Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Landesverfassung - K-LVG, Fassung vom 29.06.2017

§ 0

Langtitel

Landesverfassungsgesetz vom 11. Juli 1996, mit dem die
Verfassung für das Land Kärnten erlassen wird (Kärntner
Landesverfassung - K-LVG)
StF: LGBl Nr 85/1996

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 52 aus 1997, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2002,

Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2003,

Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2003,

Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2003,

Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2003,

Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2004,

Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2006,

Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2006,

Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2006,

Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2007,

Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2007, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2008,

Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2008,

Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2008,

Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2009,

Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2009,

Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2009,

Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2011,

Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 109 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr 117 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2023,

Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2024,

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt (Hoheitsgebiet und Symbole)

Artikel 1

– 7c

Zweiter Abschnitt (Landtag)

Artikel 8

- 29

Dritter Abschnitt (Landesgesetzgebung)

Artikel 30

- 37a

Vierter Abschnitt (Landesregierung)

Artikel 38

– 59

Fünfter Abschnitt (Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes)

Artikel

59a

Sechster Abschnitt (Parlamentarische Mitwirkungs- und Kontrollrechte)

Artikel 60

- 72b

Siebenter Abschnitt (Schlußbestimmungen)

Artikel 73

- 74

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2002,)

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2003,)

Art. 1

Text

Erster Abschnitt
Hoheitsgebiet und Symbole

Artikel 1

  1. Absatz einsKärnten ist ein Bundesland der demokratischen Republik Österreich.
  2. Absatz 2Als selbständiges Land im Verbande des Bundesstaates übt Kärnten alle Hoheitsrechte aus, die durch die Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind.

Art. 2

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsDas Land Kärnten umfasst das Gebiet, welches umschlossen ist durch die in Staatsverträgen und in den Gesetzen Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1966,, 78/1976 und 107/1996, jeweils in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2013,, festgelegten Staatsgrenzen sowie durch die gemeinsamen Landesgrenzen mit den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol.
  2. Absatz 2Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn sie Kärnten betreffen. Die Erteilung dieser Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtages.
  3. Absatz 3Grenzänderungen und Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die auch die Kärntner Landesgrenze betreffen, bedürfen neben den sonstigen bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernissen eines Landesgesetzes.
  4. Absatz 4Beschlüsse des Landtages gemäß Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Art. 3

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsDas Land Kärnten gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.

  1. Absatz 2Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde darf - vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung abgesehen - nur durch Landesgesetz erfolgen; wenn die Änderung zum Untergang einer Gemeinde führt, darf das Landesgesetz nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  1. Absatz 3Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung (Artikel 43) durchgeführt worden ist.

Art. 4

Text

Artikel 4

  1. Absatz einsDie Bürgermeister der Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut werden - soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt - von den zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten gewählt.
  2. Absatz 2Endet das Amt eines Bürgermeisters vorzeitig und finden innerhalb von sechs Monaten nach dem vorzeitigen Enden des Amtes allgemeine Gemeinderatswahlen statt, so ist die Nachwahl vom Gemeinderat durchzuführen.

Art. 5

Text

Artikel 5

Die deutsche Sprache ist die Sprache der Gesetzgebung und - unbeschadet der der Minderheit bundesgesetzlich eingeräumten Rechte - die Sprache der Vollziehung des Landes Kärnten.

Art. 6

Text

Artikel 6

  1. Absatz einsDie Farben des Landes Kärnten sind gelb-rot-weiß.

  1. Absatz 2Das Land Kärnten führt als Landeswappen das historische Wappen. Der Schild des Landeswappens ist von Gold und Rot gespalten; vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ein silberner Balken. Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken trägt zwei goldene Büffelhörner, die außen mit je fünf goldenen Stäbchen besteckt sind, von denen rechts je drei schwarze, links je drei rote Lindenblätter herabhängen. Die bildliche Darstellung des Landeswappens ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

  1. Absatz 3Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Kärnten zu. Wer sonst berechtigt ist, das Landeswappen oder den Wappenschild zu führen, wird durch Landesgesetz bestimmt.

  1. Absatz 4Die Landesflagge besteht aus drei waagrechten, gleich breiten Streifen von gelb-rot-weiß; der oberste Streifen ist der gelbe.

  1. Absatz 5Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Kärnten" auf.

Art. 7

Text

Artikel 7

Die Landeshauptstadt des Landes Kärnten ist Klagenfurt am Wörthersee.

Art. 7a

Text

Artikel 7a

  1. Absatz einsDas Land und die Gemeinden haben durch Schutz und Pflege der Umwelt die Lebensbedingungen für die gegenwärtigen und die künftigen Generationen in Kärnten zu sichern.
  2. Absatz 2Das Land und die Gemeinden haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgende umweltpolitische Ziele einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft sind zu schützen; sie dürfen nur sparsam und pfleglich genutzt werden. Die Möglichkeit der gentechnikfreien Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen ist zu gewährleisten.
    2. Ziffer 2
      Die Leistungsfähigkeit der natürlichen Umwelt ist zu erhalten; eingetretene Schäden sind möglichst zu beheben oder durch ökologisch sinnvolle Pflegemaßnahmen zu mindern; Maßnahmen, die eine Beeinträchtigung des Klimas herbeiführen, sind zu vermeiden.
    3. Ziffer 3
      Die heimische Tier- und Pflanzenwelt ist in ihrem Artenreichtum und ihrer Vielfalt zu erhalten; ihre natürlichen Lebensräume sind zu schonen und zu bewahren.
    4. Ziffer 4
      Die Eigenart und die Schönheit der Kärntner Landschaft, die charakteristischen Landschafts- und Ortsbilder sowie die Naturdenkmale und Kulturgüter Kärntens sind zu bewahren.
    5. Ziffer 5
      Grund und Boden sind sparsam und schonend zu nutzen; eine Zersiedelung ist zu vermeiden; Verkehrswege sind umweltgerecht zu planen und herzustellen.
    6. Ziffer 6
      Abfälle und Abwässer sind umweltschonend zu verwerten oder zu beseitigen; der Gefährdung von Boden, Wasser und Luft ist entgegenzuwirken.
    7. Ziffer 7
      Schädlicher und störender Lärm ist einzudämmen.
    8. Ziffer 8
      Das Umweltbewusstsein der Bewohner und Besucher Kärntens und der sparsame Umgang mit Rohstoffen und Energie sind zu fördern.
  3. Absatz 3Landesgesetze, Maßnahmen der Landesvollziehung und Aufgaben, die vom Land, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden als Träger von Privatrechten besorgt werden, müssen mit den Grundsätzen und Zielen nach Absatz eins und 2 in Einklang stehen.

Art. 7b

Text

Artikel 7 b

Das Land Kärnten bekennt sich zum Sonntag und zu den staatlich anerkannten Feiertagen als Tage der Arbeitsruhe. Es achtet die mit diesen Tagen verbundenen Traditionen.

Art. 7c

Text

Artikel 7c

Das Land Kärnten bekennt sich zum Klimaschutz, zur verstärkten Deckung des Energiebedarfs aus erneuerbaren Energiequellen und zu deren nachhaltiger Nutzung, sowie zur Steigerung der Energieeffizienz.

Art. 8

Text

Zweiter Abschnitt

Landtag

Artikel 8

Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern.

Art. 9

Text

Artikel 9

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Lande Kärnten gewählt.

  1. Absatz 2Die näheren Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht und über das Wahlverfahren sind durch Landesgesetz zu treffen. Durch Landesgesetz kann die Wahlpflicht für die Wahl in den Landtag angeordnet werden.

Art. 10

Text

Artikel 10

Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder des Europäischen Parlaments oder Mitglieder der Bundesregierung sein.

Art. 11

Text

Artikel 11

Die Betätigung der Mitglieder des Landtages in der Privatwirtschaft unterliegt den bundesgesetzlichen Beschränkungen (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz).

Art. 12

Text

Artikel 12

Den Mitgliedern des Landtages können durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden.

Art. 13

Text

Artikel 13

  1. Absatz einsDer Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt.

  1. Absatz 2Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages den Landtag an einen anderen Ort berufen.

Art. 14

Text

Artikel 14

  1. Absatz einsDie Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Landtag zusammentritt. Die Wahl des Landtages ist von der Landesregierung so anzuordnen, daß der Landtag am Tag nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
  2. Absatz 2Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages mit Beschluß auflösen. Ein solcher Beschluß darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuß nicht ausgeschlossen werden. Im Falle der Selbstauflösung dauert die Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zum Zusammentritt des neugewählten Landtages.
  3. Absatz 3Löst der Bundespräsident den Landtag nach Artikel 100, Absatz eins, B-VG auf, so hat die Landesregierung Neuwahlen binnen drei Wochen auszuschreiben.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 2 und 3 hat die Landesregierung die Neuwahlen so auszuschreiben, daß sie binnen drei Monaten stattfinden können.

Art. 15

Text

Artikel 15

  1. Absatz einsDer neugewählte Landtag ist zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des früheren Landtages innerhalb von vier Wochen nach der Wahl einzuberufen.
  2. Absatz 2Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Landtag innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann.
  3. Absatz 3Die Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages hat jedenfalls in nachstehender Reihenfolge die Angelobung der Mitglieder des Landtages, die Wahl der Präsidenten, die Bildung und Wahl der Ausschüsse, die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen, die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder sowie die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder vorzusehen.
  4. Absatz 4Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis nach der Wahl der Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied des Landtages.
  5. Absatz 5Der Landtag kann, sobald die Wahl der Ausschüsse vollzogen ist, unbeschadet dessen, ob die weiteren Tagesordnungspunkte der ersten Sitzung erledigt sind, seine Arbeit aufnehmen.

Art. 16

Text

Artikel 16

  1. Absatz einsDer Landtag hat aus seiner Mitte einen Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten zu wählen. Sofern die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl der Präsidenten nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für ihre Reihung die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen maßgebend.

  1. Absatz 2Für die Dauer einer Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Ersten Präsidenten tritt an seine Stelle der Zweite Präsident, wenn auch dieser verhindert oder vorzeitig ausgeschieden ist, der Dritte Präsident.

  1. Absatz 3Für die Dauer der gleichzeitigen Verhinderung oder im Falle des gleichzeitigen Ausscheidens der Präsidenten tritt an ihre Stelle das an Jahren älteste Mitglied des Landtages; ist auch dieses verhindert, so tritt an seine Stelle das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtages.

  1. Absatz 4Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Präsidenten hat der Landtag innerhalb von zwei Wochen Nachwahlen vorzunehmen; nach Absatz eins, getroffene Vereinbarungen bleiben aufrecht, wenn nicht einvernehmlich anderes bestimmt wird.

Art. 17

Text

Artikel 17

  1. Absatz einsDie Verhandlungsgegenstände des Landtages sind - sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt - in Ausschüssen vorzuberaten.
  2. Absatz 2Der Landtag hat festzusetzen:
    1. Litera a
      die erforderlichen Ausschüsse;
    2. Litera b
      ihren Aufgabenbereich;
    3. Litera c
      die Zahl ihrer Mitglieder;
    4. Litera d
      für welche Ausschüsse den im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältniswahlrecht das Recht zusteht, einen Vorschlag für den Obmann des Ausschusses zu erstatten.
  3. Absatz 3Der Landtag hat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen:
    1. Litera a
      die Obmänner der Ausschüsse;
    2. Litera b
      die sonstigen Mitglieder eines Ausschusses.
  4. Absatz 4Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen nach Absatz 3, Litera a, zustehenden Obmänner und nach Maßgabe der ihnen nach Absatz 3, Litera b, zustehenden sonstigen Ausschussmitglieder dem Präsidenten Vorschläge für jeden einzelnen Ausschuss zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen; diese gelten damit als gewählt. Der Präsident hat die gewählten Personen dem Landtag bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Die sich aus Absatz 2, Litera d, ergebende Zuordnung einer Obmannstelle an eine im Landtag vertretene Partei darf während einer Gesetzgebungsperiode nur mit ihrer Zustimmung geändert werden.

Art. 18

Text

Artikel 18

  1. Absatz einsDie Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
  2. Absatz 2Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
  3. Absatz 3Die Sitzungen der Ausschüsse des Landtages sind nicht öffentlich, sofern sie der Ausschuß nicht für öffentlich erklärt. Die Sitzungen von Untersuchungsausschüssen sind jedenfalls öffentlich, sofern sie der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen dienen und dabei die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4Der Landtag und seine Ausschüsse können nichtöffentliche Sitzungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für vertraulich erklären. Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt.

Art. 19

Text

Artikel 19

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse - ausgenommen Untersuchungsausschüsse - während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Geschäftsordnung (Artikel 56, Absatz 2,) in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dies gilt sinngemäß für die Fragestunde und die Aktuelle Stunde. Im Übrigen haben der Landtag und seine Ausschüsse das Recht, bei ihren Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienstete beizuziehen.
  2. Absatz 2Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages dürfen neben den Mitgliedern des Landtages und den vom Landtag entsendeten Mitgliedern des Bundesrates nur die Mitglieder der Landesregierung und die beim Landtagsamt verwendeten Bediensteten anwesend sein.

(3) Bei nichtöffentlichen Ausschusssitzungen dürfen die Mitglieder des Landtages, die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates, die Mitglieder der Landesregierung, die beigezogenen Landesbediensteten und die beim Landtagsamt, im Landesrechnungshof oder in einem Landtagsklub verwendeten Bediensteten anwesend sein. Bei nichtöffentlichen Sitzungen von Untersuchungsausschüssen dürfen die Mitglieder der Landesregierung nur auf besondere Einladung anwesend sein.

  1. Absatz 4Die Beiziehung von Auskunftspersonen zu Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung und im Gesetz gemäß Artikel 69, Absatz 7, zu regeln.

Art. 20

Text

Artikel 20

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Art. 21

Text

Artikel 21

  1. Absatz einsDer Landtag ist zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einzuberufen.

  1. Absatz 2Wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände verlangt, ist der Präsident verpflichtet, den Landtag so einzuberufen, daß er innerhalb einer Woche zusammentreten kann; wenn keine Verhandlungsgegenstände vorliegen, dürfen Mitglieder des Landtages anstelle von Verhandlungsgegenständen auch die Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitteilen, deren Behandlung gewünscht wird.

Art. 22

Text

Artikel 22

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.

  1. Absatz 2Hat ein Mitglied des Landtages aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.

  1. Absatz 3Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Landtages, das später in den Landtag eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Landtages ausüben zu wollen.

  1. Absatz 4Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn ein Bewerber die auf ihn gefallene Wahl zum Mitglied des Landtages aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung nicht angenommen hat.

Art. 23

Text

Artikel 23

Die Mitglieder des Landtages haben in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten:

"Ich gelobe, für die Freiheit, den Bestand und die Wohlfahrt des Landes Kärnten und der Republik Österreich jederzeit einzutreten, die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen."

Art. 24

Text

Artikel 24

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.
  3. Absatz 3Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Mitgliedes des Landtages steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies das betreffende Mitglied des Landtages oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
  4. Absatz 4Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen.
  5. Absatz 5Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
  6. Absatz 6Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 gelten in gleicher Weise für die Mitglieder des Bundesrates.

Art. 24a

Text

Artikel 24a

  1. Absatz einsZur Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, wird beim Landtagsamt eine Kommission eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden.
  3. Absatz 3Das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien, der Kärntner Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Kärnten. Ein Mitglied muss früher ein richterliches Amt ausgeübt haben. Mitglied der Kommission darf nicht sein, wer einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt. Unterlassen es die im ersten Satz genannten Institutionen innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung einen Vorschlag abzugeben, so hat die Landesregierung die betreffenden Mitglieder der Kommission ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit dem Verzicht auf die Mitgliedschaft, mit der Abberufung (Absatz 6,) oder mit dem Ablauf der Funktionsperiode. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt werden.
  5. Absatz 5Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus der Kommission aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat ein Mitglied mit Bescheid von seiner Funktion abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder wenn das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
  7. Absatz 7Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt; für die im Rahmen der Kommission geleistete Arbeit gebührt den Mitgliedern keine Vergütung. Den Mitgliedern gebührt jedoch eine Fahrtkostenvergütung nach den Paragraphen 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994). Kilometergeld ist nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 194, K-DRG 1994 erfüllt sind.
  8. Absatz 8Jedes Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist über Aufforderung der Kommission verpflichtet, ihr einmal jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Artikel 95, Absatz 5, B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird.
  9. Absatz 9Die Kommission gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Artikel 95, Absatz 5, B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.
  10. Absatz 10Für Erhebungen der Kommission gilt Artikel 53, Absatz 3, B-VG sinngemäß. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
  11. Absatz 11Die Kommission hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.

Art. 25

Text

Artikel 25

  1. Absatz einsDas Mandat eines Mitgliedes des Landtages beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages.
  2. Absatz 2Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet durch Tod, Verzicht, Nichtigkeitserklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages.

Art. 26

Text

Artikel 26

  1. Absatz einsEin Mitglied des Landtages kann vom Verfassungsgerichtshof seines Mandates für verlustig erkärt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn es die im Artikel 23, vorgeschriebene Angelobung nicht oder nur unter Beschränkungen oder Vorbehalten leistet;
    2. Ziffer 2
      wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
    3. Ziffer 3
      wenn es durch mehr als dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder mehr als dreißig Tage ohne krank zu sein oder ohne einen vom Landtag anerkannten triftigen Grund von den Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse ausgeblieben ist und der nach Ablauf dieser Frist an das Mitglied des Landtages in einer öffentlichen Sitzung im Landtag gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;
    4. Ziffer 4
      wenn einer der Fälle der Paragraphen 9, oder 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes vorliegt.
  2. Absatz 2Wird einer der unter Absatz eins, angeführten Fälle dem Präsidenten bekannt, so hat er dies dem Landtag mitzuteilen.

Art. 27

Text

Artikel 27

  1. Absatz einsZu Beschlüssen des Landtages oder seiner Ausschüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern in diesem Gesetz, im Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages oder im Gesetz gemäß Artikel 69, Absatz 7, für einzelne Angelegenheiten nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Landesverfassungsgesetze können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Landesverfassungsgesetze können nur in einer Änderung oder Ergänzung des Wortlautes dieser Landesverfassung bestehen; sie sind ausdrücklich als „Landesverfassungsgesetz“ zu bezeichnen.
  3. Absatz 2 aDie Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes sowie des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  4. Absatz 3Die Aufhebung oder Änderung der Paragraphen 3, Absatz eins,, 6, 13 bis 20, 25, 27 Absatz eins und 39 Absatz 4, des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  5. Absatz 3 a(entfällt)
  6. Absatz 4Den Verhältniswahlen und den sich nach dem Verhältniswahlrecht zu ermittelnden Ansprüchen im Sinne der Artikel 16,, 17, 49 und 69 sind die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen zugrunde zu legen (d`Hondtsches Verfahren). Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los.

Art. 28

Text

Artikel 28

  1. Absatz einsDer Landtag hat durch Landesgesetz die für den geordneten Ablauf seiner Tätigkeit erforderlichen Bestimmungen zu treffen (Geschäftsordnung). Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Führung des Vorsitzes, den Ablauf der Sitzungen sowie über die Behandlung der Gesetzesvorschläge und der sonstigen Verhandlungsgegenstände im Landtag festzulegen.

  1. Absatz 2Durch die Geschäftsordnung darf das Stimmrecht eines Mitgliedes des Landtages nicht beschränkt werden.

  1. Absatz 3Die Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Art. 29

Text

Artikel 29

Mehr als drei auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Landtages haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.

Art. 30

Text

Dritter Abschnitt

Landesgesetzgebung

Artikel 30

Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.

Art. 31

Text

Artikel 31

  1. Absatz einsGesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder, seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.
  2. Absatz 2Ein von mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellter Antrag (Volksbegehren) ist von der zuständigen Wahlbehörde dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages gestellt werden.
  3. Absatz 3Das Verfahren für das Volksbegehren ist durch Landesgesetz zu regeln.

Art. 32

Text

Artikel 32

  1. Absatz einsSoweit sich auf Grund von im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder auf Grund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes die Notwendigkeit der Durchführung von vorausgehenden Informationsverfahren oder Notifikationen ergibt, darf ein Gesetzesbeschluß erst gefaßt werden, wenn das hiefür vorgesehene Verfahren - im Falle von Regierungsvorlagen durch die Landesregierung, im Falle von Anträgen der Mitglieder des Landtages oder seiner Ausschüsse und im Falle von Volksbegehren vom Präsidenten des Landtages - im Wege des zuständigen Bundesministeriums durchgeführt worden ist.
  2. Absatz 2Nähere Bestimmungen können durch Landesgesetz getroffen werden.

Art. 33

Text

Artikel 33

(entfällt)

Art. 33a

Text

Artikel 33a

  1. Absatz eins(entfällt)
  2. Absatz 2Fasst der Landtag einen Gesetzesbeschluss, der die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht, so darf der Landtag den Landeshauptmann mit gleichzeitig gefasstem Beschluss ermächtigen, den Gesetzesbeschluss ohne diejenigen Bestimmungen im Landesgesetzblatt kundzumachen, die die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsehen, falls die Zustimmung der Bundesregierung hiezu verweigert wird. In diesem Beschluss sind die Bestimmungen, die nach Ansicht des Landtages der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen, im Einzelnen zu bezeichnen. Der Beschluss ist dem Bundeskanzleramt gleichzeitig mit dem Gesetzesbeschluss bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Verweigert die Bundesregierung die Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung und hat der Landtag keinen Beschluss im Sinne des Absatz 2, gefasst, so hat der Landeshauptmann die Mitteilung der Bundesregierung über die Zustimmungsverweigerung dem Landtag zu übermitteln. Der Landtag hat sodann darüber zu beschließen, ob der Gesetzesbeschluss ohne diejenigen Bestimmungen kundzumachen ist, zu denen die Bundesregierung ihre Zustimmung verweigert hat, oder ob von einer Kundmachung des Gesetzesbeschlusses abzusehen ist.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt auch, wenn die Bundesregierung die Zustimmung zu Bestimmungen des Gesetzesbeschlusses verweigert, die vom Landtag in einem nach Absatz 2, gefassten Beschluss nicht als zustimmungsbedürftig bezeichnet wurden.

Art. 34

Text

Artikel 34

  1. Absatz einsEin Gesetzesbeschluß des Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt.
  2. Absatz 2Bei der Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Personen stimmberechtigt. Über die Annahme oder die Ablehnung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Absatz 3Das Verfahren für die Volksabstimmung ist durch Landesgesetz zu regeln.

Art. 35

Text

Artikel 35

  1. Absatz einsDas verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden und von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen; ist eines der zuständigen Mitglieder der Landesregierung verhindert und liegt auch kein Fall des Artikel 46, Absatz 5, vor, so hat die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann zu erfolgen, sofern der Landeshauptmann nicht ohnedies als zuständiges Mitglied der Landesregierung gegenzuzeichnen hat. Wird eine Volksabstimmung durchgeführt, darf die Beurkundung und Gegenzeichnung nur im Falle der Annahme des Gesetzesbeschlusses erfolgen.
  2. Absatz 2Nach der Beurkundung sind die Landesgesetze vom Landeshauptmann unter Berufung auf den Beschluß des Landtages im Landesgesetzblatt kundzumachen; auf die Annahme eines Gesetzesbeschlusses in einer Volksabstimmung ist hinzuweisen.
  3. Absatz 3Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft und gelten für das gesamte Landesgebiet.
  4. Absatz 3 aAbweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
  5. Absatz 3 bWurde in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich der Kundmachung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.
  6. Absatz 3 cDie Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
  7. Absatz 3 dDie Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen.
  8. Absatz 4Die näheren Bestimmungen über das Landesgesetzblatt sind durch Landesgesetz zu treffen.

Art. 36

Text

Artikel 36

  1. Absatz einsMindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages ist berechtigt, beim Verfassungsgerichtshof im Sinne des Artikel 140, B-VG die Aufhebung eines Landesgesetzes zur Gänze oder bestimmter Stellen eines Landesgesetzes als verfassungswidrig zu beantragen.

  1. Absatz 2Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinne des Absatz eins, gestellt haben, haben hievon gleichzeitig den Präsidenten des Landtages zu informieren.

Art. 37

Text

Artikel 37

Soweit in landesrechtlichen Bestimmungen Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

Art. 37a

Text

Artikel 37a

  1. Absatz einsDie Landesregierung wird ermächtigt, Landesgesetze in geltender Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
  2. Absatz 2Die Landesregierung wird ermächtigt, in der Wiederverlautbarung
    1. Ziffer eins
      überholte terminologische Wendungen und veraltete Schreibweisen dem neuen Sprachgebrauch anzupassen;
    2. Ziffer 2
      unrichtig gewordene Behördenbezeichnungen durch die dem Stand der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen zu ersetzen;
    3. Ziffer 3
      Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten zu berichtigen;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festzustellen;
    5. Ziffer 5
      Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschriften verfügt wurden, in die betreffende Rechtsvorschrift selbst einzubauen;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen, Absätze u. ä. bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend zu ändern und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtig zu stellen;
    7. Ziffer 7
      Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festzusetzen;
    8. Ziffer 8
      Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Landesgesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenzufassen und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung kundzumachen;
    9. Ziffer 9
      den Beginn der verbindenden Kraft des wiederverlautbarten Textes abweichend von Absatz 3, festzulegen.
  3. Absatz 3Das wiederverlautbarte Landesgesetz und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen treten, soweit in der Kundmachung nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Art. 38

Text

Vierter Abschnitt
Landesregierung

Artikel 38

  1. Absatz einsDie oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes übt die Landesregierung aus, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt.
  2. Absatz 2Die gesamte Verwaltung des Landes darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr durch Bundesverfassungsgesetz obliegen, wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Soweit bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes vorsehen, entscheidet darüber die Landesregierung.

Art. 39

Text

Artikel 39

  1. Absatz einsWenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit einem nach dem Verhältniswahlrecht gewählten, hiefür zuständigen Ausschuß des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen treffen. Diese sind von der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Jede nach Absatz eins, erlassene Verordnung ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag vorzulegen, den der Präsident des Landtages, sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage, bei einem länger als vier Wochen andauernden Hindernis für das Zusammentreten des Landtages binnen vier Wochen nach dem Wegfall dieses Hindernisses, hat der Landtag entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Landesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Diesem Verlangen hat die Landesregierung unverzüglich zu entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Landesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Landesvermögen, noch Maßnahmen in den im Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG bezeichneten Angelegenheiten, noch schließlich solche in Angelegenheiten der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.

Art. 40

Text

Artikel 40

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann vertritt das Land.

  1. Absatz 2Der Landeshauptmann schließt die Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und den anderen Ländern nach Artikel 15 a, B-VG.

Art. 41

Text

Artikel 41

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen.
  2. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, darf sich die Landesregierung zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter bedienen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder die Landesregierung hiezu ermächtigt wird. Derartige Gesetze und Ermächtigungen dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung darf Beteiligungen an Unternehmungen, deren Gebarung nach Artikel 70, Absatz 2, Ziffer 3, oder Absatz 3, nicht der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, nur eingehen, wenn hinsichtlich der Gebarung der Unternehmungen eine Zuständigkeit zur Überprüfung durch den Landesrechnungshof eingeräumt wird.
  4. Absatz 4Von den Anteilsrechten an der KÄRNTNER ENERGIEHOLDING BETEILIGUNGS GMBH müssen mindestens 51 Prozent des Stammkapitals im Eigentum des Landes Kärnten stehen.

Art. 42

Text

Artikel 42

  1. Absatz einsDas Land kann in den Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen, sofern dadurch der Wortlaut dieser Landesverfassung weder geändert noch ergänzt wird.
  2. Absatz 2Vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag nach Absatz eins, hat der Landeshauptmann die Bundesregierung zu unterrichten. Die Bevollmächtigung der Landesregierung zur Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluß von Staatsverträgen obliegen über Vorschlag der Landesregierung dem Bundespräsidenten mit Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann.
  3. Absatz 3Die Landesregierung entscheidet über den Abschluß von Staatsverträgen nach Absatz eins, Nach der Entscheidung der Landesregierung, einen Staatsvertrag abschließen zu wollen, hat der Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung hiezu einzuholen. Der Abschluß darf erst erfolgen, wenn die Bundesregierung hiezu ihre Zustimmung erteilt hat oder diese als erteilt gilt.
  4. Absatz 4Gesetzesändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge sowie Staatsverträge, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen hinzielt, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
  5. Absatz 5Der Bundespräsident kann zum Abschluß von Staatsverträgen nach Absatz eins,, die weder gesetzesändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.

Art. 43

Text

Artikel 43

  1. Absatz einsZur Erforschung des Willens der Landesbürger über Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung eine Volksbefragung anordnen.
  2. Absatz 2Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigte Personen verlangen.
  3. Absatz 3Von einer Volksbefragung sind diejenigen Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes ausgeschlossen, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung erfordern.
  4. Absatz 4Eine Volksbefragung kann je nach der regionalen Bedeutung des Gegenstandes für das ganze Land oder für Teile des Landes, mindestens aber für den Bereich einer Gemeinde angeordnet werden.
  5. Absatz 5Das Verfahren für die Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln.

Art. 44

Text

Artikel 44

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
  2. Absatz 2Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.
  3. Absatz 3Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfalle auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung.
  4. Absatz 4Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Artikel 56, Absatz 2,) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung oder um die dem Landeshauptmann übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Artikel 51,).

Art. 45

Text

Artikel 45

  1. Absatz einsDer Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt.

  1. Absatz 2Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz an einen anderen Ort verlegen.

Art. 46

Text

Artikel 46

  1. Absatz einsDie Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, einem Ersten und einem Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter sowie vier Landesräten.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle vorzeitigen Endens des Amtes (Artikel 52, Absatz 3,) in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch den Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.
  4. Absatz 4Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Artikel 52, Absatz 3,) bei den kollegialen Beratungen (Artikel 56, Absatz 2,) durch sein Ersatzmitglied (Artikel 49, Absatz 5,) vertreten.
  5. Absatz 5In den nicht der kollegialen Beratung unterliegenden Angelegenheiten wird ein Mitglied der Landesregierung im Falle seiner Verhinderung nach Ablauf von drei Monaten bis zum Enden der Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Artikel 52, Absatz 3,) nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung durch sein Ersatzmitglied (Artikel 49, Absatz 5,) vertreten.

Art. 47

Text

Artikel 47

  1. Absatz einsDie Landesregierung wird vom Landtag gewählt. In die Landesregierung darf nur gewählt werden, wer in den Landtag wählbar ist.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Bundesregierung, Präsidenten des Landtages, zur Vertretung nach außen berufene Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Bürgermeister oder sonstige Mitglieder eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes sein.
  3. Absatz 3Die Betätigung der Mitglieder der Landesregierung in der Privatwirtschaft unterliegt den bundesgesetzlichen Beschränkungen (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz).

Art. 48

Text

Artikel 48

Den Mitgliedern der Landesregierung dürfen durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Artikel 49, Absatz 5,) in den Fällen des Artikel 46, Absatz 5,, im Falle der Vertretung eines nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes der Landesregierung jedoch erst dann, wenn der Vertretungsfall unentgeltlich bereits drei Monate gedauert hat.

Art. 49

Text

Artikel 49

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen; wurde die Wahl des Landeshauptmannes bereits zweimal in die Tagesordnung einer Landtagssitzung aufgenommen und kam es wegen des fehlenden Präsenzquorums zu keiner Wahl des Landeshauptmannes, so ist er bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen. Das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen, haben die im Landtag vertretenen Parteien, denen auch das Recht auf Einbringung eines Wahlvorschlages für die Wahl eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung nach dem Verhältniswahlrecht zukommt; ein solcher Wahlvorschlag muß jeweils von mehr als der Hälfte der Mitglieder der im Landtag vertretenen Parteien unterschrieben sein und muß die Zustimmung dessen enthalten, der zur Wahl vorgeschlagen wird. Wird die Zustimmung zur Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag erteilt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig.
  2. Absatz 2Sofern die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Ersten und Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber in gleicher Weise wie den Landeshauptmann zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für ihre Reihung die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen maßgebend.
  3. Absatz 3Die Mandate der Landesräte werden auf die im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältniswahlrecht aufgeteilt. Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate dem Präsidenten Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerbern für die Landesregierung enthalten, als der im Landtag vertretenen Partei an Mitgliedern in der Landesregierung unter Einrechnung des gewählten Landeshauptmannes und der beiden gewählten Landeshauptmann-Stellvertreter nach dem Verhältniswahlrecht zukommen. Bei der Wahl der Landesräte sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen ordnungsmäßigen Wahlvorschlag entfallen.
  4. Absatz 4Die Einrechnung des gewählten Landeshauptmannes und der beiden gewählten Landeshauptmann-Stellvertreter (Absatz 3,) hat jeweils bei der im Landtag vertretenen Partei zu erfolgen, auf deren Wahlvorschlag hin die Wahl erfolgt ist. Bringen im Landtag vertretene Parteien gemeinsam einen Wahlvorschlag ein, so hat der Wahlvorschlag auch anzugeben, bei welcher dieser Parteien die Einrechnung zu erfolgen hat.
  5. Absatz 5Für jedes Mitglied der Landesregierung ist nach dem Verhältniswahlrecht ein Ersatzmitglied zu wählen; die Verfahrensbestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß.

Art. 50

Text

Artikel 50

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Landesregierung haben vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten:

    “Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.”

  2. Absatz 2Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.

Art. 51

Text

Artikel 51

  1. Absatz einsSoweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen, üben der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden die Verwaltung des Bundes aus (mittelbare Bundesverwaltung).
  2. Absatz 2In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.
  3. Absatz 3Wenn in Kärnten in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt dazu nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
  5. Absatz 5Nach Absatz 2, ergehende Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister sind auch in Fällen des Absatz 4, an den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt, unter seiner Verantwortlichkeit (Artikel 142, B-VG) verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Artikel 142, B-VG der Bundesregierung verantwortlich.
  6. Absatz 6Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß für die dem Landeshauptmann übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens.

Art. 52

Text

Artikel 52

  1. Absatz einsDas Amt eines Mitgliedes der Landesregierung beginnt mit seiner Angelobung.
  2. Absatz 2Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung endet mit der nach dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages erfolgten Angelobung der neugewählten Mitglieder der Landesregierung.
  3. Absatz 3Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung endet vorzeitig durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abgegebenen Verzicht, mit dem Entzug des Vertrauens durch den Landtag (Mißtrauensvotum), mit der Angelobung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder als Mitglied der Bundesregierung, durch die Annahme der Wahl zu einem Präsidenten des Landtages, mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments, an der es als Mitglied teilnimmt, durch den Antritt des Amtes in einem zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, durch die Angelobung als Bürgermeister oder als sonstiges Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes, durch den Verlust der Wählbarkeit in den Landtag, auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auf Verlust des Amtes oder durch Tod.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, hat der Landtag innerhalb von drei Wochen Wahlen nach Artikel 49, vorzunehmen, es sei denn, daß das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages vorzeitig geendet hat; nach Artikel 49, Absatz 2, getroffene Vereinbarungen bleiben aufrecht, wenn nicht einvernehmlich anderes bestimmt wird. Gleichzeitig mit der Wahl eines Mitgliedes der Landesregierung ist auch sein Ersatzmitglied zu wählen (Artikel 49, Absatz 5,).

Art. 53

Text

Artikel 53

Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, an den nichtöffentlichen Sitzungen von Untersuchungsausschüssen nur auf besondere Einladung, teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich (Artikel 56, Absatz 2,) handelt.

Art. 54

Text

Artikel 54

Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß den Artikel 142 und 143 B-VG verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung vor dem Verfassungsgerichtshof durch Beschluß des Landtages steht die Immunität nicht im Wege.

Art. 55

Text

Artikel 55

  1. Absatz einsDer Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern der Landesregierung durch Beschluß das Vertrauen zu entziehen (Mißtrauensvotum).
  2. Absatz 2Ein Mißtrauensvotum darf nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ein solcher Beschluß darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuß nicht ausgeschlossen werden.

Art. 56

Text

Artikel 56

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

  1. Absatz 2Die Geschäftsordnung hat die Aufteilung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach Geschäftsgruppen auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung vorzusehen; es ist festzulegen, welche dieser Angelegenheiten der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen und welche dieser Angelegenheiten durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig zu erledigen sind (Referatsbereich).

  1. Absatz 3Die Geschäftsordnung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

Art. 57

Text

Artikel 57

  1. Absatz einsDie Einberufung zu den kollegialen Beratungen der Landesregierung hat durch den Landeshauptmann zu erfolgen. Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.
  2. Absatz 2Die Landesregierung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder der Landesregierung ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
  3. Absatz 3Zu Beschlüssen der Landesregierung ist - soweit in Absatz 3 a, oder Absatz 3 b, nicht anderes bestimmt ist - mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Absatz 3 aVerordnungen nach den Paragraphen eins und 19 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und Verordnungen nach Paragraph 23, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 dürfen von der Landesregierung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden.
  5. Absatz 3 b(entfällt)
  6. Absatz 4Erscheint dem zuständigen Mitglied der Landesregierung hinsichtlich einzelner der kollegialen Beratung unterliegenden Angelegenheiten (Artikel 56, Absatz 2,) eine kollegiale Beratung entbehrlich, so darf es die Beschlußfassung im Umlaufwege einleiten. In diesem Fall ist derselbe Beschlußantrag den Mitgliedern der Landesregierung nacheinander zuzuleiten. Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefaßt werden. Ein Beschluß im Umlaufwege kommt mit dem Tag der Beisetzung der letzten Unterschrift zustande.
  7. Absatz 5Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung der Landesregierung (Artikel 56, Absatz eins,) zu treffen.

Art. 58

Text

Artikel 58

  1. Absatz einsUnter der Leitung der obersten Organe des Landes führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Landesverwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit bundesverfassungsgesetzlich, in Absatz eins a, oder in Gesetzen gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  2. Absatz eins aJene Landes- und Gemeindebediensteten, die aufgrund von Landesgesetzen oder nach den Vorschriften des Kärntner Landes- und Gemeindedienstrechtes selbständigen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen werden, unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe dieser Rechtsträger.
  3. Absatz 2Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
  4. Absatz 3Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
  5. Absatz 4Die Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn dieser derartige Auskünfte (Absatz 2,) ausdrücklich verlangt.

Art. 59

Text

Artikel 59

Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes wird – soweit in diesem Gesetz, bundesverfassungsgesetzlich oder in Gesetzen gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG nicht anderes bestimmt ist – von der Landesregierung ausgeübt.

Art. 59a

Text

Fünfter Abschnitt

Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes

Artikel 59a

  1. Absatz einsDie Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt. Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts ernennt die Landesregierung. Sie sind Richter und in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
  2. Absatz 2Das Land hat dem Landesverwaltungsgericht die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von Mitgliedern und nichtrichterlichen Bediensteten sowie die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Organisation des Landesverwaltungsgerichts und das Dienstrecht der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts werden durch Landesgesetz geregelt.

Art. 60

Text

Sechster Abschnitt
Parlamentarische Mitwirkungs-
und Kontrollrechte

Artikel 60

  1. Absatz einsDie Grundlagen für die Gebarung des Landes bilden der vom Landtag beschlossene Landesvoranschlag sowie die vom Landtag erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen für die Haushaltsführung.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat dem Landtag vor Ablauf des Finanzjahres den Entwurf eines Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr vorzulegen. In den Entwurf des Landesvoranschlages sind jedenfalls die voraussichtlich für die Finanzierungsbeteiligung des Landes Kärnten an Förderungsmaßnahmen, die von der Europäischen Union nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten oder genehmigten Förderungsprogramme mitfinanziert werden, zu leistenden Ausgaben aufzunehmen. Die Finanzierungsbeteiligung des Landes Kärnten umfasst auch die Vorfinanzierung der Mittel der Europäischen Union für die vereinbarten und genehmigten Förderungsmaßnahmen.
  3. Absatz 3Wird vom Landtag vor Ablauf des Finanzjahres kein Landesvoranschlag beschlossen, sind die Einnahmen nach der jeweils geltenden Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind gemäß den im Landesvoranschlag des abgelaufenen Finanzjahres enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenansätze nicht übersteigen dürfen. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Die vom Landtag für das vorangegangene Finanzjahr erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen gelten bis zum Wirksamwerden des Landesvoranschlages für das laufende Finanzjahr weiter.
  4. Absatz 4Die Landesregierung darf dem Landtag im Laufe eines Finanzjahres Nachträge zum Landesvoranschlag zur Beschlußfassung vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag Nachträge zum Landesvoranschlag vorzulegen, wenn im Laufe eines Finanzjahres
    1. Ziffer eins
      durch außer- oder überplanmäßige Ausgaben die Notwendigkeit einer Überschreitung der durch den Landesvoranschlag festgelegten Gesamtausgaben besteht,
    2. Ziffer 2
      durch Mehr- oder Mindereinnahmen der Landesvoranschlag wesentlich verändert wird oder
    3. Ziffer 3
      durch Mindereinnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung des Haushaltsgleichgewichtes droht, die durch Minderausgaben nicht ausgeglichen werden kann.

Art. 61

Text

Artikel 61

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat dem Landtag bis spätestens sechs Monate nach der Wahl der Landesregierung (Artikel 49,) ein Budgetprogramm vorzulegen. Das Budgetprogramm hat jedenfalls folgende Angaben für die in die laufende Gesetzgebungsperiode fallenden Finanzjahre zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Ausgangssituation bei der Erstellung des Budgetprogrammes,
    2. Ziffer 2
      die Annahmen über die voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Landeshaushaltes,
    3. Ziffer 3
      die haushaltspolitischen Zielsetzungen,
    4. Ziffer 4
      die in Aussicht genommenen Maßnahmen und Vorhaben zur Erreichung der haushaltspolitischen Zielsetzungen und
    5. Ziffer 5
      die finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen außerbudgetären Finanzierungsvorhaben.
  2. Absatz 2Änderungen und Ergänzungen des Budgetprogrammes sind dem Landtag spätestens zugleich mit dem nächsten Budgetbericht vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat dem Landtag zugleich mit dem Entwurf des Landesvoranschlages einen Bericht über die Lage, die Rahmenbedingungen und die Entwicklung des Landeshaushaltes sowie die außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) vorzulegen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluß zu geben.
  4. Absatz 4Der Budgetbericht ist erstmals in jenem Finanzjahr vorzulegen, das dem Jahr der Beschlußfassung über das Budgetprogramm folgt.

Art. 62

Text

Artikel 62

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Entwurfes des Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr den Landesrechnungsabschluß für das vorangegangene Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Landesrechnungsabschluß ist jedenfalls zu gliedern in
    1. Ziffer eins
      die Vermögens- und Schuldenrechnung (Jahresbestandsrechnung),
    2. Ziffer 2
      die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahreserfolgsrechnung),
    3. Ziffer 3
      die Voranschlagsvergleichsrechnung nach der Gliederung des Landesvoranschlages und
    4. Ziffer 4
      den Kassenabschluß.

Art. 63

Text

Artikel 63

Die näheren Bestimmungen zu den Regelungen der Artikel 60 bis 62 sind durch Landesgesetz zu treffen.

Art. 64

Text

Artikel 64

  1. Absatz einsFür Bürgschaften zu Lasten des Landes, Leasingfinanzierungen sowie zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.
  2. Absatz 2Kreditoperationen des Landes bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.

Art. 64a

Text

Artikel 64a

(entfällt)

Art. 65

Text

Artikel 65

Die Satzungen der bestehenden Unternehmen des Landes auf dem Gebiete des Versicherungswesens und der Kärntner Beteiligungsverwaltung bedürfen der Genehmigung durch den Landtag.

Art. 66

Text

Artikel 66

  1. Absatz einsVereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Ländern nach Artikel 15 a, B-VG, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen hinzielt, bedürfen der Zustimmung des Landtages. Für Vereinbarungen, deren Inhalt auf eine Änderung oder Ergänzung des Wortlautes dieser Landesverfassung hinzielt, gelten die Bestimmungen des Artikel 27, Absatz 2, erster Satz sinngemäß.
  2. Absatz 2Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Ländern nach Artikel 15 a, B-VG, die nicht unter Absatz eins, fallen, sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Auf Vereinbarungen im Sinne der Absatz eins und 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Das gilt nicht für Vereinbarungen mit anderen Ländern, soweit durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.

Art. 67

Text

Artikel 67

  1. Absatz einsDer Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
  2. Absatz 2Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten (Fragestunde).
  3. Absatz 3Mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, haben das Recht, die Abhaltung einer Aktuellen Stunde zur Behandlung eines Landesinteressen wesentlich berührenden Themas zu beantragen.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen über das Fragerecht und die Aktuelle Stunde sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

Art. 68

Text

Artikel 68

  1. Absatz einsDer Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben.
  2. Absatz 2In Entschließungen nach Absatz eins, kann insbesondere die Durchführung von Volksbefragungen verlangt werden.

Art. 69

Text

Artikel 69

  1. Absatz einsZur Untersuchung bestimmter Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ist auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Ein solcher Antrag ist unzulässig, solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist.
  2. Absatz 2Der schriftliche Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Nach Beratung des Antrages durch die Obmännerkonferenz hat der Präsident des Landtages den Untersuchungsausschuss unverzüglich einzusetzen. Der Präsident hat den Antrag unter Bedachtnahme auf begründete Bedenken, die in der Obmännerkonferenz geäußert wurden, unverzüglich wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn er eine Angelegenheit zum Gegenstand hat, die nicht zum Bereich der Landesverwaltung zählt, wenn er nicht von einem Viertel der Mitglieder des Landtages unterfertigt ist oder wenn er eingebracht wird, solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist. Der Präsident hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Einsetzung des Untersuchungsausschusses oder von der Zurückweisung eines Antrages und vom hiefür maßgeblichen Grund unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  4. Absatz 4Den im Landtag vertretenen Parteien steht jeweils das Recht auf Entsendung von Mitgliedern in einen eingesetzten Untersuchungsausschuss nach dem Verhältniswahlrecht zu. Hat eine der im Landtag vertretenen Parteien keinen Anspruch nach dem Verhältniswahlrecht, kommt ihr das Recht auf Entsendung von einem Mitglied in den Untersuchungsausschuss zu, wenn sich aufgrund des Wahlvorschlages dieser Partei gewählte Mitglieder des Landtages zu einem Klub oder einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen haben. Nach Maßgabe der ihr zustehenden Zahl an Ausschussmitgliedern hat jede im Landtag vertretene Partei dem Präsidenten eine Liste der in den Untersuchungsausschuss zu entsendenden Mitglieder zu übermitteln, die von mehr als der Hälfte der dieser Partei zuzurechnenden Mitglieder des Landtages unterschrieben sein muss; diese gelten damit als entsendet. Der Präsident hat die Mitglieder des Untersuchungsausschusses dem Landtag in der auf die Entsendung folgenden Sitzung bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Die im Landtag vertretenen Parteien, denen ein Recht auf Entsendung eines Mitgliedes nach Absatz 4, zusteht und denen die Mitglieder des Landtages, die den Antrag gemäß Absatz eins, gestellt haben, zuzurechnen sind, hat der Präsident zugleich mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses aufzufordern, einvernehmlich den Obmann des Untersuchungsausschusses aus dem Kreis der von ihnen entsendeten Mitglieder zu benennen. Kommt eine einvernehmliche Benennung nicht zustande, so gilt das an Jahren älteste Mitglied aus dem Kreis der von den Parteien gemäß dem ersten Satz entsendeten Mitglieder des Untersuchungsausschusses als Obmann.
  6. Absatz 6Die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet, einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Wenn an ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte des Bundes oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister zu pflegen.
  7. Absatz 7Die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen sind durch Landesgesetz zu treffen. Dieses Landesgesetz darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden.

Art. 70

Text

Artikel 70

  1. Absatz einsZur Überprüfung der Gebarung des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist ein Landesrechnungshof einzurichten. Andere als die nachstehend angeführten Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.
  2. Absatz 2Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung
    1. Ziffer eins
      des Landes,
    2. Ziffer 2
      von Fonds, Stiftungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Landesorganen bestellt werden, insbesondere die Überprüfung der Gebarung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, der Landeskrankenanstalten, des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, der Nationalparkfonds, der Biosphärenparkfonds, des Familienfonds, des Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten, des Kärntner Regionalfonds, des Kärntner Wasserwirtschaftsfonds, des Kärntner Gesundheitsfonds, des Kärntner Schulbaufonds, des Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten, des Kärntner Volkgruppen-Kindergartenfonds, der Kärntner Verwaltungsakademie, des Kärntner Landesarchivs, des Landesmuseums für Kärnten und der Kärntner Beteiligungsverwaltung,
    3. Ziffer 3
      von Unternehmungen, an denen das Land oder ein der Gebarungsüberprüfung des Landesrechnungshofes unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam mit mindestens 25 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land oder ein solcher Rechtsträger allein oder gemeinsam betreibt,
    4. Ziffer 4
      von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, soweit von diesen Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder das Land für sie eine Haftung übernommen hat, und
    5. Ziffer 5
      von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten mit Mitteln des Landes,
    6. Ziffer 6
      von Unternehmungen, an denen Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals allein oder gemeinsam beteiligt sind.
  3. Absatz 3Einer Beteiligung des Landes an Unternehmungen nach Absatz 2, Ziffer 3, gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen.
  4. Absatz 4Dem Landesrechnungshof obliegen überdies
    1. Ziffer eins
      die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der aus Landesmitteln gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen,
    2. Ziffer 2
      die Überprüfung der Soll-Kosten-Berechnungen und der Folge-Kosten-Berechnungen vor der Durchführung von beabsichtigten Großvorhaben des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und ihre Nachvollziehbarkeit,
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger dahingehend, ob bei einzelnen oder bei mehreren Durchführungsphasen die tatsächlich angefallenen Kosten die Soll-Kosten-Berechnungen übersteigen,
    4. Ziffer 4
      die Erstattung des Berichtes zum Rechnungsabschluss,
    5. Ziffer 5
      auf Verlangen eines Untersuchungsausschusses des Landtages die Erstattung einer Stellungnahme zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
  5. Absatz 5Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.

Art. 70a

Text

Artikel 70a

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Landtages - soweit sie nicht Mitglieder der Landesregierung sind -, die Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut sowie die Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Leiter des Landesrechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen.
  2. Absatz 2Offen zu legen sind:
    1. Ziffer eins
      Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;
    2. Ziffer 2
      das Kapitalvermögen iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr 148, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2012,, in einer Summe;
    3. Ziffer 3
      Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;
    4. Ziffer 4
      die Verbindlichkeiten in einer Summe.
  3. Absatz 3Der Leiter des Landesrechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Landtages zu berichten; dieser kann vom Leiter des Landesrechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen.

Art. 71

Text

Artikel 71

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof untersteht unmittelbar dem Landtag, wird als dessen Organ tätig und ist nur diesem verantwortlich. Bei der Besorgung seiner Aufgaben ist der Landesrechnungshof von der Landesregierung unabhängig.
  2. Absatz 2Der Landesrechnungshof besteht aus dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten (Mitglieder des Landesrechnungshofes). Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind Landesbedienstete; für sie gelten die dienstrechtlichen Vorschriften des Landes. Der Landesrechnungshof gilt als Dienststelle des Landes. Die Diensthoheit des Landes gegenüber den Bediensteten des Landesrechnungshofes wird vom Leiter des Landesrechnungshofes ausgeübt, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Prüfungs-, Disziplinar- oder Leistungsfeststellungskommissionen oder die Erlassung von Verordnungen handelt. Der Leiter des Landesrechnungshofes ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Bediensteter des Landesrechnungshofes. Versetzungen, Dienstzuteilungen und Verwendungsänderungen von Landesbediensteten vom Landesrechnungshof zu einer sonstigen Dienststelle des Landes und umgekehrt bedürfen eines Antrages des Leiters des Landesrechnungshofes.
  3. Absatz 3Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt. Kommt es in zwei Abstimmungsgängen zu keiner Bestellung des Leiters, so wird ab dem dritten Abstimmungsgang der Leiter vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt. Der Leiter des Landesrechnungshofes darf vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus seinem Amt abberufen werden.
  4. Absatz 4Der Leiter des Landesrechnungshofes ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Leiter des Landesrechnungshofes den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.Im Fall der Stellvertretung des Leiters des Landesrechnungshofes gilt für den Stellvertreter der zweite Satz.
  5. Absatz 5Die Überprüfungen der Gebarung durch den Landesrechnungshof haben sich, abgesehen von den Überprüfungen nach Artikel 70, Absatz 4,, auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Überprüfungen dürfen auch auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien eingeschränkt durchgeführt werden.
  6. Absatz 6Zur Behandlung der Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes sowie von Berichten der Landesregierung nach Artikel 71, Absatz 11 und Artikel 72, Absatz 2, ist im Landtag ein eigener Ausschuss (Kontrollausschuss) zu bilden. Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei, die einen Klub gemäß Artikel 29, oder eine Interessengemeinschaft gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages bilden und denen aufgrund des Verhältniswahlrechtes gemäß Artikel 17, kein Mitglied im Kontrollausschuss zusteht, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme für den Kontrollausschuss namhaft zu machen. Hat die stimmenstärkste im Landtag vertretene Partei, die nicht in der Landesregierung vertreten ist, aufgrund des Artikel 17, keinen Anspruch auf Vertretung im Kontrollausschuss, kommt dem aufgrund des vorstehenden Satzes namhaft gemachten Vertreter dieser Partei auch das Stimmrecht im Kontrollausschuss zu. Die Mitglieder des Kontrollausschusses behalten ihre Mandate, bis ein neugewählter Landtag den Kontrollausschuß gewählt hat.
  7. Absatz 7Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen von Amts wegen oder auf Grund eines Verlangens durchzuführen, das
    1. Ziffer eins
      vom Landtag,
    2. Ziffer 2
      vom Kontrollausschuß des Landtages oder von einzelnen seiner Mitglieder oder
    3. Ziffer 3
      von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder hinsichtlich der jeweils in ihren Referatsbereich fallenden Akte der Gebarung
    gestellt wird.
  8. Absatz 8Ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses darf nur schriftlich in einer Sitzung dieses Ausschusses und nur zweimal jährlich gestellt werden. Ein solches Verlangen ist ebenso wie ein Verlangen des Kontrollausschusses vom Obmann dieses Ausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder ist dem Präsidenten des Landtages zuzuleiten und von diesem unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln.
  9. Absatz 9Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuß des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten. Der Landtag ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes zu befassen. Die Berichte des Landesrechnungshofes sind überdies der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung (Artikel 70, Absatz 2 bis 4) – im Falle des Artikel 70, Absatz 2, Ziffer 6, auch dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde – zu übermitteln sowie zu veröffentlichen.
  10. Absatz 10Der Landesrechnungshof hat bei Überprüfungen und bei der Veröffentlichung von Berichten geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu treffen.
  11. Absatz 11Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, hat die Landesregierung den Landtag innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Berichtes im Landtag über die aufgrund des entsprechenden Berichtes getroffenen Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist.
  12. Absatz 12Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben und die Einrichtung des Landesrechnungshofes sind durch Landesgesetz zu treffen.

Art. 72

Text

Artikel 72

  1. Absatz einsGemäß Artikel 127, Absatz 7, B-VG hat der Rechnungshof auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Landtages in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger Antrag nicht gestellt werden.
  2. Absatz 2Enthält ein Bericht des Rechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Berichtes im Landtag über die aufgrund des entsprechenden Berichtes getroffenen Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist.

Art. 72a

Text

Artikel 72a

  1. Absatz einsDie Volksanwaltschaft wird gemäß Artikel 148 i, Absatz eins, B-VG auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten für zuständig erklärt.

  1. Absatz 2Die Volksanwaltschaft hat dem Kärntner Landtag jährlich über ihre, den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten betreffende Tätigkeit zu berichten.

Art. 72b

Text

Artikel 72b

Eine Verweisung in diesem Landesverfassungsgesetz auf eines der nachstehend angeführten Landesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz – K-BPNG, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2013;
  2. Ziffer 2
    (entfällt)
  3. Ziffer 3
    Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2015;
  4. Ziffer 4
    Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1993,, zuletzt in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/2012;
  5. Ziffer 5
    Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1983,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013;
  6. Ziffer 6
    Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2016,.

Art. 73

Text

Siebenter Abschnitt
Schlußbestimmungen

Artikel 73

  1. Absatz einsDie Kärntner Landesverfassung tritt - soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt - am 1. Jänner 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Artikel 22, Absatz 2 bis 4, Artikel 36,, Artikel 46, Absatz 5,, Artikel 48, zweiter Satz und aus Artikel 35, Absatz eins, die Wortfolge “und liegt auch kein Fall des Artikel 46, Absatz 5, vor” treten am 8. April 1999 in Kraft.
  3. Absatz 2 aArtikel 58, Absatz eins,, 1a und Absatz eins b, sowie Artikel 72 b, Absatz 18 und 19 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2003,, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Ausdruck “Verfassungsbestimmung” in Paragraph 6 a, Absatz 3, des Krankenanstaltenfondsgesetzes - K-KAFG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2002,, außer Kraft.
  4. Absatz 2 bArtikel 58, Absatz eins a, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2003, tritt am 1. 1. 2004 in Kraft.
  5. Absatz 2 c(entfällt)
  6. Absatz 2 dArtikel 27, Absatz 2 a und Artikel 57, Absatz 3 a,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2007,, treten am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  7. Absatz 2 eArtikel 7,, Artikel 70 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Artikel 72 b, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2008,, treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
  8. Absatz 2 fArtikel 27, Absatz 3 a,, Artikel 57, Absatz 3 und Absatz 3 b,, Artikel 64 a, sowie Artikel 72 b, Absatz 22 und Absatz 23, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2008, treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. Absatz 2 gArtikel 27, Absatz 3 und Artikel 72 b, Ziffer 5, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012, treten am 1. September 2012 in Kraft.
  10. Absatz 2 hArtikel 35, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 3 b,, Absatz 3 c und Absatz 3 d, sowie Artikel 37 a, Absatz 3,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2013,, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  11. Absatz 2 iArtikel 38, Absatz eins,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 68, Absatz eins,, Artikel 54,, der Fünfte Abschnitt mit Artikel 59 a,, die Bezeichnung als Sechster und Siebenter Abschnitt und Artikel 69, in der Fassung des Lan-desverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  12. Absatz 3Bis zu dem in Absatz 2, angeführten Zeitpunkt haben abweichend von Artikel 29, die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.
  13. Absatz 4Gesetzliche Regelungen nach Artikel 31, Absatz 3, dürfen ab der Kundmachung der Kärntner Landesverfassung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt werden.
  14. Absatz 5Die Verwaltung von Landesvermögen durch die Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft nach dem Krankenanstalten-Betriebsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 1993,, gilt als Verwaltung im Sinne des Artikel 41, Absatz 2,
  15. Absatz 6Auf am 1. Jänner 1997 bereits bestehende Beteiligungen an Unternehmungen, deren Gebarung nach Artikel 70, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, nicht der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, findet Artikel 41, Absatz 3, keine Anwendung.
  16. Absatz 7Das Budgetprogramm für die in die laufende Gesetzgebungsperiode fallenden Finanzjahre ist dem Landtag abweichend von Artikel 61, Absatz eins, erster Satz bis spätestens 30. Juni 1997 vorzulegen.
  17. Absatz 8Artikel 58, Absatz eins a und 1b sowie Artikel 72 b, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2010, treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  18. Absatz 9Die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen für die römisch XXXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages ist in der Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages nach dem Inkrafttreten des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016, vorzusehen. Ist am Tag des Inkrafttretens des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016, ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist auf ihn die bis zu diesem Tag geltende Rechtslage anzuwenden. Solange ein solcher Untersuchungsausschuss seinen Bericht an den Landtag nicht erstattet hat, kann ein Antrag gemäß Artikel 69, Absatz eins, nicht gestellt werden.

Art. 74

Text

Artikel 74

Mit dem Inkrafttreten der Kärntner Landesverfassung nach Artikel 73, Absatz eins, tritt die Landesverfassung für das Land Kärnten, Landesgesetzblatt Nr 190 aus 1974,, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze Landesgesetzblatt Nr 38 aus 1975, und 48/1979, außer Kraft.

Art. 75

Text

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2002,)

  1. Absatz einsDieses Landesverfassungsgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesverfassungsgesetzes treten außer Kraft:
    1. Litera a
      Kärntner Landesverfassungsbegleitgesetz - K-LVBG, Landesgesetzblatt Nr 86 aus 1996,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 3 aus 1998, und der Kundmachung LGBl Nr 52/1997;
    2. Litera b
      Landesverfassungsgesetz über die Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten, LGBl Nr 25/1980;
    3. Litera c
      Landesverfassungsgesetz über die Offenlegung der Vermögensverhältnisse bestimmter Organe (K-OV-VG), LGBl Nr 3/1998;
    4. Litera d
      Landesverfassungsgesetz über die Einrichtung einer Kommission nach Artikel 95, Absatz 4, B-VG (K-K-VG), LGBl Nr 120/1997;
    5. Litera e
      Kärntner Umwelt-Verfassungsgesetz, LGBl Nr 42/1986;
    6. Litera f
      Kärntner Wiederverlautbarungsgesetz, LGBl Nr 50/1985;
    7. Litera g
      Paragraph 2 c und Paragraph 3, des Kärntner Kundmachungsgesetzes - K-KMG, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 1986,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/1998;
    8. Litera h
      Paragraph 66, a des Kärntner Naturschutzgesetzes - K-NSG, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 1986,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2002;
    9. Litera i
      Paragraph 26, des Kärntner Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 1983,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/1998;
    10. Litera j
      der Ausdruck "(Verfassungsbestimmung)" in:
      1. Ziffer eins
        Paragraph 29, Absatz 6,, Paragraph 94, Absatz 4 und Paragraph 105, Absatz 3, des Kärntner
    Dienstrechtsgesetzes 1994 - K-DRG 1994, LGBl Nr 71, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2000;
    1. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 89, Absatz 4, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 - K-LVBG 1994, LGBl Nr 73, zuletzt in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 4/2001; Art. römisch VI Absatz eins, Ziffer 4, des Gesetzes LGBl Nr 66/2000;
    2. Ziffer 3
      Paragraph 22, Absatz 9,, Paragraph 23 a, Absatz 8,, Paragraph 24, Absatz 5 und Paragraph 25 b, Absatz 5, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - K-LGBG, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2001; Art. römisch II Absatz eins, des Gesetzes LGBl Nr 62/2001;
    3. Ziffer 4
      Paragraph 255, Absatz 2, der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 - K-LArbO, LGBl Nr 97, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2001;
    4. Ziffer 5
      Paragraph 5, Absatz 12, des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl Nr 5/1981;
    5. Ziffer 6
      Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz 3 und Paragraph 34, des Kärntner
    Objektivierungsgesetzes - K-OG, Landesgesetzblatt Nr 98 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2000; Art. römisch II Absatz 2, des Gesetzes LGBl Nr 50/2000;
    1. Ziffer 7
      Paragraph 16, Absatz 13,, Paragraph 59, Absatz 7 und Paragraph 60, Absatz 4, des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 - K-GBG, LGBl Nr 56, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2000;
    2. Ziffer 8
      Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 110, Absatz 3 und Paragraph 111, Absatz 3, des Stadtbeamtengesetzes 1993 - K-StBG 1993, LGBl Nr 115, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2000;
    3. Ziffer 9
      Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Patientenanwaltschaft, Landesgesetzblatt Nr 53 aus 1990,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 108/1997;
    4. Ziffer 10
      Paragraph 2, des Gesetzes über die Behindertenanwaltschaft, Landesgesetzblatt Nr 140 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8/1998;
    5. Ziffer 11
      Paragraph 4, Absatz 4, des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 139 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 140/2001;
    6. Ziffer 12
      Paragraph 30, Absatz 4, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, LGBl Nr 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2001;
    7. Ziffer 13
      Paragraph 89, Absatz 4, des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 - K-KStR 1998, LGBl Nr 70, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2001;
    8. Ziffer 14
      Paragraph 91, Absatz 4, des Villacher Stadtrechtes 1998 - K-VStR 1998, LGBl Nr 69, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/2001;
    9. Ziffer 15
      Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 2, des Kärntner Landesmuseumsgesetzes - K-LMG, LGBl Nr 72/1998;
    10. Ziffer 16
      Paragraph 79 a, Absatz 3, des Kärntner Auftragsvergabegesetzes 1997, LGBl Nr 65, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2002;
    1. Litera k
      die Wortfolge "oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene
    Verfassungsbestimmungen" und der Ausdruck "Verfassungsbestimmung" in Paragraph 15, Absatz 2, der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO, Landesgesetzblatt Nr 87 aus 1996,.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2003,)

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

  1. Absatz 2Artikel 60, Absatz 2, zweiter und dritter Satz findet erstmals Anwendung bei der Erstellung des Entwurfes des Landesvoranschlages für das dem Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes folgende Finanzjahr.