Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz (NÖ LMKGG), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz (NÖ LMKGG)
StF: LGBl. 6401-0
[CELEX-Nr.: 31996L0043]

Änderung

Landesgesetzblatt 6401-1

Landesgesetzblatt 6401-2

Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2017 beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Gegenstand der Gebühr

  1. Absatz einsDas Land erhebt Gebühren auf Grundlage des Paragraph 64, des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2017,, insbesondere für folgende Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen:
    1. Ziffer eins
      die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2285, ABl. L 323 vom 9. Dezember 2015, S. 2, genannten Tierarten (Paragraph 53, LMSVG);
    2. Ziffer 2
      die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben (Paragraph 54, LMSVG);
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der Trichinenuntersuchung (Paragraph 5, Ziffer 2, der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2012,);
    4. Ziffer 4
      die Probenentnahmen und Untersuchungen bei der Schlachtung (Paragraph 55, LMSVG);
    5. Ziffer 5
      die Rückstandskontrollen (2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG).
  2. Absatz 2Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      in voller Höhe, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung stattgefunden hat;
    2. Ziffer 2
      in der Höhe der Pauschalgebühr, wenn sich das Aufsichtsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttieruntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Lebensmittelunternehmer oder die Lebensmittelunternehmerin die beabsichtigte(n) Schlachtung(en) nicht oder erst zu einem anderen Zeitpunkt vornehmen will.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 2,

Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin

Zur Entrichtung der Gebühren ist der Lebensmittelunternehmer oder die Lebensmittelunternehmerin verpflichtet.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Höhe der Gebühr

  1. Absatz einsDie Höhe der Gebühren ist, soweit nicht Paragraph 64, Absatz 4, LMSVG Anwendung findet, von der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer für NÖ, der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und der Österreichischen Tierärztekammer, Landesstelle NÖ, durch Verordnung festzusetzen.
  2. Absatz 2Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und der Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels römisch VI und der Anhänge römisch IV und römisch VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, ABl. L 165 vom 30. April 2004, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/140, ABl. L 22 vom 27. Jänner 2017, S. 10, festzusetzen. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgelegt werden.
  3. Absatz 3In der Verordnung sind folgende Zuschläge zu den Gebühren vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zuschläge für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Paragraph 53, LMSVG) und die Trichinenuntersuchung (Paragraph 5, Ziffer 2, der Lebensmittelhygiene- Direktvermarktungsverordnung), die an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen (in der Zeit von 22 Uhr bis 05.30 Uhr) durchgeführt werden sowie zusätzlich an Samstagen außerhalb dieser Zeiten;
    2. Ziffer 2
      ein Sonderzuschlag für eine zusätzliche Untersuchung gemäß Paragraph 9, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2014,, einschließlich Probenentnahme, Verpackung, Versand und endgültige Beurteilung, wenn diese Untersuchung durch das Verschulden des Lebensmittelunternehmers oder der Lebensmittel- unternehmerin erforderlich geworden ist.
  4. Absatz 4Gebühren gemäß Absatz eins und Zuschläge zu den Gebühren gemäß Absatz 3, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexveränderung mehr als 3% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexveränderung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Gebühren, die durch Verordnung geschaffen oder geändert werden, verändern sich erstmals mit Beginn des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 4,

Behörde

  1. Absatz einsDie Gebühren sind von der Landesregierung einzuheben.
  2. Absatz 2Von der eingehobenen Gebühr sind den Aufsichtsorganen die ihnen zustehenden Beträge auszuzahlen.
  3. Absatz 3entfällt

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 5,

Gebührenerklärung, Fälligkeit

  1. Absatz einsDas Aufsichtsorgan hat dem oder der Gebührenpflichtigen die Höhe der zu entrichtenden Gebühren – auf Verlangen des oder der Gebührenpflichtigen nach Art und Anzahl der Tatbestände gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aufgeschlüsselt – durch schriftliche Zahlungsaufforderung mitzuteilen. Diese Mitteilung gilt als Gebührenerklärung des oder der Gebührenpflichtigen, wenn dieser oder diese nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung bei der Landesregierung die Erlassung eines Gebührenbescheides schriftlich beantragt.
  2. Absatz 2Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung der Mitteilung gemäß Absatz eins, fällig, wenn der oder die Gebührenpflichtige keinen Antrag auf Erlassung eines Gebührenbescheides gestellt hat. Wird ein solcher Antrag gestellt, werden die Gebühren einen Monat nach Erlassung des Bescheides fällig.
  3. Absatz 3Die Abrechnung der Landesregierung mit dem Aufsichtsorgan hat in der Regel monatlich, ab Rechtskraft der Gebührenerklärung, zu erfolgen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Verwendung des Gebührenertrages

  1. Absatz einsDie Gebühren enthalten
    1. Ziffer eins
      eine angemessene Entschädigung der Aufsichtsorgane für die Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins,, die auch die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung und nachgewiesene erforderliche Kosten für den Versand von Proben berücksichtigt;
    2. Ziffer 2
      einen Betrag für die zurückgelegte Wegstrecke (Kilometergeld) der Aufsichtsorgane und
    3. Ziffer 3
      die sonstigen Kosten, die bei Untersuchungen und Kontrollen der Aufsichtsorgane sowie bei der Aus- und Weiterbildung entstehen und vom Land zu tragen sind.
  2. Absatz 2Für das Kilometergeld nach Absatz eins, Ziffer 2, sind die Entfernung vom Berufssitz oder Dienstort des Aufsichtsorgans bis zu dem Ort, an dem die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung stattfindet, und zurück zu berechnen. Werden solche Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten durchgeführt, hat das Aufsichtsorgan die Wegstrecke nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit anzulegen. Jedenfalls darf bei der Ausübung mehrerer dieser Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten, die in einem Zuge durchgeführt werden können, jeweils nur der insgesamt kürzeste fahr- bzw. gangbare Weg berechnet werden. Werden mehrere dieser Tätigkeiten am selben Tag an einem Ort in einem Zuge vorgenommen, steht das Kilometergeld nur einmal zu. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit des Aufsichtsorgans aus Gründen unterbrochen wird, die von ihm zu vertreten sind. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Einfachheit der Abrechnung kann das Kilometergeld der Höhe nach begrenzt oder pauschaliert werden.
  3. Absatz 3Für Aufsichtsorgane, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, gebührt der Gemeinde eine Entschädigung entsprechend Absatz eins, jedoch ohne Umsatzsteuer.
  4. Absatz 4Die Höhe der Entschädigung nach Absatz eins, Ziffer eins, verändert sich für Tätigkeiten, für die Gebühren
    • Strichaufzählung
      nach diesem Gesetz festgelegt werden, im Ausmaß des Paragraph 3, Absatz 4, Gleiches gilt für das Kilometergeld nach Absatz eins, Ziffer 2 ;,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 64, Absatz 4, LMSVG durch den Bund festgelegt werden, im Ausmaß des Paragraph 64, Absatz 6, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2017,.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 7,

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

  1. Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben über jede Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung nach Paragraph eins, folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Name und Adresse des oder der Gebührenpflichtigen (Paragraph 2,);
    2. Ziffer 2
      Datum und Anzahl der Untersuchungen und Kontrollen sowie der Überprüfungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und 5 FlUVO mit der Angabe, ob die Überprüfung die Beurteilung bestätigt hat oder nicht;
    3. Ziffer 3
      je nach den Gebührenbemessungskriterien der Art der Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen
      • Strichaufzählung
        die Art und Zahl der Tiere,
      • Strichaufzählung
        die Art und Menge der kontrollierten Ware,
      • Strichaufzählung
        die verwendete Untersuchungsmethode und
      • Strichaufzählung
        den Zeitaufwand und den Arbeitsaufwand;
    4. Ziffer 4
      Angaben über die zurückgelegte Wegstrecke in km (Paragraph 6, Absatz 2,);
    5. Ziffer 5
      Anzahl der Probenentnahmen und Höhe der erforderlichen Versandkosten, allenfalls unter Angabe des Grundes für zusätzliche Untersuchungen sowie der Grund und die Höhe von anfallenden Laborkosten.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsorgane haben für ihre Aufzeichnungen die von der Landesregierung aufzulegenden Formblätter zu verwenden.
  3. Absatz 3Die Aufzeichnungen sind der Landesregierung bis zum fünften Tag des auf die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung folgenden Monats schriftlich zu übermitteln.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 8,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      Gebühren gemäß Paragraph eins, hinterzieht oder verkürzt;
    2. Ziffer 2
      als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Mitteilung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, wiederholt unterlässt;
    3. Ziffer 3
      den Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß Paragraph 7, wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 500,- zu bestrafen.
  4. Absatz 4Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Schlussbestimmungen

Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017, treten mit 1. September 2017 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 im Zeitraum von Juni 2015 bis einschließlich Juni 2016.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 10,

(entfällt)