(4)Absatz 4Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten von Bergwächtern und Anwärtern verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 24 und 25 bis 28 erforderlich sind:Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten von Bergwächtern und Anwärtern verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der Paragraphen 2,, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 24 und 25 bis 28 erforderlich sind:
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten über die Art der Verwendung von Wohnsitzen, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung, Daten über Einträge im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit, ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung, Daten über Vergütungen, Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach § 8 Abs. 2, Einsatzstelle des Bergwächters, Nummer des Dienstabzeichens und des Dienstausweises.Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten über die Art der Verwendung von Wohnsitzen, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung, Daten über Einträge im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit, ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung, Daten über Vergütungen, Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach Paragraph 8, Absatz 2,, Einsatzstelle des Bergwächters, Nummer des Dienstabzeichens und des Dienstausweises.