(2)Absatz 2Werden nach Aufstellung eines Heimbienenstandes durch die Anlage oder die Verlegung einer öffentlichen Verkehrsfläche die nach Abs. 1 zu beachtenden Abstände zur öffentlichen Verkehrsfläche unterschritten, so sind die Heimbienenstände auf diesen Abstand zu bringen und wenn dies nicht möglich ist, zu entfernen. In diesem Falle gebührt dem Eigentümer des Bienenstandes vom Rechtsträger der Straßenverwaltung eine angemessene Entschädigung. Auf die Festsetzung der Entschädigung sind die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß im Verfahren auch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß § 30 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970, LGBl Nr 35, anerkannte Fachorganisation zu hören sind. Das gleiche gilt für sonstige Bauvorhaben, zu deren Baulandbeschaffung landesgesetzlich ein Enteignungsrecht vorgesehen ist.Werden nach Aufstellung eines Heimbienenstandes durch die Anlage oder die Verlegung einer öffentlichen Verkehrsfläche die nach Absatz eins, zu beachtenden Abstände zur öffentlichen Verkehrsfläche unterschritten, so sind die Heimbienenstände auf diesen Abstand zu bringen und wenn dies nicht möglich ist, zu entfernen. In diesem Falle gebührt dem Eigentümer des Bienenstandes vom Rechtsträger der Straßenverwaltung eine angemessene Entschädigung. Auf die Festsetzung der Entschädigung sind die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, Landesgesetzblatt Nr 119, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß im Verfahren auch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr 35, anerkannte Fachorganisation zu hören sind. Das gleiche gilt für sonstige Bauvorhaben, zu deren Baulandbeschaffung landesgesetzlich ein Enteignungsrecht vorgesehen ist.