Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Landesverfassung - K-LVG, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Landesverfassungsgesetz vom 11. Juli 1996, mit dem die
Verfassung für das Land Kärnten erlassen wird (Kärntner
Landesverfassung - K-LVG)
StF: LGBl Nr 85/1996

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 52 aus 1997, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2002,

Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2003,

Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2003,

Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2003,

Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2003,

Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2004,

Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2006,

Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2006,

Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2006,

Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2007,

Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2007, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2008,

Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2008,

Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2008,

Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2009,

Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2009,

Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2009,

Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2011,

Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 109 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr 117 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2023,

Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2024,

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt (Hoheitsgebiet und Symbole)

Artikel 1

– 7c

Zweiter Abschnitt (Landtag)

Artikel 8

- 29

Dritter Abschnitt (Landesgesetzgebung)

Artikel 30

- 37a

Vierter Abschnitt (Landesregierung)

Artikel 38

– 59

Fünfter Abschnitt (Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes)

Artikel

59a

Sechster Abschnitt (Parlamentarische Mitwirkungs- und Kontrollrechte)

Artikel 60

- 72b

Siebenter Abschnitt (Schlußbestimmungen)

Artikel 73

- 74

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2002,)

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2003,)

Art. 1

Text

Erster Abschnitt
Hoheitsgebiet und Symbole

Artikel 1

  1. Absatz einsKärnten ist ein Bundesland der demokratischen Republik Österreich.
  2. Absatz 2Als selbständiges Land im Verbande des Bundesstaates übt Kärnten alle Hoheitsrechte aus, die durch die Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind.
  3. Absatz 3Das Land Kärnten pflegt gutnachbarschaftliche Beziehungen. Kärnten wirkt als eigenständiges, zukunftorientiertes und selbstbewusstes Land an einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert, mit.
  4. Absatz 4Das Land Kärnten bekennt sich zur direkten Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen und fördert auch andere Formen der partizipativen Demokratie.
  5. Absatz 5Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung des Landes. Die politischen Parteien zielen auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung ab.
  6. Absatz 6Das Land Kärnten bekennt sich zur Bedeutung des Engagements der Zivilgesellschaft in der Umsetzung von Werten und Visionen für Kärntens Zukunft.

Art. 2

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsDas Land Kärnten umfasst das Gebiet, welches umschlossen ist durch die in Staatsverträgen und in den Gesetzen Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1966,, 78/1976 und 107/1996, jeweils in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2013,, festgelegten Staatsgrenzen sowie durch die gemeinsamen Landesgrenzen mit den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol.
  2. Absatz 2Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn sie Kärnten betreffen. Die Erteilung dieser Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtages.
  3. Absatz 3Grenzänderungen und Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die auch die Kärntner Landesgrenze betreffen, bedürfen neben den sonstigen bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernissen eines Landesgesetzes.
  4. Absatz 4Beschlüsse des Landtages gemäß Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Art. 3

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsDas Land Kärnten gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.

  1. Absatz 2Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde darf - vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung abgesehen - nur durch Landesgesetz erfolgen; wenn die Änderung zum Untergang einer Gemeinde führt, darf das Landesgesetz nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  1. Absatz 3Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung (Artikel 43) durchgeführt worden ist.

Art. 4

Text

Artikel 4

  1. Absatz einsDie Bürgermeister der Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut werden - soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt - von den zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten gewählt.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gemäß Absatz eins, eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten;
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen das Amt eines Bürgermeisters vorzeitig endet.

Art. 5

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsDie deutsche Sprache ist die Landessprache, das heißt die Sprache der Gesetzgebung und – unbeschadet der der Minderheit bundesgesetzlich eingeräumten Rechte – die Sprache der Vollziehung des Landes Kärnten.
  2. Absatz 2Das Land Kärnten bekennt sich gemäß Artikel 8 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes zu seiner gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, wie sie in Kärnten in der slowenischen Volksgruppe zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Traditionen und kulturelles Erbe sind zu achten, zu sichern und zu fördern. Die Fürsorge des Landes gilt allen Landsleuten gleichermaßen.

Art. 6

Text

Artikel 6

  1. Absatz einsDie Farben des Landes Kärnten sind gelb-rot-weiß.

  1. Absatz 2Das Land Kärnten führt als Landeswappen das historische Wappen. Der Schild des Landeswappens ist von Gold und Rot gespalten; vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ein silberner Balken. Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken trägt zwei goldene Büffelhörner, die außen mit je fünf goldenen Stäbchen besteckt sind, von denen rechts je drei schwarze, links je drei rote Lindenblätter herabhängen. Die bildliche Darstellung des Landeswappens ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

  1. Absatz 3Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Kärnten zu. Wer sonst berechtigt ist, das Landeswappen oder den Wappenschild zu führen, wird durch Landesgesetz bestimmt.

  1. Absatz 4Die Landesflagge besteht aus drei waagrechten, gleich breiten Streifen von gelb-rot-weiß; der oberste Streifen ist der gelbe.

  1. Absatz 5Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Kärnten" auf.

Art. 7

Text

Artikel 7

Die Landeshauptstadt des Landes Kärnten ist Klagenfurt am Wörthersee.

Art. 7a

Text

Artikel 7a

  1. Absatz einsDas Land und die Gemeinden haben durch Schutz und Pflege der Umwelt die Lebensbedingungen für die gegenwärtigen und die künftigen Generationen in Kärnten zu sichern.
  2. Absatz 2Das Land und die Gemeinden haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgende umweltpolitische Ziele einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft sind zu schützen; sie dürfen nur sparsam und pfleglich genutzt werden. Die Möglichkeit der gentechnikfreien Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen ist zu gewährleisten.
    2. Ziffer 2
      Die Leistungsfähigkeit der natürlichen Umwelt ist zu erhalten; eingetretene Schäden sind möglichst zu beheben oder durch ökologisch sinnvolle Pflegemaßnahmen zu mindern; Maßnahmen, die eine Beeinträchtigung des Klimas herbeiführen, sind zu vermeiden.
    3. Ziffer 3
      Die heimische Tier- und Pflanzenwelt ist in ihrem Artenreichtum und ihrer Vielfalt zu erhalten; ihre natürlichen Lebensräume sind zu schonen und zu bewahren.
    4. Ziffer 4
      Die Eigenart und die Schönheit der Kärntner Landschaft, die charakteristischen Landschafts- und Ortsbilder sowie die Naturdenkmale und Kulturgüter Kärntens sind zu bewahren.
    5. Ziffer 5
      Grund und Boden sind sparsam und schonend zu nutzen; eine Zersiedelung ist zu vermeiden; Verkehrswege sind umweltgerecht zu planen und herzustellen. Der Zugang der Allgemeinheit zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen Naturschönheiten ist – unter Achtung des Eigentumsrechts – zu sichern.
    6. Ziffer 6
      Abfälle und Abwässer sind umweltschonend zu verwerten oder zu beseitigen; der Gefährdung von Boden, Wasser und Luft ist entgegenzuwirken.
    7. Ziffer 7
      Schädlicher und störender Lärm ist einzudämmen.
    8. Ziffer 8
      Das Umweltbewusstsein der Bewohner und Besucher Kärntens und der sparsame Umgang mit Rohstoffen und Energie sind zu fördern.
  3. Absatz 3Landesgesetze, Maßnahmen der Landesvollziehung und Aufgaben, die vom Land, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden als Träger von Privatrechten besorgt werden, müssen mit den Grundsätzen und Zielen nach Absatz eins und 2 in Einklang stehen.

Art. 7b

Text

Artikel 7b

Das Land Kärnten bekennt sich

  • Strichaufzählung
    zur Wahrung der Verantwortung für künftige Generationen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen, ökologischen und kulturellen Bedürfnisse der Bewohner des Landes,
  • Strichaufzählung
    zum Schutz und zur Wahrung der Rechte der Kinder,
  • Strichaufzählung
    zur Familie und zu einer kinderfreundlichen Gesellschaft,
  • Strichaufzählung
    zur Unterstützung alter Menschen und von Menschen mit Behinderung,
  • Strichaufzählung
    zur Chancengleichheit und Gleichberechtigung für alle Landesbürger, insbesondere für Frauen,
  • Strichaufzählung
    zur nachhaltigen Sicherung des Wassers und strategisch wichtiger Wasserressourcen zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu sozialverträglichen Bedingungen,
  • Strichaufzählung
    zu einer leistungsfähigen Wirtschaft, die von Dienstgebern und Dienstnehmern getragen wird, und zum Unternehmertum als unverzichtbare Voraussetzung für Arbeitsplätze, Einkommen und Wohlstand,
  • Strichaufzählung
    zur Vorsorge für eine hochwertige Infrastruktur,
  • Strichaufzählung
    zu einer produktiven Land- und Forstwirtschaft mit bäuerlichen Familienbetrieben, zur Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen Lebensmitteln und nachhaltigen Bau- und Grundstoffen sowie zur Erhaltung der Kulturlandschaft,
  • Strichaufzählung
    zum Klimaschutz, zur verstärkten Deckung des Energiebedarfs aus erneuerbaren Energiequellen und zu deren nachhaltiger Nutzung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz,
  • Strichaufzählung
    zum Bestehen angemessener Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen,
  • Strichaufzählung
    zu Bildung und Kultur,
  • Strichaufzählung
    zu angemessenen Wohnverhältnissen,
  • Strichaufzählung
    zur Achtung und zum Schutz der Tiere,
  • Strichaufzählung
    zur möglichsten Erhaltung seines und des Eigentums von Rechtsträgern im Sinne des Artikel 70, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 3, an Seeufergrundstücken,
  • Strichaufzählung
    zum Sonntag und zu den staatlich anerkannten Feiertagen als Tage der Arbeitsruhe.

Art. 7c

Text

Artikel 7c

(entfällt)

Art. 8

Text

Zweiter Abschnitt

Landtag

Artikel 8

Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern.

Art. 9

Text

Artikel 9

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Lande Kärnten gewählt.

  1. Absatz 2Die näheren Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht und über das Wahlverfahren sind durch Landesgesetz zu treffen. Durch Landesgesetz kann die Wahlpflicht für die Wahl in den Landtag angeordnet werden.

Art. 10

Text

Artikel 10

Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder des Europäischen Parlaments oder Mitglieder der Bundesregierung sein.

Art. 11

Text

Artikel 11

Die Betätigung der Mitglieder des Landtages in der Privatwirtschaft unterliegt den bundesgesetzlichen Beschränkungen (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz).

Art. 12

Text

Artikel 12

Den Mitgliedern des Landtages können durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden.

Art. 13

Text

Artikel 13

  1. Absatz einsDer Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt.

  1. Absatz 2Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages den Landtag an einen anderen Ort berufen.

Art. 14

Text

Artikel 14

  1. Absatz einsDie Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Landtag zusammentritt. Die Wahl des Landtages ist von der Landesregierung so anzuordnen, daß der Landtag am Tag nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
  2. Absatz 2Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss auflösen. Ein solcher Beschluß darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuß nicht ausgeschlossen werden. Im Falle der Selbstauflösung dauert die Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zum Zusammentritt des neugewählten Landtages.
  3. Absatz 3Löst der Bundespräsident den Landtag nach Artikel 100, Absatz eins, B-VG auf, so hat die Landesregierung Neuwahlen binnen drei Wochen auszuschreiben.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 2 und 3 hat die Landesregierung die Neuwahlen so auszuschreiben, daß sie binnen drei Monaten stattfinden können.

Art. 15

Text

Artikel 15

  1. Absatz einsDer neugewählte Landtag ist zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des früheren Landtages innerhalb von vier Wochen nach der Wahl einzuberufen.
  2. Absatz 2Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Landtag innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann.
  3. Absatz 3Die Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages hat jedenfalls in nachstehender Reihenfolge vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      die Angelobung der Mitglieder des Landtages,
    2. Ziffer 2
      die Wahl der Präsidenten,
    3. Ziffer 3
      die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder,
    4. Ziffer 4
      die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder,
    5. Ziffer 5
      die Bildung und Wahl der Ausschüsse,
    6. Ziffer 6
      die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen.
  4. Absatz 4Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis nach der Wahl der Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied des Landtages.
  5. Absatz 5(entfällt)

Art. 16

Text

Artikel 16

  1. Absatz einsDer Landtag hat aus seiner Mitte einen Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten zu wählen. Sofern die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl der Präsidenten nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für ihre Reihung die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen maßgebend.

  1. Absatz 2Für die Dauer einer Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Ersten Präsidenten tritt an seine Stelle der Zweite Präsident, wenn auch dieser verhindert oder vorzeitig ausgeschieden ist, der Dritte Präsident.

  1. Absatz 3Für die Dauer der gleichzeitigen Verhinderung oder im Falle des gleichzeitigen Ausscheidens der Präsidenten tritt an ihre Stelle das an Jahren älteste Mitglied des Landtages; ist auch dieses verhindert, so tritt an seine Stelle das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtages.

  1. Absatz 4Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Präsidenten hat der Landtag innerhalb von zwei Wochen Nachwahlen vorzunehmen; nach Absatz eins, getroffene Vereinbarungen bleiben aufrecht, wenn nicht einvernehmlich anderes bestimmt wird.

Art. 17

Text

Artikel 17

  1. Absatz einsDie Verhandlungsgegenstände des Landtages sind - sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt - in Ausschüssen vorzuberaten.
  2. Absatz 2Der Landtag hat festzusetzen:
    1. Litera a
      die erforderlichen Ausschüsse;
    2. Litera b
      ihren Aufgabenbereich;
    3. Litera c
      die Zahl ihrer Mitglieder;
    4. Litera d
      für welche Ausschüsse den im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältniswahlrecht das Recht zusteht, einen Vorschlag für den Obmann des Ausschusses zu erstatten; dies gilt für den Kontrollausschuss unter Bedachtnahme auf Absatz 4 a, nur dann, wenn bereits die Mitglieder der neuen Landesregierung gewählt wurden.
  3. Absatz 3Der Landtag hat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen:
    1. Litera a
      die Obmänner der Ausschüsse;
    2. Litera b
      die sonstigen Mitglieder eines Ausschusses.
  4. Absatz 4Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen nach Absatz 2, Litera d und Absatz 4 a, zustehenden Obmänner sowie nach Maßgabe der ihnen nach Absatz 2, Litera c und Absatz 4 a, zustehenden sonstigen Ausschussmitglieder dem Präsidenten Vorschläge für jeden einzelnen Ausschuss zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen; diese gelten damit als gewählt. Der Präsident hat die gewählten Personen dem Landtag bekannt zu geben.
  5. Absatz 4 aDer Obmann des Kontrollausschusses wird auf Vorschlag der stimmenstärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, die nicht in der Landesregierung vertreten ist. Sind alle im Landtag vertretenen Parteien in der Landesregierung vertreten, wird der Obmann des Kontrollausschusses auf Vorschlag der stimmenschwächsten im Landtag vertretenen Partei gewählt. Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los. Hat eine der im Landtag vertretenen Parteien keinen Anspruch auf ein sonstiges Mitglied des Kontrollausschusses nach dem Verhältniswahlrecht, hat sie das Recht, ein Mitglied des Kontrollausschusses nach Absatz 4, zu wählen, wenn dieser Partei nicht das Vorschlagsrecht für den Obmann des Kontrollausschusses zusteht.
  6. Absatz 5Die sich aus Absatz 2, Litera d, ergebende Zuordnung einer Obmannstelle an eine im Landtag vertretene Partei darf während einer Gesetzgebungsperiode nur mit ihrer Zustimmung geändert werden. Dies gilt nicht für den Kontrollausschuss, wenn im Fall des Artikel 52, Absatz 4, erster Satz der Obmann dieses Ausschusses nach Absatz 4 a, einer anderen im Landtag vertretenen Partei zusteht.

Art. 18

Text

Artikel 18

  1. Absatz einsDie Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
  2. Absatz 2Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
  3. Absatz 3Die Sitzungen der Ausschüsse des Landtages sind nicht öffentlich, sofern sie der Ausschuß nicht für öffentlich erklärt. Die Sitzungen von Untersuchungsausschüssen sind jedenfalls öffentlich, sofern sie der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen dienen und dabei die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4Der Landtag und seine Ausschüsse können nichtöffentliche Sitzungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für vertraulich erklären. Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt.

Art. 19

Text

Artikel 19

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse - ausgenommen Untersuchungsausschüsse - während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Geschäftsordnung (Artikel 56, Absatz 2,) in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dies gilt sinngemäß für die Fragestunde, die Aktuelle Stunde und die Europapolitische Stunde. Im Übrigen haben der Landtag und seine Ausschüsse das Recht, bei ihren Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienstete beizuziehen.
  2. Absatz eins aDer Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Landesrechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Er hat den Inhalt des zu behandelnden Berichtes des Landesrechnungshofes vor dem Eingehen in die Debatte kurz darzustellen.
  3. Absatz 2Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages dürfen neben den Mitgliedern des Landtages und den vom Landtag entsendeten Mitgliedern des Bundesrates nur die Mitglieder der Landesregierung und die beim Landtagsamt verwendeten Bediensteten anwesend sein.
  4. Absatz 3Bei nichtöffentlichen Ausschusssitzungen dürfen die Mitglieder des Landtages, die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates, der Leiter des Landesrechnungshofes, die Mitglieder der Landesregierung, die beigezogenen Landesbediensteten und die beim Landtagsamt, im Landesrechnungshof, in einem Landtagsklub oder in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten verwendeten Bediensteten anwesend sein. Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Unvereinbarkeitsausschusses, des Kontrollausschusses und von Untersuchungsausschüssen dürfen die Mitglieder der Landesregierung nur auf besondere Einladung anwesend sein. Die Ausschüsse können beschließen, dass bei nichtöffentlichen Ausschusssitzungen nur Mitglieder des Landtages, der Direktor des Landtagsamtes und der Schriftführer anwesend sein dürfen.
  5. Absatz 3 aDie vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind in der Aktuellen Stunde und in der Debatte des Landtages auf ihr Verlangen zu hören.
  6. Absatz 3 bDie Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Artikel 23 a, B-VG haben das Recht, an der Europapolitischen Stunde teilzunehmen; sie sind auf ihr Verlangen zu hören.
  7. Absatz 4Die Beiziehung von Auskunftspersonen zu Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung und im Gesetz gemäß Artikel 69, Absatz 7, zu regeln.

Art. 20

Text

Artikel 20

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Art. 21

Text

Artikel 21

  1. Absatz einsDer Landtag ist zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einzuberufen.

  1. Absatz 2Wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände verlangt, ist der Präsident verpflichtet, den Landtag so einzuberufen, daß er innerhalb einer Woche zusammentreten kann; wenn keine Verhandlungsgegenstände vorliegen, dürfen Mitglieder des Landtages anstelle von Verhandlungsgegenständen auch die Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitteilen, deren Behandlung gewünscht wird.

Art. 22

Text

Artikel 22

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.

  1. Absatz 2Hat ein Mitglied des Landtages aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.

  1. Absatz 3Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Landtages, das später in den Landtag eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Landtages ausüben zu wollen.

  1. Absatz 4Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn ein Bewerber die auf ihn gefallene Wahl zum Mitglied des Landtages aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung nicht angenommen hat.

Art. 23

Text

Artikel 23

Die Mitglieder des Landtages haben in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten:

"Ich gelobe, für die Freiheit, den Bestand und die Wohlfahrt des Landes Kärnten und der Republik Österreich jederzeit einzutreten, die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen."

Art. 24

Text

Artikel 24

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung oder wegen Verletzung des Geheimnisschutzes nach dem Landesgesetz gemäß Artikel 69, Absatz 7,
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.
  3. Absatz 3Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Mitgliedes des Landtages steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies das betreffende Mitglied des Landtages oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
  4. Absatz 4Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen.
  5. Absatz 5Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
  6. Absatz 6Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 gelten in gleicher Weise für die Mitglieder des Bundesrates.

Art. 24a

Text

Artikel 24a

  1. Absatz einsDie Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, obliegt dem Unvereinbarkeitsausschuss.
  2. Absatz 2Jedes Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist über Aufforderung des Unvereinbarkeitsausschusses verpflichtet, ihm einmal jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Artikel 95, Absatz 5, B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird.
  3. Absatz 3Der Unvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde oder seines Dienstgebers eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Artikel 95, Absatz 5, B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstgeber entstehen.
  4. Absatz 4Für Erhebungen des Unvereinbarkeitsausschusses gilt Artikel 53, Absatz 3, B-VG sinngemäß.
  5. Absatz 5Der Unvereinbarkeitsausschuss hat über Angelegenheiten nach diesem Artikel jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.

Art. 25

Text

Artikel 25

  1. Absatz einsDas Mandat eines Mitgliedes des Landtages beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages.
  2. Absatz 2Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet durch Tod, Verzicht, Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages. Das Mandat eines Vertreters gemäß Artikel 25, Absatz 3, endet weiters mit dem Ende des Karenzurlaubes des vertretenen Mitgliedes des Landtages.
  3. Absatz 3Mitglieder des Landtages können aus bestimmten Gründen für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen. Für die Zeit des Karenzurlaubes wird das Mandat durch einen Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertreter). Auf solche Vertreter finden die für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes Anwendung. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer eines Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

Art. 26

Text

Artikel 26

  1. Absatz einsEin Mitglied des Landtages kann vom Verfassungsgerichtshof seines Mandates für verlustig erklärt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn es die im Artikel 23, vorgeschriebene Angelobung nicht oder nur unter Beschränkungen oder Vorbehalten leistet;
    2. Ziffer 2
      wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
    3. Ziffer 3
      wenn es durch mehr als dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder mehr als dreißig Tage ohne krank zu sein oder ohne einen vom Landtag anerkannten triftigen Grund von den Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse ausgeblieben ist und der nach Ablauf dieser Frist an das Mitglied des Landtages in einer öffentlichen Sitzung im Landtag gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;
    4. Ziffer 4
      wenn einer der Fälle der Paragraphen 9, oder 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes vorliegt.
  2. Absatz 2Wird einer der unter Absatz eins, angeführten Fälle dem Präsidenten bekannt, so hat er dies dem Landtag mitzuteilen.

Art. 27

Text

Artikel 27

  1. Absatz einsZu Beschlüssen des Landtages oder seiner Ausschüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern in diesem Gesetz, im Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages oder im Gesetz gemäß Artikel 69, Absatz 7, für einzelne Angelegenheiten nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Landesverfassungsgesetze können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Landesverfassungsgesetze können nur in einer Änderung oder Ergänzung des Wortlautes dieser Landesverfassung bestehen; sie sind ausdrücklich als „Landesverfassungsgesetz“ zu bezeichnen.
  3. Absatz 2 aDie Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019 sowie des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  4. Absatz 3Die Aufhebung oder Änderung der Paragraphen 3, Absatz eins,, 6, 13 bis 20, 25, 27 Absatz eins und 39 Absatz 4, des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  5. Absatz 3 a(entfällt)
  6. Absatz 4Den Verhältniswahlen und den sich nach dem Verhältniswahlrecht zu ermittelnden Ansprüchen im Sinne der Artikel 16,, 17 und 69 sind die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen zu Grunde zu legen (d´Hondtsches Verfahren). Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los.

Art. 28

Text

Artikel 28

  1. Absatz einsDer Landtag hat durch Landesgesetz die für den geordneten Ablauf seiner Tätigkeit erforderlichen Bestimmungen zu treffen (Geschäftsordnung). Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Führung des Vorsitzes, den Ablauf der Sitzungen sowie über die Behandlung der Gesetzesvorschläge und der sonstigen Verhandlungsgegenstände im Landtag festzulegen.

  1. Absatz 2Durch die Geschäftsordnung darf das Stimmrecht eines Mitgliedes des Landtages nicht beschränkt werden.

  1. Absatz 3Die Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Art. 29

Text

Artikel 29

  1. Absatz einsAufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Landtages haben das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages an gerechnet, in einem einzigen Klub zusammenzuschließen. Für den Zusammenschluss zu einem Klub und dessen Bestand sind mindestens vier Mitglieder des Landtages erforderlich.
  2. Absatz 2Wurden aufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei nur zwei oder drei Mitglieder des Landtages gewählt, so haben diese das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages an gerechnet, in einer einzigen Interessengemeinschaft von Abgeordneten zusammenzuschließen. Sinkt die Mitgliederzahl eines Klubs gemäß Absatz eins, unter vier, so haben die Mitglieder dieses Klubs das Recht, sich zu einer Interessengemeinschaft zusammenzuschließen.
  3. Absatz 3Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub oder der Interessengemeinschaft jener Partei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag hin sie gewählt wurden; sie dürfen aber keine Funktion für den Klub oder die Interessengemeinschaft ausüben.
  4. Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung haben das Recht, einem Landtagsklub mit dessen Zustimmung oder einer Interessengemeinschaft mit deren Zustimmung anzugehören; sie dürfen aber keine Funktion für den Klub oder die Interessengemeinschaft ausüben.
  5. Absatz 5Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln.

Art. 30

Text

Dritter Abschnitt

Landesgesetzgebung

Artikel 30

Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.

Art. 31

Text

Artikel 31

  1. Absatz einsGesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder, seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.
  2. Absatz 2Ein von mindestens 7.500 zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellter Antrag (Volksbegehren) ist von der zuständigen Wahlbehörde dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages gestellt werden.
  3. Absatz 3Das Verfahren für das Volksbegehren ist durch Landesgesetz zu regeln.

Art. 32

Text

Artikel 32

  1. Absatz einsSoweit sich auf Grund von im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder auf Grund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes die Notwendigkeit der Durchführung von vorausgehenden Informationsverfahren oder Notifikationen ergibt, darf ein Gesetzesbeschluß erst gefaßt werden, wenn das hiefür vorgesehene Verfahren - im Falle von Regierungsvorlagen durch die Landesregierung, im Falle von Anträgen der Mitglieder des Landtages oder seiner Ausschüsse und im Falle von Volksbegehren vom Präsidenten des Landtages - im Wege des zuständigen Bundesministeriums durchgeführt worden ist.
  2. Absatz 2Nähere Bestimmungen können durch Landesgesetz getroffen werden.

Art. 33

Text

Artikel 33

  1. Absatz einsVorlagen der Landesregierung, die Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, sind, bevor sie an den Landtag gelangen, einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen.
  2. Absatz 2Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des Landtages, seiner Ausschüsse oder aufgrund eines Volksbegehrens sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wenn der zuständige Ausschuss des Landtages dies beschließt.
  3. Absatz 3Im Begutachtungsverfahren hat jede Person das Recht, innerhalb der mindestens vierwöchigen Begutachtungsfrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  4. Absatz 4Auf die Durchführung des Begutachtungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch. Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Gesetzes keinen Einfluss.
  5. Absatz 5Sonstige Rechtsvorschriften über die Begutachtung von Gesetzesentwürfen bleiben unberührt.

Art. 33a

Text

Artikel 33a

  1. Absatz eins(entfällt)
  2. Absatz 2Fasst der Landtag einen Gesetzesbeschluss, der die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht, so darf der Landtag den Landeshauptmann mit gleichzeitig gefasstem Beschluss ermächtigen, den Gesetzesbeschluss ohne diejenigen Bestimmungen im Landesgesetzblatt kundzumachen, die die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsehen, falls die Zustimmung der Bundesregierung hiezu verweigert wird. In diesem Beschluss sind die Bestimmungen, die nach Ansicht des Landtages der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen, im Einzelnen zu bezeichnen. Der Beschluss ist dem Bundeskanzleramt gleichzeitig mit dem Gesetzesbeschluss bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Verweigert die Bundesregierung die Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung und hat der Landtag keinen Beschluss im Sinne des Absatz 2, gefasst, so hat der Landeshauptmann die Mitteilung der Bundesregierung über die Zustimmungsverweigerung dem Landtag zu übermitteln. Der Landtag hat sodann darüber zu beschließen, ob der Gesetzesbeschluss ohne diejenigen Bestimmungen kundzumachen ist, zu denen die Bundesregierung ihre Zustimmung verweigert hat, oder ob von einer Kundmachung des Gesetzesbeschlusses abzusehen ist.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt auch, wenn die Bundesregierung die Zustimmung zu Bestimmungen des Gesetzesbeschlusses verweigert, die vom Landtag in einem nach Absatz 2, gefassten Beschluss nicht als zustimmungsbedürftig bezeichnet wurden.

Art. 34

Text

Artikel 34

  1. Absatz einsEin Gesetzesbeschluß des Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt.
  2. Absatz 2Bei der Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Personen stimmberechtigt. Über die Annahme oder die Ablehnung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Absatz 3Das Verfahren für die Volksabstimmung ist durch Landesgesetz zu regeln.

Art. 35

Text

Artikel 35

  1. Absatz einsDas verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden und von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen. Wird eine Volksabstimmung durchgeführt, darf die Beurkundung und Gegenzeichnung nur im Falle der Annahme des Gesetzesbeschlusses erfolgen.
  2. Absatz 2Nach der Beurkundung sind die Landesgesetze vom Landeshauptmann unter Berufung auf den Beschluß des Landtages im Landesgesetzblatt kundzumachen; auf die Annahme eines Gesetzesbeschlusses in einer Volksabstimmung ist hinzuweisen.
  3. Absatz 3Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft und gelten für das gesamte Landesgebiet.
  4. Absatz 3 aAbweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
  5. Absatz 3 bWurde in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich der Kundmachung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.
  6. Absatz 3 cDie Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
  7. Absatz 3 dDie Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen.
  8. Absatz 4Die näheren Bestimmungen über das Landesgesetzblatt sind durch Landesgesetz zu treffen.

Art. 36

Text

Artikel 36

  1. Absatz einsMindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages ist berechtigt, beim Verfassungsgerichtshof im Sinne des Artikel 140, B-VG die Aufhebung eines Landesgesetzes zur Gänze oder bestimmter Stellen eines Landesgesetzes als verfassungswidrig zu beantragen.

  1. Absatz 2Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinne des Absatz eins, gestellt haben, haben hievon gleichzeitig den Präsidenten des Landtages zu informieren.

Art. 37

Text

Artikel 37

Die in landesrechtlichen Bestimmungen verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

Art. 37a

Text

Artikel 37a

  1. Absatz einsDie Landesregierung wird ermächtigt, Landesgesetze in geltender Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
  2. Absatz 2Die Landesregierung wird ermächtigt, in der Wiederverlautbarung
    1. Ziffer eins
      überholte terminologische Wendungen und veraltete Schreibweisen dem neuen Sprachgebrauch anzupassen;
    2. Ziffer 2
      unrichtig gewordene Behördenbezeichnungen durch die dem Stand der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen zu ersetzen;
    3. Ziffer 3
      Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten zu berichtigen;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festzustellen;
    5. Ziffer 5
      Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschriften verfügt wurden, in die betreffende Rechtsvorschrift selbst einzubauen;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen, Absätze u. ä. bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend zu ändern und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtig zu stellen;
    7. Ziffer 7
      Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festzusetzen;
    8. Ziffer 8
      Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Landesgesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenzufassen und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung kundzumachen;
    9. Ziffer 9
      den Beginn der verbindenden Kraft des wiederverlautbarten Textes abweichend von Absatz 3, festzulegen.
  3. Absatz 3Das wiederverlautbarte Landesgesetz und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen treten, soweit in der Kundmachung nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Art. 38

Text

Vierter Abschnitt
Landesregierung

Artikel 38

  1. Absatz einsDie oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes übt die Landesregierung aus, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt.
  2. Absatz 2Die gesamte Verwaltung des Landes darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung – ausgenommen Verordnungen gemäß Artikel 39 und Artikel 56, – sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Artikel 33, Absatz 3 bis 5 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr durch Bundesverfassungsgesetz obliegen, wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Soweit bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes vorsehen, entscheidet darüber die Landesregierung.

Art. 39

Text

Artikel 39

  1. Absatz einsWenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit einem nach dem Verhältniswahlrecht gewählten, hiefür zuständigen Ausschuß des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen treffen. Diese sind von der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Jede nach Absatz eins, erlassene Verordnung ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag vorzulegen, den der Präsident des Landtages, sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage, bei einem länger als vier Wochen andauernden Hindernis für das Zusammentreten des Landtages binnen vier Wochen nach dem Wegfall dieses Hindernisses, hat der Landtag entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Landesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Diesem Verlangen hat die Landesregierung unverzüglich zu entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Landesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Landesvermögen, noch Maßnahmen in Angelegenheiten der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.

Art. 40

Text

Artikel 40

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann vertritt das Land.

  1. Absatz 2Der Landeshauptmann schließt die Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und den anderen Ländern nach Artikel 15 a, B-VG.

Art. 41

Text

Artikel 41

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen.
  2. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, darf sich die Landesregierung zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter bedienen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder die Landesregierung hiezu ermächtigt wird. Derartige Gesetze und Ermächtigungen dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung darf Beteiligungen an Unternehmungen, deren Gebarung nach Artikel 70, Absatz 2, Ziffer 3, oder Absatz 3, nicht der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, nur eingehen, wenn hinsichtlich der Gebarung der Unternehmungen eine Zuständigkeit zur Überprüfung durch den Landesrechnungshof eingeräumt wird.
  4. Absatz 4Von den Anteilsrechten an der KÄRNTNER ENERGIEHOLDING BETEILIGUNGS GMBH müssen mindestens 51 Prozent des Stammkapitals im Eigentum des Landes Kärnten stehen.
  5. Absatz 5Die Ausübung von Gesellschafterrechten des Landes und die Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter des Landes in Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, durch die Beteiligungen der Gesellschaft mit einem Wert über 50.000 € veräußert werden, bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.

Art. 42

Text

Artikel 42

  1. Absatz einsDas Land kann in den Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen, sofern dadurch der Wortlaut dieser Landesverfassung weder geändert noch ergänzt wird.
  2. Absatz 2Vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag nach Absatz eins, hat der Landeshauptmann die Bundesregierung zu unterrichten. Die Bevollmächtigung der Landesregierung zur Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluß von Staatsverträgen obliegen über Vorschlag der Landesregierung dem Bundespräsidenten mit Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann.
  3. Absatz 3Die Landesregierung entscheidet über den Abschluß von Staatsverträgen nach Absatz eins, Nach der Entscheidung der Landesregierung, einen Staatsvertrag abschließen zu wollen, hat der Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung hiezu einzuholen. Der Abschluß darf erst erfolgen, wenn die Bundesregierung hiezu ihre Zustimmung erteilt hat oder diese als erteilt gilt.
  4. Absatz 4Gesetzesändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge sowie Staatsverträge, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen hinzielt, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
  5. Absatz 5Der Bundespräsident kann zum Abschluß von Staatsverträgen nach Absatz eins,, die weder gesetzesändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.

Art. 43

Text

Artikel 43

  1. Absatz einsZur Erforschung des Willens der Landesbürger über Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung eine Volksbefragung anordnen.
  2. Absatz 2Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      der Landtag beschließt oder
    2. Ziffer 2
      mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt oder
    3. Ziffer 3
      mindestens 7.500 zum Landtag wahlberechtigte Personen verlangen.
  3. Absatz 2 aJedes Mitglied des Landtages darf pro Gesetzgebungsperiode nur ein Verlangen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, unterstützen. Die Mitglieder des Landtages, die die Anordnung einer Volksbefragung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, verlangen, haben gleichzeitig mit der Einbringung des Verlangens den Präsidenten des Landtages hievon zu informieren.
  4. Absatz 3Von einer Volksbefragung sind diejenigen Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes ausgeschlossen, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung erfordern.
  5. Absatz 4Eine Volksbefragung kann je nach der regionalen Bedeutung des Gegenstandes für das ganze Land oder für Teile des Landes, mindestens aber für den Bereich einer Gemeinde angeordnet werden.
  6. Absatz 5Das Verfahren für die Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln.

Art. 44

Text

Artikel 44

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.
  3. Absatz 3Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Artikel 56, Absatz 2,) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung oder um die dem Landeshauptmann übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Artikel 51,).

Art. 45

Text

Artikel 45

  1. Absatz einsDer Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt.

  1. Absatz 2Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz an einen anderen Ort verlegen.

Art. 46

Text

Artikel 46

  1. Absatz einsDie Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, einem ersten und einem zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens vier weiteren Mitgliedern (Landesräten).
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle vorzeitigen Endens des Amtes (Artikel 52, Absatz 3,) in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch den Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Sind der Landeshauptmann, der Erste Landeshauptmann-Stellvertreter und der Zweite Landeshauptmann-Stellvertreter gleichzeitig verhindert oder endet ihr Amt zur gleichen Zeit vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten. Sind alle Mitglieder der Landesregierung verhindert oder endet das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Ersatzmitglied der Landesregierung vertreten.
  4. Absatz 4Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Artikel 52, Absatz 3,) durch sein Ersatzmitglied (Artikel 49, Absatz 3,) vertreten.
  5. Absatz 5(entfällt)

Art. 46a

Text

Artikel 46a

  1. Absatz einsEin Mitglied der Landesregierung kann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr gegen Entfall der Bezüge einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn es
    1. Ziffer eins
      Elternteil eines Kindes wird, mit dem es im gemeinsamen Haushalt lebt, ab Geburt des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      schwer erkrankte nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2021,, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt.
  2. Absatz 2Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Person, mit der das Mitglied der Landesregierung in Lebensgemeinschaft lebt, Personen, die mit dem Mitglied der Landesregierung in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Schwieger- und Pflegekinder.
  3. Absatz 3Absatz eins, Ziffer eins, gilt auch für die Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder dessen Übernahme in unentgeltliche Pflege, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege besteht. Weiters gelten Absatz eins, Ziffer eins und der erste Satz sinngemäß für ein Mitglied der Landesregierung, das mit dem Elternteil des Kindes in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt.
  4. Absatz 4Es besteht kein Anspruch auf gleichzeitigen Karenzurlaub für dasselbe Kind.
  5. Absatz 5Ein Mitglied der Landesregierung, das einen Karenzurlaub gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen will, hat dies dem Landeshauptmann unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Der Landeshauptmann hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich in einer Sitzung der Landesregierung bekanntzugeben.
  6. Absatz 6Ein Mitglied der Landesregierung, das einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, hat den Wegfall der Voraussetzungen der Karenzierung unverzüglich dem Landeshauptmann zu melden. Im Falle des Wegfalles des Grundes der Karenzierung endet der Karenzurlaub vorzeitig. Der Landeshauptmann hat das Ende des Karenzurlaubes unverzüglich in einer Sitzung der Landesregierung bekanntzugeben.
  7. Absatz 7Während der Dauer eines Karenzurlaubes gilt das beurlaubte Mitglied der Landesregierung als verhindert.

Art. 47

Text

Artikel 47

  1. Absatz einsDie Landesregierung wird vom Landtag gewählt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.
  2. Absatz 2Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Bundesregierung, Präsidenten des Landtages, zur Vertretung nach außen berufene Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Bürgermeister oder sonstige Mitglieder eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes sein.
  3. Absatz 3Die Betätigung der Mitglieder der Landesregierung in der Privatwirtschaft unterliegt den bundesgesetzlichen Beschränkungen (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz).

Art. 48

Text

Artikel 48

Den Mitgliedern der Landesregierung dürfen durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Artikel 49, Absatz 3,) in den Fällen der Artikel 46, Absatz 4 und 46a Absatz 7,

Art. 49

Text

Artikel 49

  1. Absatz einsDie Wahl sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der neuen Landesregierung durch den Landtag erfolgt in einem Wahlgang.
  2. Absatz 2Die nach dem Ergebnis der Landtagswahl stimmenstärkste wahlwerbende Partei hat die anderen wahlwerbenden Parteien, die Mandate im Landtag erzielt haben, zu Verhandlungen über die Bildung der neuen Landesregierung einzuladen.
  3. Absatz 3Die Wahl erfolgt aufgrund eines Gesamtwahlvorschlages, der so viele Personen enthalten muss, wie die Landesregierung Mitglieder und Ersatzmitglieder haben soll. Eine der vorgeschlagenen Personen ist als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und je eine weitere der vorgeschlagenen Personen als Kandidat für das Amt des ersten und des zweiten Landeshauptmann-Stellvertreters zu bezeichnen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied der Landesregierung ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.
  4. Absatz 4Das Recht, Gesamtwahlvorschläge einzubringen, haben die im Landtag vertretenen Parteien. Ein Gesamtwahlvorschlag muss jeweils von mehr als der Hälfte der Mitglieder der ihn einbringenden Parteien unterschrieben sein und muss die Zustimmung dessen enthalten, der zur Wahl vorgeschlagen wird.
  5. Absatz 5Für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Absatz 6Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Funktionsperiode kann nur auf Grund eines Gesamtwahlvorschlages jener im Landtag vertretenen Parteien erfolgen, auf deren Wahlvorschlag hin die Landesregierung gewählt wurde.
  7. Absatz 7Die näheren Bestimmungen über den Wahlvorgang sind in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln.

Art. 50

Text

Artikel 50

  1. Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung haben vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten:

    “Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.”

  2. Absatz 2Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.

Art. 51

Text

Artikel 51

  1. Absatz einsSoweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen, üben der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden die Verwaltung des Bundes aus (mittelbare Bundesverwaltung).
  2. Absatz 2In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.
  3. Absatz 3Wenn in Kärnten in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt dazu nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
  5. Absatz 5Nach Absatz 2, ergehende Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister sind auch in Fällen des Absatz 4, an den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt, unter seiner Verantwortlichkeit (Artikel 142, B-VG) verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Artikel 142, B-VG der Bundesregierung verantwortlich.
  6. Absatz 6Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß für die dem Landeshauptmann übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens.

Art. 52

Text

Artikel 52

  1. Absatz einsDas Amt eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung beginnt mit seiner Angelobung.
  2. Absatz 2Das Amt eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung endet mit der nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages oder mit der auf Grund einer Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung gemäß Artikel 49, Absatz 6, erfolgten Angelobung der neugewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung.
  3. Absatz 3Das Amt eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung endet vorzeitig durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abgegebenen Verzicht, mit dem Entzug des Vertrauens durch den Landtag (Mißtrauensvotum), mit der Angelobung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder als Mitglied der Bundesregierung, durch die Annahme der Wahl zu einem Präsidenten des Landtages, mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments, an der es als Mitglied teilnimmt, durch den Antritt des Amtes in einem zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, durch die Angelobung als Bürgermeister oder als sonstiges Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes, durch den Verlust der Wählbarkeit in den Landtag, auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auf Verlust des Amtes oder durch Tod.
  4. Absatz 4Endet das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig, hat der Landtag innerhalb von drei Wochen die Neuwahl der Landesregierung nach Artikel 49, durchzuführen. Endet das Amt einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Landesregierung vorzeitig, hat der Landtag innerhalb von drei Wochen Nachwahlen durchzuführen, es sei denn, dass das Amt nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode vor der Angelobung der neugewählten Landesregierung vorzeitig geendet hat. Das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen, hat jede der im Landtag vertretenen Parteien, auf deren Wahlvorschlag hin die Landesregierung gewählt wurde. Der Wahlvorschlag hat so viele Personen zu enthalten, wie Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Ergänzung der Landesregierung zu wählen sind. Ist der Landeshauptmann oder der erste oder der zweite Landeshauptmann-Stellvertreter zu wählen, sind die vorgeschlagenen Personen als Kandidaten für das jeweilige Amt zu bezeichnen. Gleichzeitig mit der Nachwahl eines Mitgliedes der Landesregierung ist auch sein Ersatzmitglied zu wählen.

Art. 53

Text

Artikel 53

Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, an den nichtöffentlichen Sitzungen von Untersuchungsausschüssen nur auf besondere Einladung, teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich (Artikel 56, Absatz 2,) handelt.

Art. 54

Text

Artikel 54

Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß den Artikel 142 und 143 B-VG verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung vor dem Verfassungsgerichtshof durch Beschluß des Landtages steht die Immunität nicht im Wege.

Art. 54a

Text

Artikel 54a

Der Landtag kann Schadenersatzansprüche des Landes gegen (ehemalige) Mitglieder der Landesregierung mit Beschluss geltend machen.

Art. 55

Text

Artikel 55

Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Landesregierung durch Beschluss das Vertrauen zu entziehen (Misstrauensvotum). Ein solcher Beschluss darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuss nicht ausgeschlossen werden.

Art. 56

Text

Artikel 56

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

  1. Absatz 2Die Geschäftsordnung hat die Aufteilung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach Geschäftsgruppen auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung vorzusehen; es ist festzulegen, welche dieser Angelegenheiten der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen und welche dieser Angelegenheiten durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig zu erledigen sind (Referatsbereich).

  1. Absatz 3Die Geschäftsordnung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

Art. 57

Text

Artikel 57

  1. Absatz einsDie Einberufung zu den kollegialen Beratungen der Landesregierung hat durch den Landeshauptmann zu erfolgen. Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.
  2. Absatz 2Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Landesregierung ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  3. Absatz 3Zu Beschlüssen der Landesregierung ist – soweit in Absatz 3 a, nicht anderes bestimmt ist – mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung oder die Erklärung, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gilt als Gegenstimme.
  4. Absatz 3 aVerordnungen nach den Paragraphen eins und 24 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019 und Verordnungen nach Paragraph 23, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 dürfen von der Landesregierung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden.
  5. Absatz 3 b(entfällt)
  6. Absatz 4Erscheint dem zuständigen Mitglied der Landesregierung hinsichtlich einzelner der kollegialen Beratung unterliegenden Angelegenheiten (Artikel 56, Absatz 2,) eine kollegiale Beratung entbehrlich, so darf es die Beschlußfassung im Umlaufwege einleiten. In diesem Fall ist derselbe Beschlußantrag den Mitgliedern der Landesregierung zuzuleiten. Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefasst werden. Ein Beschluß im Umlaufwege kommt mit dem Tag der Beisetzung der letzten Unterschrift zustande. Im Fall der elektronischen Abwicklung der Beschlussfassung hat an die Stelle der Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität der fertigenden Mitglieder der Landesregierung und der Authentizität ihrer jeweiligen Willenserklärung zu treten.
  7. Absatz 5Die Tagesordnung für die Sitzung der Landesregierung ist gleichzeitig mit ihrer Einberufung, das Beschlussprotokoll über die Sitzung der Landesregierung ist innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Regierungssitzung den Mitgliedern des Landtages zu übermitteln. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.
  8. Absatz 6Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung der Landesregierung (Artikel 56, Absatz eins,) zu treffen.

Art. 58

Text

Artikel 58

  1. Absatz einsUnter der Leitung der obersten Organe des Landes führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Landesverwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit bundesverfassungsgesetzlich, in Absatz eins a, oder in Gesetzen gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  2. Absatz eins aJene Landes- und Gemeindebediensteten, die aufgrund von Landesgesetzen oder nach den Vorschriften des Kärntner Landes- und Gemeindedienstrechtes selbständigen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen werden, unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe dieser Rechtsträger.
  3. Absatz 2Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
  4. Absatz 3Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
  5. Absatz 4Die Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn dieser derartige Auskünfte (Absatz 2,) ausdrücklich verlangt.

Art. 59

Text

Artikel 59

Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes wird – soweit in diesem Gesetz, bundesverfassungsgesetzlich oder in Gesetzen gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG nicht anderes bestimmt ist – von der Landesregierung oder von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung ausgeübt.

Art. 59a

Text

Fünfter Abschnitt

Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes

Artikel 59a

  1. Absatz einsDie Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt. Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts ernennt die Landesregierung. Sie sind Richter und in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
  2. Absatz 2Das Land hat dem Landesverwaltungsgericht die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von Mitgliedern und nichtrichterlichen Bediensteten sowie die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Organisation des Landesverwaltungsgerichts und das Dienstrecht der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts werden durch Landesgesetz geregelt.

Art. 60

Text

Sechster Abschnitt
Parlamentarische Mitwirkungs-
und Kontrollrechte

Artikel 60

  1. Absatz einsDer Landtag beschließt den Landesfinanzrahmen. Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Entwurf eines Landesfinanzrahmens vorzulegen. Der Entwurf des Landesfinanzrahmens oder einer Änderung desselben ist dem Landtag spätestens gemeinsam mit dem Entwurf des Landesvoranschlages vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Landesfinanzrahmen hat auf Ebene der Bereiche für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Obergrenzen für Auszahlungen, ausgenommen die Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten,
    2. Ziffer 2
      Untergrenzen für Einzahlungen, ausgenommen die Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
    3. Ziffer 3
      die Grundzüge des Stellenplans.
  3. Absatz 3Hat der Landtag bis zum Ende des Finanzjahres keinen Landesfinanzrahmen beschlossen, so gelten die Obergrenzen der Auszahlungen und die Untergrenzen der Einzahlungen des letzten Finanzjahres, für das der Landtag einen Landesfinanzrahmen beschlossen hat, weiter.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat dem Landtag zugleich mit dem Entwurf eines Landesfinanzrahmens einen Strategiebericht vorzulegen. Der Strategiebericht dient der näheren Erläuterung des Landesfinanzrahmens und gibt einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Landes und deren voraussichtliche Entwicklung, die haushalts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen und die daraus folgende haushaltspolitische Strategie des Landes, sowie über außerbudgetäre Finanzierungsvorhaben und die Entwicklung der Finanzschulden und des Standes der Haftungen für die vier Jahre, in denen der Landesfinanzrahmen gültig ist. Der Strategiebericht hat insbesondere über die Erfüllung des zuletzt vom Landtag beschlossenen Landesfinanzrahmens und über die Gründe für allfällige Abweichungen davon Aufschluss zu geben.

Art. 61

Text

Artikel 61

  1. Absatz einsDie Grundlagen für die Gebarung des Landes bilden der vom Landtag beschlossene Landesvoranschlag sowie die vom Landtag erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen für die Haushaltsführung.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens sechs Wochen vor Beginn des Finanzjahres den Entwurf eines Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr vorzulegen. In den Entwurf des Landesvoranschlages sind jedenfalls die voraussichtlich für die Finanzierungsbeteiligung des Landes an Förderungsmaßnahmen, die von der Europäischen Union nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten oder genehmigten Förderungsprogramme mitfinanziert werden, zu leistenden Ausgaben aufzunehmen. Die Finanzierungsbeteiligung des Landes umfasst auch die Vorfinanzierung der Mittel der Europäischen Union für die vereinbarten und genehmigten Förderungsmaßnahmen.
  3. Absatz 3Soweit bundesrechtlich hinsichtlich Form und Gliederung des Landesvoranschlages nichts anderes angeordnet ist, besteht der Landesvoranschlag aus dem Finanzierungsvoranschlag, dem Ergebnisvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, den Beilagen, die dem Landesvoranschlag gemäß den die Länder bindenden Haushaltsvorschriften voranzustellen und beizulegen sind und den Angaben zur Wirkungsorientierung. Der Landesvoranschlag ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in Bereichsbudgets und Globalbudgets aufzuteilen. Ein Bereichsbudget entspricht einem Politik- bzw. Aufgabenfeld oder einer hoch aggregierten Einheit mit eindeutiger politischer Zuständigkeit. Jedes Bereichsbudget ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in ein oder mehrere Globalbudgets aufzuteilen. Ein Globalbudget betrifft einen sachlich zusammengehörenden Aufgabenbereich.
  4. Absatz 4Der Landesvoranschlag hat innerhalb der Grenzen des Landesfinanzrahmens die vom Landtag zu genehmigenden Obergrenzen für Mittelverwendungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Auszahlungen und im Ergebnishaushalt die Aufwendungen) und die Untergrenzen für die Mittelaufbringungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Einzahlungen und im Ergebnishaushalt die Erträge) auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets sowie die höchstzulässigen Stellen in quantitativer und qualitativer Hinsicht (Stellenplan) festzulegen. Im Entwurf des Stellenplanes sind die Planstellen für die Sekretariate der Mitglieder der Landesregierung gesondert auszuweisen; es dürfen höchstens 70 derartige Planstellen vorgesehen und vom Landtag beschlossen werden.
  5. Absatz 5Hat der Landtag für ein Finanzjahr keinen Landesvoranschlag beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge, so ist der Haushalt des Landes nach dem letzten beschlossenen Landesvoranschlag zu führen. Die Einzahlungen sind nach der jeweils geltenden Rechtslage aufzubringen. Die Auszahlungen sind gemäß den im Finanzierungshaushalt des Landesvoranschlages des abgelaufenen Finanzjahres vorgesehenen Auszahlungen zu leisten, wobei die monatlichen Auszahlungen ein Zwölftel des Gesamthaushaltes nicht übersteigen dürfen. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Auszahlungen sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Eine Überschreitung der Auszahlungen eines Bereichsbudgets bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist nur für die Erfüllung von bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zulässig, sofern eine Bedeckung durch Einsparungen in einem anderen Bereichsbudget gegeben ist. Eine Überschreitung der Obergrenzen für Auszahlungen, eine Unterschreitung der Untergrenzen für Einzahlungen sowie ein Abweichen von den Grundzügen des Stellenplans des beschlossenen Landesfinanzrahmens ist außer in den Fällen des Artikel 63, Absatz 8, nicht zulässig. Sofern vom Landtag keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gelten die zum letzten beschlossenen Landesvoranschlag erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen bis zum Wirksamwerden des Landesvoranschlages für das laufende Finanzjahr weiter.
  6. Absatz 6Die Landesregierung darf dem Landtag im Laufe eines Finanzjahres Nachträge zum Landesvoranschlag zur Beschlussfassung vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag Nachträge zum Landesvoranschlag vorzulegen, wenn im Laufe eines Finanzjahres
    1. Ziffer eins
      durch außer- oder überplanmäßige Auszahlungen oder Aufwendungen die Notwendigkeit einer Überschreitung der durch den Landesvoranschlag festgelegten Gesamtauszahlungen oder Gesamtaufwendungen besteht,
    2. Ziffer 2
      durch Mehr- oder Mindereinzahlungen oder durch Mehr- oder Mindererträge der Landesvoranschlag wesentlich verändert wird oder
    3. Ziffer 3
      durch Mindereinzahlungen oder durch Mindererträge eine erhebliche Beeinträchtigung des Haushaltsgleichgewichtes droht, die durch Minderauszahlungen oder Minderaufwendungen nicht ausgeglichen werden kann.
    Eine wesentliche Veränderung des Landesvoranschlages im Sinne der Ziffer 2, liegt jedenfalls vor, wenn die geplanten Einzahlungen aus Ertragsanteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben um mindestens ein Prozent überschritten werden.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Entwurf des Landesvoranschlages gleichzeitig an den Landtag und den Landesrechnungshof zu übermitteln.
  8. Absatz 8Die Landesregierung hat den vom Landtag beschlossenen Landesvoranschlag im Internet zu veröffentlichen.
  9. Absatz 9Die Landesregierung hat dem Landtag halbjährlich über den Vollzug des Landesvoranschlages Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich über die Verfügung einer Bindung gemäß Artikel 63, Absatz 6, Bericht zu erstatten..

Art. 62

Text

Artikel 62

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Entwurfes des Landesfinanzrahmens für das folgende Finanzjahr, den Landesrechnungsabschluss für das vorangegangene Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Soweit bundesrechtlich hinsichtlich Form und Gliederung des Landesrechnungsabschlusses nichts anderes angeordnet ist, besteht der Landesrechnungsabschluss aus
    1. Ziffer eins
      der Ergebnisrechnung,
    2. Ziffer 2
      der Finanzierungsrechnung,
    3. Ziffer 3
      den dazu gehörigen Voranschlagsvergleichsrechnungen,
    4. Ziffer 4
      der Vermögensrechnung,
    5. Ziffer 5
      der Nettovermögensveränderungsrechnung und
    6. Ziffer 6
      den Beilagen, die dem Landesrechnungsabschluss gemäß den die Länder bindenden Haushaltsvorschriften beizulegen sind.
  3. Absatz 3Der Landesrechnungsabschluss für das abgelaufene Finanzjahr ist vor der Beschlussfassung über den Landesvoranschlag für das folgende Finanzjahr im Landtag abschließend zu behandeln, wobei der Bericht des Landesrechnungshofes gemäß Artikel 70, Absatz 4, Ziffer 4, zu berücksichtigen ist. Die Landesregierung hat den Landesrechnungsabschluss nach seiner abschließenden Behandlung im Landtag im Internet zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat dem Landtag gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Subventionsbericht für das vorangegangene Finanzjahr vorzulegen, der die Förderungen des Landes gegliedert nach Referaten (Artikel 56, Absatz 2,) sowie die ihnen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien beinhaltet und zu veröffentlichen ist.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat dem Landtag gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Bericht über die Erreichung der im Landesvoranschlag festgelegten Wirkungsziele für das vorangegangene Finanzjahr vorzulegen.

Art. 63

Text

Artikel 63

Bei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages hat die Landesregierung neben den landesrechtlichen Vorgaben auch die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten.

  1. Absatz 2Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage des Landes, der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Wirkungsziele und Gleichstellungsziele, der Transparenz und der Effizienz zu beachten.
  2. Absatz 3Die Führung des Landeshaushaltes obliegt der Landesregierung und den haushaltsleitenden Organen. Haushaltsleitende Organe sind die Mitglieder der Landesregierung, der Präsident des Landtages, der Leiter des Landesrechnungshofes und der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes, soweit ihnen nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen das Verfügungsrecht über Haushaltsmittel eingeräumt ist. Den haushaltsleitenden Organen obliegt die Haushaltsführung auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets, soweit nach den Bestimmungen dieser Landesverfassung oder der Geschäftsordnung der Landesregierung nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder die Herstellung des Einvernehmens mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung vorgesehen ist.
  3. Absatz 4Die haushaltsleitenden Organe haben in folgenden Angelegenheiten der Haushaltsführung das Einvernehmen mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen:
    1. Ziffer eins
      für die Einrichtung von Globalbudgets;
    2. Ziffer 2
      für die Entnahme von Rücklagen;
    3. Ziffer 3
      über die beabsichtigte Durchführung eines Vorhabens, für das noch keine Vorsorge im Landesfinanzrahmen getroffen ist, sofern die jährlichen Auszahlungen, für die der aktuelle Landesfinanzrahmen gilt, drei Prozent der Gesamtauszahlungen des Finanzierungshaushaltes des betroffenen Globalbudgets überschreiten;
    4. Ziffer 4
      über die Einstellung, wesentliche Abänderung und über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Absatz 2, für notwendig erachtete Fortführung eines Vorhabens gemäß Ziffer 3,
  4. Absatz 5Die haushaltsleitenden Organe haben in ihrem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Absatz 2,
  5. Absatz 6Wenn es die Entwicklung des Landeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, hat die Landesregierung einen bestimmten Anteil der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird. Dies gilt nicht für die Haushaltsmittel des Präsidenten des Landtages, des Leiters des Landesrechnungshofes und des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes.
  6. Absatz 7Mittelumschichtungen zwischen Bereichsbudgets oder zwischen Globalbudgets sind nur mit Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages zulässig.
  7. Absatz 8Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen des Landesfinanzrahmens im Sinne des Artikel 60, Absatz 2, oder des Landesvoranschlages im Sinne des Artikel 61, Absatz 4, überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen), sind nur in folgenden Fällen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen, die nur auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets ausgeglichen oder abgedeckt werden können, beschließen. Diese bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.
    2. Ziffer 2
      Bei Gefahr im Verzug kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen im Ausmaß von höchstens drei Prozent der Gesamtauszahlungen des Finanzierungshaushaltes beschließen, wenn deren Bedeckung gesichert ist. Diese bedürfen der Zustimmung des mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betrauten Ausschusses des Landtages.
    3. Ziffer 3
      Bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder humanitären Krisen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen beschließen. Diese bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.
    4. Ziffer 4
      Ein Überschreiten der Obergrenzen der Auszahlungen des Landesfinanzrahmens mittels Nachtragsvoranschlages ist zulässig, sofern der Finanzierungssaldo des beschlossenen Landesfinanzrahmens, definiert als Differenz der Obergrenze an Auszahlungen und der Untergrenze an Einzahlungen des Gesamtfinanzrahmens, durch den Zufluss überplanmäßiger Mittelaufbringungen gleich bleibt oder sich nicht negativ verändert.
  8. Absatz 9Soweit eine Änderung der Referatseinteilung oder der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung während des Finanzjahres eine Anpassung der Bereichs- oder Globalbudgets erfordert, sind die zuständigen Organe ermächtigt, termingebundene Auszahlungen aus den dafür bisher gewidmeten Mitteln vorzunehmen, bis der Landtag die Anpassung beschlossen hat.
  9. Absatz 10Die näheren Regelungen über die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Landesvoranschlages, des Landesrechnungsabschlusses und die Haushaltsführung des Landes erfolgen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, durch Landesgesetz.

Art. 64

Text

Artikel 64

  1. Absatz einsFür die Übernahme von Haftungen durch das Land, Leasingfinanzierungen sowie zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.
  2. Absatz 2Kreditoperationen des Landes bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.
  3. Absatz 3Der Landtag legt mit Beschluss die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere Haftungsobergrenzen, des Landes fest (Haftungsrichtlinien). In den Haftungsrichtlinien ist weiters zu bestimmen, wie die Haftungen im Landesvoranschlag, im Strategiebericht zum Landesfinanzrahmen und im Landesrechnungsabschluss auszuweisen sind, sowie dass für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, eine Risikovorsorge zu bilden ist. Dies gilt auch für Haftungen von außerbudgetären Einheiten, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich des Landes liegen.

Art. 64a

Text

Artikel 64a

(entfällt)

Art. 65

Text

Artikel 65

Die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung bedarf der Genehmigung durch den Landtag.

Art. 66

Text

Artikel 66

  1. Absatz einsVereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Ländern nach Artikel 15 a, B-VG, die den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden. Für Vereinbarungen, deren Inhalt auf eine Änderung oder Ergänzung des Wortlautes dieser Landesverfassung hinzielt, gelten die Bestimmungen des Artikel 27, Absatz 2, erster Satz sinngemäß.
  2. Absatz eins aDie Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich über alle Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, zu berichten. Dem Landtag steht es frei, eine Stellungnahme abzugeben.
  3. Absatz 2Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Ländern, die nicht unter Absatz eins, fallen, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung abgeschlossen werden und sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 3Auf Vereinbarungen im Sinne der Absatz eins und 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Das gilt nicht für Vereinbarungen mit anderen Ländern, soweit durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.

Art. 67

Text

Artikel 67

  1. Absatz einsDer Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
  2. Absatz 2Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten (Fragestunde).
  3. Absatz 3Mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, oder mindestens zwei Mitglieder des Landtages, die derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, haben das Recht, die Abhaltung einer Aktuellen Stunde zur Behandlung eines Landesinteressen wesentlich berührenden Themas zu beantragen.
  4. Absatz 4Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht,
    1. Ziffer eins
      in Akten zu Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand des Landtages sind, und
    2. Ziffer 2
      in Sitzungsvorträge der Landesregierung innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung, sofern sich die Durchführung des Beschlusses auf die laufende oder künftige Gebarung des Landes auswirkt,
    vom Mitglied der Landesregierung, in dessen Referatsbereich (Artikel 56, Absatz 2,) die Angelegenheit fällt, Einsicht zu verlangen. Davon ausgenommen sind Unterlagen, soweit durch deren Einsichtnahme berechtigte Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verletzt würden. Ferner ausgenommen sind Unterlagen, deren vorzeitiges Bekanntwerden wirtschaftlichen Interessen des Landes zuwiderläuft. Auf Verlangen des betroffenen Mitgliedes des Landtages hat ein Mitglied der Landesregierung, das die Einsicht in Unterlagen verweigert, dies im Landtag zu begründen. Sobald jedoch der Einsichtnahme wirtschaftliche Interessen des Landes während derselben Gesetzgebungsperiode nicht mehr entgegenstehen, hat dies das Mitglied der Landesregierung dem betroffenen Mitglied des Landtages mitzuteilen und ihm, soweit nicht ein sonstiger Verweigerungsgrund besteht, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
  5. Absatz 5Die näheren Bestimmungen über das Fragerecht, die Aktuelle Stunde und die Einsicht in Unterlagen sind in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln. Darin kann auch geregelt werden, dass sich ein Mitglied der Landesregierung bei Wahrnehmung dieser Angelegenheiten im Verhinderungsfall durch sein Ersatzmitglied oder ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten lassen kann.

Art. 68

Text

Artikel 68

Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben. Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über den Stand der Erledigung der im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Entschließungen des Landtages vorzulegen.

Art. 68a

Text

Artikel 68a

Kontrollrechte gemäß Artikel 67 und 68 bestehen gegenüber der Landesregierung und ihren Mitgliedern auch in Bezug auf Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist und die der Kontrolle des Landesrechnungshofes unterliegen. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Dies gilt auch für Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Artikel vorliegen. Dabei haben die Landesregierung und ihre Mitglieder alle ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung auszuschöpfen.

Art. 69

Text

Artikel 69

  1. Absatz einsZur Untersuchung bestimmter Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Darüber hinaus ist ein Untersuchungsausschuss auf schriftliches Verlangen eines Klubs einzusetzen, wobei dies je Klub nur einmal in der Gesetzgebungsperiode erfolgen darf; für ein solches Verlangen ist die Unterschrift aller im Klub zusammengeschlossenen Mitglieder des Landtages erforderlich. Solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist, kann die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht verlangt werden.
  2. Absatz 2Das schriftliche Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Nach Beratung des Verlangens durch die Präsidialkonferenz hat der Präsident des Landtages den Untersuchungsausschuss unverzüglich einzusetzen. Der Präsident hat das Verlangen unter Bedachtnahme auf begründete Bedenken, die in der Präsidialkonferenz geäußert wurden, unverzüglich wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn es eine Angelegenheit zum Gegenstand hat, die nicht zum Bereich der Landesverwaltung zählt, wenn es nicht rechtens gestellt oder nicht ausreichend unterstützt ist oder wenn es eingebracht wird, solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist. Der Präsident hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Einsetzung des Untersuchungsausschusses oder von der Zurückweisung eines Verlangens und vom hiefür maßgeblichen Grund unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  4. Absatz 4Den im Landtag vertretenen Parteien steht jeweils das Recht auf Entsendung von Mitgliedern in einen eingesetzten Untersuchungsausschuss nach dem Verhältniswahlrecht zu. Hat eine der im Landtag vertretenen Parteien keinen Anspruch nach dem Verhältniswahlrecht, hat sie das Recht, ein Mitglied in den Untersuchungsausschuss zu entsenden. Nach Maßgabe der ihr zustehenden Zahl an Ausschussmitgliedern hat jede im Landtag vertretene Partei dem Präsidenten eine Liste der in den Untersuchungsausschuss zu entsendenden Mitglieder zu übermitteln, die von mehr als der Hälfte der dieser Partei zuzurechnenden Mitglieder des Landtages unterschrieben sein muss; diese gelten damit als entsendet. Der Präsident hat die Mitglieder des Untersuchungsausschusses dem Landtag in der auf die Entsendung folgenden Sitzung bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Die im Landtag vertretenen Parteien, denen ein Recht auf Entsendung eines Mitgliedes nach Absatz 4, zusteht und denen die Mitglieder des Landtages, die das Verlangen gemäß Absatz eins, gestellt haben, zuzurechnen sind, hat der Präsident zugleich mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses aufzufordern, einvernehmlich den Obmann des Untersuchungsausschusses aus dem Kreis der von ihnen entsendeten Mitglieder zu benennen. Kommt eine einvernehmliche Benennung nicht zustande, so gilt das an Jahren älteste Mitglied aus dem Kreis der von den Parteien gemäß dem ersten Satz entsendeten Mitglieder des Untersuchungsausschusses als Obmann.
  6. Absatz 6Die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet, einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Wenn an ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte des Bundes oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister zu pflegen.
  7. Absatz 7Die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen sind durch Landesgesetz zu treffen. Darin können ferner der Geheimnisschutz, die Beweisaufnahme bei vom Land verschiedenen Rechtsträgern sowie Zuständigkeiten und Bestimmungen über das Verfahren des Landesverwaltungsgerichts im Bereich von Untersuchungsausschüssen geregelt werden. Dieses Landesgesetz darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden.

Art. 69a

Text

Artikel 69a

Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis spätestens 30. Juni einen Bericht über die Lage der slowenischen Volksgruppe in Kärnten vorzulegen, der zu veröffentlichen ist.

Art. 70

Text

Artikel 70

  1. Absatz einsZur Überprüfung der Gebarung des Landes, der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist ein Landesrechnungshof einzurichten. Andere als die nachstehend angeführten Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.
  2. Absatz 2Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung
    1. Ziffer eins
      des Landes,
    2. Ziffer 2
      von Fonds, Stiftungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Landesorganen bestellt werden, insbesondere die Überprüfung der Gebarung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, der Landeskrankenanstalten, des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, der Nationalparkfonds, der Biosphärenparkfonds, des Familienfonds, des Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten, des Kärntner Regionalfonds, des Kärntner Wasserwirtschaftsfonds, des Kärntner Gesundheitsfonds, des Kärntner Bildungsbaufonds, des Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten, des Kärntner Volkgruppen-Kindergartenfonds, der Kärntner Verwaltungsakademie, des Kärntner Landesarchivs, des Landesmuseums für Kärnten und der Kärntner Beteiligungsverwaltung,
    3. Ziffer 3
      von Unternehmungen, an denen das Land oder ein der Gebarungsüberprüfung des Landesrechnungshofes unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam mit mindestens 25 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land oder ein solcher Rechtsträger allein oder gemeinsam betreibt,
    4. Ziffer 4
      von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, soweit von diesen Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder das Land für sie eine Haftung übernommen hat, und
    5. Ziffer 5
      von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten mit Mitteln des Landes,
    6. Ziffer 6
      der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern,
    7. Ziffer 7
      von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern bestellt sind,
    8. Ziffer 8
      von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt,
    9. Ziffer 9
      von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern,
    10. Ziffer 10
      der Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern,
    11. Ziffer 11
      von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern bestellt sind,
    12. Ziffer 12
      von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt,
    13. Ziffer 13
      von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern.
  3. Absatz 3Einer Beteiligung des Landes oder einer Gemeinde an Unternehmungen nach Absatz 2, Ziffer 3,, 8 und 12 gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen.
  4. Absatz 4Dem Landesrechnungshof obliegen überdies
    1. Ziffer eins
      die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der aus Landesmitteln gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen,
    2. Ziffer 2
      die Überprüfung der Soll-Kosten-Berechnungen und der Folge-Kosten-Berechnungen vor der Durchführung von beabsichtigten Großvorhaben des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und ihre Nachvollziehbarkeit,
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger dahingehend, ob bei einzelnen oder bei mehreren Durchführungsphasen die tatsächlich angefallenen Kosten die Soll-Kosten-Berechnungen übersteigen,
    4. Ziffer 4
      die Erstattung des Berichtes zum Rechnungsabschluss,
    5. Ziffer 5
      auf Verlangen eines Untersuchungsausschusses des Landtages die Erstattung einer Stellungnahme zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
  5. Absatz 4 aDer Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Präsidenten des Landtages bis zum 15. November eines jeden Jahres eine Übersicht über die im folgenden Kalenderjahr geplanten Prüfungen zu übermitteln.
  6. Absatz 4 bDie Bürgermeister der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern haben dem Landesrechnungshof die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse gleichzeitig mit ihrer Vorlage an die Landesregierung zu übermitteln.
  7. Absatz 4 cDer Landesrechnungshof kann eine Stellungnahme gemäß Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz des Kärntner Spekulationsverbotsgesetzes abgeben.
  8. Absatz 4 dDer Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesvoranschlages enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Der mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betraute Ausschuss des Landtages hat den haushaltsleitenden Organen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
  9. Absatz 5Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.

Art. 70a

Text

Artikel 70a

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Landtages - soweit sie nicht Mitglieder der Landesregierung sind -, die Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut sowie die Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Leiter des Landesrechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen.
  2. Absatz 2Offen zu legen sind:
    1. Ziffer eins
      Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;
    2. Ziffer 2
      das Kapitalvermögen iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr 148, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2019,, in einer Summe;
    3. Ziffer 3
      Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;
    4. Ziffer 4
      die Verbindlichkeiten in einer Summe.
  3. Absatz 3Der Leiter des Landesrechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Landtages zu berichten; dieser kann vom Leiter des Landesrechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen.

Art. 71

Text

Artikel 71

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof untersteht unmittelbar dem Landtag, wird als dessen Organ tätig und ist nur diesem verantwortlich. Bei der Besorgung seiner Aufgaben ist der Landesrechnungshof von der Landesregierung unabhängig.
  2. Absatz 2Der Landesrechnungshof besteht aus dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten (Mitglieder des Landesrechnungshofes). Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind Landesbedienstete; für sie gelten die dienstrechtlichen Vorschriften des Landes. Der Landesrechnungshof gilt als Dienststelle des Landes. Die Diensthoheit des Landes gegenüber den Bediensteten des Landesrechnungshofes wird vom Leiter des Landesrechnungshofes ausgeübt, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Prüfungs-, Disziplinar- oder Leistungsfeststellungskommissionen oder die Erlassung von Verordnungen handelt. Der Leiter des Landesrechnungshofes ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Bediensteter des Landesrechnungshofes. Versetzungen, Dienstzuteilungen und Verwendungsänderungen von Landesbediensteten vom Landesrechnungshof zu einer sonstigen Dienststelle des Landes und umgekehrt bedürfen eines Antrages des Leiters des Landesrechnungshofes.
  3. Absatz 2 aDer Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Präsidenten des Landtages alljährlich Vorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplanes des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Diese Vorschläge sind im Kontrollausschuss zu beraten und mit einer allfälligen Stellungnahme des Kontrollausschusses an die Landesregierung weiterzuleiten. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages aufzunehmen.
  4. Absatz 3Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt. Kommt es in zwei Abstimmungsgängen zu keiner Bestellung des Leiters, so wird ab dem dritten Abstimmungsgang der Leiter vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt. Der Leiter des Landesrechnungshofes darf vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus seinem Amt abberufen werden.
  5. Absatz 4Der Leiter des Landesrechnungshofes ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Leiter des Landesrechnungshofes den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.Im Fall der Stellvertretung des Leiters des Landesrechnungshofes gilt für den Stellvertreter der zweite Satz.
  6. Absatz 5Die Überprüfungen der Gebarung durch den Landesrechnungshof haben sich, abgesehen von den Überprüfungen nach Artikel 70, Absatz 4,, auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Überprüfungen dürfen auch auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien eingeschränkt durchgeführt werden.
  7. Absatz 6Zur Behandlung der Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes sowie von Berichten der Landesregierung nach Absatz 11 und Artikel 72, Absatz 2, ist im Landtag ein eigener Ausschuss (Kontrollausschuss) zu bilden. Weitere Aufgaben dürfen dem Kontrollausschuss durch die Geschäftsordnung und das Gesetz gemäß Absatz 12, übertragen werden. Die Mitglieder des Kontrollausschusses behalten ihre Mandate, bis ein neugewählter Landtag den Kontrollausschuss gewählt hat.
  8. Absatz 7Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß Artikel 70, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 sowie gemäß Artikel 70, Absatz 4, Ziffer eins und 3 von Amts wegen oder aufgrund eines Verlangens durchzuführen, das
    1. Ziffer eins
      vom Landtag,
    2. Ziffer 2
      vom Kontrollausschuss des Landtages oder von einzelnen seiner Mitglieder oder
    3. Ziffer 3
      von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder hinsichtlich der jeweils in ihren Referatsbereich fallenden Akte der Gebarung
    gestellt wird.
  9. Absatz 7 aDer Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß Artikel 70, Absatz 2, Ziffer 6 bis 9 sowie gemäß Artikel 70, Absatz 4, Ziffer 2, von Amts wegen durchzuführen.
  10. Absatz 7 bDer Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß Artikel 70, Absatz 2, Ziffer 10 bis 13 auf Beschluss des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge des Landtages und zwei derartige Ersuchen der Landesregierung gestellt werden. Solche Anträge und Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.
  11. Absatz 8Ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses gemäß Absatz 7, Ziffer 2, darf nur schriftlich in einer Sitzung dieses Ausschusses und nur zweimal jährlich gestellt werden. Ein solches Verlangen ist ebenso wie ein Verlangen des Kontrollausschusses gemäß Absatz 7, Ziffer 2, vom Obmann dieses Ausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen der Landesregierung gemäß Absatz 7, Ziffer 3, oder ein begründetes Ersuchen der Landesregierung gemäß Absatz 7 b, ist ebenso wie ein Verlangen einzelner Mitglieder der Landesregierung gemäß Absatz 7, Ziffer 3, dem Präsidenten des Landtages zuzuleiten und von diesem unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen des Landtages gemäß Absatz 7, Ziffer eins, oder ein Antrag des Landtages gemäß Absatz 7 b, kann aufgrund eines selbständigen Antrages von Mitgliedern des Landtages oder eines Ausschusses beschlossen werden und ist vom Präsidenten des Landtages unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln.
  12. Absatz 9Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung im Bereich des Landes – ausgenommen bei Überprüfungen gemäß Artikel 70, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie Berichten gemäß Artikel 70, Absatz 4, Ziffer 4, – der Landesregierung, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, mit der Aufforderung bekannt zu geben, dazu innerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  13. Absatz 9 aDer Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung im Bereich einer Gemeinde dem Bürgermeister, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu innerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffene Maßnahmen sind dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten mitzuteilen.
  14. Absatz 9 bDer Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuss des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Kontrollausschuss unverzüglich Bericht zu erstatten. Die Berichte des Landesrechnungshofes sind gleichzeitig mit der Vorlage an den Kontrollausschuss der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, bei Überprüfungen im Bereich einer Gemeinde auch dem Gemeinderat und dem Bürgermeister, zu übermitteln. Der Landtag ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich des Landes – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – zu befassen. Mit Berichten des Rechnungshofes oder des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich der Gemeinden – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – ist der Landtag zu befassen, wenn der Landtag die Überprüfung gemäß Absatz 7 b, oder gemäß Artikel 127 a, Absatz 8, B-VG beantragt hat oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages es verlangt. Eine Woche nach ihrer Vorlage an den Kontrollausschuss des Landtages sind die Berichte des Landesrechnungshofes, mit Ausnahme der vertraulichen Zusatzberichte, im Internet auf der Homepage des Landesrechnungshofes zu veröffentlichen.
  15. Absatz 10Der Landesrechnungshof hat bei Überprüfungen und bei der Veröffentlichung von Berichten geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu treffen.
  16. Absatz 11Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb eines Jahres nach der Übermittlung des Berichtes an den Kontrollausschuss und die Landesregierung über die aufgrund des Berichtes getroffenen Maßnahmen schriftlich zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist.
  17. Absatz 12Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben und die Einrichtung des Landesrechnungshofes sind durch Landesgesetz zu treffen.

Art. 72

Text

Artikel 72

  1. Absatz einsGemäß Artikel 127, Absatz 7, B-VG hat der Rechnungshof auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Landtages in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger Antrag nicht gestellt werden.
  2. Absatz 2Enthält ein Bericht des Rechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb eines Jahres nach der Übermittlung des Berichtes an den Kontrollausschuss und die Landesregierung über die aufgrund des Berichtes getroffenen Maßnahmen schriftlich zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist.

Art. 72a

Text

Artikel 72a

  1. Absatz einsDie Volksanwaltschaft wird gemäß Artikel 148 i, Absatz eins, B-VG auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten für zuständig erklärt.

  1. Absatz 2Die Volksanwaltschaft hat dem Kärntner Landtag jährlich über ihre, den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten betreffende Tätigkeit zu berichten.

Art. 72b

Text

Artikel 72b

Eine Verweisung in diesem Landesverfassungsgesetz auf eines der nachstehend angeführten Landesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz – K-BPNG, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2013;
  2. Ziffer 2
    Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1993,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2022;
  3. Ziffer 3
    Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2019,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022;
  4. Ziffer 4
    Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022;
  5. Ziffer 5
    Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,.

Art. 73

Text

Siebenter Abschnitt
Schlußbestimmungen

Artikel 73

  1. Absatz einsDie Kärntner Landesverfassung tritt - soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt - am 1. Jänner 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Artikel 22, Absatz 2 bis 4, Artikel 36,, Artikel 46, Absatz 5,, Artikel 48, zweiter Satz und aus Artikel 35, Absatz eins, die Wortfolge “und liegt auch kein Fall des Artikel 46, Absatz 5, vor” treten am 8. April 1999 in Kraft.
  3. Absatz 2 aArtikel 58, Absatz eins,, 1a und Absatz eins b, sowie Artikel 72 b, Absatz 18 und 19 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2003,, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Ausdruck “Verfassungsbestimmung” in Paragraph 6 a, Absatz 3, des Krankenanstaltenfondsgesetzes - K-KAFG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2002,, außer Kraft.
  4. Absatz 2 bArtikel 58, Absatz eins a, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2003, tritt am 1. 1. 2004 in Kraft.
  5. Absatz 2 c(entfällt)
  6. Absatz 2 dArtikel 27, Absatz 2 a und Artikel 57, Absatz 3 a,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2007,, treten am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  7. Absatz 2 eArtikel 7,, Artikel 70 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Artikel 72 b, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2008,, treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
  8. Absatz 2 fArtikel 27, Absatz 3 a,, Artikel 57, Absatz 3 und Absatz 3 b,, Artikel 64 a, sowie Artikel 72 b, Absatz 22 und Absatz 23, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2008, treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. Absatz 2 gArtikel 27, Absatz 3 und Artikel 72 b, Ziffer 5, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012, treten am 1. September 2012 in Kraft.
  10. Absatz 2 hArtikel 35, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 3 b,, Absatz 3 c und Absatz 3 d, sowie Artikel 37 a, Absatz 3,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2013,, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  11. Absatz 2 iArtikel 38, Absatz eins,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 68, Absatz eins,, Artikel 54,, der Fünfte Abschnitt mit Artikel 59 a,, die Bezeichnung als Sechster und Siebenter Abschnitt und Artikel 69, in der Fassung des Lan-desverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  12. Absatz 3Bis zu dem in Absatz 2, angeführten Zeitpunkt haben abweichend von Artikel 29, die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.
  13. Absatz 4Gesetzliche Regelungen nach Artikel 31, Absatz 3, dürfen ab der Kundmachung der Kärntner Landesverfassung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt werden.
  14. Absatz 5Die Verwaltung von Landesvermögen durch die Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft nach dem Krankenanstalten-Betriebsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 1993,, gilt als Verwaltung im Sinne des Artikel 41, Absatz 2,
  15. Absatz 6Auf am 1. Jänner 1997 bereits bestehende Beteiligungen an Unternehmungen, deren Gebarung nach Artikel 70, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, nicht der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, findet Artikel 41, Absatz 3, keine Anwendung.
  16. Absatz 7Das Budgetprogramm für die in die laufende Gesetzgebungsperiode fallenden Finanzjahre ist dem Landtag abweichend von Artikel 61, Absatz eins, erster Satz bis spätestens 30. Juni 1997 vorzulegen.
  17. Absatz 8Artikel 58, Absatz eins a und 1b sowie Artikel 72 b, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2010, treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  18. Absatz 9Die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen für die römisch XXXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages ist in der Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages nach dem Inkrafttreten des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016, vorzusehen. Ist am Tag des Inkrafttretens des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016, ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist auf ihn die bis zu diesem Tag geltende Rechtslage anzuwenden. Solange ein solcher Untersuchungsausschuss seinen Bericht an den Landtag nicht erstattet hat, kann ein Antrag gemäß Artikel 69, Absatz eins, nicht gestellt werden.
  19. Absatz 10Für das Inkrafttreten der durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, eingefügten oder geänderten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Landesverfassungsgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Artikel 24 a, Absatz 3, letzter Satz, Artikel 26, Absatz eins,, Artikel 54 a,, Artikel 59,, Artikel 62, Absatz eins,, Artikel 64, Absatz eins,, Artikel 66, Absatz eins, erster Satz, Absatz eins a und Absatz 2,, Artikel 69, Absatz 3,, Absatz 4, zweiter Satz, Artikel 70 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Artikel 71, Absatz 11, erster Satz und Artikel 72, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Artikel 47, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Artikel eins, Absatz 3 bis 6, Artikel 4, Absatz 2,, Artikel 5,, Artikel 7 b,, Artikel 14, Absatz 2, erster Satz, Artikel 15, Absatz 3,, Artikel 17, Absatz 2, Litera d,, Absatz 4,, Absatz 4 a und Absatz 5,, Artikel 19, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz eins a,, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 3 b,, Artikel 25, Absatz 2 und Absatz 3,, Artikel 27, Absatz 4,, Artikel 29,, Artikel 31, Absatz 2,, Artikel 33,, Artikel 38, Absatz 2,, Artikel 41, Absatz 5,, Artikel 43, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Artikel 46, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5,, Artikel 48,, Artikel 49,, Artikel 52, Absatz 2 und Absatz 4,, Artikel 55,, Artikel 57, Absatz 5 und Absatz 6,, Artikel 60, Absatz 2,, Artikel 62, Absatz 3,, Artikel 67, Absatz 3 bis 5, Artikel 69 a,, Artikel 70, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, Ziffer 6 bis 13, Absatz 3, erster Satz, Absatz 4 a und Absatz 4 b und Artikel 71, Absatz 6 bis 9b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, treten mit Beginn der römisch XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 7 c,, Artikel 15, Absatz 5,, die Absatzbezeichnung „(1)“ in Artikel 68 und Artikel 68, Absatz 2, außer Kraft.
    4. Ziffer 4
      Artikel 46, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5,, Artikel 48 und Artikel 49, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, sind erstmals bei der Wahl der Landesregierung für die römisch XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      Artikel 57, Absatz 2 und 3 sowie Artikel 72 b, Ziffer 5, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, treten mit der Angelobung der nach dem Beginn der römisch XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages neugewählten Landesregierung in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 57, Absatz 3 a und Absatz 4, dritter Satz sowie Artikel 72 b, Ziffer 6, außer Kraft.
  20. Absatz 11Artikel 65, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  21. Absatz 12Artikel 60 bis 63, Artikel 70, Absatz 4 d und Artikel 71, Absatz 2 a, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, sind erstmals bei der Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesvoranschlages und des Landesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019 anzuwenden. Der Landesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2018 ist aufgrund des Artikel 62, in der Fassung vor der Änderung durch Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, zu erstellen.
  22. Absatz 13Artikel 57, Absatz 3 bis 4 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018, treten am 24. Mai 2018 in Kraft; zugleich treten Artikel 57, Absatz 3 bis 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2018, außer Kraft. Artikel 72 b, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  23. Absatz 14Artikel 39, Absatz 3, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  24. Absatz 15Artikel 57, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  25. Absatz 16Artikel 37,, Artikel 70 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Artikel 72 b, Ziffer 2,, 3 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Artikel 19, Absatz eins a, letzter Satz und Absatz 3 a,, Artikel 24 a,, Artikel 29, Absatz 4,, Artikel 35, Absatz eins,, Artikel 46, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, Artikel 46, Absatz 4,, Artikel 46 a,, Artikel 47, Absatz eins und 2, Artikel 48, zweiter Satz, Artikel 50, Absatz eins und 2, Artikel 52, Absatz eins und 3, Artikel 52, Absatz 2,, Artikel 52, Absatz 4, zweiter Satz, Artikel 55,, Artikel 62, Absatz 5,, Artikel 67, Absatz 4 und 5, Artikel 68, letzter Satz, Artikel 68 a und Artikel 71, Absatz 9 a, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 46, Absatz 5, außer Kraft.
  26. Absatz 17Artikel 70, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  27. Absatz 18Artikel 24, Absatz eins, letzter Satz, Artikel 57, Absatz 4, zweiter Satz, Artikel 69, Absatz eins bis 3, 5 erster Satz und 7 zweiter Satz in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2024, treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Art. 74

Text

Artikel 74

Mit dem Inkrafttreten der Kärntner Landesverfassung nach Artikel 73, Absatz eins, tritt die Landesverfassung für das Land Kärnten, Landesgesetzblatt Nr 190 aus 1974,, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze Landesgesetzblatt Nr 38 aus 1975, und 48/1979, außer Kraft.

Art. 75

Text

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2002,)

  1. Absatz einsDieses Landesverfassungsgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesverfassungsgesetzes treten außer Kraft:
    1. Litera a
      Kärntner Landesverfassungsbegleitgesetz - K-LVBG, Landesgesetzblatt Nr 86 aus 1996,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 3 aus 1998, und der Kundmachung LGBl Nr 52/1997;
    2. Litera b
      Landesverfassungsgesetz über die Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten, LGBl Nr 25/1980;
    3. Litera c
      Landesverfassungsgesetz über die Offenlegung der Vermögensverhältnisse bestimmter Organe (K-OV-VG), LGBl Nr 3/1998;
    4. Litera d
      Landesverfassungsgesetz über die Einrichtung einer Kommission nach Artikel 95, Absatz 4, B-VG (K-K-VG), LGBl Nr 120/1997;
    5. Litera e
      Kärntner Umwelt-Verfassungsgesetz, LGBl Nr 42/1986;
    6. Litera f
      Kärntner Wiederverlautbarungsgesetz, LGBl Nr 50/1985;
    7. Litera g
      Paragraph 2 c und Paragraph 3, des Kärntner Kundmachungsgesetzes - K-KMG, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 1986,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/1998;
    8. Litera h
      Paragraph 66, a des Kärntner Naturschutzgesetzes - K-NSG, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 1986,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2002;
    9. Litera i
      Paragraph 26, des Kärntner Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 1983,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/1998;
    10. Litera j
      der Ausdruck "(Verfassungsbestimmung)" in:
      1. Ziffer eins
        Paragraph 29, Absatz 6,, Paragraph 94, Absatz 4 und Paragraph 105, Absatz 3, des Kärntner
    Dienstrechtsgesetzes 1994 - K-DRG 1994, LGBl Nr 71, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2000;
    1. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 89, Absatz 4, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 - K-LVBG 1994, LGBl Nr 73, zuletzt in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 4/2001; Art. römisch VI Absatz eins, Ziffer 4, des Gesetzes LGBl Nr 66/2000;
    2. Ziffer 3
      Paragraph 22, Absatz 9,, Paragraph 23 a, Absatz 8,, Paragraph 24, Absatz 5 und Paragraph 25 b, Absatz 5, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - K-LGBG, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2001; Art. römisch II Absatz eins, des Gesetzes LGBl Nr 62/2001;
    3. Ziffer 4
      Paragraph 255, Absatz 2, der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 - K-LArbO, LGBl Nr 97, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2001;
    4. Ziffer 5
      Paragraph 5, Absatz 12, des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl Nr 5/1981;
    5. Ziffer 6
      Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz 3 und Paragraph 34, des Kärntner
    Objektivierungsgesetzes - K-OG, Landesgesetzblatt Nr 98 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2000; Art. römisch II Absatz 2, des Gesetzes LGBl Nr 50/2000;
    1. Ziffer 7
      Paragraph 16, Absatz 13,, Paragraph 59, Absatz 7 und Paragraph 60, Absatz 4, des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 - K-GBG, LGBl Nr 56, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2000;
    2. Ziffer 8
      Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 110, Absatz 3 und Paragraph 111, Absatz 3, des Stadtbeamtengesetzes 1993 - K-StBG 1993, LGBl Nr 115, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2000;
    3. Ziffer 9
      Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Patientenanwaltschaft, Landesgesetzblatt Nr 53 aus 1990,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 108/1997;
    4. Ziffer 10
      Paragraph 2, des Gesetzes über die Behindertenanwaltschaft, Landesgesetzblatt Nr 140 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8/1998;
    5. Ziffer 11
      Paragraph 4, Absatz 4, des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 139 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 140/2001;
    6. Ziffer 12
      Paragraph 30, Absatz 4, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, LGBl Nr 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2001;
    7. Ziffer 13
      Paragraph 89, Absatz 4, des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 - K-KStR 1998, LGBl Nr 70, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2001;
    8. Ziffer 14
      Paragraph 91, Absatz 4, des Villacher Stadtrechtes 1998 - K-VStR 1998, LGBl Nr 69, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/2001;
    9. Ziffer 15
      Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 2, des Kärntner Landesmuseumsgesetzes - K-LMG, LGBl Nr 72/1998;
    10. Ziffer 16
      Paragraph 79 a, Absatz 3, des Kärntner Auftragsvergabegesetzes 1997, LGBl Nr 65, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2002;
    1. Litera k
      die Wortfolge "oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene
    Verfassungsbestimmungen" und der Ausdruck "Verfassungsbestimmung" in Paragraph 15, Absatz 2, der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO, Landesgesetzblatt Nr 87 aus 1996,.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2003,)

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

  1. Absatz 2Artikel 60, Absatz 2, zweiter und dritter Satz findet erstmals Anwendung bei der Erstellung des Entwurfes des Landesvoranschlages für das dem Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes folgende Finanzjahr.