Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Juli 2016 mit der die Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 48/2016

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2021,

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraphen 10, Absatz 4 und 13 Absatz 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2014,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

1         Geltungsbereich

§

2         Fahrbetrieb

§

3         Fahrzeuge

2. Abschnitt
Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi

§

4         Taxifahrzeuge

§

5         Ersatzfahrzeuge

§

6         Kennzeichnung des Taxifahrzeuges

§

7         Anbringung im Fahrzeug

§

8         Auffahren und Verhalten auf Standplätzen

§

9         Beförderungspflicht und Einzelvergabe von Sitzplätzen

§

10  Besondere Pflichten des Lenkers

§

11  Fahrgastakquirierung

§

12  Halten und Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen

§

13  Fahrpreisanzeiger

3. Abschnitt
Gästewagen-Gewerbe

§

14  entfällt

§

15  Gästewagen-Gewerbe

4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

§

16  Strafbestimmungen

§

17  Verweise

§

18  Inkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
Geltungsbereich

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen im Bundesland Kärnten.
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Bezeichnung zu verwenden.

§ 2

Text

Paragraph 2,
Fahrbetrieb

  1. Absatz einsDie im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck dieser Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Nach Beendigung einer Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Der Gewerbeinhaber ist diesbezüglich vom Lenker des Fahrzeuges unverzüglich zu verständigen.
  3. Absatz 3Die Fahrgäste haben bei der Benutzung der Fahrzeuge alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs oder die Mitfahrenden gefährden könnte und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Beförderung ausgeschlossen werden können.
  4. Absatz 4Gepäcksstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern, oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
  5. Absatz 5Das Rauchen in den Fahrzeugen ist verboten.

§ 3

Text

Paragraph 3,
Fahrzeuge

  1. Absatz einsUnbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im Paragraph eins, bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
  2. Absatz 2Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, dass sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befinden.
  3. Absatz 3Personenkraftwagen im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171, S 1, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. Nr. L 188, S 1, dürfen im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi sowie im Gästewagengewerbe
    1. Litera a
      ab 1. April 2012 nur verwendet werden, wenn diese den Euro-5-Emissionsgrenzwerten des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen, und
    2. Litera b
      ab 1. September 2015 nur verwendet werden, wenn diese den Euro-6-Emissionsgrenzwerten des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen.
  4. Absatz 4Personenkraftwagen, welche zu den Stichtagen des Absatz 3, bereits im Taxi-, Mietwagen- und Gästewagengewerbe verwendet werden und die geforderten Emissionsgrenzwerte nicht erfüllen, können durch den bisherigen Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi sowie im Gästewagengewerbe verwendet werden.
  5. Absatz 5Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt werden können und sollen nach Möglichkeit mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung, die nach dem 1. Mai 2003 erstmals in Betrieb genommen werden, müssen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Das Laufenlassen des Motors am Stand ist nicht zulässig.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi

Paragraph 4,
Taxifahrzeuge

  1. Absatz einsIm Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Kärnten für die Beförderungsgewerbe mit Pkw bestätigt wird, dass sie auch den in den Paragraph 3, Absatz 3 bis 5, Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 6 und Paragraph 7, angeführten Voraussetzungen entsprechen.
  2. Absatz 2Bei Kraftfahrzeugen, bei denen eine Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt, hat sich die Überprüfung nach Absatz eins, auf die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 3 und 5 zu beschränken.
  3. Absatz 3Das im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendete Kraftfahrzeug (Taxifahrzeug) muss mindestens vier Türen haben und muss dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetür darf anstelle zweier Türen angebracht werden. Bei Anordnung von nur einer Schiebetüre (rechts) hat die Einstiegsöffnung einen bequemen Ein- und Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen zu gewährleisten, außer ein Neufahrzeug ist mit einer durchgehenden Sitzbank im Frontbereich ausgestattet.
  4. Absatz 4Das im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendete Kraftfahrzeug hat eine Außenlänge von mindestens 4200 mm aufzuweisen. Für dieses Maß ist ausschließlich der im Typenschein eingetragene Wert beachtlich.
  5. Absatz 5Der Fahrgastraum von Taxifahrzeugen muss mit einer Innenbeleuchtung ausgestattet sein.

§ 5

Text

Paragraph 5,
Ersatzfahrzeuge

Für die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrrechtliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist eine Bestätigung von Seiten der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Kärnten für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen mitzuführen. Ein Ersatzfahrzeug darf maximal für einen Zeitraum von 14 Tagen eingesetzt werden. Dieser Zeitraum darf zum Zwecke des Testens von Elektrofahrzeugen auf maximal 6 Monate ausgedehnt werden. Das Ersatzfahrzeug muss den in Paragraphen 3,, 4, 6 und 7 angeführten Voraussetzungen entsprechen. Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeugs, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
Kennzeichnung des Taxifahrzeugs

  1. Absatz einsTaxifahrzeuge müssen durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift “TAXI” auf dem Dach gekennzeichnet sein. Das Schild muss mit weißem oder gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein, die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden. Das Schild ist bei Dunkelheit und schlechter Sicht zu beleuchten. Ist das Taxifahrzeug besetzt oder außer Betrieb, muss die Beleuchtung des Schildes ausgeschaltet sein.
  2. Absatz 2Die Kennzeichnung des Taxifahrzeuges darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden. Die Verwendung von mehr als einem Taxischild gleichzeitig oder anderen zusätzlich angebrachten Schildern oder Zeichen am Wagendach ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Auf Verlangen des Fahrgastes sowie bei Schülertransporten ist das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ abzunehmen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
Anbringung im Fahrzeug

  1. Absatz einsIm Wageninneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.
  2. Absatz 2Taxifahrzeuge müssen in Gemeinden, für die ein Taxitarif verordnet worden ist, mit einem geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Von dieser Verpflichtung sind Taxifahrzeuge ausgenommen, die ausschließlich für Fahrten verwendet werden, auf die Paragraph 14, Absatz eins a, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 Anwendung findet.

§ 8

Text

Paragraph 8,
Auffahren und Verhalten auf Standplätzen

  1. Absatz einsDas Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur zulässig
    1. Litera a
      innerhalb der Gemeinde des Standortes der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist,
    2. Litera b
      nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 und des Kraftfahrgesetzes im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind, sowie
    3. Litera c
      nur mit Fahrzeugen, die ein Kennzeichen der Kennzeichenserie TX führen.
  2. Absatz 2In Gemeinden, in denen Standplätze für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi gemäß Paragraph 96, Absatz 4, StVO 1960 verordnet sind, dürfen Taxifahrzeuge, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren. Unter Standortgemeinde ist die Gemeinde des Standortes der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, nicht aber die Gemeinde des Standortes einer weiteren Betriebsstätte zu verstehen.
  3. Absatz 3Bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, dürfen Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten innerhalb der Standortgemeinde auch außerhalb von Standplätzen auffahren. Weiters dürfen bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 3.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, auch Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten von unmittelbar angrenzenden Gemeinden oder aus demselben Verwaltungsbezirk auffahren.
  4. Absatz 4Auf den Standplätzen sind Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
  5. Absatz 5Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.
  6. Absatz 6Die Lenker der Taxifahrzeuge müssen diese fahrbereit halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe sein. Leicht erreichbare Nähe im Sinne dieser Bestimmung setzt jedenfalls Blickkontakt zum Fahrzeug voraus.
  7. Absatz 7Der Fahrgast kann ein beliebiges Fahrzeug aus der Reihe wählen.

§ 9

Text

Paragraph 9,
Beförderungspflicht und Einzelvergabe von Sitzplätzen

  1. Absatz einsFür das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde eine Beförderungspflicht, sofern nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ein Ausschluss von der Fahrt erfolgt. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.
  2. Absatz 2Andere Personen – ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze – oder Tiere dürfen nicht befördert werden. Dies gilt nicht für Anrufsammeltaxis gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, Kraftfahrliniengesetz.

§ 10

Text

Paragraph 10,
Besondere Pflichten des Lenkers

  1. Absatz einsDer Taxilenker hat den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Der Lenker hat vor Fahrtbeginn Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Dauer der Fahrt und den voraussichtlichen Fahrpreis zu geben. Für den Fall, dass für die Fahrt kein vom Landeshauptmann verordneter Tarif anzuwenden ist, hat er der Lenker ausdrücklich auf die Tatsache der freien Preisvereinbarung hinzuweisen.
  3. Absatz 3Für den Fall, dass für die Fahrt ein vom Landeshauptmann verordneter Tarif anzuwenden ist, muss der Lenker ausdrücklich auf diesen hinweisen. Zudem ist ein Abdruck der dem Tarif zugrunde liegenden Verordnung im Fahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
  4. Absatz 4Der Lenker hat sich während des Dienstes rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten. Er hat dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, sofern das Fahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach zu öffnen und zu schließen, wobei auf die Gesundheit des Lenkers Bedacht zu nehmen ist.
  5. Absatz 5Die Lenker müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung muss mindestens aus langer Hose oder knielangem Rock sowie aus mindestens kurzärmeliger Oberbekleidung bestehen. Sportbekleidung wie Jogging- oder Trainingsanzüge darf nicht getragen werden.
  6. Absatz 6Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf einen Geldschein von Euro 50,-- herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.

§ 11

Text

Paragraph 11,
Fahrgastakquirierung

  1. Absatz einsDas Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und das Abwerben von Fahrgästen, wie z. B. an Omnibushaltestellen, Bahnhöfen oder in bzw. vor Flughafengebäuden, ist nicht gestattet. Beim Abholen von Fahrgästen dürfen Hinweistafeln keine allgemeinen Ortsbezeichnungen aufweisen. Der Lenker ist jedoch berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zum Standplatz anhalten.
  2. Absatz 2Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen des Paragraph 9, (Beförderungspflicht) und des Paragraph 8, Absatz 6, (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.

§ 12

Text

Paragraph 12,
Halten und Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen

  1. Absatz einsDas Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (Paragraph 8, Absatz 2,) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des Paragraph 8, Absatz eins und 3 gestattet, wenn
    1. Litera a
      der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist, oder
    2. Litera b
      die Fahrzeuge als „besetzt“ oder „bestellt“ gekennzeichnet sind, oder
    3. Litera c
      die Fahrzeuge als „außer Dienst“ gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden.
  3. Absatz 3Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift „außer Dienst“ außen am Fahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird.

§ 13

Text

Paragraph 13,
Fahrpreisanzeiger

  1. Absatz einsIm Tarifgebiet müssen Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.
  2. Absatz 2Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verlangt werden.
  3. Absatz 3Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
  4. Absatz 4Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.

§ 14

Text

3. Abschnitt
Gästewagen-Gewerbe

Paragraph 14,
(entfällt)

§ 15

Text

Paragraph 15,
Gästewagen-Gewerbe

  1. Absatz einsAn Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge, mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift folgenden Buchstaben zeigt: „G“ für Personenkraftwagen im Gästewagen-Gewerbe.
  2. Absatz 2Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der Tafel „G“ leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.

§ 16

Text

4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 16,
Strafbestimmungen

  1. Absatz einsÜbertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 15, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes1996 – GelverkG, zu bestrafen.
  2. Absatz 2Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluss von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Absatz eins,

§ 17

Text

Paragraph 17,
Verweise

Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 13/2021;
  2. Ziffer 2
    Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 48/2021;
  3. Ziffer 3
    Maß- und Eichgesetz – MEG, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 72/2017;
  4. Ziffer 4
    Kraftfahrliniengesetz 1999 – KflG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 17/2019;
  5. Ziffer 5
    Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2020,.

§ 18

Text

Paragraph 18,
Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, mit welcher gewerbepolizeiliche Regelungen für die Ausübung des Taxigewerbes, des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes sowie des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Kärnten getroffen werden (Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr), Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 1993, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2011,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen.

Anl. 1

Text

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2021,)

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.