes Tirol wird eine Nutzerinnenvertretung eingerichtet. Die Aufgaben der Nutzerinnenvertretung umfassen insbesondere
    1. Litera a
      die Mitarbeit bei Entscheidungsprozessen der Behindertenhilfe des Landes Tirol,
    2. Litera b
      die Mitwirkung im Teilhabebeirat (Paragraph 47,),
    3. Litera c
      die Mitwirkung in der Schlichtungsstelle (Paragraph 36,),
    4. Litera d
      die Kontaktpflege mit den zuständigen Stellen sowie die Funktion als Ansprechpartner für Menschen mit Behinderungen.
  2. Absatz 2Die Nutzerinnenvertretung besteht aus zehn Mitgliedern. Mitglieder können nur Menschen mit Behinderungen sein, die eine Leistung nach diesem Gesetz innerhalb der letzten vier Jahre bezogen haben bzw. beziehen. Die Nutzerinnenvertretung setzt sich zusammen aus:
    1. Litera a
      zwei Personen mit körperlichen Behinderungen,
    2. Litera b
      zwei Personen mit Hörbehinderungen,
    3. Litera c
      zwei Personen mit Sehbehinderungen,
    4. Litera d
      zwei Personen mit psychischer Erkrankung,
    5. Litera e
      zwei Personen mit Lernschwierigkeiten.
  3. Absatz 3Vor dem Beginn des Nominierungsverfahrens sind jene Menschen mit Behinderungen, die jeweils zum 1. Jänner des Jahres der Bestellung das 16. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt eine Leistung nach diesem Gesetz oder dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, innerhalb der letzten vier Jahre bezogen haben bzw. beziehen, auf geeignete Weise über die Möglichkeit der Teilnahme zu informieren.
  4. Absatz 4Zur Nominierung der Mitglieder der Nutzerinnenvertretung ist ein Verfahren unter Einbeziehung der Nutzerinnen im Sinn des Absatz 3, sowie unter Berücksichtigung der Repräsentation der in Absatz 2, genannten Gruppen durchzuführen. Über das Nominierungsverfahren sollen alle Nutzerinnen Gelegenheit erhalten, an der Bestellung der Mitglieder Nutzerinnenvertretung persönlich mitzuwirken. Als nominiert gelten jeweils jene zwei Personen pro Gruppe, die in dem Verfahren die meisten Stimmen erhalten.
  5. Absatz 5Die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 3 und 4 obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit. Die Landesregierung hat durch Verordnung die nähere Ausgestaltung dieses Verfahrens, insbesondere die Berechtigung zur Mitwirkung, die Art der Mitwirkung und die Zuständigkeit zur Entscheidung im Streitfall zu regeln.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat nach Vorliegen des Ergebnisses des Verfahrens nach Absatz 3 und 4 die Mitglieder der Nutzerinnenvertretung auf die Dauer des Teilhabebeirates (Paragraph 47, Absatz 3,) zu bestellen.
  7. Absatz 7Die Nutzerinnenvertretung hat in Abstimmung mit der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit eine Geschäftsordnung zu erarbeiten, welche insbesondere folgende Bereiche zu regeln hat:
    1. Litera a
      die Wahl der Vorsitzenden und ihrer Stellvertretung,
    2. Litera b
      ein Organigramm, in welchem die Zusammensetzung der Nutzerinnenvertretung und auch etwaige regionale Strukturen anzuführen sind,
    3. Litera c
      die Einberufung, der Ablauf und die Häufigkeit der Sitzungen,
    4. Litera d
      Ausscheidungsgründe von Mitgliedern,
    5. Litera e
      die Funktionen und Aufgaben der einzelnen Mitglieder,
    6. Litera f
      die Beschlussfassung in der Nutzerinnenvertretung.
  8. Absatz 8In dringenden Fällen können Beschlüsse der Nutzerinnenvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 47, Absatz 8, gilt sinngemäß.
  9. Absatz 9Für die Durchführung von Sitzungen der Nutzerinnenvertretung in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 47, Absatz 10, sinngemäß.
  10. Absatz 10Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, kann die Nutzerinnenvertretung mit Vereinen, deren vorrangiger Zweck die Vertretung von Interessen Angehöriger von Menschen mit Behinderungen ist (Angehörigenvertretung), erforderlichenfalls zusammenarbeiten.
  11. Absatz 11Die Mitgliedschaft in der Nutzerinnenvertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder der Nutzerinnenvertretung haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten zu den Sitzungen mit dem Land Tirol in Höhe des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderungen des Mitglieds unzumutbar, so gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz unter Anlehnung der für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarife (Paragraph 46,), sowie deren Fahrtkosten geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistung abgedeckt wird.

§ 49

Text

11. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 49,

Überführung von Rehabilitationsmaßnahmen

  1. Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. Anträge auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gelten als Anträge auf Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach Paragraph 5, bzw. Paragraph 15,
  2. Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Verwaltungsweg oder privatwirtschaftlich rechtskräftig zuerkannte Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz bleiben unbeschadet der Paragraphen 35 und 40 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten oder vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die bewilligte Dauer aufrecht. Leistungen, deren Genehmigungszeitraum fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes übersteigt, gelten als auf fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.
  3. Absatz 3Auf die Gewährung von Zuschüssen nach den Paragraphen 18 und 19 besteht im Ausmaß bestehender gleichartiger Leistungen nach den Paragraphen 8 und 14 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes kein Anspruch, insoweit diese nach Absatz 2, aufrecht bleiben.

§ 50

Beachte für folgende Bestimmung

Die Novelle LGBl. Nr. 17/2022 zitiert im Abs. 7 des § 50 aufgrund eines Redaktionsversehens das Gesetz LGBl. Nr. 16/2022; an dieser Stelle erfolgt hier eine Richtigstellung dahingehend, dass das Zitat „LGBl. Nr. 17/2022“ lautet.

Text

Paragraph 50,

Organisatorische Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDienstleisterinnen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz für das Land Tirol erbracht und noch keine Vereinbarung nach Paragraph 17, Absatz 2, des Tiroler Rehabilitationsgesetzes abgeschlossen haben, können diese Leistungen längstens bis zum 30. Juni 2023 erbringen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Rahmenvereinbarung nach Paragraph 42, abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vereinbarungen nach Paragraph 17, Absatz 2, des Tiroler Rehabilitationsgesetzes gelten für die in der Vereinbarung festgelegte Laufzeit als Rahmenvereinbarung nach Paragraph 42, Wurden derartige Vereinbarungen unbefristet oder für eine längere als eine dreijährige Laufzeit, die erst nach dem 30. Juni 2023 endet, abgeschlossen, so gelten sie als bis zum 30. Juni 2023 befristet.
  3. Absatz 3Feststellungsbescheide über die Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation nach Paragraph 18, Absatz 2, des Tiroler Rehabilitationsgesetzes gelten als Betriebsbewilligung nach Paragraph 41,
  4. Absatz 4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach Paragraph 18, des Tiroler Rehabilitationsgesetzes werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt.
  5. Absatz 5Der Teilhabebeirat nach Paragraph 47, ist bis spätestens 31. Dezember 2018 zu bestellen. Die Mitglieder des Behindertenbeirates nach Paragraph 34, des Tiroler Rehabilitationsgesetzes bleiben längstens bis zur Bestellung des neuen Teilhabebeirates im Amt und nehmen bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben des Teilhabebeirates nach diesem Gesetz wahr.
  6. Absatz 6Die Nutzerinnenvertretung nach Paragraph 48, ist bis spätestens 31. Dezember 2022 zu bestellen. Sofern bis spätestens 31. Dezember 2018 Nutzerinnenvertreterinnen in einem dem Paragraph 47, Absatz 3 und 4 vergleichbaren Verfahren nominiert wurden, obliegt diesen die Wahrnehmung der Aufgaben der Nutzerinnenvertretung im Teilhabebeirat und in der Schlichtungsstelle bis zur erstmaligen Bestellung der Nutzerinnenvertretung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
  7. Absatz 7Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2022, im Verwaltungsweg rechtskräftig nach Paragraph 8, zuerkannte Leistungen bleiben unbeschadet der Paragraphen 35 und 40 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten Dauer aufrecht.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Strafbestimmungen

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600,- Euro, im besonders schwerwiegenden Fall oder bei Wiederholung mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist, begeht, wer als Dienstleisterin nach diesem Gesetz

  1. Litera a
    trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde Auflagen nach Paragraph 41, Absatz 8 und Absatz 11, nicht erfüllt,
  2. Litera b
    eine Einrichtung abweichend vom Betriebsbewilligungsbescheid betreibt,
  3. Litera c
    den Organen der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht nicht ermöglicht oder erheblich erschwert, insbesondere indem sie entgegen Paragraph 43, das Betreten der Räumlichkeiten und sonstiger Anlagen nicht gestattet, ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommt oder keine Einsicht in Unterlagen gewährt.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Gebühren- und Abgabenfreiheit

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Eingaben in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3Dienstleisterinnen sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz.
  4. Absatz 4Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach dem 2. und 3. Abschnitt, ihre Durchführung, die Vorschreibung und Einhebung von Kostenbeiträgen, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Menschen mit Behinderungen gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Bewirkung des Ersatzes von zu Unrecht empfangenen Zuschüssen, die Prüfung der Eignung von Auftragsverarbeitern und die Erteilung von Betriebsbewilligungen, den Abschluss und die Überwachung der Einhaltung von mit Auftragsverarbeitern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Ausübung der behördlichen Aufsicht, sowie die Finanzierung und Abrechnung von Leistungen mit Auftragsverarbeitern jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Menschen mit Behinderungen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommensverhältnisse und über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Angehörigeneigenschaft im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins bis 4, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Behinderungen und der Geschäftsfähigkeit erforderlich sind, Daten über das Bestehen einer gesetzlichen Vertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte und Lebensgefährtinnen, Daten über den individuellen Unterstützungsbedarf, die konkrete Begleitsituation und über Ausmaß, Art und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen und Zuschüssen oder von vergleichbaren Leistungen und Zuschüssen nach anderen in- und ausländischen Rechtsvorschriften, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über Schulbildung, Berufswunsch, Berufsausbildung und Berufsausübung, Daten über nach Paragraph 2, Absatz 2, zu berücksichtigende Leistungen und Zuschüsse und über Ansprüche nach den Paragraphen 39 und 40, Daten über ausbezahlte Zuschüsse und deren Verwendung sowie Daten über Kostenbeiträge und Kostenersätze,
    2. Litera b
      von Personen, die Menschen mit Behinderungen zum Unterhalt verpflichtet sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über das Einkommen und weitere Unterhaltspflichten, und Daten über das Bestehen einer gesetzlichen Vertretung,
    3. Litera c
      von Dienstgeberinnen der in Litera a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen und Daten über den Entgeltanspruch der in Litera a und b genannten Personen,
    4. Litera d
      von gesetzlichen Vertreterinnen der in Litera a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    5. Litera e
      von Obsorgeberechtigten des Menschen mit Behinderungen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    6. Litera f
      von Lebensgefährtinnen des Menschen mit Behinderungen, sofern er mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,
    7. Litera g
      von sonstigen Personen, die mit dem Menschen mit Behinderungen im gemeinsamen Haushalt leben: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,
    8. Litera h
      von Personen, denen gegenüber der Mensch mit Behinderungen zum Unterhalt verpflichtet ist: Identifikationsdaten,
    9. Litera i
      von Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie von Kindergärten, Schulen, Heimen, Tagesbetreuungseinrichtungen und Wohneinrichtungen, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    10. Litera j
      von Personen, die den Menschen mit Behinderungen begleiten oder behandeln: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über die Qualifikation, Daten über den Tätigkeitsbereich, Daten über das Ausmaß, die Dauer und das Verhältnis der Beschäftigung sowie Daten über das Entgelt,
    11. Litera k
      von Dritten, die für Menschen mit Behinderungen Leistungen erbringen, die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen gleichartig sind, sowie deren Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, und Bankverbindungen,
    12. Litera l
      von aus Ansprüchen nach den Paragraphen 39 und 40 Verpflichteten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, und Bankverbindungen,
    13. Litera m
      von Auftragsverarbeitern mit denen eine Vereinbarung nach Paragraph 42, abgeschlossen wurde bzw. werden soll: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Daten über die Vereinbarung, Daten zur Beurteilung der Qualität der Leistung aus rechtlicher und fachlicher Sicht, Bankverbindungen,
    14. Litera n
      von den Ansprechpersonen von Auftragsverarbeitern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  5. Absatz 5Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 4,
    1. Litera a
      an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte,
    2. Litera b
      an die Trägerinnen der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger,
    3. Litera c
      an das Sozialministeriumservice sowie seine Landesstellen und das Arbeitsmarktservice,
    4. Litera d
      an ausländische Versicherungsträgerinnen, die jenen nach Litera b, gleichzusetzen sind, und
    5. Litera e
      sonstige ausländische öffentliche Stellen oder inländische Rechtsträgerinnen, die Leistungen der Behindertenhilfe gewähren oder unterstützen,
    übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder zur Vermeidung der mehrfachen Gewährung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen erforderlich sind.
  6. Absatz 6Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen folgende Daten von Menschen mit Behinderungen an Auftragsverarbeiter übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Erreichbarkeitsdaten der gesetzlichen Vertreterin, Daten über Art und Umfang der nach diesem Gesetz gewährten Leistungen und Zuschüsse.
  7. Absatz 7Die nach Absatz eins, Verantwortlichen und die gesetzlich für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen jeweils zuständigen Organen dürfen Daten nach Paragraph 50, Absatz 4, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Paragraph 18, Absatz 2, des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, Paragraphen 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes, zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Absatz 4, verarbeiten:
    1. Litera a
      Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen und Zuschüsse
    2. Litera b
      Vermeidung von Doppelförderungen,
    3. Litera c
      Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen und Zuschüsse,
    4. Litera d
      Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen und Zuschüsse,
    5. Litera e
      der Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung.
  8. Absatz 8Der nach den Absatz eins, Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Absatz 7, Litera a bis e jeweils erforderlich sind, und
    2. Litera b
      von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.
  9. Absatz 9Personenbezogene Daten nach Absatz 4, Litera a bis l sind zu löschen, wenn der Mensch mit Behinderungen durch einen Zeitraum von sieben Jahren keine Leistungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes mehr bezogen hat, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Daten nach Absatz eins, Litera m und n sind längstens sieben Jahre nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen weiter benötigt werden.
  10. Absatz 10Die nach Absatz 3, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese zu Zwecken der Beratung des Menschen mit Behinderungen, der Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erfüllung der sonstigen Pflichten aus der Rahmenvereinbarung jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von dem Menschen mit Behinderungen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Behinderungen und der Geschäftsfähigkeit erforderlich sind, Daten über den Begleitverlauf, Daten über das Vorliegen einer Eigen- oder Fremdgefährdung, Daten über freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Daten über strafbare Handlungen soweit diese im Einzelfall benötigt werden, Daten über das Bestehen einer gesetzlichen Vertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über den individuellen Unterstützungsbedarf, die konkrete Begleitsituation und über Ausmaß, Art und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über Schulbildung, Berufswunsch, Berufsausbildung und Berufsausübung, sowie Daten über Kostenbeiträge nach Paragraph 24,,
    2. Litera b
      von Vertreterinnen des Menschen mit Behinderungen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    3. Litera c
      von Angehörigen des Menschen mit Behinderungen und sonstigen von ihr bekannt gegebenen Bezugspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bezugspersonenart,
    4. Litera d
      von anderen Dienstleisterinnen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Umfang der Einbindung.
  11. Absatz 11Daten nach Absatz 10, sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Leistungserbringung zu löschen, sofern gesetzlich keine längeren Aufbewahrungspflichten vorgesehen sind.
  12. Absatz 12Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
  13. Absatz 13Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,,
    2. Ziffer 2
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,,
    3. Ziffer 3
      Arbeitslosenversicherungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,,
    4. Ziffer 4
      Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,,
    5. Ziffer 5
      Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,,
    6. Ziffer 6
      Beamten-Kranken und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,,
    7. Ziffer 7
      Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,,
    8. Ziffer 8
      Bundesbehindertengesetz – BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,,
    9. Ziffer 9
      Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,,
    10. Ziffer 10
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2017,,
    11. Ziffer 11
      Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,,
    12. Ziffer 12
      Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,,
    13. Ziffer 13
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,,
    14. Ziffer 14
      Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. 2016 Nr. L 132, S. 21,
  5. Ziffer 5
    Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Rehabilitationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten.