Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 3. Juli 2002 über die Bergwacht (Tiroler Bergwachtgesetz 2003)

StF: LGBl. Nr. 90/2002 - Landtagsmaterialien: 244/02

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2012, - Landtagsmaterialien: 344/12

Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012, - Landtagsmaterialien: 559/12

Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, - Landtagsmaterialien: 388/13

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, - Landtagsmaterialien: 624/16

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, - Landtagsmaterialien: 625/16

Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, - Landtagsmaterialien: 375/18

Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019, - Landtagsmaterialien: 410/19

Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023, - Landtagsmaterialien: 1054/23

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Bergwächter

Paragraph eins,

Aufgaben

Paragraph 2,

Bestellung

Paragraph 3,

Gelöbnis, Dienstausweis, Dienstabzeichen

Paragraph 4,

Pflichten

Paragraph 5,

Befugnisse

Paragraph 6,

Dienstvorschrift

Paragraph 7,

Kostenersatz

Paragraph 8,

Erlöschen der Bestellung

2. Abschnitt
Tiroler Bergwacht

Paragraph 9,

Mitgliedschaft

Paragraph 10,

Organisation

Paragraph 11,

Aufgaben

Paragraph 12,

Bergwachtbezirk

Paragraph 13,

Landesausschuss

Paragraph 14,

Landesleiter

Paragraph 15,

Bezirksausschüsse

Paragraph 16,

Bezirksleiter

Paragraph 17,

Einsatzstelle

Paragraph 18,

Einsatzstellenleiter

Paragraph 19,

Rechnungsprüfer

Paragraph 20,

Beschlüsse

Paragraph 21,

Wahlen

Paragraph 22,

Amtsdauer

Paragraph 23,

Gebarung

Paragraph 24,

Kostenersatz, Aufwandsentschädigung

3. Abschnitt
Aufsicht

Paragraph 25,

Aufsichtsbehörde

Paragraph 26,

Genehmigungspflicht

Paragraph 27,

Auskunftspflicht

Paragraph 28,

Zwangsmittel der Aufsicht

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 29,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 30,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 31,

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Bergwächter

Paragraph eins,

Aufgaben

  1. Absatz einsZur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung folgender Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen können Bergwächter bestellt werden:
    1. Litera a
      Tiroler Naturschutzgesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 33;
    2. Litera b
      die in der Anlage zu Paragraph 46, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 angeführten, als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten;
    3. Litera c
      Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991;
    4. Litera d
      Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990;
    5. Litera e
      Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, hinsichtlich des Schutzes vor Störungen durch Lärm und des Schutzes vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere;
    6. Litera f
      Tiroler Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 57/1997;
    7. Litera g
      Tiroler Feldschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 58;
    8. Litera h
      Tiroler Campinggesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37.
  2. Absatz 2Die Bergwächter haben bei der Vollziehung der Strafbestimmungen der im Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften in dem durch Paragraph 5, festgelegten Umfang mitzuwirken.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, soweit den Bergwächtern die Mitwirkung bei der Vollziehung anderer als der im Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften obliegt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Bestellung

  1. Absatz einsBergwächter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid zu bestellen und zur Ausübung des Dienstes einer Einsatzstelle (Paragraph 17, Absatz eins,) zuzuweisen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Bestellung ist die Tiroler Bergwacht zu hören.
  2. Absatz 2Zu Bergwächtern dürfen nur Personen bestellt werden, die
    1. Litera a
      volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,
    2. Litera b
      österreichische Staatsbürger sind,
    3. Litera c
      in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben,
    4. Litera d
      körperlich und geistig geeignet sowie zuverlässig sind,
    5. Litera e
      fachlich geeignet sind,
    6. Litera f
      Kenntnisse in Erster Hilfe nachweisen,
    7. Litera g
      eine Bestätigung über eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit als Anwärter nachweisen.
  3. Absatz 3Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen.
  4. Absatz 4Nicht zuverlässig ist eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.
  5. Absatz 5Kenntnisse in Erster Hilfe sind durch ein Zeugnis über den Abschluss eines entsprechenden, während der Tätigkeit als Anwärter abgelegten Kurses im Ausmaß von mindestens sechzehn Stunden oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachzuweisen.
  6. Absatz 6Für die Tätigkeit als Anwärter kann die Bezirksverwaltungsbehörde Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera b bis d erfüllen, mit schriftlichem Bescheid bestellen und einer Einsatzstelle zuweisen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Bestellung ist die Tiroler Bergwacht zu hören. Der Anwärter hat Bergwächter bei der Ausübung des Dienstes zu begleiten und sich dabei die notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen. Er hat an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
  7. Absatz 7Die fachliche Eignung ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung ist spätestens zwei Jahre nach der Bestellung zum Anwärter vor der Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen. Die Landesregierung hat den Prüfungsstoff, der neben diesem Gesetz die zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse der im Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sowie der für Organe der öffentlichen Aufsicht maßgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes zu umfassen hat, und die Durchführung der Dienstprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen hat, durch Verordnung näher zu bestimmen.
  8. Absatz 8Von der Bestellung einer Person zum Bergwächter oder zum Anwärter sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Gelöbnis, Dienstausweis, Dienstabzeichen

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bergwächter zugleich mit der Aushändigung des Bestellungsbescheides das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Bei dieser Übergabe hat der Bergwächter die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben. Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises sowie die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, zu bestimmen.
  2. Absatz 2Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Bergwächter erloschen ist.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten Bergwächter und Anwärter zu führen. In dieses Verzeichnis sind jedenfalls der Name, die Adresse und die Einsatzstelle sowie die Nummer des ausgefolgten Dienstabzeichens und des Dienstausweises einzutragen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Pflichten

  1. Absatz einsDer Bergwächter hat den Dienst nach Maßgabe des ihm erteilten Dienstauftrages auszuüben.
  2. Absatz 2Der Bergwächter hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Er hat den Dienstausweis dem Betretenen vorzuweisen. Er hat den Dienst nach Maßgabe der Dienstvorschrift in Dienstkleidung auszuüben.
  3. Absatz 3Für den Bergwächter und den Anwärter gelten die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß. Die Landesregierung kann den Bergwächter und den Anwärter im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht entbinden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Befugnisse

  1. Absatz einsDer Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach einer der im Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften auf frischer Tat betritt oder die offensichtlich im Besitz von Gegenständen sind, die von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Dazu dürfen auch Fahrzeuge angehalten werden.
  2. Absatz 2Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 43, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, Paragraph 32, Absatz eins, Litera a bis d des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern, Paragraph 27, Absatz eins, Litera e und f des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes und Paragraph 26, Absatz 2, des Tiroler Tierschutzgesetzes auf frischer Tat betritt, festnehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorführen, wenn
    1. Litera a
      der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist;
    2. Litera b
      begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde;
    3. Litera c
      der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen.
  3. Absatz 3Der Festgenommene ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben, wenn jedoch der Grund der Festnahme schon vorher entfällt, freizulassen. Bei der Festnahme und der Vorführung ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen des Festgenommenen vorzugehen.
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde kann besonders geschulte Bergwächter ermächtigen, in von ihr zu bestimmenden Fällen von Verwaltungsübertretungen bei Betretung auf frischer Tat eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180,– Euro festzusetzen und einzuheben, wenn
    1. Litera a
      der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist;
    2. Litera b
      begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde.
    Leistet der Betretene den festgesetzten Betrag nicht, so darf der Bergwächter verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 180,– Euro nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Die Ermächtigung ist in einer dem Bergwächter zu übergebenden Urkunde anzuführen. Der Bergwächter hat diese Urkunde dem Betretenen vorzuweisen. Über den als vorläufige Sicherheit eingehobenen Betrag oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit verfällt, wenn sich der Betretene der Verfolgung oder dem Vollzug der Strafe entzieht oder einer den Verfall androhenden, zu eigenen Handen zugestellten Ladung der Bezirksverwaltungsbehörde unentschuldigt keine Folge leistet.
  5. Absatz 5Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn innerhalb von drei Monaten nach dem Erlag kein Straferkenntnis (keine Strafverfügung) ergangen ist oder wenn das Verfahren eingestellt wird.
  6. Absatz 6Die vorläufige Sicherheit ist zur Deckung der verhängten Geldstrafe heranzuziehen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Dienstvorschrift

Die Landesregierung hat nach Anhören der Tiroler Bergwacht durch Verordnung in einer Dienstvorschrift nähere Bestimmungen zu erlassen über:

  1. Litera a
    die Anzahl, die örtliche Gliederung und die Festlegung des Mitgliederstandes der Einsatzstellen;
  2. Litera b
    die Kriterien für die Aufnahme von Anwärtern;
  3. Litera c
    den Inhalt und den Umfang der Aus- und Fortbildung sowie deren Durchführung;
  4. Litera d
    die Gestaltung und Verwendung der Dienstkleidung;
  5. Litera e
    die Erteilung von Dienstaufträgen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung von Dienstaufträgen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Kostenersatz

  1. Absatz einsDie Bergwächter und die Anwärter haben ihren Dienst ehrenamtlich auszuüben.
  2. Absatz 2Der Bergwächter hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch
    1. Litera a
      auf Ersatz der Reisegebühren aufgrund eines besonderen von der Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall angeordneten Dienstauftrages;
    2. Litera b
      auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, die bei einer aufgrund eines Dienstauftrages durchgeführten Amtshandlung entstanden sind;
    3. Litera c
      auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, wenn er im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Befugnisse nach Paragraph 5, einer Ladung als Zeuge vor die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion gefolgt ist;
    4. Litera d
      auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, wenn er zur Angelobung erschienen ist.
  3. Absatz 3Ansprüche nach Absatz 2, sind nach den Bestimmungen der Landesreisegebührenvorschrift, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, deren Hilfsorgan der Antragsteller ist, schriftlich geltend zu machen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Erlöschen der Bestellung

  1. Absatz einsDie Bestellung zum Bergwächter oder Anwärter erlischt durch:
    1. Litera a
      Tod;
    2. Litera b
      Widerruf;
    3. Litera c
      Verzicht.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Bergwächter oder Anwärter zu widerrufen, wenn
    1. Litera a
      eine der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a bis d nachträglich weggefallen ist;
    2. Litera b
      der Bergwächter oder der Anwärter Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat;
    3. Litera c
      der Bergwächter ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat;
    4. Litera d
      der Bergwächter oder der Anwärter seiner Verpflichtung zur Aus- und Fortbildung nicht nachgekommen ist;
    5. Litera e
      der Bergwächter oder der Anwärter in der Öffentlichkeit ein Verhalten gezeigt hat, das geeignet ist, das Ansehen der Tiroler Bergwacht zu schädigen.
  3. Absatz 3Der Bergwächter oder der Anwärter kann auf die Bestellung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
  4. Absatz 4Als Verzicht gilt, wenn der Anwärter die Dienstprüfung nach Paragraph 2, Absatz 7, auch beim dritten Antreten nicht besteht oder wenn er sich überhaupt weigert, zur Dienstprüfung anzutreten. Ebenso als Verzicht gilt, wenn der Bergwächter das Schulungsprogramm nach Paragraph 30, Absatz eins, nicht absolviert. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die nicht innerhalb der im Paragraph 2, Absatz 7, oder im Paragraph 30, Absatz eins, festgesetzten Frist zur Dienstprüfung angetreten sind bzw. das Schulungsprogramm absolviert haben, unter Setzung einer Nachfrist von einem Jahr zum Antreten zur Dienstprüfung bzw. zur Absolvierung des Schulungsprogrammes aufzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Verzicht wirksam.
  5. Absatz 5Nach Erlöschen der Bestellung ist der Betreffende aus dem Verzeichnis nach Paragraph 3, Absatz 3, zu streichen. Vom Erlöschen der Bestellung sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen.

§ 9

Text

2. Abschnitt
Tiroler Bergwacht

Paragraph 9,

Mitgliedschaft

  1. Absatz einsDie Gesamtheit der Bergwächter und Anwärter bildet die Tiroler Bergwacht.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Tiroler Bergwacht wird mit der Bestellung zum Bergwächter oder Anwärter begründet. Sie endet mit dem Erlöschen der Bestellung.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Organisation

  1. Absatz einsDie Tiroler Bergwacht ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck.
  2. Absatz 2Organe der Tiroler Bergwacht sind der Landesausschuss, der Landesleiter, die Rechnungsprüfer, die Bezirksausschüsse, die Bezirksleiter, die Einsatzstellen und die Einsatzstellenleiter.
  3. Absatz 3Die Tiroler Bergwacht hat sich eine Satzung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über:
    1. Litera a
      die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe;
    2. Litera b
      die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Kollegialorgane;
    3. Litera c
      die Verwaltung des Vermögens;
    4. Litera d
      den Einsatz bei Katastrophen im Sinne des Katastrophenhilfsdienstgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1974,, und bei Unglücksfällen, Suchaktionen und Ereignissen, die den Einsatz von Suchhunden erfordern;
    5. Litera e
      die Verleihung von Ehrenzeichen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Aufgaben

  1. Absatz einsDer Tiroler Bergwacht obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
    1. Litera a
      die Ausführung von Dienstaufträgen der Bezirksverwaltungsbehörde und in deren Rahmen die Erteilung von Dienstaufträgen durch Leitungsorgane der Tiroler Bergwacht sowie deren Ausführung nach Maßgabe der Dienstvorschrift (Paragraph 6,) sowie die Mitwirkung an Einsätzen bei Katastrophen im Sinn des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes und die Mitwirkung bei Unglücksfällen, Suchaktionen und Ereignissen, die den Einsatz von Suchhunden erfordern;
    2. Litera b
      die Mitwirkung an vom Land Tirol durchgeführten Aufklärungsaktionen zum Schutz der Umwelt;
    3. Litera c
      die Ausbildung der Anwärter und die Fortbildung der Bergwächter nach Maßgabe der Dienstvorschrift.
  2. Absatz 2Der Tiroler Bergwacht obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
    1. Litera a
      die Erlassung und die Änderung der Satzung;
    2. Litera b
      die Wahl der Organe;
    3. Litera c
      die Ausstellung einer Bestätigung über die Tätigkeit als Anwärter;
    4. Litera d
      die Verwaltung des Vermögens;
    5. Litera e
      die Festsetzung einer dem Landesleiter, den Bezirksleitern und den Einsatzstellenleitern zu gewährenden Aufwandsentschädigung;
    6. Litera f
      die Anstellung von Bediensteten;
    7. Litera g
      alle für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz eins, Litera a, innerhalb der Tiroler Bergwacht notwendigen vorbereitenden und koordinierenden Tätigkeiten;
    8. Litera h
      die Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Ansehens der Tiroler Bergwacht;
    9. Litera i
      die Verleihung von Ehrenzeichen;
    10. Litera j
      die Abgabe einer Stellungnahme nach Paragraph 2, Absatz eins und 6 und Paragraph 6,

§ 12

Text

Paragraph 12,

Bergwachtbezirk

Die Tiroler Bergwacht erfüllt ihre Aufgaben in Bergwachtbezirken. Ein Bergwachtbezirk umfasst jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Landesausschuss

  1. Absatz einsDer Landesausschuss besteht aus dem Landesleiter als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern und den Bezirksleitern.
  2. Absatz 2Dem Landesausschuss obliegen:
    1. Litera a
      die Verwaltung des Vermögens, insbesondere die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
    2. Litera b
      die Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten der Tiroler Bergwacht sowie in allen Angelegenheiten, die für mehr als einen Bergwachtbezirk von Bedeutung sind;
    3. Litera c
      die Festsetzung einer dem Landesleiter, den Bezirksleitern und den Einsatzstellenleitern zu gewährenden Aufwandsentschädigung;
    4. Litera d
      die Anstellung von Bediensteten;
    5. Litera e
      die Verleihung von Ehrenzeichen;
    6. Litera f
      die Erlassung und die Änderung der Satzung nach Anhören der Bezirksausschüsse;
    7. Litera g
      die Wahl des Landesleiters und von zwei Stellvertretern des Landesleiters sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern des Landesausschusses und von zwei Stellvertretern dieser Rechnungsprüfer aufgrund der von den Bezirksausschüssen erstatteten Wahlvorschläge.
  3. Absatz 3Der Landesausschuss kann die Verwaltung bestimmter Teile des Vermögens mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung einem Bezirksausschuss oder einer Einsatzstelle übertragen.
  4. Absatz 4Der Landesausschuss ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landesausschusses verlangen. Von der Einberufung ist die Landesregierung zu verständigen. Diese kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Absatz 5Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  6. Absatz 6Den Vorsitz in den Sitzungen des Landesausschusses hat bei der Wahl des Landesleiters der älteste anwesende Bezirksleiter, im Übrigen der Landesleiter zu führen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Landesleiter

  1. Absatz einsDer Landesleiter vertritt die Tiroler Bergwacht nach außen. Wird einem Bezirksausschuss oder einer Einsatzstelle die Verwaltung eines bestimmten Teiles des Vermögens übertragen, so vertritt in diesen Angelegenheiten der Bezirksleiter bzw. der Einsatzstellenleiter die Tiroler Bergwacht nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Tiroler Bergwacht begründet werden, sind vom Landesleiter und zwei weiteren Mitgliedern des Landesausschusses zu unterfertigen. Erfolgt die Verwaltung eines bestimmten Teiles des Vermögens durch einen Bezirksausschuss, so sind solche Urkunden vom Bezirksleiter und zwei weiteren Mitgliedern des Bezirksausschusses zu unterfertigen. Erfolgt die Verwaltung eines bestimmten Teiles des Vermögens durch eine Einsatzstelle, so sind solche Urkunden vom Einsatzstellenleiter und zwei Bergwächtern dieser Einsatzstelle zu unterfertigen.
  2. Absatz 2Dem Landesleiter obliegen im übertragenen Wirkungsbereich die Überwachung der Bezirksleiter hinsichtlich der Erteilung von Dienstaufträgen und die Besorgung der Aufgaben nach Paragraph 11, Absatz eins, Litera b und c.
  3. Absatz 3Dem Landesleiter obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Besorgung aller Aufgaben, die nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen der Tiroler Bergwacht übertragen sind. Er hat die Dienstaufsicht über die Bediensteten zu führen und die ordnungsgemäße Erfüllung der von den Bezirksleitern im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben zu überwachen.
  4. Absatz 4Der Landesleiter wird im Falle seiner Verhinderung von seinen Stellvertretern der Reihe nach vertreten.
  5. Absatz 5Der Landesleiter darf nicht gleichzeitig das Amt eines Bezirksleiters, eines Einsatzstellenleiters oder eines Rechnungsprüfers ausüben.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Bezirksausschüsse

  1. Absatz einsDer Bezirksausschuss besteht aus dem Bezirksleiter als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern und den Einsatzstellenleitern des Bergwachtbezirkes.
  2. Absatz 2Dem Bezirksausschuss obliegen:
    1. Litera a
      die Wahl des Bezirksleiters und von zwei Stellvertretern des Bezirksleiters sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern des Bezirksausschusses und von zwei Stellvertretern dieser Rechnungsprüfer aufgrund der von den Einsatzstellen erstatteten Wahlvorschläge;
    2. Litera b
      die Bekanntgabe des Jahresvoranschlages des Bergwachtbezirkes an den Landesausschuss;
    3. Litera c
      die nach Paragraph 13, Absatz 3, übertragene Verwaltung des Vermögens;
    4. Litera d
      die Abgabe einer Stellungnahme nach Paragraph 13, Absatz 2, Litera f, ;,
    5. Litera e
      die Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten der Tiroler Bergwacht im Bergwachtbezirk;
    6. Litera f
      die Erstattung von Wahlvorschlägen nach Paragraph 13, Absatz 2, Litera g,
  3. Absatz 3Den Vorsitz in den Sitzungen des Bezirksausschusses hat bei der Wahl des Bezirksleiters der älteste Einsatzstellenleiter, im Übrigen der Bezirksleiter zu führen.
  4. Absatz 4Der Bezirksausschuss ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Bezirksausschusses verlangen. Von der Einberufung sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesleiter zu verständigen. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde können zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der ebenso wie der Landesleiter berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Absatz 5Sitzungen des Bezirksausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Bezirksleiter

  1. Absatz einsDem Bezirksleiter obliegen im übertragenen Wirkungsbereich die Erteilung von Dienstaufträgen und die Überwachung der Einsatzstellenleiter hinsichtlich der Erteilung von Dienstaufträgen an die Bergwächter sowie die Durchführung der Ausbildung der Anwärter und der Fortbildung der Bergwächter.
  2. Absatz 2Dem Bezirksleiter obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Besorgung der Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragen sind. Er hat die ordnungsgemäße Erfüllung der von den Einsatzstellenleitern im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben zu überwachen.
  3. Absatz 3Der Bezirksleiter wird im Falle seiner Verhinderung von seinen Stellvertretern der Reihe nach vertreten.
  4. Absatz 4Der Bezirksleiter darf nicht gleichzeitig das Amt des Landesleiters, eines Einsatzstellenleiters oder eines Rechnungsprüfers ausüben. Davon abweichend darf jedoch der Bezirksleiter des Bergwachtbezirkes Innsbruck-Stadt das Amt eines Einsatzstellenleiters ausüben.
  5. Absatz 5Der Bezirksleiter hat über seine Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landesleiter vierteljährlich schriftlich zu berichten.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Einsatzstelle

  1. Absatz einsDie Einsatzstelle besteht aus den von der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesenen Bergwächtern und Anwärtern. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Bergwächter oder Anwärter auf ihren Antrag einer anderen Einsatzstelle zuweisen, wenn ein dienstliches Interesse nicht entgegensteht. Von der Änderung der Zuweisung sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen.
  2. Absatz 2Der Einsatzstelle obliegen:
    1. Litera a
      die Wahl des Einsatzstellenleiters und seines Stellvertreters sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern der Einsatzstelle und von zwei Stellvertretern dieser Rechnungsprüfer;
    2. Litera b
      die Bekanntgabe des Jahresvoranschlages der Einsatzstelle an den Bezirksausschuss;
    3. Litera c
      die nach Paragraph 13, Absatz 3, übertragene Verwaltung des Vermögens;
    4. Litera d
      die Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen, ausschließlich die Einsatzstelle betreffenden Angelegenheiten der Tiroler Bergwacht;
    5. Litera e
      die Erstattung von Wahlvorschlägen nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera a,
  3. Absatz 3Den Vorsitz in den Sitzungen der Einsatzstelle hat bei der Wahl des Einsatzstellenleiters der älteste anwesende Bergwächter, im Übrigen der Einsatzstellenleiter zu führen.
  4. Absatz 4Die Einsatzstelle ist vom Einsatzstellenleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzstelle verlangen. Von der Einberufung sind die Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksleiter zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der ebenso wie der Bezirksleiter berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Absatz 5Für die Durchführung von Sitzungen der Einsatzstelle in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 15, Absatz 5, sinngemäß.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Einsatzstellenleiter

  1. Absatz einsDem Einsatzstellenleiter obliegen im übertragenen Wirkungsbereich die Erteilung von Dienstaufträgen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der von den Bergwächtern im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben.
  2. Absatz 2Dem Einsatzstellenleiter obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Besorgung der Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragen sind. Er hat die ordnungsgemäße Erfüllung der von den Bergwächtern im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben zu überwachen.
  3. Absatz 3Der Einsatzstellenleiter wird im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.
  4. Absatz 4Der Einsatzstellenleiter darf nicht gleichzeitig das Amt des Landesleiters, eines Bezirksleiters oder eines Rechnungsprüfers ausüben. Davon abweichend darf jedoch ein Einsatzstellenleiter des Bergwachtbezirkes Innsbruck-Stadt das Amt eines Bezirksleiters ausüben.
  5. Absatz 5Der Einsatzstellenleiter hat über die Tätigkeit der Einsatzstelle der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksleiter vierteljährlich schriftlich zu berichten.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Rechnungsprüfer

  1. Absatz einsDie Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Tiroler Bergwacht auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen.
  2. Absatz 2Die Überprüfung ist mindestens einmal jährlich sowie bei jedem Wechsel in der Person des Kassenverwalters durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Rechnungsprüfer des Landesausschusses haben über das Ergebnis jeder Überprüfung dem Landesausschuss und der Landesregierung schriftlich zu berichten. Sie sind überdies berechtigt, die Gebarungen der Bezirksausschüsse und der Einsatzstellen jederzeit zu überprüfen.
  4. Absatz 4Die Rechnungsprüfer der Bezirksausschüsse und der Einsatzstellen haben jeweils die Gebarungen der Bezirksausschüsse bzw. der Einsatzstellen zu überprüfen und über das Ergebnis jeder Überprüfung den Rechnungsprüfern des Landesausschusses und dem geprüften Organ schriftlich zu berichten.
  5. Absatz 5Die Rechnungsprüfer werden im Falle ihrer Verhinderung von ihren Stellvertretern vertreten.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Beschlüsse

  1. Absatz einsBeschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht sind, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  2. Absatz 2Die Abstimmungen sind ohne Stimmzettel durchzuführen. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Abstimmung in bestimmten Fällen namentlich oder mit Stimmzetteln durchzuführen ist.
  3. Absatz 3In dringenden Fällen können Beschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Wahlen

  1. Absatz einsAlle durch Wahl zu bestellenden Organe der Tiroler Bergwacht werden von den Mitgliedern der Tiroler Bergwacht aus ihrem Kreis mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Anwärter sind nicht wählbar.
  2. Absatz 2Die Wahlvorschläge sind spätestens am Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle jenes Organes, das die Wahl durchführt, schriftlich einzubringen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
  3. Absatz 3Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat kein Bewerber eine solche Mehrheit für sich, so ist ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Bewerbern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, wer in die zweite Wahl einzubeziehen ist. Haben im zweiten Wahlgang beide Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, welcher der beiden Bewerber als gewählt gilt.
  4. Absatz 4Lehnt der Gewählte die Übernahme des Amtes ab, so ist die Wahl neu durchzuführen.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Amtsdauer

  1. Absatz einsDer Landesleiter, die Bezirksleiter, die Einsatzstellenleiter, die Rechnungsprüfer und die Stellvertreter dieser Organe werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie haben nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen.
  2. Absatz 2Das Amt der im Absatz eins, genannten Organe endet durch:
    1. Litera a
      Tod,
    2. Litera b
      Verzicht auf das Amt,
    3. Litera c
      Enthebung vom Amt,
    4. Litera d
      Enden der Mitgliedschaft zur Tiroler Bergwacht;
    5. Litera e
      einen Antrag auf Neuwahl, der von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterstützt wird.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, genannten Organe können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung in der Geschäftsstelle des Organs, von dem das verzichtende Organ gewählt wurde, wirksam.
  4. Absatz 4Endet das Amt eines der im Absatz eins, genannten Organe, so ist unverzüglich eine Neuwahl des Organes durchzuführen.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Gebarung

  1. Absatz einsDie zur Erfüllung der Aufgaben der Tiroler Bergwacht erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
    1. Litera a
      Zuweisungen des Landes,
    2. Litera b
      Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,
    3. Litera c
      Spenden und
    4. Litera d
      sonstige Einnahmen.
  2. Absatz 2Das Haushaltsjahr beginnt mit dem 1. April und endet mit dem 31. März jeden Jahres.
  3. Absatz 3Der Landesleiter hat den Entwurf des Jahresvoranschlages für das kommende Haushaltsjahr dem Landesausschuss so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser ihn bis spätestens 15. Februar festsetzen kann. Die im Jahresvoranschlag vorgesehenen Ausgaben dürfen die darin vorgesehenen Zuweisungen des Landes an die Tiroler Bergwacht nur so weit überschreiten, als diese Überschreitung durch andere Einnahmen gedeckt ist.
  4. Absatz 4Der Landesleiter hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr dem Landesausschuss so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser ihn bis spätestens 30. Juni genehmigen kann.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Kostenersatz, Aufwandsentschädigung

  1. Absatz einsDie Bergwächter und die Anwärter haben gegenüber der Tiroler Bergwacht Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen,
    1. Litera a
      wenn sie zu einem Einsatz nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera g, gerufen wurden;
    2. Litera b
      wenn sie im Auftrag der Tiroler Bergwacht an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach Paragraph 11, Absatz eins, Litera c, teilgenommen haben.
  2. Absatz 2Ansprüche nach Absatz eins, sind bei sonstigem Verlust binnen zwei Monaten nach ihrer Entstehung in den Fällen der Litera a, beim Einsatzstellenleiter, in den Fällen der Litera b, beim Bezirksleiter schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch besteht nur insoweit, als nicht nach anderen Vorschriften ein gleicher Anspruch besteht.
  3. Absatz 3Über Ansprüche nach Absatz eins, ist erforderlichenfalls mit Bescheid abzusprechen.
  4. Absatz 4Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter haben unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, gegenüber der Tiroler Bergwacht Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen ist.

§ 25

Text

3. Abschnitt
Aufsicht

Paragraph 25,

Aufsichtsbehörde

  1. Absatz einsDas Land übt die Aufsicht über die Tiroler Bergwacht dahin aus, dass sie bei der Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften nicht verletzt, ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr nach dem Gesetz und der Satzung obliegenden Aufgaben erfüllt.
  2. Absatz 2Die Aufsicht wird von der Landesregierung ausgeübt.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Genehmigungspflicht

  1. Absatz einsDer Genehmigung der Landesregierung bedürfen die Beschlüsse des Landesausschusses über:
    1. Litera a
      die Erlassung und die Änderung der Satzung;
    2. Litera b
      die Festsetzung des Jahresvoranschlages;
    3. Litera c
      die dem Landesleiter, den Bezirksleitern und den Einsatzstellenleitern zu gewährende Aufwandsentschädigung.
  2. Absatz 2Der Landesleiter hat alle Beschlüsse des Landesausschusses, die der Genehmigung nach Absatz eins, bedürfen, unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Genehmigung eines Beschlusses nach Absatz eins, Litera a, ist zu versagen, wenn er gesetzwidrig ist oder den Zielen dieses Gesetzes widerspricht. Die Genehmigung eines Beschlusses nach Absatz eins, Litera b und c ist zu versagen, wenn er die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit oder Zweckmäßigkeit verletzt.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Auskunftspflicht

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der Tiroler Bergwacht zu informieren. Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Beauftragte Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen. Den Beauftragten der Landesregierung ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke zu gewähren. Die Protokolle der Sitzungen des Landesausschusses und der Bezirksausschüsse sind der Landesregierung unverzüglich zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Landesleiter hat den vom Landesausschuss genehmigten Rechnungsabschluss unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Zwangsmittel der Aufsicht

  1. Absatz einsDie Tiroler Bergwacht hat das Ergebnis von Wahlen unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen einer Woche nach der Durchführung der Wahl bei der Landesregierung eingebracht werden. Eine Aufhebung der Wahl von Amts wegen ist nach dem Ablauf von zwei Monaten nach der Mitteilung des Ergebnisses an die Landesregierung nicht mehr zulässig.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat Beschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht, die gegen Gesetze oder die Satzung verstoßen, aufzuheben.
  3. Absatz 3Unterlässt ein Organ der Tiroler Bergwacht die Erfüllung einer ihm nach diesem Gesetz oder der Satzung obliegenden Aufgabe, so kann die Landesregierung eine angemessene Frist setzen, innerhalb der das Organ die erforderliche Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Landesregierung die erforderliche Maßnahme auf Kosten der Tiroler Bergwacht treffen, wenn dies im Interesse des Landes oder der Tiroler Bergwacht unbedingt erforderlich ist.
  4. Absatz 4Verletzt der Landesleiter, ein Bezirksleiter, ein Einsatzstellenleiter oder ein Rechnungsprüfer oder der Stellvertreter eines dieser Organe bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen oder des eigenen Wirkungsbereiches ein Gesetz, eine Verordnung oder die Satzung, befolgt er eine Dienstvorschrift oder eine Weisung nicht oder schädigt er das Ansehen der Tiroler Bergwacht erheblich, so ist er von der Aufsichtsbehörde des Amtes zu entheben.
  5. Absatz 5Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 29

Text

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 29,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3Die Tiroler Bergwacht ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
  4. Absatz 4Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten von Bergwächtern und Anwärtern verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der Paragraphen 2,, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 24 und 25 bis 28 erforderlich sind:
    Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten über die Art der Verwendung von Wohnsitzen, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung, Daten über Einträge im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit, ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung, Daten über Vergütungen, Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach Paragraph 8, Absatz 2,, Einsatzstelle des Bergwächters, Nummer des Dienstabzeichens und des Dienstausweises.
  5. Absatz 5Der nach Absatz 3, Verantwortliche darf folgende Daten von betretenen Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung des Paragraph 5, erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten.
  6. Absatz 6Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Absatz 4 und 5 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  7. Absatz 7Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
  8. Absatz 8Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie von den Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Bergwachtgesetz 1955, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1956,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1970, und die von der Landesregierung nach dem Tiroler Bergwachtgesetz 1977, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1993,, bestellten Bergwächter haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Schulungsprogramm zu absolvieren. Die Landesregierung hat den Inhalt des Schulungsprogrammes, der neben diesem Gesetz die zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse der im Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sowie der für Organe der öffentlichen Aufsicht maßgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes zu umfassen hat, und die Durchführung des Schulungsprogrammes durch Verordnung näher zu bestimmen. Zur Ausübung des Dienstes gelten diese Bergwächter als ihrer bisherigen Einsatzstelle zugewiesen, es sei denn, ihre bisherige Einsatzstelle ist in der Dienstvorschrift nicht mehr vorgesehen. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bergwächter mit Bescheid einer anderen Einsatzstelle zuzuweisen.
  2. Absatz 2Die von der Tiroler Bergwacht bisher aufgenommenen Anwärter gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als bestellt im Sinne dieses Gesetzes. Hinsichtlich ihrer Einsatzstelle gilt Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Organe der Tiroler Bergwacht, ausgenommen der erweiterte Landesausschuss, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer als Organe der Tiroler Bergwacht im Amt. Im Übrigen gilt für diese Organe jedoch dieses Gesetz.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt das Tiroler Bergwachtgesetz 1977, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1993,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.