Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Benützungsabgabegesetz, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 19. Dezember 1953 über die Einhebung einer Abgabe für die Benützung von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes (Benützungsabgabegesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 5/1954 (III. GPStLT EZ 78)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960, (römisch IV. GPStLT EZ 356)

Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1963, (römisch fünf. GPStLT EZ 201)

Landesgesetzblatt Nr. 188 aus 1969, (römisch VI. GPStLT EZ 749)

Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

§ 1

Text

Paragraph eins,

Abgabeberechtigung

  1. Absatz einsDie steirischen Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates von ihren gemeindeeigenen Versorgungsunternehmen, zu deren bestimmungsgemäßer Betriebsführung eine ausgedehnte Inanspruchnahme des öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes erforderlich ist, wie Schienenbahnen, Freileitungen, Rohr- oder Kanalleitungen sowie die dazu gehörigen Hilfsbauten, eine Abgabe einzuheben.
  2. Absatz 2Unter gemeindeeigenen Versorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Versorgungsunternehmen zu verstehen, die in Form einer Gesellschaft des Handelsrechtes geführt werden, wenn die Anteile an dem Unternehmen zu mehr als 50 v. H. der Gemeinde gehören.
  3. Absatz 3Versorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dienen.

Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Höhe der Abgabe

Die Abgabe darf 3 v. H. der Bruttoeinnahmen des Versorgungsunternehmens im Gemeindegebiet nicht übersteigen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Abgabe- und Haftpflicht

  1. Absatz einsZur Entrichtung der Abgabe ist der Benützungsberechtigte verpflichtet.
  2. Absatz 2Mehrere an der Benützung beteiligte Unternehmen sind zur ungeteilten Hand abgabepflichtig (Gesamtschuldner).

§ 4

Text

Paragraph 4,

Fälligkeit

  1. Absatz einsDie Fälligkeit der Abgabe tritt jeweils an dem Tage ein, der in der Benützungsbewilligung als Zahlungstag bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die Abgabepflicht dauert bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Benützungsbewilligung durch Zeitablauf oder Verzicht des Benützungsberechtigten endet.

    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 5

Text

Paragraph 5,

Eigener Wirkungsbereich

Die Ausschreibung und Verwaltung der in diesem Gesetz geregelten Abgabe obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 188 aus 1969,

§ 6

Text

Paragraph 6,

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1954 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an dürfen Benützungsabgaben gleicher Art nicht mehr eingehoben werden.

Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1963,, Landesgesetzblatt Nr. 188 aus 1969,

§ 7

Text

Paragraph 7,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Änderung des Paragraph eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960, ist mit 1. Jänner 1960 in Kraft getreten.
  2. Absatz 2Der Entfall des Paragraph 6, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1963, ist mit 1. Juli 1963 in Kraft getreten.
  3. Absatz 3Die Änderung des Paragraph 5 und die Umbenennung des Paragraph 7, in Paragraph 6, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 188 aus 1969, ist mit 13. November 1969 in Kraft getreten.
  4. Absatz 4Die Änderung des Paragraph 4, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,