Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz , Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 6. Februar 2013 über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes in Salzburg (Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz – S.LVwGG)
StF: LGBl Nr 16/2013 (Blg LT 14. GP: RV 304, AB 320, jeweils 5. Sess)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2013, (Blg LT 15. GP: RV 153, AB 216, jeweils 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2014, (Blg LT 15. GP: RV 116, AB 195, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2015, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2016, (Blg LT 15. GP: RV 209, AB 231, jeweils 4. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2016, (VfGH)

Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, (Blg LT 15. GP: RV 114, AB 156, jeweils 5. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, (Blg LT 15. GP: RV 368, 5. Sess; AB 8, 6. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2019, (Blg LT 16. GP: RV 255, AB 283, jeweils 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2021, (Blg LT 16. GP: RV 265, AB 347, jeweils 4. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2021, (Blg LT 16. GP: IA 175, AB 205, jeweils 5. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Organisation des Landesverwaltungsgerichtes

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

         

         Paragraph eins,      Einrichtung des Landesverwaltungsgerichtes

         Paragraph 2,      Zusammensetzung; Ernennung der Mitglieder

         Paragraph 3,      Angelobung

         Paragraph 4,      Unvereinbarkeit

         Paragraph 5,      Unabhängigkeit

         Paragraph 6,      Ende der Bestellung

         Paragraph 7,      Fachkundige Laienrichterinnen und -richter

2. Unterabschnitt

Organe

         Paragraph 8,      Präsidentin, Präsident

         Paragraph 9,      Vollversammlung

         Paragraph 10,    Personalausschuss

         Paragraph 11,    Geschäftsverteilungsausschuss

         Paragraph 11 a,   Anmerkung, aufgrund Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2021, mit 31. Dezember 2022 außer Kraft gesetzt)

3. Unterabschnitt

Geschäftsgang

         Paragraph 12,    Einzelrichter, Senate

         Paragraph 13,    Aufgaben der oder des Senatsvorsitzenden

         Paragraph 14,    Aufgaben der Berichterstatterin oder des Berichterstatters

         Paragraph 15,    Beratung und Abstimmung

         Paragraph 16,    Revisionsbefugnis

         Paragraph 17,    Geschäftsverteilung

         Paragraph 18,    Geschäftsordnung

         Paragraph 19,    Beiziehung von Amtssachverständigen

         Paragraph 20,    Geschäftsstelle und Evidenzstelle

         Paragraph 21,    Tätigkeitsbericht

         Paragraph 21 a,   Verarbeitung personenbezogener Daten

         Paragraph 21 b,   Veröffentlichung von Entscheidungen

2. Abschnitt

Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen

         Paragraph 22,    Dienstverhältnis, Anwendung des Landes-Beamtengesetzes 1987

         Paragraph 23,    Nebentätigkeit und Nebenbeschäftigung

         Paragraph 23 a,   Dienstzeit

         Paragraph 24,    Bestimmungen über den Ruhestand

         Paragraph 25,    Besoldung

         Paragraph 26,    Disziplinarrecht

         Paragraph 27,    Leistungsfeststellung

3. Abschnitt

Schussbestimmungen

         Paragraph 27 a,   Verbot der Mitnahme von Waffen in das Gerichtsgebäude und bei auswärtigen Gerichtshandlungen

         Paragraph 27 b,   Strafbestimmungen

         Paragraph 28,    In- und Außerkrafttreten

         Paragraph 29,    Ersternennungen

         Paragraph 30,    Konstituierende Vollversammlung

         Paragraph 31,    Erlassung der Geschäftsverteilung

         Paragraph 32,    Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 1

Text

1. Abschnitt
Organisation des Landesverwaltungsgerichtes

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung des Landesverwaltungsgerichtes

Paragraph eins,

Im Land Salzburg wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg.

§ 2

Text

Zusammensetzung; Ernennung der Mitglieder

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDas Landesverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl an weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden im Folgenden als Richterinnen und Richter bezeichnet.
  2. Absatz 2Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Richterinnen und Richter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin bzw des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.
  3. Absatz 3Zu Richterinnen und Richtern können nur Personen ernannt werden, die
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und voll handlungsfähig sind;
    2. Ziffer 2
      das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen haben;
    3. Ziffer 3
      a) eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die für die Ausübung eines Rechtsberufes staatlich anerkannt ist, oder
      1. Litera b
        die Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität erworben haben; und
    4. Ziffer 4
      eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem solchen oder vergleichbaren Beruf zurückgelegt haben.
    Diese Ernennungserfordernisse müssen spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist (Absatz 4,) vorliegen.
  4. Absatz 4Die Stellen der Richterinnen und Richter sind zur allgemeinen Bewerbung in zumindest zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen öffentlich auszuschreiben.
  5. Absatz 5Auf das Ernennungsverfahren findet das Salzburger Objektivierungsgesetz keine Anwendung. Vor jeder Ernennung hat die Landesregierung eine Stellungnahme der für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung einzuholen, in der jedenfalls die drei aus der Sicht dieser Organisationseinheit bestqualifizierten Bewerberinnen bzw Bewerber zu benennen sind. Ihr sind zu diesem Zweck alle das Ernennungsverfahren betreffenden Unterlagen, insbesondere auch der Dreiervorschlag der Vollversammlung, zu übermitteln. Sie kann Auswahlgespräche und Testungen mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchführen.

§ 3

Text

Angelobung

Paragraph 3,

Die Richterinnen und Richter haben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der österreichischen Rechtsordnung und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident legen das Gelöbnis vor der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann, die weiteren Mitglieder vor der Präsidentin oder dem Präsidenten ab.

§ 4

Text

Unvereinbarkeit

Paragraph 4,

  1. Absatz einsRichterinnen und Richter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
  2. Absatz 2Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der im Absatz eins, bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
  3. Absatz 3Richterinnen und Richter dürfen für die Dauer ihrer Bestellung keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der Personalausschuss (Paragraph 10,) auf Antrag oder von Amts wegen.

§ 5

Text

Unabhängigkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Richterinnen und Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich Richterinnen und Richter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme jener Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung oder einen Ausschuss der Vollversammlung zu erledigen sind.
  3. Absatz 3Einer Richterin oder einem Richter dürfen die ihr bzw ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte und die ihr bzw ihm als Berichterstatterin oder Berichterstatter zukommenden Aufgaben nur durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn sie bzw er wegen des Umfangs ihrer bzw seiner Aufgaben oder aus anderen Gründen an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist verhindert ist.

§ 6

Text

Ende der Bestellung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Amt einer Richterin oder eines Richters endet:
    1. Ziffer eins
      mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand (Paragraphen 3 d, ff L-BG);
    2. Ziffer 2
      mit dem Austritt aus dem Dienstverhältnis (Paragraph 4 f, L-BG);
    3. Ziffer 3
      mit der Amtsenthebung gemäß Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      mit der Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung;
    5. Ziffer 5
      mit dem Eintritt des Amtsverlustes gemäß Paragraph 27, StGB.
  2. Absatz 2Eine Richterin oder ein Richter ist durch richterliches Erkenntnis eines Senats ihres bzw seines Amtes zu entheben, wenn die Richterin oder der Richter
    1. Ziffer eins
      dies schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten verlangt;
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, nicht mehr erfüllt;
    3. Ziffer 3
      infolge ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
    4. Ziffer 4
      das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen vorgetäuscht hat, insbesondere durch unwahre Angaben oder durch ungültige oder gefälschte Urkunden oder
    5. Ziffer 5
      sich als für die Erfüllung der richterlichen Aufgaben ungeeignet erweist.
  3. Absatz 3Eine Suspendierung (Paragraph 48, L-BG) bewirkt auch eine einstweilige Amtsenthebung einer Richterin oder eines Richters.
  4. Absatz 4Das Eintreten eines Unvereinbarkeitsgrundes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bewirkt eine Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge. Paragraph 29, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 92, Absatz 8, L-BG sind auf diese Außerdienststellung sinngemäß anzuwenden.

§ 7

Text

Fachkundige Laienrichterinnen und -richter

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung, soweit in den Verwaltungsvorschriften, die eine Beiziehung von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern in die Senate des Landesverwaltungsgerichtes vorsehen, nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Zu fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern können nur Personen bestellt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und voll handlungsfähig sind. Sie sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen und haben vor Antritt ihres Amtes unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, das Gelöbnis zu leisten. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, finden sinngemäß Anwendung. Für jede fachkundige Laienrichterin und für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise zumindest eine Ersatzrichterin oder ein Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Bei der Bestellung mehrerer Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter ist gleichzeitig zu bestimmen, in welcher Reihenfolge diese die fachkundige Laienrichterin oder den fachkundigen Laienrichter im Fall der Verhinderung vertreten.
  3. Absatz 3Die fachkundigen Laienrichterinnen und -richter sowie die Ersatzrichterinnen und -richter sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
  4. Absatz 4Das Amt als fachkundige Laienrichterin oder als fachkundiger Laienrichter sowie als Ersatzrichterin oder Ersatzrichter endet:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Bestellungsdauer, frühestens jedoch mit der Bestellung der nachfolgenden Laienrichterinnen und Laienrichter bzw Ersatzrichterinnen und -richter;
    2. Ziffer 2
      mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf das Amt (Absatz 5,);
    3. Ziffer 3
      mit der Amtsenthebung (Absatz 6,).
    In den Fällen der Ziffer 2 und 3 ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue fachkundige Laienrichterin oder ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw eine Ersatzrichterin oder ein Ersatzrichter zu bestellen.
  5. Absatz 5Der Verzicht ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein anderer Zeitpunkt angegeben ist, eine Woche nach dem Einlangen wirksam. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.
  6. Absatz 6Eine fachkundige Laienrichterin, ein fachkundiger Laienrichter, eine Ersatzrichterin und ein Ersatzrichter sind durch richterliches Erkenntnis eines Senats ihres bzw seines Amtes zu entheben, wenn sie bzw er
    1. Ziffer eins
      die volle Handlungsfähigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Bestellungsvoraussetzung verliert;
    2. Ziffer 2
      aus gesundheitlichen Gründen ihre bzw seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann;
    3. Ziffer 3
      unentschuldigt ihre bzw seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat oder
    4. Ziffer 4
      durch ihr bzw sein Verhalten das Ansehen des Amtes einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters bzw als Ersatzrichterin oder -richter gefährdet.
  7. Absatz 7Laienrichterinnen und -richter sowie Ersatzrichterinnen und -richter erhalten für die Teilnahme an Verhandlungen des Landesverwaltungsgerichtes einen Aufwandersatz, der unter sinngemäßer Anwendung des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes mit der Maßgabe zu ermitteln ist, dass die Höhe des Sitzungsgeldes 100 % der vollen Tagesgebühr nach den für Landesbedienstete jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften beträgt.

§ 8

Text

2. Unterabschnitt
Organe

Präsidentin, Präsident

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Präsidentin oder der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht. Sie bzw er wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese bzw dieser verhindert, ist zur Vertretung diejenige Richterin oder derjenige Richter berufen, die bzw der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg am längsten angehört, bei mehreren dem Landesverwaltungsgericht gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Salzburg. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten bzw der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
  2. Absatz 2Zu den Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten gehören neben den ihr bzw ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Leitung des Dienstbetriebes des Landesverwaltungsgerichtes und die Dienstaufsicht über die weiteren Richterinnen und Richter und über das übrige Personal;
    2. Ziffer 2
      die Besorgung sämtlicher Justizverwaltungsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen des Landesverwaltungsgerichtes oder der Landesregierung vorbehalten sind.
  3. Absatz 3Die Präsidentin oder der Präsident kann zu ihrer bzw seiner Unterstützung die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein sonstiges Mitglied mit der Führung von Angelegenheiten der Justizverwaltung in ihrem bzw seinem Namen betrauen. Eine solche Betrauung bedarf außer im Fall der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten der Zustimmung des betreffenden Mitglieds und kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die betrauten Personen an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.
  4. Absatz 4Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Sie bzw er hat zu diesem Zweck dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in übersichtlicher Art und Weise dokumentiert werden.

§ 9

Text

Vollversammlung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Richterinnen und Richter bilden die Vollversammlung. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident.
  2. Absatz 2Der Vollversammlung obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung (Paragraph 18,),
    2. Ziffer 2
      die Erstellung des Tätigkeitsberichts (Paragraph 21,),
    3. Ziffer 3
      die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung zu Richterinnen und Richtern und
    4. Ziffer 4
      die Wahl der weiteren Mitglieder des Personalausschusses (Paragraph 10,) sowie der weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (Paragraph 11,).
  3. Absatz 3Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Richterinnen und Richter ordnungsgemäß eingeladen worden und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  4. Absatz 4Die Vollversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und die Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.
  5. Absatz 5Anmerkung, durch Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2021, (Paragraph 32, Ziffer 9,) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten).

§ 10

Text

Personalausschuss

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Personalausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem sowie zwei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso sind für die weiteren Mitglieder zwei Ersatzmitglieder (1. und 2. Ersatzmitglied) zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder im Amt.
  2. Absatz 2Die Präsidentin oder der Präsident hat Wahlvorschläge für alle offenen Mitglieder- und Ersatzmitgliederstellen zu erstatten. Jedes andere Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, bis zum Beginn der Vollversammlung weitere Wahlvorschläge für alle oder einzelne Mitglieder- und Ersatzmitgliederstellen (1. und 2. Ersatzmitglied) zu erstatten. Wenn die Vollversammlung keinen anderslautenden Beschluss fasst, ist die Wahl für jedes Mitglied und Ersatzmitglied getrennt sowie schriftlich und geheim durchzuführen. Die Wahl der Ersatzmitglieder ist nach der Wahl der Mitglieder durchzuführen. Als gewählt gelten jeweils jene Richterinnen und Richter, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Wird über Beschluss der Vollversammlung nicht getrennt nach Personen abgestimmt, gilt ein Wahlvorschlag als angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der anwesenden Richterinnen und Richter zustimmen.
  3. Absatz 3Scheidet ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Personalausschuss aus, ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw Ersatzmitglied zu wählen.
  4. Absatz 4Die Vertretungsregelung des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz gilt auch bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten als Vorsitzende bzw Vorsitzender des Personalausschusses.
  5. Absatz 5Dem Personalausschuss obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über das Vorliegen einer Unvereinbarkeit (Paragraph 4, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      die Bewilligung, Untersagung und Kenntnisnahme von Nebenbeschäftigungen (Paragraph 11 a, L-BG).
  6. Absatz 6Der Personalausschuss entscheidet durch Erkenntnis oder Beschluss. Er ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende gibt ihre bzw seine Stimme zuletzt ab. Paragraph 9, Absatz 4, gilt auch für den Personalausschuss; die Einberufung zu den Sitzungen obliegt jedoch der oder dem jeweiligen Vorsitzenden.

§ 11

Text

Geschäftsverteilungsausschuss

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie drei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso sind für die weiteren Mitglieder drei Ersatzmitglieder (1., 2. und 3. Ersatzmitglied) zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder im Amt.
  2. Absatz 2Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung und deren Änderung (Paragraph 17, Absatz eins und 6)
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über die Abnahme von Geschäften oder Aufgaben, die einer Richterin oder einem Richter nach der Geschäftsverteilung zukommen (Paragraph 5, Absatz 3,);
    3. Ziffer 3
      Anhörung vor der Verfügung der Präsidentin oder des Präsidenten im Verhinderungsfall (Paragraph 17, Absatz 5,).
  3. Absatz 3Paragraph 10, Absatz 2,, 3, 4 und 6 gilt für den Geschäftsverteilungsausschuss sinngemäß.

§ 11a

Text

Videokonferenzen

Paragraph 11 a,

Anmerkung, durch Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2021, (Paragraph 32, Ziffer 9,) und Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2021, mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft gesetzt).

§ 12

Text

3. Unterabschnitt
Geschäftsgang

Einzelrichter, Senate

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDas Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit in diesem Gesetz, im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus der oder dem Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Richterinnen und Richtern, von denen einer oder einem die Funktion der Berichterstatterin oder des Berichterstatters zukommt.
  3. Absatz 3In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden, die an die Stelle einer weiteren Richterin oder eines weiteren Richters bzw beider weiteren Richterinnen oder Richter treten. Bei Mitwirkung von zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern übt die oder der Senatsvorsitzende auch die Funktion der Berichterstatterin oder des Berichterstatters aus.
  4. Absatz 4Die Senate und die Einzelrichterinnen und -richter entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach den Gesetzen und der Geschäftsverteilung (Paragraph 17,) zukommen. Die Präsidentin oder der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter oder der oder dem zuständigen Senatsvorsitzenden zu.
  5. Absatz 5Den zur Entscheidung zuständigen Einzelrichterinnen und -richtern oder Senaten kommt auch die Stellung von Anträgen gemäß Artikel 89, Absatz 2 bis 4, 139 Absatz eins,, 140 Absatz eins und 140a Absatz eins, B-VG zu.

§ 13

Text

Aufgaben der oder des Senatsvorsitzenden

Paragraph 13,

Der oder dem Senatsvorsitzenden obliegt die Anordnung der mündlichen Verhandlungen. Sie bzw er eröffnet, leitet und schließt die mündlichen Verhandlungen und handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt deren schriftliche Ausfertigungen.

§ 14

Text

Aufgaben der Berichterstatterin oder des Berichterstatters

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegt die Führung des Verfahrens außerhalb der mündlichen Verhandlung. Sie bzw er trifft die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen und entscheidet über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bei Anträgen auf Wiedereinsetzung. Des Weiteren obliegen ihr bzw ihm die Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs und die Stellung eines Beschlussantrags im Senat.
  2. Absatz 2Entspricht der Beschluss des Senates dem Antrag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters, obliegt ihr bzw ihm die Ausarbeitung der Entscheidung, sonst jenem Senatsmitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben worden ist, es sei denn, dass sie die Berichterstatterin oder der Berichterstatter auch in diesem Fall übernimmt. Wird ein Antrag einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters zum Beschluss erhoben, obliegt der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter in jedem Fall die Ausarbeitung der Entscheidung.
  3. Absatz 3Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegt weiters die endgültige Festsetzung der Gebühren der Zeuginnen oder Zeugen und der Beteiligten und die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und Dolmetscherinnen oder Dolmetscher.

§ 15

Text

Beratung und Abstimmung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsEin Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind.
  2. Absatz 2Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmen auf ihn entfällt. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
  3. Absatz 3Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Sie werden durch die Senatsvorsitzende oder den Senatsvorsitzenden geleitet.
  4. Absatz 4Die Beratung beginnt mit dem Vortrag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters. Nach einer allfälligen Erörterung dieses Vortrages stellt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter die erforderlichen Anträge. Die anderen Mitglieder können Gegenanträge oder Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  5. Absatz 5Die oder der Senatsvorsitzende bringt die Anträge in der von ihr bzw ihm bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter gibt ihre bzw seine Stimme zuerst ab, die oder der Vorsitzende zuletzt. Übt die oder der Vorsitzende gemäß Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz auch die Funktion der Berichterstatterin bzw des Berichterstatters aus, gibt sie ihre bzw er seine Stimme zuerst ab.
  6. Absatz 6Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das deren Verlauf und Inhalt in den für die Entscheidungsfindung wesentlichen Punkten wiedergibt.
  7. Absatz 7An Stelle der Beratung in einer Senatssitzung können die Anträge der Berichterstatterin oder des Berichterstatters den übrigen Mitgliedern auch zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums im Umlaufweg übermittelt werden. Eine Senatssitzung ist jedenfalls durchzuführen, wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.

§ 16

Text

Revisionsbefugnis

Paragraph 16,

Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung in jenen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, gemäß Artikel 133, Absatz 8 und 9 B-VG innerhalb der gesetzlichen Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 17

Text

Geschäftsverteilung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsVor Ablauf jedes Kalenderjahres ist vom Geschäftsverteilungsausschuss für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu erlassen. Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
  2. Absatz 2In der Geschäftsverteilung sind zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Senate, die Vorsitzenden, die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und anderen Mitglieder der Senate und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;
    2. Ziffer 2
      die Einzelrichterinnen und -richter und deren Vertretung für den Fall der Verhinderung;
    3. Ziffer 3
      die Verteilung der Rechtssachen auf die einzelnen Senate und die Einzelrichterinnen und -richter.
  3. Absatz 3Richterinnen und Richter können auch mehreren Senaten angehören.
  4. Absatz 4Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richterinnen und Richter und auf allfällige Nebentätigkeiten Bedacht zu nehmen. Weiters ist dafür Sorge zu tragen, dass Zweifel an der Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter nach Möglichkeit hintangehalten werden, sei es auch, dass diese bloß durch den äußeren Anschein hervorgerufen würden.
  5. Absatz 5Sind Senatsmitglieder oder zur Entscheidung berufene Einzelrichterinnen und -richter verhindert, verfügt die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des Geschäftsverteilungsausschusses den Eintritt der in der Geschäftsverteilung jeweils vorgesehenen Vertreterinnen und Vertreter, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.
  6. Absatz 6Die Geschäftsverteilung kann während des Jahres aus folgenden Gründen geändert werden:
    1. Ziffer eins
      auf Grund von Veränderungen im Personalstand; als solche Veränderungen gelten auch Dienstfreistellungen, Karenzierungen und länger dauernde Dienstverhinderungen;
    2. Ziffer 2
      auf Grund von Zuweisung neuer Aufgaben an das Landesverwaltungsgericht;
    3. Ziffer 3
      auf Grund der Überbelastung einzelner Senate oder von Einzelrichterinnen und -richtern; oder
    4. Ziffer 4
      im Zusammenhang mit einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses nach Paragraph 5, Absatz 3,

§ 18

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Führung der Geschäfte im Landesverwaltungsgericht, insbesondere die Geschäftsbehandlung in der Vollversammlung, im Personalausschuss, im Geschäftsverteilungsausschuss und in den Senaten sowie deren Beratungen und Abstimmungen, werden in einer Geschäftsordnung näher geregelt. Die Geschäftsordnung ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      welches Organ in folgenden Fällen die die Verhandlung betreffenden Anordnungen und Entscheidungen zu treffen hat:
      1. Litera a
        im Fall der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder Einzelrichterinnen oder -richter fallen;
      2. Litera b
        im Fall der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in Verfahren, die zum Einen in die Zuständigkeit eines Senates und zum Anderen in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters fallen;
    2. Ziffer 2
      welches Organ in den in der Ziffer eins, genannten Fällen die Verhandlung leitet.
  2. Absatz 2In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten (zB betreffend die Dienstzeit) geregelt werden.

§ 19

Text

Beiziehung von Amtssachverständigen

Paragraph 19,

Dem Landesverwaltungsgericht stehen neben der Möglichkeit der Beiziehung von anderen Sachverständigen nach Maßgabe des Gesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte bzw im Weg der Amtshilfe nach Artikel 22, B-VG jedenfalls die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

§ 20

Text

Geschäftsstelle und Evidenzstelle

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten und zu leiten. Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Gerichtes, der Evidenzstelle die vollständige und übersichtliche, allen Richterinnen und Richtern zugängliche Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes.
  2. Absatz 2Das für die Geschäftsstelle und die Evidenzstelle notwendige Personal und die Sacherfordernisse werden vom Amt der Landesregierung zur Verfügung gestellt. Das zur Verfügung gestellte Personal ist, soweit es ausschließlich dem Gericht zugewiesen ist, fachlich und innerdienstlich der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.
  3. Absatz 3Für die vorläufige Berechnung der Gebühren der Zeugen und Beteiligten, deren Bekanntgabe und Auszahlung hat die Präsidentin oder der Präsident eine Bedienstete oder einen Bediensteten oder mehrere Bedienstete als Kostenbeamtinnen bzw -beamte zu bestimmen.

§ 21

Text

Tätigkeitsbericht

Paragraph 21,

Das Landesverwaltungsgericht hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstatten. Der Bericht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Landesregierung längstens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes zweiten Kalenderjahres zu übermitteln.

§ 21a

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 21 a,

  1. Absatz einsDas Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich sind.
  2. Absatz 2Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung seiner Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht in einem Senat. Paragraph 85, Absatz 3 bis 5 erster Satz Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl Nr 217/1896, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2021,).

§ 21b

Text

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 21 b,

  1. Absatz einsErkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, sind von der Evidenzstelle in anonymisierter oder pseudonymisierter Form im Internet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Anonymisierung oder Pseudonymisierung obliegt jenem richterlichen Organ, das zur Fällung der zu veröffentlichenden Entscheidung zuständig ist (Paragraph 12, Absatz 4,), und kann durch die Evidenzstelle vorbereitet werden.

§ 22

Text

2. Abschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen

Dienstverhältnis, Anwendung des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987

Paragraph 22,

  1. Absatz einsAuf das Dienstverhältnis findet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2Die Richterinnen und Richter sind mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Paragraph 3 b, L-BG zum Land aufzunehmen, wenn ein solches mit ihnen noch nicht besteht. Mit der Wirksamkeit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter sind Landesbedienstete von ihrer bisherigen Verwendung abberufen (Paragraph 8, Absatz eins, L-BG).
  3. Absatz 3Die von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, erfassten Prüfungen oder das Vorliegen einer Lehrbefugnis gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, ersetzen den erfolgreichen Abschluss der dienstlichen Ausbildung sowohl als Definitivstellungserfordernis als auch als Voraussetzung für weitere dienstrechtliche Maßnahmen.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 128, Absatz eins, L-BG ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde für alle Richterinnen und Richter und für alle sonst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten, die im Landesverwaltungsgericht verwendet werden. Die Präsidentin oder der Präsident ist auch mit der Vertretung des Landes Salzburg als Dienstgeber gegenüber allen sonstigen Landesbediensteten, die im Landesverwaltungsgericht verwendet werden, betraut. Ausgenommen von den Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten sind:
    1. Ziffer eins
      die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze des Landes;
    2. Ziffer 2
      die Begründung oder Beendigung von Dienstverhältnissen;
    3. Ziffer 3
      die Verfügung von Verwendungsänderungen, Dienstzuteilungen oder Versetzungen sowie die Übertragung von Nebentätigkeiten, die über den Bereich des Landesverwaltungsgerichtes hinausgehen.

    Über Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten.

  5. Absatz 5Die Präsidentin oder der Präsident kann das Amt der Landesregierung beauftragen, die ihr bzw ihm gemäß Absatz 4, obliegenden Angelegenheiten in ihrem bzw seinem Namen und nach ihren bzw seinen Weisungen zu besorgen.
  6. Absatz 6Für die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienstrechtlichen Angelegenheiten durch die Präsidentin oder den Präsidenten gilt Paragraph 74, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) sinngemäß.

§ 23

Text

Nebentätigkeit und Nebenbeschäftigung

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDen Richterinnen und Richtern dürfen Nebentätigkeiten (Paragraph 7 a, L-BG) nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden.
  2. Absatz 2Die Meldung von Nebenbeschäftigungen (Paragraph 11 a, Absatz 3 und 4 L-BG) ist an die Präsidentin oder den Präsidenten, wenn jedoch die Präsidentin oder der Präsident selbst betroffen sind, an die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten zu richten. Die Meldungen sind an den Personalausschuss weiterzuleiten, der anstelle der Dienstbehörde die im Paragraph 11 a, Absatz 3, L-BG vorgesehenen Entscheidungen zu treffen hat.

§ 23a

Text

Dienstzeit

Paragraph 23 a,

Die Richterinnen und Richter haben ihre Anwesenheit an der Dienststelle derart einzurichten, dass sie ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen können.

§ 24

Text

Bestimmungen über den Ruhestand

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDas Regelpensionsalter (Paragraph 3 d, Absatz eins, L-BG) gilt auch als Altersgrenze für den Übertritt in den Ruhestand gemäß Artikel 88, Absatz eins, B-VG.
  2. Absatz 2Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Paragraph 4 c, L-BG) darf nur nach oder zugleich mit einer Amtsenthebung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, vorgenommen werden.

§ 25

Text

Besoldung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsRichterinnen und Richter, die bisher schon Landesbedienstete waren, erhalten zu dem sich aus dem 11. Abschnitt des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 jeweils ergebenden Gehalt eine an die Stelle der Verwaltungsdienstzulage (Paragraph 74, L-BG) tretende ruhegenussfähige Verwaltungsgerichtszulage in der Höhe von 13,5 % des Gehalts ohne Zulagen, jedenfalls aber eine Besoldung in der Höhe, die ihrem Monatsbezug (Paragraph 71, Absatz 2, L-BG) oder ihrem Monatsentgelt (Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz L-VBG) unmittelbar vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Richterin oder zum Richter entspricht. Sie erreichen als Richterinnen und Richter nach einem Dienstalter von 4 1/2 Jahren die Gehaltsstufe 3 in der Dienstklasse römisch fünf, nach 7 Jahren die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch VI, nach 13 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch VII und nach 18 1/2 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch VIII. Zum Dienstalter im Sinn dieser Bestimmung zählen neben der tatsächlichen Landesdienstzeit alle Zeiten, die für die Berechnung des Beförderungsstichtags (Paragraph 84, L-BG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, L-VBG) wirksam geworden sind.
  2. Absatz eins aDie unter Absatz eins, fallenden Richterinnen und Richter können schriftlich erklären, dass für sie die Bestimmungen des Absatz 2, anzuwenden sein sollen. Eine solche schriftliche Erklärung kann nur einmal abgegeben werden. Sie ist unwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt worden ist.
  3. Absatz 2Richterinnen und Richter, die nicht unter Absatz eins, fallen oder die eine Erklärung gemäß Absatz eins a, abgegeben haben, erhalten ein Gehalt in folgender Höhe:

In der Gehaltsstufe

Euro

1

3.600

2

3.930

3

4.427

4

4.907

5

5.476

6

5.980

7

6.351

8

6 657

9

6.765

Für die Vorrückung ist der gemäß Paragraph 84, L-BG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3, L-VBG ermittelte Vorrückungsstichtag maßgeblich. Die Vorrückungen erfolgen abweichend von Paragraph 82, L-BG nach einem Zeitraum von jeweils vier Jahren.

  1. Absatz 3Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhalten abweichend von den vorstehenden Bestimmungen jeweils ein festes Gehalt in folgende Höhe:
    1. Ziffer eins
      Präsidentin oder Präsident:
      9.240,- €;
       
    2. Ziffer 2
      Vizepräsidentin oder Vizepräsident:
      8.500,- €.
       
    Ein Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Zulage besteht nicht.
  2. Absatz 4Abweichend von Paragraph 71, Absatz 2, L-BG haben
    1. Ziffer eins
      die unter Absatz eins, fallenden Richterinnen und Richter nur Anspruch auf die Zulage gemäß Absatz eins, sowie die Allgemeine Leistungszulage (Paragraph eins, der Zulagenverordnung), die Dienstalterszulage (Paragraph 73, L-BG) und die Kinderzulage (Paragraph 79, L-BG);
    2. Ziffer 2
      die unter die Absatz 2 und 3 fallenden Richterinnen und Richter nur Anspruch auf die Kinderzulage.

    Mit der Verwaltungsgerichtszulage (Absatz eins,) sowie mit den im Absatz 2, und 3 geregelten Gehältern sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Paragraph 80 a, L-BG findet auch auf die Erhöhung der oben festgesetzten Geldbeträge Anwendung.

§ 26

Text

Disziplinarrecht

Paragraph 26,

  1. Absatz einsFür das Disziplinarrecht der Richterinnen und Richter gelten die Paragraphen 33, ff L-BG sinngemäß mit den Maßgaben, dass
    1. Ziffer eins
      die Aufgaben und Befugnisse der Dienstbehörde und der oder des Vorgesetzen von der Präsidentin oder dem Präsidenten, wenn jedoch die Präsidentin oder der Präsident betroffen ist, von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten wahrzunehmen sind und
    2. Ziffer 2
      die Aufgaben und Befugnisse der Disziplinarbehörde einem Senat zukommen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für die Ahndung von solchen Dienstpflichtverletzungen von Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes (Paragraph 68, L-BG) oder ehemaligen Richterinnen und Richtern, die sie als Richterin oder Richter begangen haben.
  3. Absatz 3Paragraph 39, L-BG, die Wortfolge ‚gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und‘ in Paragraph 41, Absatz 4, L-BG, Paragraph 48, Absatz 4, L-BG, die Wortfolge ‚mit Bescheid‘ in Paragraph 51, Absatz eins, L-BG, Paragraph 66, L-BG und Paragraph 67, L-BG finden keine Anwendung.

§ 27

Text

Leistungsfeststellung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsParagraph 4 g, L-BG sowie der 8. Abschnitt des L-BG finden keine Anwendung.
  2. Absatz 2Die Dienstbehörde kann auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen mit Bescheid feststellen, dass die Richterin oder der Richter im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. Ziffer eins
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder
    2. Ziffer 2
      trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
  3. Absatz 3Eine Richterin oder ein Richter kann beantragen, dass die Dienstbehörde eine Feststellung im Sinn des Absatz 2, Ziffer eins, trifft. Über einen solchen Antrag hat die Dienstbehörde binnen drei Monaten mit Bescheid abzusprechen.
  4. Absatz 4Bei der Feststellung nach Absatz 2 und 3 sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
    2. Ziffer 2
      die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe;
    3. Ziffer 3
      der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;
    4. Ziffer 4
      die Kommunikations-, Kritik-, Konflikt- und Teamfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
    5. Ziffer 5
      die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich);
    6. Ziffer 6
      das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
    7. Ziffer 7
      der Erfolg der Verwendung.
  5. Absatz 5Eine Feststellung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, bewirkt die Hemmung der Vorrückung (Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, L-BG). Trifft die Dienstbehörde in Bezug auf zwei aufeinander folgende Kalenderjahre eine Feststellung gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, so indiziert dies die mangelnde Eignung im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,
  6. Absatz 6Über Beschwerden gegen die auf Grund der Absatz 2 und 3 erlassenen Bescheide sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Absatz 3, entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten.

§ 27a

Text

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verbot der Mitnahme von Waffen in das Gerichtsgebäude

und bei auswärtigen Gerichtshandlungen

Paragraph 27 a,

  1. Absatz einsDas Gerichtsgebäude des Landesverwaltungsgerichts darf mit einer Waffe nicht betreten werden; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen. Wer eine Waffe bei sich hat, hat dies beim Betreten des Gerichtsgebäudes bekannt zu geben und sie den von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts zur Übernahme von Waffen bestimmten Personen zu übergeben, die die übernommenen Waffen bis zur Ausfolgung (Absatz 3,) in einem Schließfach zu verwahren haben. Die Besitzerin oder der Besitzer der Waffe ist über die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 zu informieren.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht auf Personen anzuwenden, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben.
  3. Absatz 3Die nach Absatz eins, übergebene Waffe ist der Besitzerin oder dem Besitzer auf ihr bzw sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Waffen, für deren Besitz eine waffenrechtliche Urkunde erforderlich ist, dürfen nur ausgefolgt werden, wenn die Besitzerin oder der Besitzer eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.
  4. Absatz 4Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind, wenn ihr Wert 1.000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten und ansonsten zu vernichten. Stellt die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die rechtmäßige Besitzerin oder der rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Waffe, ist ihr bzw ihm die Waffe unter Beachtung des Absatz 3, zweiter Satz auszufolgen. Wenn die Übergeberin oder der Übergeber bei der Übergabe der Waffe Namen und Anschrift bekannt gegeben hat, ist sie bzw er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer auszufolgen, wenn sie bzw er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß auch für Personen, die an einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts teilnehmen.

§ 27b

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 27 b,

  1. Absatz einsWenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 27 a, das Mitführen einer Waffe nicht bekannt gibt oder die Waffe nicht den zur Übernahme bestimmten Personen (Paragraph 27 a, Absatz eins,) übergibt.
  2. Absatz 2Waffen, mit denen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, begangen worden sind, können für verfallen erklärt werden.

§ 28

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 29 bis 31 mit 1. März 2013;
    2. Ziffer 2
      alle anderen Bestimmungen mit 1. Jänner 2014.
  2. Absatz 2Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, Landesgesetzblatt Nr 65 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 29

Text

Ersternennungen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsLandesbedienstete, die am 1. April 2013 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg sind, können sich bis 20. April 2013 um die Ernennung als Richterin oder Richter bewerben. Die oder der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg kann sich innerhalb dieser Frist auch für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten, die oder der Stellvertretende Vorsitzende für die Funktion der Vizepräsidentin bzw des Vizepräsidenten bewerben.
  2. Absatz 2Ein Recht auf Ernennung zur Richterin oder zum Richter haben jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg, die
    1. Ziffer eins
      sich gemäß Absatz eins, erster Satz rechtzeitig darum bewerben und
    2. Ziffer 2
      die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Richterin oder Richter verbunden sind, aufweisen.
  3. Absatz 3Die Leiterin oder der Leiter des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg hat überdies ein Recht auf Ernennung zur Präsidentin bzw zum Präsidenten, die Stellvertretende Leiterin oder der Stellvertretende Leiter ein Recht auf Ernennung zur Vizepräsidentin bzw zum Vizepräsidenten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      sich gemäß Absatz eins, zweiter Satz rechtzeitig darum bewerben und
    2. Ziffer 2
      über die persönliche und fachliche Eignung im Sinn des Absatz 2, Ziffer 2, hinaus auch jene speziellen Anforderungen erfüllen, die sich aufgrund der mit der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten bzw der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten verbundenen Leitungsaufgaben ergeben.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllen, bis zum 20. Mai 2013 zu Richterinnen oder Richtern zu ernennen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, gilt dies auch für die Ernennung der Leiterin oder des Leiters des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Präsidentin bzw zum Präsidenten bzw der Stellvertretenden Leiterin oder des Stellvertretenden Leiters zur Vizepräsidentin bzw zum Vizepräsidenten.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat Bewerbungen gemäß den Absatz eins und 2 zur Richterin oder zum Richter mit schriftlichem Bescheid abzulehnen, wenn die Bewerberin bzw der Bewerber die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht erfüllt. Ebenso ist bei Bewerbungen um Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten bzw zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten vorzugehen, wenn die Bewerberin bzw der Bewerber die Voraussetzungen des Absatz 3, erfüllt.
  6. Absatz 6Die erforderlichen weiteren Richterinnen und Richter sind nach öffentlicher Ausschreibung (Paragraph 2, Absatz 4,) von der Landesregierung bis zum 30. Juni 2013 zu ernennen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben für den Fall, dass die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten bzw der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten nicht gemäß Absatz 4, vorgenommen werden kann, auch diese Ernennungen zu erfolgen. Die allenfalls erforderliche Neubegründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zu erfolgen. Richterinnen und Richter, die keine Landesbediensteten sind, erhalten für die bis zum Beginn des Dienstverhältnisses erforderliche Mitwirkung in der Vollversammlung (Paragraph 30,) und allenfalls im Geschäftsverteilungsausschuss einen Aufwandersatz, der unter sinngemäßer Anwendung der für Richterinnen und Richter geltenden Bestimmung des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes zu ermitteln ist.

§ 30

Text

Konstituierende Vollversammlung

Paragraph 30,

Die nach Paragraph 29, ernannten Richterinnen und Richter bilden die konstituierende Vollversammlung, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen ist. Paragraph 9, findet auf die konstituierende Vollversammlung mit der Maßgabe Anwendung, dass ihr nur folgende Aufgaben obliegen:

  1. Ziffer eins
    bis zum 31. Juli 2013: die Wahl der weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (Paragraph 11,) und
  2. Ziffer 2
    bis zum 1. Jänner 2014: die Erlassung der Geschäftsordnung (Paragraph 18,).

§ 31

Text

Erlassung der Geschäftsverteilung

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Präsidentin oder der Präsident hat den Geschäftsverteilungsausschuss spätestens bis zum 31. Oktober 2013 zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung einzuberufen. Paragraph 11, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2In der Geschäftsverteilung sind überdies besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergehenden Verfahren zu treffen, soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Geschäftsverteilung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen.

§ 32

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 32,

  1. Absatz einsParagraph 7, Absatz 4,, die Überschrift des 2. Abschnittes und Paragraph 25, Absatz eins,, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2013, sowie die Aufhebung des Paragraph 29, Absatz 7, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 8, Absatz 3,, 14 Absatz 2,, 15 Absatz 5,, 16, 22 Absatz 4 und 5, 27a und 27b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2014, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 6, Absatz 2,, 9 Absatz 3 und 4, 10 Absatz 5 und 6, 12 Absatz 2,, 18 Absatz eins und 2, 20 Absatz eins,, 22 Absatz 4,, 23a, 25 Absatz eins,, 1a und 2, 26 und 27 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2016, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die im Paragraph 25, Absatz 2, festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 erhöht werden.
  4. Absatz 4Richterinnen und Richter, die gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entlohnt werden, sind in jene Gehaltsstufe einzureihen, die sich gemäß ihrem Dienstalter unter Zugrundelegung eines vierjährigen Vorrückungszeitraumes (Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz) ergibt. Allfällige Dienstzeitüberhänge führen zu einer Verkürzung des nächsten Vorrückungszeitraums. Falls das für die neue Gehaltsstufe vorgesehene Gehalt niedriger ist als das aktuelle Gehalt, wird bis zur nächsten Vorrückung die bisher geltende Gehaltsstufe betragsmäßig beibehalten, wobei die Valorisierung entsprechend den allgemeinen Gehaltserhöhungen (Paragraph 80 a, L-BG) erfolgt. Die nächste Vorrückung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die betragsmäßig zur aktuellen Gehaltsstufe nächsthöher liegt. Ab dieser Vorrückung gelten Richterinnen und Richter als übergeleitet und folgen dem neuen Schema.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 12, Absatz eins,, 22 Absatz 4 und 27 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 21 a und 22 Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt 20 Absatz eins, letzter Satz außer Kraft.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 2, Absatz 5,, 4 Absatz 3,, 6 Absatz 2,, 7 Absatz 6,, 9 Absatz 2,, 10, 11 Absatz 2,, 17 Absatz 5,, 18 Absatz eins,, 23 Absatz 2,, 26 Absatz eins und 3 sowie (§) 27 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 9, Absatz 5,, 10 Absatz 6 und 11a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die vorgenommenen Änderungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  10. Absatz 10Die Paragraphen 21 b und 32 Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 21 a, Absatz 3, außer Kraft.