(4)Absatz 4Jagdhundeprüfungen, die nicht vom o.ö. Landesjagdverband abgenommen werden, gelten dann als Nachweis der Eignung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und die Prüfungsordnung von der o. ö. Landesregierung genehmigt ist. Die o.ö. Landesregierung hat in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen, welche Prüfungsordnungen sie genehmigt hat.Jagdhundeprüfungen, die nicht vom o.ö. Landesjagdverband abgenommen werden, gelten dann als Nachweis der Eignung, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen und die Prüfungsordnung von der o. ö. Landesregierung genehmigt ist. Die o.ö. Landesregierung hat in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen, welche Prüfungsordnungen sie genehmigt hat.