Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 3. November 1967 über die Regelung des Haltens und der Zucht der Bienen im Lande Salzburg (Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz)
StF: LGBl Nr 11/1968

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1996, (Blg LT 11. GP: RV 19, AB 115, jeweils 4. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2012, (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

§ 1

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht der Bienen einschließlich der Wanderbienen (Bienenwirtschaft) sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse.
  2. Absatz 2Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Artikel 15 Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes) beschränkt. Durch ihn werden daher insbesondere die Angelegenheiten des Zivilrechtswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle nicht berührt.
  3. Absatz 3Die Bienenwirtschaft ist ein Sondergebiet der Landwirtschaft.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:

  1. Litera a
    als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes geeignete Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;
  2. Litera b
    als Bienenstand ein oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöcke;
  3. Litera c
    als Heimbienenstand ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere für deren Überwinterung, bestimmt ist;
  4. Litera d
    als Wanderbienenstand jeder nicht nach Litera c, zu beurteilender Bienenstand;
  5. Litera e
    als Wanderung mit Bienen das Umherziehen des Bienenhalters mit Bienenstöcken zum Zwecke der Honiggewinnung außerhalb eines Heimbienenstandes.

§ 3

Text

Aufstellung von Heimbienenstöcken

Paragraph 3,

  1. Absatz einsHeimbienenstände, deren Flugöffnungen gegen ein fremdes Grundstück gerichtet sind, dürfen von der Grenze des Grundstückes nur in solcher Entfernung aufgestellt werden, daß zwischen der Flugöffnung und der Grundgrenze ein Abstand von wenigstens 7 m besteht.
  2. Absatz 2Ein geringeren Abstand als 7 m (Absatz eins,) ist zulässig, wenn
    1. Litera a
      der Eigentümer des fremden Grundstückes sowie jene Personen, die das Grundstück bewirtschaften oder bewohnen, einen geringeren Abstand gestatten;
    2. Litera b
      in einer Entfernung von mindestens 3 m vor den Flugöffnungen ein wenigstens 2 m hohes, zweckentsprechendes Scheidemittel, wie eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen, besteht und dieses beiderseits mindestens 2 m länger als die Flugseite des Bienenstandes ist.
  3. Absatz 3Heimbienenstände mit mehr als 50 Bienenstöcken sind jedenfalls mit einem im Absatz 2, Litera b, angeführten Scheidemittel zu versehen, es sei denn, daß die unterste der Flugöffnungen der Bienenstöcke wenigstens 3 m über dem Erdboden liegt.

§ 4

Text

Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen und

anderer Bauvorhaben

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Paragraph 3, gelten sinngemäß auch gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen.
  2. Absatz 2Werden nach Aufstellung eines Heimbienenstandes durch die Anlage oder die Verlegung einer öffentlichen Verkehrsfläche die nach Absatz eins, zu beachtenden Abstände zur öffentlichen Verkehrsfläche unterschritten, so sind die Heimbienenstände auf diesen Abstand zu bringen und wenn dies nicht möglich ist, zu entfernen. In diesem Falle gebührt dem Eigentümer des Bienenstandes vom Rechtsträger der Straßenverwaltung eine angemessene Entschädigung. Auf die Festsetzung der Entschädigung sind die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, Landesgesetzblatt Nr 119, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß im Verfahren auch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr 35, anerkannte Fachorganisation zu hören sind. Das gleiche gilt für sonstige Bauvorhaben, zu deren Baulandbeschaffung landesgesetzlich ein Enteignungsrecht vorgesehen ist.

§ 5

Text

Einfangen von Bienenschwärmen

Paragraph 5,

Bienenschwärme dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 384, ABGB eingefangen werden.

§ 6

Text

Maßnahmen gegen Raubbienen

Paragraph 6,

Wird ein Bienenstand von Raubbienen eines fremden Bienenstandes befallen, so ist der Eigentümer des befallenen Bienenstandes verpflichtet, die Ursache des Befalles festzustellen und, soweit diese im eigenen Bienenstand gelegen ist, unverzüglich zu beseitigen. Ein Recht zur Tötung der fremden Raubbienen besteht nicht.

§ 7

Text

Beförderung von Bienen

Paragraph 7,

Bienen dürfen nur durch Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, und nur in bienendicht geschlossenen Körben oder Stöcken, deren Flugöffnungen zweckentsprechend verwahrt sind, befördert werden. Die Beförderung ist nach Tunlichkeit während der Dämmerung oder Nachtzeit durchzuführen.

§ 8

Text

Wanderung mit Bienen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Wanderung mit Bienen ist jedermann ohne zeitliche Beschränkung nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen sowie der nachstehenden Vorschriften gestattet.
  2. Absatz 2Wanderbienenstände dürfen nur von Personen aufgestellt werden, die durch eine schriftliche Bestätigung (Wanderzeugnis) des Landesvereines der Bienenzüchter für Salzburg nachweisen können, daß die Wanderbienen aus einem gesunden und ordnungsgemäß bewirtschafteten Heimbienenstand verbracht werden. Die Verweigerung des Wanderzeugnisses hat durch Bescheid der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu erfolgen. Die beabsichtigte Aufstellung ist dem nach dem Ort des Wanderplatzes zuständigen Bürgermeister unter Vorweis dieser Bestätigung spätestens zwei Wochen vor der Aufstellung zu melden.
  3. Absatz 3Die Aufstellung von Wanderbienenständen auf fremden Grundstücken ist nur mit Zustimmung deren Eigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigten zulässig. Ist der Aufstellungsort weniger als 10 m von benachbarten Grundstücken entfernt, ist auch die Zustimmung der dortigen Eigentümer bzw Nutzungsberechtigten erforderlich.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Distanz zu anderen Bienenständen gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Wanderbienenstände dürfen nur in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen aufgestellt werden, daß die Haltung der Bienenvölker der Heimbienenstände durch die Wanderbienen nicht nachteilig beeinflußt wird. Dieser Abstand hat bei Wanderbienenständen mit bis zu 30 Bienenvölkern mindestens 250 m und bei Wanderbienenständen mit mehr als 30 Bienenvölkern mindestens 500 m zu betragen.
    2. Ziffer 2
      Der Abstand zwischen einzelnen Wanderbienenständen muß wenigstens 250 m betragen, es sei denn, daß die betroffenen Wanderimker eine geringere Entfernung vereinbaren.
  5. Absatz 5Von öffentlichen Verkehrsflächen müssen die Flugöffnungen der Wanderbienenstände eine Entfernung von mindestens 10 m aufweisen.
  6. Absatz 6Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist unzulässig, wenn im Umkreis von 3 km vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine nach dem Bienenseuchengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 290 aus 1988,, anzeigepflichtige Krankheit festgestellt wurde. Der Eigentümer eines Wanderbienenstandes hat sich darüber beim Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg nachweislich zu informieren.
  7. Absatz 7Die Wanderbienenstände sind von deren Eigentümern in ausreichender Art und Weise zu beaufsichtigen. Die Eigentümer sind überdies verpflichtet, rechtzeitig vor Antritt der Wanderung eine Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Bienenhaltung, dem Transport der Völker und an den Wanderplätzen an Personen, Tieren und Sachen entstehen können, abzuschließen. Jeder Wanderbienenstand ist mit dem Namen und der Wohnadresse seines Eigentümers zu bezeichnen.

§ 9

Text

Bestimmungen über die Bienenzucht

Paragraph 9,

  1. Absatz einsZur Bienenzucht in hiefür bestimmten Bienenständen (Belegstellen) dürfen nur solche Bienenrassen verwendet werden, die unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Landeskultur im Lande Salzburg hiefür geeignet erscheinen. Welche Bienenrassen diesem Erfordernis entsprechen, hat die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg durch Verordnung festzustellen.
  2. Absatz 2Auf die gleiche Weise kann die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg für die Zucht der Bienen unter Bedachtnahme auf die im Absatz eins, angeführten Erfordernisse durch Verordnung Zuchtbedingungen festsetzen sowie für die Belegstellen Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Art erlassen.
  3. Absatz 3Belegstellen zur Zucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen einer nach Absatz eins, zulässigen Bienenrasse können von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit Bescheid zu anerkannten Belegstellen erklärt werden, wenn sie
    1. Litera a
      einen Standort haben, der vor dem Zuflug fremder Drohnen möglichst gesichert ist und
    2. Litera b
      im Eigentum eines Bienenhalters stehen, der Gewähr dafür bietet, die Zuchtarbeit fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen.
  4. Absatz 4Für jede anerkannte Belegstelle gilt das Gelände im Umkreis von 4 km um die Belegstelle als ihr Schutzgebiet. Dieses hat die Wirkung, daß
    1. Litera a
      die im Schutzgebiet aufgestellten Wanderbienenstände unverzüglich nach Beendigung der Tracht zu entfernen sind;
    2. Litera b
      die Aufstellung von Heim- und Wanderbienenständen im Schutzgebiet unzulässig ist.
  5. Absatz 5Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die dahin auszuüben ist, daß die Bienenzucht unter Beachtung der vorstehenden Vorschriften fach- und zweckmäßig betrieben wird.
  6. Absatz 6Die in den Absatz eins und 2 angeführten Verordnungen sowie ein gemäß Absatz 3, erlassener Bescheid, in dem ausdrücklich auch die Rechtswirkung des Absatz 4, anzuführen ist, sind im Mitteilungsblatt der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kundzumachen.

§ 10

Text

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 10,

  1. Absatz einsWer durch die Nichtbeachtung der in diesem Gesetz aufgestellten Gebote oder Verbote in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes begehren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesem Begehren mit Bescheid zu entsprechen, wenn die Rechtsverletzung erwiesen ist.
  2. Absatz 2Der Eigentümer der Belegstelle kann zur Abwehr eines unmittelbar drohenden größeren Schadens entgegen Paragraph 9, Absatz 4, aufgestellte Wanderbienenstände auf Kosten und Gefahr ihrer Eigentümer entfernen.

§ 11

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 11,

Vor Erlassung eines Bescheides ist der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970 anerkannte Fachorganisation auf dem Gebiet der Bienenzucht zu hören.

§ 11a

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 11 a,

Zuwiderhandlungen gegen die in den Paragraphen 6,, 7, 8 Absatz 2 und 7 und 9 Absatz eins und 4 Litera a, aufgestellten Gebote oder die in den Paragraphen 8, Absatz 6 und 9 Absatz 4, Litera b, aufgestellten Verbote oder gegen die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erlassenen Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften sowie die Nichterfüllung von in Vollziehung dieses Gesetzes ergehenden Bescheiden innerhalb der darin festgesetzten Frist sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 1.500 € zu ahnden.

§ 12

Text

Wirksamkeitsbeginn, Aufhebung älterer

Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. März 1968 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert die Verordnung des Reichsstatthalters von Salzburg vom 3. Mai 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Salzburg Nr. 44, betreffend den Schutz der Bienenzuchtbelegstellen, ihre Wirksamkeit.
  3. Absatz 3Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimbienenstände gelten für die Dauer ihres Bestandes bzw. bis zu einer allfälligen Veränderung (Erweiterung, Versetzung u. dgl.) an ihnen die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und mit Beziehung darauf des Paragraph 4, Absatz eins,, nicht.

§ 13

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 4, Absatz 2,, 8 Absatz 2 bis 7, 9, 10, 11 und 11a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1996, treten mit 1. April 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 11 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
  4. Absatz 4Paragraph 11, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.