Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]

Langtitel

Gesetz vom 4. November 1999 über die Regelung der Sozialhilfe (Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000)

StF: LGBl. Nr. 5/2000 (XVII. Gp. RV 768 AB 793)

Änderung

LGBl. Nr. 32/2001Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001, (römisch XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 29/2004Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2004, (römisch XVIII. Gp. RV 599 AB 619)

LGBl. Nr. 43/2006Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006, (römisch XIX. Gp. RV 149 AB 157)

LGBl. Nr. 12/2007Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2007, (DFB)

LGBl. Nr. 17/2009Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2009, (römisch XIX. Gp. RV 997 AB 1017)

LGBl. Nr. 77/2010Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, (römisch XX. Gp. RV 51 AB 65) [CELEX Nr. 32004L0083]

LGBl. Nr. 7/2012Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2012, (römisch XX. Gp. IA 344 AB 351)

LGBl. Nr. 44/2012Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012, (römisch XX. Gp. IA 449 AB 465)

LGBl. Nr. 24/2013Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 385 AB 650)

LGBl. Nr. 79/2013Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 3/2015Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, (römisch XX. Gp. RV 1139 AB 1161) [CELEX Nr. 32011L0051, 32011L0095]

LGBl. Nr. 38/2015Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, (römisch XXI. Gp. IA 3 AB 12)

LGBl. Nr. 40/2018Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, (römisch XXI. Gp. RV 1310 AB 1319)

LGBl. Nr. 64/2019Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2019, (römisch XXI. Gp. RV 1875 AB 1953)

LGBl. Nr. 25/2020Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, (römisch XXII. Gp. IA 34 AB 43 AB 44)

LGBl. Nr. 83/2020Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, (römisch XXII. Gp. IA 412 AB 427)

LGBl. Nr. 93/2021Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021, (römisch XXII. Gp. IA 1083 AB 1148)

LGBl. Nr. 70/2022Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2022, (römisch XXII. Gp. IA 1474 AB 1521)

LGBl. Nr. 82/2023Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2023, (römisch XXII. Gp. RV 2156 AB 2190)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Aufgabe

Paragraph 2,

Grundsätze

Paragraph 3,

Leistungen

Paragraph 4,

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 5,

Sprachliche Gleichbehandlung

2. Abschnitt
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

Paragraph 6,

Gegenstand

Paragraph 7,

Lebensunterhalt

Paragraph 8,

Richtsätze und Geldleistungen

Paragraph 9,

Pflege

Paragraph 10,

Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter

Paragraph 11,

Unterbringung in Einrichtungen

Paragraph 12,

Tragung der Bestattungskosten

Paragraph 13,

Einsatz des eigenen Einkommens

Paragraph 14,

Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen

3. Abschnitt
Hilfe in besonderen Lebenslagen

Paragraph 15,

Gegenstand

Paragraph 16,

Formen

Paragraph 17,

Träger der Hilfe in besonderen Lebenslagen

4. Abschnitt
Hilfe für behinderte Menschen

Paragraph 18,

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 19,

Arten der Hilfe

Paragraph 20,

Ausmaß und Art der Gewährung der Hilfe

Paragraph 21,

Heilbehandlung

Paragraph 22,

Orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel

Paragraph 23,

Erziehung und Schulbildung

Paragraph 24,

Berufliche Eingliederung

Paragraph 25,

Lebensunterhalt

Paragraph 26,

Geschützte Arbeit

Paragraph 27,

Unterbringung in Behinderteneinrichtungen

Paragraph 28,

Förderung und Betreuung durch Beschäftigung

Paragraph 29,

Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte

Paragraph 29 a,

Persönliche Assistenz

5. Abschnitt
Einschränkungen und Versagungen der Sozialhilfe

Paragraph 30,

Ruhensbestimmungen

Paragraph 31,

Verwehrung der Sozialhilfe

Paragraph 32,

Einstellung der Sozialhilfe

6. Abschnitt
Soziale Dienste

Paragraph 33,

Allgemeines

Paragraph 34,

Ambulante Dienste

Paragraph 35,

Teilstationäre Dienste

Paragraph 36,

Stationäre Dienste

Paragraph 36 a,

Frauen- und Sozialhäuser

Paragraph 37,

Anspruch

Paragraph 38,

Bewilligungspflichtige Sozialeinrichtungen

Paragraph 39,

Voraussetzungen und Verfahren

Paragraph 40,

Errichtungs- und Betriebsbewilligung

Paragraph 41,

Kontrolle

Paragraph 42,

Entziehung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung und Schließung einer Einrichtung

7. Abschnitt
Einrichtungen der Sozialhilfe

Paragraph 38,

Bewilligung und Betrieb

Paragraph 39,

Errichtungsbewilligung

Paragraph 40,

Betriebsbewilligung

Paragraph 41,

Aufsicht

Paragraph 42,

Entzug der Betriebsbewilligung

8. Abschnitt
Kostenbeitrag und Kostenersatz

Paragraph 43,

Kostenbeitrag durch die Hilfeempfangenden

Paragraph 44,

Ersatz durch den Hilfeempfangenden und ihre Erbinnen oder Erben

Paragraph 45,

Ersatz durch Dritte

Paragraph 46,

entfällt

Paragraph 47,

Übergang von Rechtsansprüchen

Paragraph 48,

Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung

Paragraph 49,

Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger

Paragraph 50,

Verfahren zur Entscheidung über Ersatzansprüche

9. Abschnitt
Organisation und Kostentragung

Paragraph 51,

Rechtsträger und Behörden

Paragraph 53,

Mitwirkung der Gemeinden

Paragraph 54,

Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege

Paragraph 55,

Sozialhilfebeirat

Paragraph 56,

Kostentragung

Paragraph 56 a,

Kosten für die 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen

Paragraph 57,

Vorschüsse

10. Abschnitt
Verfahren

Paragraph 58,

Anwendbarkeit des AVG

Paragraph 59,

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 60,

Sachliche Zuständigkeit

Paragraph 61,

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 62,

Einbringung von Anträgen

Paragraph 63,

Antragsberechtigung

Paragraph 64,

Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden

Paragraph 65,

Anleitung durch die Behörde

Paragraph 66,

Sachverständigengutachten

Paragraph 67,

Amtshilfe und Datenschutz

Paragraph 68,

Auskunftspflicht

Paragraph 69,

Soforthilfe

Paragraph 69 a,

Information der Gemeinde

Paragraph 70,

Bescheidpflicht und Schriftform

Paragraph 71,

Beschwerdeverfahren

Paragraph 72,

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

Paragraph 73,

Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 74,

Einstellung und Neubemessung der Sozialhilfe

Paragraph 75,

Nichtigkeitsbestimmungen

Paragraph 76,

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Paragraph 77,

Strafbestimmungen

Paragraph 78,

entfällt

11. Abschnitt
Sozialbericht

Paragraph 78 a,

Sozialbericht

12. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 79,

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 80,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 81,

Verweise

Paragraph 82,

Umsetzungshinweise

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Aufgabe

Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Grundsätze

  1. Absatz einsSozialhilfe ist nur soweit zu gewähren, als nicht von anderer Seite in Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, (aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung oder ohne eine solche Verpflichtung) entsprechende Hilfe geleistet wird. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind dabei nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Die Gewährung der Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden. Die Gewährung der Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Sie ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, auch ohne Antrag der oder des Hilfesuchenden zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern.
  3. Absatz 3Bei Gewährung der Sozialhilfe ist die Integration des hilfsbedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt anzustreben. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Angeboten.
  4. Absatz 4Bei Gewährung der Sozialhilfe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Hilfesuchenden
    1. Ziffer eins
      unter Berücksichtigung der Eigenarten und Ursachen der Notlage und aller persönlichen Verhältnisse (wie körperlicher, geistig-seelischer Zustand, soziale Anpassung, usw.);
    2. Ziffer 2
      unter möglichst geringer Einflussnahme auf ihre Lebensverhältnisse und die Lebensverhältnisse ihrer Familien oder ihrer Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten sowie
    3. Ziffer 3
      bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand soweit wie möglich befähigt werden, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung ihrer Notlage beigetragen wird.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Leistungen

  1. Absatz einsDie Sozialhilfe umfasst:
    1. Ziffer eins
      Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Paragraphen 6 bis 13);
    2. Ziffer 2
      Hilfe in besonderen Lebenslagen (Paragraphen 15 bis 17);
    3. Ziffer 3
      sonstige Hilfe für behinderte Menschen (Paragraphen 18 bis 24 und 26 bis 29a);
    4. Ziffer 4
      soziale Dienste (Paragraphen 33 bis 37) und
    5. Ziffer 5
      Hilfe für Kinder und Jugendliche.
  2. Absatz 2Die Hilfe kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Anspruchsvoraussetzungen

  1. Absatz einsVoraussetzungen für die Gewährung einer Sozialhilfeleistung sind, dass die hilfsbedürftige Person
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
    2. Ziffer 2
      ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland hat.
  2. Absatz 2Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Fremde (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und
    1. Ziffer eins
      sie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen gleichzustellen sind, oder
    2. Ziffer 2
      mit ihrem Heimatstaat aufgrund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, soweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Angehörige desselben Staates, oder
    3. Ziffer 3
      es sich um Personen handelt, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 15 a und 15b FPG oder gemäß den Paragraphen 51 bis 54a und 57 NAG verfügen, oder
    4. Ziffer 4
      es sich um Personen handelt, die über einen Aufenthaltstitel
      1. Litera a
        „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG,
      2. Litera b
        „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG oder
      3. Litera c
        gemäß Paragraph 49, NAG
      verfügen, oder
    5. Ziffer 5
      sie Asylberechtigte sind (Paragraph 3, AsylG 2005), oder
    6. Ziffer 6
      sie subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 8, AsylG 2005) sind, sofern diese Personen nicht Leistungen im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung oder auf der Grundlage des Bgld. MSG, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2010,, erhalten. Der Anspruch von subsidiär Schutzberechtigten auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist mit der Höhe der Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung begrenzt.
  3. Absatz 3Fremde, die nicht unter die Bestimmung des Absatz 2, fallen, haben nur dann Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (2. Abschnitt) oder können Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt) erhalten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben.
  4. Absatz 4Keine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, liegt insbesondere vor bei
    1. Ziffer eins
      nicht erwerbstätigen Bürgerinnen und Bürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörigen jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts;
    2. Ziffer 2
      Asylwerberinnen und Asylwerbern;
    3. Ziffer 3
      Personen während ihres sichtvermerkspflichtigen oder sichtvermerksfreien Aufenthalts im Inland soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist.
  5. Absatz 5Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, kann durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse von Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
  6. Absatz 6Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Sozialhilfeleistung besteht nicht für:
    1. Ziffer eins
      Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerberinnen oder Asylwerber) über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde;
    2. Ziffer 2
      Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
    3. Ziffer 3
      Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 57 und 62 AsylG 2005;
    4. Ziffer 4
      Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
    5. Ziffer 5
      Fremde, die aufgrund des Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 3 und 4 sowie des Paragraph 5, Absatz eins und 2 AsylG 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft genommen werden können oder auf die die Bestimmungen des Paragraph 77, FPG anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist und
    6. Ziffer 6
      Fremde, denen ab 1. Mai 2004 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte) während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.
  7. Absatz 7Fremden gemäß Absatz 6, kann vom Land als Träger von Privatrechten, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint, eine Sozialhilfeleistung bis zu jenem Umfang und bis zu jener Höhe gewährt werden, die im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Burgenland erbracht wird. Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfeleistung kann nur jenen Fremden gewährt werden, deren Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung im Burgenland erloschen ist.

§ 5

Text

§ 5

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Gesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 6

Text

2. Abschnitt
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

Paragraph 6,

Gegenstand

  1. Absatz einsDie Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes umfasst:
    1. Ziffer eins
      Lebensunterhalt (Paragraphen 7 und 8), sofern er nicht anderweitig gewährleistet ist;
    2. Ziffer 2
      Pflege (Paragraph 9,);
    3. Ziffer 3
      Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter (Paragraph 10,), sofern sie nicht anderweitig gewährleistet ist;
    4. Ziffer 4
      Unterbringung in Einrichtungen (Paragraph 11,);
    5. Ziffer 5
      Tragung der Bestattungskosten (Paragraph 12,) und
    6. Ziffer 6
      Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen (Paragraph 14,).
  2. Absatz 2Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4 und 5 hat die oder der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Absatz eins, Ziffer eins, besteht für Leistungen zum Lebensunterhalt nach Paragraph 25, ein Rechtsanspruch. Ansonsten handelt das Land bei Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach Absatz eins, Ziffer eins und bei der Gewährung von Förderungen nach Absatz eins, Ziffer 6, als Träger von Privatrechten. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat - ausgenommen in Fällen, in denen das Land als Träger von Privatrechten tätig wird - mit Bescheid zu erfolgen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 für Hilfesuchende, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Bgld. MSG haben. Auf die Gewährung einer Förderung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, besteht ebenso kein Rechtsanspruch.
  4. Absatz 4Bestand vor Aufnahme zur stationären Pflege in eine Einrichtung gemäß Paragraph 11, kein Hauptwohnsitz im Burgenland, besteht abweichend von Absatz 2, ein Rechtsanspruch auf Leistungen nur dann, wenn die hilfsbedürftige Person zumindest sechs Monate einen Hauptwohnsitz im Burgenland hat und die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung und der pflegebezogenen Leistungen für zumindest sechs Monate vollständig getragen hat.
  5. Absatz 5Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten Leistungen für eine stationäre Pflege in einer gemäß Paragraph 11, vergleichbaren Einrichtung in einem anderen Bundesland gewähren, wenn die hilfsbedürftige Person vor Aufnahme in einer solchen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz über zumindest sechs Monate im Burgenland hatte und die Hilfe aufgrund der persönlichen und familiären Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Lebensunterhalt

  1. Absatz einsHilfe zum Lebensunterhalt ist der Person zu gewähren, die den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen oder ihre Lebensgefährtin oder ihren Lebensgefährten (Haushaltsgemeinschaft) nicht oder nicht ausreichend selbst beschaffen kann und nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
  2. Absatz 2Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens, insbesondere Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung sozialer Kontakte.
  3. Absatz 3Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen.
  4. Absatz 4Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch in Form einer einmaligen finanziellen Aushilfe gewährt werden.
  5. Absatz 5Hilfe zum Lebensunterhalt kann bei Zweckmäßigkeit teilweise oder zur Gänze auch in Form von Sachleistungen oder zweckgebundenen Geldleistungen gewährt werden.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Richtsätze und Geldleistungen

  1. Absatz einsDie Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat - sofern es sich nicht um eine einmalige Leistung handelt - unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Ausgangswert für die Höhe der Richtsätze ist der für alleinstehende Ausgleichszulagenbezieherinnen oder Ausgleichszulagenbezieher monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrags zur Krankenversicherung. Die Richtsätze entsprechen der Art und dem Betrag nach den Mindeststandards des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 Bgld. MSG und sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
  2. Absatz 2Die Richtsätze für alleinstehende und volljährige Personen nach Absatz eins, enthalten einen Grundbetrag zur Deckung der Kosten für Unterkunft im Ausmaß von 25%. Können die Kosten für Unterkunft mit diesem Grundbetrag nicht gedeckt werden, können zusätzliche Geldleistungen vom Land als Träger von Privatrechten dafür gewährt werden. Besteht kein oder ein geringerer Bedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so ist die zustehende Leistung zum Lebensunterhalt nach Absatz eins, um diesen Anteil höchstens jedoch um 25% zu kürzen.
  3. Absatz 3Lebt eine Hilfe suchende Person im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen, so wird vermutet, dass sie von diesen den Lebensunterhalt erhält, soweit dies aufgrund ihres Einkommens und Vermögens erwartet werden kann. Eine allfällige Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist daher um die Unterhaltsleistung zu reduzieren. Diese ist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 45, (Ersatz durch Dritte) zu ermitteln. In jedem Fall sind zumindest die tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung bei der Bemessung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes abzuziehen. Falls die oder der Hilfesuchende jedoch glaubhaft machen kann, keinerlei Leistungen zu erhalten, ist ihr oder ihm der entsprechende Richtsatz gemäß Absatz eins, zu gewähren.
  4. Absatz 4Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten werden, wenn die Hilfe suchende Person ihre Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder trotz Ermahnung mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht zweckentsprechend umgeht. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten darf jedoch hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
  5. Absatz 5Die Gebühren für die Zustellung wiederkehrender Geldleistungen gehen zu Lasten der Sozialhilfe.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Pflege

  1. Absatz einsDie Pflege umfasst die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe oder Anleitung zu besorgen.
  2. Absatz 2Pflege kann ambulant, teilstationär oder stationär gewährt werden. Bei der Gewährung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Erfordernissen der oder des Hilfeempfangenden nach Maßgabe der tatsächlichen Pflege- und Betreuungserfordernisse entsprochen wird. Zur Feststellung der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist ein Gutachten einer erfahrenen Pflegekraft, in schwerwiegenden medizinischen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter

  1. Absatz einsDie Krankenhilfe umfasst:
    1. Ziffer eins
      ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;
    2. Ziffer 2
      Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;
    3. Ziffer 3
      Untersuchung sowie ambulante und stationäre Behandlung in Krankenanstalten und
    4. Ziffer 4
      Krankentransport.
  2. Absatz 2Hilfe für werdende Mütter umfasst alle mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden notwendigen medizinischen und sozialen Betreuungsmaßnahmen einschließlich der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen.
  3. Absatz 3Die Unterbringung und Behandlung in Krankenanstalten hat grundsätzlich über Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in burgenländischen Einrichtungen insoweit zu erfolgen, als in solchen geeignete Behandlungen durchgeführt werden können. Bei Notwendigkeit der Untersuchung und Behandlung in Krankenanstalten außerhalb des Burgenlandes, die auch in burgenländischen Einrichtungen durchgeführt werden könnten, ist vor Einweisung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Bei Gefahr in Verzug ist die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gleichzusetzen.
  4. Absatz 4Als Krankenhilfe können, sofern keine Pflichtversicherung besteht, auch die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung sowie medizinische Maßnahmen der Rehabilitation übernommen werden.
  5. Absatz 5Der Leistungsumfang entspricht jeweils den Leistungen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.
  6. Absatz 6Aus der Sozialhilfe können nur solche Leistungen übernommen werden, die den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Unterbringung in Einrichtungen

  1. Absatz einsDer Lebensbedarf kann mit Zustimmung der oder des Hilfesuchenden (des zur gesetzlichen Vertretung Berufenen) durch teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Einrichtungen, denen eine Betriebsbewilligung entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen durch das Land Burgenland oder ein anderes Bundesland erteilt wurde und mit denen eine Vereinbarung des Landes Burgenland über die Kostentragung besteht oder im Einzelfall abgeschlossen wird, gesichert werden, wenn die hilfesuchende Person auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn sie besonderer Pflege bedarf. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass vor Gewährung der Maßnahme alle gelinderen Mittel (ambulante Pflege) nach Möglichkeit auszuschöpfen sind und die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und im Bedarfsfall ein sozialarbeiterisches Gutachten bestätigt ist.
  2. Absatz 2Den in Einrichtungen stationär untergebrachten volljährigen Personen ist ein zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse angemessenes Taschengeld zu gewähren, soweit nicht durch andere Rechtsansprüche dieses Taschengeld gesichert ist. Die Höhe des Taschengeldes ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
  3. Absatz 3Den in Einrichtungen teilstationär untergebrachten volljährigen Personen gebührt Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Gewährung von richtsatzmäßigen Geldleistungen gemäß Paragraph 8,, soweit der Lebensunterhalt nicht durch andere Einkünfte oder Rechtsansprüche gesichert ist. Die bereits durch die Gewährung der Maßnahme nach Absatz eins, gedeckten Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind von der zu gewährenden richtsatzmäßigen Geldleistung abzuziehen. Hiebei ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, vorzugehen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Tragung der Bestattungskosten

  1. Absatz einsAls Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung einer verstorbenen Person zu übernehmen, soweit sie nicht aus deren Vermögen getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.
  2. Absatz 2Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären oder gleichgelagerten Interessen begründet ist; Absatz eins, gilt im Übrigen sinngemäß.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Einsatz des eigenen Einkommens

  1. Absatz einsDie Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen der oder des Hilfesuchenden sowie bei Hilfe zur Pflege (Paragraph 9,) die pflegebezogenen Geldleistungen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (Paragraph 6,) zu sichern.
  2. Absatz 2Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2019,)
  3. Absatz 3Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage entsteht, diese verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden Notlage würde.
  4. Absatz 4Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2019,)
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat nähere Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit Einkommen nicht zu berücksichtigen ist.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen

  1. Absatz einsNach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel kann auf Antrag die Betreuung von pflegebedürftigen Personen ab der Pflegestufe 3 durch eine von diesen namhaft gemachte Betreuungskraft gefördert werden.
  2. Absatz 2Betreuungskraft im Sinne des Absatz eins, kann sein:
    1. Ziffer eins
      die Ehegattin oder der Ehegatte;
    2. Ziffer 2
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;
    3. Ziffer 3
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
    4. Ziffer 4
      die Wahleltern und Wahlkinder;
    5. Ziffer 5
      die Pflegeeltern und Pflegekinder;
    6. Ziffer 6
      die Stiefeltern und Stiefkinder;
    7. Ziffer 7
      Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkelkinder einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
    8. Ziffer 8
      die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sowie
    9. Ziffer 9
      eine sonstige Person (zB Vertrauenspersonen, Nachbarn oder Bekannte der pflegebedürftigen Person).
  3. Absatz 3Personen gemäß Absatz 2,, die gleichzeitig Erwachsenenvertreter der pflegebedürftigen Person sind, kann außer in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen eine Förderung nur gewährt werden, sofern keine andere Betreuungskraft gemäß Absatz 2, namhaft gemacht werden kann.
  4. Absatz 4Fördervoraussetzungen und -bedingungen sind:
    1. Ziffer eins
      die pflegebedürftige Person ist österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Landes, dessen Angehörige Österreich auf Grund eines Staatsvertrages oder im Rahmen der europäischen Integration verpflichtet ist, in Bezug auf derartige Förderungen in gleicher Weise wie österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger zu behandeln;
    2. Ziffer 2
      die pflegebedürftige Person hat in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Burgenland; ein ununterbrochener Hauptwohnsitz liegt auch dann vor, wenn der genannte Zeitraum vorübergehend, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten unterbrochen wurde, um Pflege- oder Betreuungsleistungen in einem anderen Bundesland in Anspruch zu nehmen;
    3. Ziffer 3
      die pflegebedürftige Person schließt mit der Pflegeservice Burgenland GmbH einen Vertrag über die Zurverfügungstellung einer Betreuungskraft in der für ihre Pflegestufe gemäß Absatz 5, maximal vorgesehenen Wochenstundenanzahl. Die Pflegeservice Burgenland GmbH setzt die namhaft gemachte Betreuungskraft (Ziffer 4,) zur Betreuung der pflegebedürftigen Person ein und sorgt nach Möglichkeit für einen Betreuungsersatz während des Urlaubs oder der Dienstverhinderung der namhaft gemachten Betreuungskraft;
    4. Ziffer 4
      die zur Betreuung von der pflegebedürftigen Person namhaft gemachte Betreuungskraft
      1. Litera a
        ist österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages oder im Rahmen der europäischen Integration Berufszugang in Österreich zu gewähren hat,
      2. Litera b
        verfügt über den Nachweis von Deutschkenntnissen zumindest auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen,
      3. Litera c
        ist voll geschäftsfähig und bezieht keine Pensionsleistungen aufgrund einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder eines Dienstverhältnisses, weil sie oder er die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt,
      4. Litera d
        muss innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt an einer Grundausbildung für die Betreuung pflegebedürftiger Personen nach dieser Bestimmung teilnehmen oder die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt absolvieren; die entsprechenden Nachweise sind zu erbringen; aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist für den Abschluss der Ausbildung erstreckt werden; Personen, die bereits die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer oder eine höherwertige einschlägige Ausbildung absolviert haben, müssen weder an der Grundausbildung teilnehmen noch erneut eine Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer absolvieren,
      5. Litera e
        ist körperlich, gesundheitlich und persönlich in der Lage, die entsprechend der Pflegestufe erforderliche Betreuung ordnungsgemäß durchzuführen,
      6. Litera f
        verpflichtet sich bei Gewährung der Förderung an die pflegebedürftige Person, für die Durchführung der Betreuung entsprechend dem geförderten Stundenausmaß in ein Dienstverhältnis zur Pflegeservice Burgenland GmbH einzutreten, die sie oder ihn zur Betreuung der pflegebedürftigen Person einsetzt,
      7. Litera g
        verpflichtet sich, die Betreuungsleistungen im Rahmen der geförderten Wochenstunden entsprechend den Anforderungen der pflegebedürftigen Person zu erbringen und
      8. Litera h
        verpflichtet sich, bei angekündigten Überprüfungen der Betreuungsqualität gemäß Ziffer 6, anwesend zu sein und Ratschläge zur Betreuung zu beachten und nach Möglichkeit umzusetzen;
    5. Ziffer 5
      die pflegebedürftige Person trägt einen Selbstbehalt an den Kosten gemäß Absatz 5,, indem sie an die Pflegeservice Burgenland GmbH
      1. Litera a
        in der Pflegestufe 3 einen Beitrag in der Höhe von 90%, in der Pflegestufe 4 oder 5 in der Höhe von 80% und in der Pflegestufe 6 oder 7 in der Höhe von 60% des Pflegegeldes leistet,
      2. Litera b
        einen Beitrag in der Höhe des Einkommensteiles, der über dem Richtsatz gemäß Paragraph 8, liegt, entrichtet und
      3. Litera c
        die vom Land gemäß Absatz 5, gewährte Förderung abtritt;
    6. Ziffer 6
      die pflegebedürftige Person zieht auf ihre Kosten einschlägig ausgebildetes Pflege- und Betreuungspersonal zur Überprüfung der Betreuungsqualität heran, sofern diese nicht durch die Pflegeservice Burgenland GmbH zur Verfügung gestellt werden kann, wobei dies in der Pflegestufe 3 einmal monatlich, in der Pflegestufe 4 oder 5 zweimal monatlich und in der Pflegestufe 6 oder 7 einmal wöchentlich zu erfolgen hat, es sei denn, die namhaft gemachte Betreuungskraft verfügt über die Berufsberechtigung des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege; in diesem Fall hat die Überprüfung in den Pflegestufen 6 und 7 einmal monatlich stattzufinden;
    7. Ziffer 7
      die pflegebedürftige Person teilt unverzüglich mit:
      1. Litera a
        der Pflegeservice Burgenland GmbH, wenn die namhaft gemachte Betreuungskraft ihren Betreuungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt und
      2. Litera b
        dem Land oder der vom Land namhaft gemachten Einrichtung alle Umstände, die zu einer Beendigung der Förderung führen.
  5. Absatz 5Die Förderung wird in der Höhe der Lohnkosten inklusive 13. und 14. Monatsgehalt und Lohnnebenkosten der zur Betreuung herangezogenen Betreuungskraft auf Basis des Monatsgehalts des Gehaltsbandes B1/1 der Anlage 2 des Paragraph 79, Bgld. LBedG 2020, bei 40 Wochenstunden - ohne Berücksichtigung von sonstigen Bezügen im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins und 2 EStG - gewährt:
    1. Ziffer eins
      in der Pflegestufe 3: für 20 Wochenstunden Betreuung;
    2. Ziffer 2
      in der Pflegestufe 4: für 30 Wochenstunden Betreuung;
    3. Ziffer 3
      ab der Pflegestufe 5: für 40 Wochenstunden Betreuung.
    Zusätzlich kann das Land die Kosten für einen Betreuungsersatz während des Urlaubs oder einer Dienstverhinderung der namhaft gemachten Betreuungskraft fördern.
  6. Absatz 6Paragraph 4, findet auf die Förderung keine Anwendung.
  7. Absatz 7Die Förderung endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses mit der namhaft gemachten Betreuungskraft, wenn eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
    1. Ziffer eins
      Tod der pflegebedürftigen Person;
    2. Ziffer 2
      Unterbringung der pflegebedürftigen Person in ein Altenwohn- und Pflegeheim;
    3. Ziffer 3
      24-Stunden-Betreuung der pflegebedürftigen Person;
    4. Ziffer 4
      mehr als ein durchgehender einmonatiger Spitalsaufenthalt der pflegebedürftigen Person;
    5. Ziffer 5
      die pflegebedürftige Person wünscht nicht mehr die Betreuung durch die von ihr namhaft gemachte Betreuungskraft;
    6. Ziffer 6
      im Falle einer schuldhaften Verletzung der Fördervoraussetzungen oder -bedingungen durch die pflegebedürftige Person;
    7. Ziffer 7
      im Falle einer missbräuchlichen Inanspruchnahme oder Verwendung der Förderleistung durch die pflegebedürftige Person.
  8. Absatz 8In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann abweichend von Absatz 7, Ziffer 3, auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn für die pflegebedürftige Person eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich ist. Besorgt die namhaft gemachte Betreuungskraft gleichzeitig die 24-Stunden-Betreuung für die pflegedürftige Person und wird dafür bereits eine Förderung aus Landesmitteln gewährt, kann eine Förderung nach dieser Bestimmung nur gewährt werden, sofern keine andere Betreuungskraft gemäß Absatz 2, namhaft gemacht werden kann.
  9. Absatz 9Die näheren Bestimmungen über die Förderung, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
  10. Absatz 10Das Land hat die Aufwendungen der Pflegeservice Burgenland GmbH unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen.
  11. Absatz 11Bezieht die namhaft gemachte Betreuungskraft gemäß Absatz 2, Pensionsleistungen gemäß Absatz 4, Ziffer 4, Litera c und beträgt das Nettoeinkommen der zu pflegenden Person und der von ihr namhaft gemachten Betreuungskraft gemeinsam weniger als das in Absatz 5, genannte Monatsgehalt, kann nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel auf Antrag der pflegebedürftigen Person ab der Pflegestufe 3 als Ersatz der Mehraufwendungen der namhaft gemachten Betreuungskraft eine Förderung in der Höhe der Differenz auf dieses gemeinsame Nettoeinkommen gewährt werden. Es gelten Absatz 4, Ziffer eins,, 2, 4 Litera a,, e, g und h, Ziffer 6,, 7 Litera b, sowie Absatz 6 bis 9.
  12. Absatz 12Das Land kann die Kosten für die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Bgld. SBBG jener Personen übernehmen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, Ziffer 4, Litera a,, c und e erfüllen und sich verpflichten unmittelbar nach Abschluss der theoretischen Ausbildung die Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Absatz 4, Ziffer 3, ab der Pflegestufe 3 zu übernehmen.

§ 15

Text

3. Abschnitt
Hilfe in besonderen Lebenslagen

Paragraph 15,

Gegenstand

  1. Absatz einsHilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
  2. Absatz 2Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:
    1. Ziffer eins
      Hilfen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage und
    2. Ziffer 2
      Hilfen zur Überbrückung außerordentlicher Notstände.
  3. Absatz 3Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Formen

  1. Absatz einsDie Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.
  2. Absatz 2Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, welche die oder der Hilfesuchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen. Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich die hilfesuchende Person gegenüber dem Sozialhilfeträger zum Rückersatz der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass sie diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.
  3. Absatz 3Geldleistungen können in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden. Hilfe kann weiters in der gänzlichen oder teilweisen Übernahme des Zinsendienstes für ein Darlehen oder in der Bürgschaft gegenüber einer Darlehensgeberin oder einem Darlehensgeber bestehen. Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung der oder dem Hilfesuchenden zumutbar ist.
  4. Absatz 4Ergibt sich später, dass die Rückzahlung eines Darlehens der oder dem Hilfeempfangenden nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet werden.

§ 17

Text

§ 17

Träger der Hilfe in besonderen Lebenslagen

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen erbringt das Land als Träger von Privatrechten. Auf die Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 18

Text

4. Abschnitt
Hilfe für behinderte Menschen

Paragraph 18,

Anspruchsvoraussetzungen

  1. Absatz einsBehinderten österreichischen Staatsangehörigen oder diesen Gleichgestellten (Paragraph 4, Absatz 2,), die ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Hilfe zu leisten. Anderen als den im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Personen kann der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Hilfe durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn eine besondere soziale Härte vorliegt.
  2. Absatz 2Als behindert gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens
    1. Ziffer eins
      in ihrer Entwicklung und in der Fähigkeit, eine angemessene Schul- und Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen, dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, oder
    2. Ziffer 2
      weder die von ihnen bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit noch eine sonstige zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben können.
  3. Absatz 3Leiden und Gebrechen im Sinne des Absatz 2, aus organischer und psychischer Sicht sind durch die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung (Absatz 2,) durch Verordnung zu bestimmen.
  4. Absatz 4Vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen gelten nicht als Behinderung im Sinne dieses Abschnittes.
  5. Absatz 5Als begünstigte Behinderte gelten Menschen nach Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins bis 3 BEinstG; zum Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt Artikel 2, Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. sinngemäß.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Arten der Hilfe

Die Hilfe für behinderte Menschen umfasst:

  1. Ziffer eins
    Heilbehandlung (Paragraph 21,);
  2. Ziffer 2
    orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel (Paragraph 22,);
  3. Ziffer 3
    Erziehung und Schulbildung (Paragraph 23,);
  4. Ziffer 4
    berufliche Eingliederung (Paragraph 24,);
  5. Ziffer 5
    Lebensunterhalt (Paragraph 25,);
  6. Ziffer 6
    geschützte Arbeit (Paragraph 26,);
  7. Ziffer 7
    Unterbringung in Behinderteneinrichtungen (Paragraph 27,);
  8. Ziffer 8
    Förderung und Betreuung durch Beschäftigung (Paragraph 28,);
  9. Ziffer 9
    Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte (Paragraph 29,);
  10. Ziffer 10
    Dolmetschkosten für Gehörlose im privaten Bereich zur Unterstützung in wesentlichen Lebensbereichen und
  11. Ziffer 11
    Persönliche Assistenz (Paragraph 29 a,).

§ 20

Text

Paragraph 20,

Ausmaß und Art der Gewährung der Hilfe

  1. Absatz einsDie Hilfe für behinderte Menschen ist nur in dem Ausmaß zu gewähren, als nicht nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen erlangt werden können; hiebei ist es unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung besteht. Die Hilfe kann sich jedoch auch auf Leistungen erstrecken, die Vorrang vor der Sozialhilfe haben, falls dies im Interesse der oder des Behinderten liegt und Gewähr für den Ersatz dieser Leistungen durch die zuständigen Träger gegeben ist.
  2. Absatz 2Die Hilfen gemäß Paragraph 19, Ziffer eins,, 3, 4 und 6 bis 8 sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren. Hilfen gemäß Paragraph 19, Ziffer 3,, 4, 6 und 8 dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 25,, nicht gleichzeitig gewährt werden.
  3. Absatz 3Empfang, Form und Weise der Leistung sind jedoch unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Entscheidung über Hilfe für behinderte Menschen hat mit Bescheid zu erfolgen, ausgenommen Entscheidungen über Hilfen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Auf eine bestimmte Art der im Paragraph 19, genannten Hilfen hat der behinderte Mensch keinen Anspruch.
  4. Absatz 4Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, kann Hilfe für behinderte Menschen in Form von Sachleistungen und Geldleistungen erfolgen. Geldleistungen können auch als Zuschüsse zu den dem behinderten Menschen erwachsenden Kosten gewährt werden.
  5. Absatz 5Verlegt ein behinderter Mensch seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, um dadurch eine Maßnahme der Hilfe für behinderte Menschen in Anspruch zu nehmen, bleibt das Land Burgenland weiterhin zur Leistung verpflichtet.
  6. Absatz 6Verlegt ein behinderter Mensch, dem Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, bleibt das Land Burgenland durch weitere sechs Monate zur Leistung von Hilfe für behinderte Menschen verpflichtet, wenn das andere Land erst nach diesem Zeitraum Hilfe für behinderte Menschen erbringt.
  7. Absatz 7Verlegt ein behinderter Mensch seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, bleibt das Land Burgenland - ausgenommen in den Fällen der Absatz 5 und 6 - bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe für behinderte Menschen verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Hilfe für behinderte Menschen erbringt.
  8. Absatz 8Die Absatz 5 bis 7 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen gleichartige Regelungen bestehen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Heilbehandlung

Die Heilbehandlung umfasst, soweit dies zur Behebung, zur erheblichen Besserung oder Linderung des Leidens oder Gebrechens erforderlich ist, die Vorsorge für Hilfe durch Ärztinnen oder Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte, einschließlich therapeutischer Maßnahmen, für Heilmittel sowie für die Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel

  1. Absatz einsDie orthopädische Versorgung umfasst die Leistung von Zuschüssen zu den Kosten, die dem behinderten Menschen für die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie deren Instandsetzung oder Ersatz, wenn sie unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, erwachsen, wenn hiedurch die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen erhöht oder die Folgen seines Leidens oder Gebrechens erleichtert werden. Dabei ist auf das Einkommen des behinderten Menschen und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann zur Verwirklichung der Ziele des Absatz eins, durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln erlassen.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Erziehung und Schulbildung

Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Dies kann vom Land als Träger von Privatrechten durch eine finanzielle Förderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler insbesondere bei der Beistellung einer Schulassistenz erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Schulassistenz gefördert wird, hat das Land in Form von Richtlinien zu erlassen. Diese sind im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) zu veröffentlichen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Berufliche Eingliederung

  1. Absatz einsDie Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst
    1. Ziffer eins
      die Berufsfindung;
    2. Ziffer 2
      die berufliche Ausbildung (Anlernung);
    3. Ziffer 3
      die Ein-, Um- und Nachschulung sowie Betreuung in Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen für die Dauer von maximal acht Monaten; wenn jedoch der Erfolg der Maßnahme nur durch Gewährung einer die acht Monate überschreitenden Hilfe gewährleistet werden kann, so ist diese bei Bedarf für die tatsächlich notwendige Zeit zuzuerkennen;
    4. Ziffer 4
      die Erprobung auf einem Arbeitsplatz sowie
    5. Ziffer 5
      Zuschüsse zur behindertengerechten Adaptierung von Privatfahrzeugen, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt werden. Die Höhe der Zuschüsse und die Art der möglichen Adaptierungen ist durch die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
  2. Absatz 2Bei behinderten Menschen mit psychischen Leiden oder Gebrechen, Anfallskrankheiten oder Süchten, die während eines Anstaltsaufenthaltes einer Erprobung auf einem außerhalb der Anstalt gelegenen Arbeitsplatz unterzogen werden, kann sich die Erprobung bis zu einer Dauer von sechs Monaten, bei anderen behinderten Menschen bis zu einer Dauer von sechs Wochen erstrecken. Zur Sicherung des Erfolges kann der Zeitraum der Erprobung auf das doppelte Ausmaß erstreckt werden.
  3. Absatz 3Bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz kann die zu gewährende Hilfe bis zum Ausmaß des gesamten Lohnaufwandes der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers festgesetzt werden.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Lebensunterhalt

  1. Absatz einsDem volljährigen behinderten Menschen ist Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit zu gewähren, in der ihm Hilfe gemäß Paragraph 19, Ziffer eins,, 3, 4, 7 oder 8 geleistet wird. Sofern die Summe seines Gesamteinkommens sowie des Einkommens der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten die Höhe der Summe der Richtsätze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht erreicht, wobei die Verordnung nach Paragraph 13, Absatz 5, zu berücksichtigen ist.
  2. Absatz 2Die Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt in der Höhe jener Richtsatzleistung gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, auf die der behinderte Mensch im Rahmen seines Familienverbandes oder seiner Lebensgemeinschaft Anspruch hätte. Ist die Differenz zwischen dem Gesamteinkommen des behinderten Menschen zuzüglich des Einkommens der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten und der Summe der Richtsätze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, geringer als die dem behinderten Menschen zu gewährende Richtsatzleistung, so ist nur der Differenzbetrag zu leisten. Bereits durch die Gewährung einer allfälligen Maßnahme gedeckte Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind von der zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt abzuziehen. Hiebei ist Paragraph eins, der Sachbezugswerteverordnung anzuwenden.
  3. Absatz 3Der als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährte Betrag kann überschritten werden, soweit nach dem Gutachten des Sachverständigenteams gemäß Paragraph 66, Absatz 2, zur Sicherung des Erfolges der gewährten Hilfe ein erhöhter Bedarf besteht.
  4. Absatz 4Bei einer Unterbringung gemäß Paragraph 19, Ziffer 8, kann dem behinderten Menschen aus therapeutischen Gründen Taschengeld gewährt werden. Die Leistung eines gewährten Taschengeldes beginnt mit dem ersten Tag der Unterbringung und endet mit dem letzten Tag. Ist der behinderte Mensch für zumindest drei durchgehende Monate von der Einrichtung abwesend, so ist für den Zeitraum der gesamten Abwesenheit die Leistung des Taschengeldes einzustellen. Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach dem jeweils gültigen Taschengeld gemäß Paragraph 11, Absatz 2,
  5. Absatz 5Bei stationärer Unterbringung in einer Sozialhilfeeinrichtung eines volljährigen behinderten Menschen gebührt diesem anstelle der Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich Taschengeld gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zur Befriedigung kleinerer, persönlicher Bedürfnisse, soweit dieses nicht durch andere Rechtsansprüche gesichert ist.
  6. Absatz 6Bei stationärer Unterbringung des behinderten Menschen in einer Sozialhilfeeinrichtung gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen oder seine Lebensgefährtin oder seinen Lebensgefährten, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese ist seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten, seiner Lebensgefährtin oder seinem Lebensgefährten, wenn diese nicht vorhanden sind, der oder dem ältesten Angehörigen oder der zur Erwachsenenvertretung berufenen Person, auszuzahlen und so zu bemessen, als wären die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte oder andere empfangsberechtigte Angehörige anspruchsberechtigt und die weiteren Angehörigen des behinderten Menschen seine Angehörigen.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Geschützte Arbeit

  1. Absatz einsZweck der geschützten Arbeit ist es, einem behinderten Menschen, der wegen eines Leidens oder Gebrechens mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche oder betriebsübliche Entgelt zu sichern (geschützter Arbeitsplatz).
  2. Absatz 2Betriebe, in denen sich überwiegend geschützte Arbeitsplätze befinden, gelten als Integrative Betriebe.
  3. Absatz 3Die Hilfeleistung durch geschützte Arbeit besteht darin, dass für den behinderten Menschen, der in einem Integrativen Betrieb das volle kollektivvertragliche Arbeitsentgelt erhält, der Trägerin oder dem Träger des Integrativen Betriebs der Unterschied zwischen dem Wert der tatsächlichen Arbeitsleistung des behinderten Menschen und dem kollektivvertraglichen Arbeitsentgelt ersetzt wird, jedoch höchstens im Ausmaß von 65% des Richtsatzes für Alleinstehende gemäß Paragraph 8, Absatz eins, (Landeszuschuss). In besonderen Härtefällen kann das Ausmaß des Landeszuschusses dem Richtsatz für Alleinstehende gemäß Paragraph 8, Absatz eins, entsprechen.
  4. Absatz 4Arbeitet der behinderte Mensch auf einem geschützten Arbeitsplatz außerhalb eines Integrativen Betriebes und erhält er von seiner Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber das volle betriebsübliche Arbeitsentgelt von Nichtbehinderten, so ist in sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber für den behinderten Menschen ein Landeszuschuss zu gewähren.
  5. Absatz 5Die Behörde hat in angemessenen Abständen den Weiterbestand der Voraussetzungen für die Hilfeleistung und deren Ausmaß zu überprüfen.

Eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Hilfeleistung hat nur zu erfolgen, wenn sich dieses Ausmaß um mehr als 20 %, mindestens aber um 40 Euro monatlich, ändern würde.

  1. Absatz 6Hilfe durch geschützte Arbeit darf nicht gewährt werden, wenn durch die Beibehaltung der zu unterstützenden beruflichen Tätigkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des behinderten Menschen aus medizinischer oder psychologischer Sicht zu erwarten ist.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Unterbringung in Behinderteneinrichtungen

  1. Absatz einsBehinderten Menschen, die infolge ihres Leidens oder Gebrechens nicht imstande sind ein selbständiges Leben zu führen, kann Hilfe durch teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gewährt werden.
  2. Absatz 2Die Hilfe nach Absatz eins, kann auch neben der Hilfe durch geschützte Arbeit sowie Förderung und Betreuung durch Beschäftigung gewährt werden.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Förderung und Betreuung durch Beschäftigung

Sind bei einem behinderten Menschen die behinderungsbedingten Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit nicht, vorübergehend nicht oder nicht mehr gegeben, so kann ihm Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in Behinderten- oder Sozialhilfeeinrichtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation
für begünstigte Behinderte

  1. Absatz einsZur Beseitigung oder Erleichterung seiner psychischen und sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben oder in die Gesellschaft kann einem behinderten Menschen Integrationsbegleitung gewährt werden.
  2. Absatz 2Die Integrationsbegleitung kann durch geeignete Personen je nach der Besonderheit des Falles während und nach Durchführung von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder unabhängig von solchen Maßnahmen durch Beratung des behinderten Menschen und seiner Umwelt über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse erfolgen.
  3. Absatz 3Soziale Rehabilitation ist begünstigten Behinderten (Paragraph 18, Absatz 5,) zu gewähren und umfasst:
    1. Ziffer eins
      Förderung von Kommunikationshilfsmitteln;
    2. Ziffer 2
      Förderung von elektronischen Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte;
    3. Ziffer 3
      Förderung sonstiger technischer Hilfsmittel;
    4. Ziffer 4
      Zuschuss zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Behelfen und sonstigen Heilbehelfen;
    5. Ziffer 5
      Förderung spezieller Schulungen für Blinde und schwer Sehbehinderte;
    6. Ziffer 6
      Förderung der Anschaffung eines Assistenzhundes;
    7. Ziffer 7
      Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfe zur sozialen Rehabilitation für begünstigte Behinderte zu erlassen.

§ 29a

Text

Paragraph 29 a,

Persönliche Assistenz

  1. Absatz einsPersönliche Assistenz kann dem Menschen mit Behinderungen für jene Tätigkeiten in seiner Freizeit gewährt werden, die er aufgrund seiner Behinderung nicht selbst oder nicht ohne Hilfe ausführen kann. Die persönliche Assistenz soll den Menschen mit Behinderungen bei der Gestaltung seiner Freizeit unterstützen und ihm ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Freizeitleben ermöglichen.
  2. Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die Förderung der persönlichen Assistenz, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.

§ 30

Text

5. Abschnitt
Einschränkungen und Versagungen der Sozialhilfe

Paragraph 30,

Ruhensbestimmungen

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Paragraphen 7 und 25 ruht
    1. Ziffer eins
      für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt. Das Ruhen tritt ab dem zweiten Tag der stationären Aufnahme ein und endet mit dem Tag der Entlassung;
    2. Ziffer 2
      für die Dauer einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme und
    3. Ziffer 3
      für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland; es sei denn, der Auslandsaufenthalt ist im Interesse der Gesundheit oder zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit nachweislich notwendig.
  2. Absatz 2Für den Zeitraum von maximal zwei Monaten sind zweckgebundene Leistungen wie Mietkosten und notwendiger Beheizungszuschuss weiterzugewähren.
  3. Absatz 3Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Verwehrung der Sozialhilfe

  1. Absatz einsDie Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vor Ablauf der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der oder des Hilfesuchenden oder auf Missbrauch zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß Paragraph 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß Paragraph 24, hat sich nicht auf Kosten zu erstrecken, die
    1. Ziffer eins
      von dritter Seite sichergestellt sind;
    2. Ziffer 2
      vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen ohne Rücksicht auf die Behinderung für Zwecke der Erziehung und Schulbildung (Berufsausbildung) aufgewendet werden müssten;
    3. Ziffer 3
      vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Rücksicht auf die Behinderung und die Einkommensverhältnisse zusätzlich aufgewendet werden könnten, oder
    4. Ziffer 4
      mit Rücksicht auf die Bildungsfähigkeit und Bildungsmöglichkeit (Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit) des behinderten Menschen einen Erfolg nicht erwarten lassen.
  3. Absatz 3Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das 65. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Absatz 4Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß Paragraph 26, darf nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Einstellung der Sozialhilfe

  1. Absatz einsDie Heilbehandlung gemäß Paragraph 21,, die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß Paragraph 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß Paragraph 24, sind einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende
    1. Ziffer eins
      das Ziel der Hilfe nicht erreicht hat;
    2. Ziffer 2
      das Ziel der Hilfe nicht erreichen kann, oder
    3. Ziffer 3
      die Erreichung des Zieles der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
  2. Absatz 2Die Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß Paragraph 26, ist einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende
    1. Ziffer eins
      den Anforderungen der geschützten Arbeit nicht gewachsen ist;
    2. Ziffer 2
      auf einem ihr oder ihm zumutbaren, nicht geschützten Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann, oder
    3. Ziffer 3
      durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
  3. Absatz 3Die Hilfe durch Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gemäß Paragraph 27, ist einzustellen, wenn die oder der Hilfeempfangende durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

§ 33

Text

6. Abschnitt
Soziale Dienste

Paragraph 33,

Allgemeines

  1. Absatz einsSoziale Dienste umfassen:
    1. Ziffer eins
      ambulante Dienste (Paragraph 34,);
    2. Ziffer 2
      teilstationäre Dienste (Paragraph 35,);
    3. Ziffer 3
      stationäre Dienste (Paragraph 36,);
    4. Ziffer 4
      Frauen- und Sozialhäuser (Paragraph 36 a,) und
    5. Ziffer 5
      psychosoziale Betreuung.
  2. Absatz 2Der Träger der Sozialhilfe hat unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur sowie die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse der einschlägigen Fachgebiete für die sozialen Dienste in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß vorzusorgen. Hiebei kann sich der Träger der Sozialhilfe auch Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstiger geeigneter Einrichtungen und Organisationen bedienen. Solche Einrichtungen und Organisationen bedürfen, falls sie der ambulanten Pflege durch Dienste gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, oder der teilstationären bzw. stationären Pflege dienen, einer Bewilligung nach den Paragraphen 39 und 40, allenfalls nach den Bestimmungen des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, und einer Vereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Ambulante Dienste

  1. Absatz einsAmbulante Dienste sind Einrichtungen, welche hilfsbedürftigen Menschen durch Betreuung, Pflege oder Beratung vor Ort den Verbleib im eigenen Wohnbereich ermöglichen und dadurch eine stationäre Unterbringung erübrigen. Sie werden im Wohnbereich der oder des Hilfesuchenden oder in den Räumlichkeiten einer Beratungs- oder Betreuungseinrichtung erbracht.
  2. Absatz 2Ambulante Dienste umfassen:
    1. Ziffer eins
      Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes und zur persönlichen Assistenz;
    2. Ziffer 2
      pflegerische Dienste;
    3. Ziffer 3
      therapeutische Dienste;
    4. Ziffer 4
      allgemeine Beratungsdienste und
    5. Ziffer 5
      psychosoziale Betreuungsdienste.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Teilstationäre Dienste

  1. Absatz einsTeilstationäre Dienste sind Einrichtungen, die die Unterbringung und Betreuung betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen während eines Teiles des Tages gewährleisten, wobei anzustreben ist, den höchsten für den hilfsbedürftigen Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger und sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern.
  2. Absatz 2Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für alte und pflegebedürftige Menschen und
    2. Ziffer 2
      Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für behinderte Menschen.

§ 36

Text

§ 36

Stationäre Dienste

  1. Absatz einsStationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden bzw. vorübergehenden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind selbständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten werden kann.
  2. Absatz 2Stationäre Dienste umfassen:
    1. Ziffer eins
      Altenwohn- und Pflegeheime und
    2. Ziffer 2
      Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen.

§ 36a

Text

Paragraph 36 a,

Frauen- und Sozialhäuser

  1. Absatz einsFrauenhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von durch physische, psychische oder sexuelle Gewalt in Not geratenen Frauen und deren Kindern.
  2. Absatz 2Sozialhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Frauen und Familien sowie von in Not geratenen Männern, bei diesen jedoch nur bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform.
  3. Absatz 3Die Aufnahme in ein Frauen- oder Sozialhaus bedarf keiner behördlichen Bewilligung.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Gebäude und Räumlichkeiten, der Organisation sowie der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb von Frauen- und Sozialhäusern erlassen.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Anspruch

  1. Absatz einsSofern die Inanspruchnahme eines sozialen Dienstes nicht in Form einer Pflichtleistung nach den Bestimmungen des 2. oder 4. Abschnittes dieses Gesetzes zu gewähren ist, besteht auf die Leistungen der sozialen Dienste kein Rechtsanspruch, da sie das Land als Träger von Privatrechten erbringt.
  2. Absatz 2Falls für die Inanspruchnahme sozialer Dienste ohne bestehenden Rechtsanspruch der oder des Hilfeempfangenden nach den Bestimmungen des 2. oder 4. Abschnittes dieses Gesetzes durch das Land Leistungen erbracht werden, so sind diese von einer zumutbaren Beitragsleistung der oder des Hilfeempfangenden abhängig zu machen, wobei ihre oder seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Bei sozialen Diensten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 darf eine Beitragsleistung nicht vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3Es können durch den Träger der Sozialhilfe nur Kosten für Leistungen durch vertraglich anerkannte Einrichtungen und Organisationen übernommen werden.

§ 38

Text

7. Abschnitt
Einrichtungen der Sozialhilfe

Paragraph 38,

Bewilligungspflichtige Sozialeinrichtungen

  1. Absatz einsAmbulante Dienste gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2,, teilstationäre Dienste gemäß Paragraph 35,, stationäre Dienste gemäß Paragraph 36, sowie Frauen- und Sozialhäuser gemäß Paragraph 36 a, bedürfen zu ihrer Errichtung und ihrem Betrieb einer Bewilligung durch die Landesregierung. Unter Errichtung ist sowohl der Neu- oder Umbau eines Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes zu verstehen. Eine gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
  2. Absatz 2Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Paragraph 26, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,, sowie gemäß Paragraphen 39 und 40 des Bgld. SHG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, erteilte Bewilligungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Voraussetzungen und Verfahren

  1. Absatz einsDie Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Einrichtung in Betracht kommenden Grundstücke, Gebäude und Anlagen;
    2. Ziffer 2
      von einem befugten Ziviltechniker oder Baumeister erstellte Baupläne inklusive einer Raum- und Funktionsbeschreibung;
    3. Ziffer 3
      bei bereits bestehenden Gebäuden die baubehördliche Bewilligung;
    4. Ziffer 4
      ein Finanzierungsplan;
    5. Ziffer 5
      für die persönliche Eignung der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers, bei juristischen Personen der nach außen zur Vertretung befugten Organe, eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf;
    6. Ziffer 6
      ein fachlich fundiertes Konzept, in dem jedenfalls auch die in Aussicht genommenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie die vorgesehenen Beschäftigungsmaßnahmen enthalten sind;
    7. Ziffer 7
      der Personenkreis, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist;
    8. Ziffer 8
      die Anzahl der zu betreuenden und zu pflegenden Personen;
    9. Ziffer 9
      die personellen Voraussetzungen hinsichtlich Anzahl, Qualifikation und Funktion der Bediensteten;
    10. Ziffer 10
      ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes.
  2. Absatz 2Die Behörde hat nach Einlangen des Antrags zu prüfen, ob der Bedarf auf Grundlage des aktuellen Sozialberichts gemäß Paragraph 78 a, gegeben ist.
  3. Absatz 3Der Antrag gemäß Absatz eins, ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn ein Bedarf im Sinne des aktuellen Sozialberichts nicht gegeben ist oder trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrags die in Absatz eins, genannten Nachweise nicht erbracht werden. Ist auf Grund dieser vorgelegten Nachweise ersichtlich, dass es für die Erteilung der Bewilligung an den Voraussetzungen mangelt, ist der Antrag abzuweisen.
  4. Absatz 4In Fällen, in denen eine abschließende Beurteilung aufgrund der vorliegenden oder zusätzlich eingeholten Nachweise nicht erfolgen kann, ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind die erforderlichen Sachverständigen zu laden und die Standortgemeinde zu verständigen.
  5. Absatz 5Änderungen der Errichtungs- und Betriebsbewilligung sind der Landesregierung unter Anschluss der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde kann sodann nach Prüfung der Bedürfnisse der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige die Änderungen vorläufig untersagen, zur Kenntnis nehmen oder ein Bewilligungsverfahren einleiten, sofern dies nicht durch andere behördliche Verfahren abgedeckt ist.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich räumlicher, personeller, ausstattungsmäßiger, therapeutischer und organisatorischer Voraussetzungen festzulegen.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Errichtungs- und Betriebsbewilligung

  1. Absatz einsDie Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist bescheidmäßig zu erteilen und es sind im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Die Bewilligung kann auch befristet erteilt oder an Bedingungen geknüpft werden. Dies gilt auch für Änderungen bereits erteilter Errichtungs- und Betriebsbewilligungen.
  2. Absatz 2Die Fertigstellung der Einrichtung ist durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich unter Anschluss von Bestätigungen über die Erfüllung der einzelnen im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen anzuzeigen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Bestätigungen trägt der Aussteller der jeweiligen Bestätigung.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Kontrolle

  1. Absatz einsSozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Kontrolle der Landesregierung, die damit im Einzelfall auch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen kann.
  2. Absatz 2Personen, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind, ist der Zutritt jederzeit zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Absatz eins, erforderliche Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen sowie die Kontaktnahme mit den betreuten Personen zu gestatten. Weiters ist die Besichtigung sämtlicher Räumlichkeiten zuzulassen.
  3. Absatz 3Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen der Leitung der Einrichtung auszuweisen.
  4. Absatz 4Werden bei der Durchführung der Kontrolle Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Wird in einer stationären oder teilstationären Einrichtung durch einen solchen Mangel das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner erheblich und unmittelbar gefährdet, ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung des festgestellten Mangels vorläufig ganz oder teilweise zu untersagen und - falls erforderlich - ist eine Verbringung der Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung unverzüglich zu veranlassen.
  5. Absatz 5Wird eine stationäre oder teilstationäre Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betrieben, hat die Behörde über Antrag der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung unverzüglich ein Verfahren nach Paragraph 39 f, f, einzuleiten und bei einer drohenden Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner unverzüglich die Verbringung der Bewohnerinnen und Bewohner zu veranlassen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Wochen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzubringen.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Entziehung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung und Schließung einer Einrichtung

  1. Absatz einsDie erteilte Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine für die Erteilung dieser Bewilligung maßgebliche Voraussetzung weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      festgestellte Mängel nicht in der von der Behörde festgesetzten Frist behoben wurden, wobei eine angemessene Fristverlängerung auf Antrag in begründeten Fällen möglich ist,
    3. Ziffer 3
      die Ausübung der Kontrolle der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde oder
    4. Ziffer 4
      die Eignung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers - bei juristischen Personen eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - nicht mehr gegeben ist.
    Eine Entziehung der Bewilligung gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 hat zu erfolgen, wenn dadurch das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner erheblich und unmittelbar gefährdet wird.
  2. Absatz 2Wird ein Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht, ist die Einrichtung unverzüglich zu schließen und sind die Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung in eine andere Einrichtung zu verbringen.

§ 43

Text

8. Abschnitt
Kostenbeitrag und Kostenersatz

Paragraph 43,

Kostenbeitrag durch den Hilfeempfangenden

  1. Absatz einsIn den Fällen der Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 und 19 Ziffer 3,, 7 und 8 ist das Ausmaß der Hilfe durch Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes des Einkommens der oder des Hilfeempfangenden zu bestimmen. Das konkrete Ausmaß des zumutbaren Einsatzes des Einkommens der oder des Hilfeempfangenden ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
  2. Absatz 2Von pflegebezogenen Geldleistungen ist ein Kostenbeitrag an den Träger der Sozialhilfe in dem Ausmaß zu leisten als durch die gewährte Maßnahme die Pflege und Betreuung der oder des Hilfeempfangenden erfolgt. Das konkrete Ausmaß des Kostenbeitrags ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
  3. Absatz 3Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ist jedoch ganz oder zum Teil abzusehen, wenn dies wegen der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte geboten erscheint. Bei Hilfe in Form der Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung nach Paragraph 36 a, ist kein Kostenbeitrag zu leisten.
  4. Absatz 4Paragraph 13, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Ersatz durch den Hilfeempfangenden und
ihre Erbinnen oder Erben

  1. Absatz einsHilfeempfangende haben, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 47,, die für sie aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zu hinreichendem Einkommen gelangt sind oder
    2. Ziffer 2
      zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen hatten oder wenn dies nachträglich hervorkommt.
  2. Absatz 2Von Hilfeempfangenden sind unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, nicht zu ersetzen die Kosten für
    1. Ziffer eins
      Leistungen, die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden;
    2. Ziffer 2
      Leistungen aus Anlass einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 65/2002;
    3. Ziffer 3
      Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Paragraphen 7 und 8), außer die Hilfeempfangenden verfügten zum Zeitpunkt der Hilfegewährung über ein dem Sozialhilfeträger bekanntes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen;
    4. Ziffer 4
      Zuschüsse im Rahmen der orthopädischen Versorgung (Paragraph 22,);
    5. Ziffer 5
      Zuschüsse im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (Paragraph 23,);
    6. Ziffer 6
      Hilfe durch geschützte Arbeit (Paragraph 26,);
    7. Ziffer 7
      Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte (Paragraph 29,);
    8. Ziffer 8
      Leistungen in Form der Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung gemäß Paragraph 36 a, und
    9. Ziffer 9
      Persönliche Assistenz (Paragraph 29 a,).
  3. Absatz 3Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für die Hilfeempfangende oder den Hilfeempfangenden eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
  4. Absatz 4Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfeempfangenden und in der Folge auf deren Erbinnen oder Erben über. Diese haften jedoch nur bis zum Wert des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die oder der Hilfeempfangende zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
  5. Absatz 5Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB). Ausgenommen hievon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind, sowie Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben. Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber den Erbinnen oder Erben teilweise oder zur Gänze abgesehen werden.

  1. Absatz 6Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Ersatz durch Dritte

  1. Absatz einsPersonen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt der oder des Hilfeempfangenden verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erfolgt ist. Ausgenommen von dieser Kostenersatzpflicht sind Kinder für ihre Eltern im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich.
  2. Absatz 2Bei teilstationärer sowie bei stationärer Unterbringung gemäß Paragraph 19, Ziffer 3,, 7 und 8 sind durch die Bezieherin oder den Bezieher der Familienbeihilfe jedenfalls Kostenbeiträge bis zur Höhe des Wertes der tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung zu leisten.
  3. Absatz 3Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der oder des Hilfeempfangenden gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt (Paragraph 143, ABGB) wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.
  4. Absatz 4Großeltern, Enkelinnen oder Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, soferne sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
  5. Absatz 5Wird bei der Erbringung von Pflegeleistungen durch ambulante Dienste gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ein wesentlicher Anteil der Pflege durch zum Unterhalt verpflichtete Angehörige erbracht, so sind diese nicht zum Kostenersatz gemäß Absatz eins, heranzuziehen.
  6. Absatz 6Paragraph 44, Absatz 5, ist auf Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2019,)

§ 47

Text

Paragraph 47,

Übergang von Rechtsansprüchen

  1. Absatz einsHat die oder der Hilfeempfangende für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nichts anderes bestimmt ist, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.
  2. Absatz 2Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden oder ein Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe oder ein Kostenersatz zu leisten wäre.
  3. Absatz 3Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe eingetreten sind. Als Beendigung gilt nicht eine Unterbrechung der Hilfe für weniger als zwei Monate.

§ 48

Text

§ 48

Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung

Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger

  1. Absatz einsMusste einer hilfesuchenden Person zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringend Hilfe gewährt werden, dass der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat der Sozialhilfeträger diese Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden sind; nach der Anzeige aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der Sozialhilfeträger über die Gewährung von Hilfe entschieden hat.
  3. Absatz 3Kosten nach Absatz 2, sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte.
  4. Absatz 4Über den Ersatz der Kosten ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Verfahren zur Entscheidung über Ersatzansprüche

Über Ersatzansprüche gemäß Paragraphen 44 und 45 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen.

§ 51

Text

9. Abschnitt
Organisation und Kostentragung

Paragraph 51,

Rechtsträger und Behörden

  1. Absatz einsDas Land hat als Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach diesem Gesetz zu besorgen.
  2. Absatz 2Behörden nach diesem Gesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2004,)

§ 53

Text

§ 53

Mitwirkung der Gemeinden

Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Sozialhilfe verpflichtet. Anträge auf Hilfeleistung können bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, falls ein solcher nicht begründet ist, in der sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht werden. Die Gemeinden haben auch über Auftrag der Sozialhilfebehörden die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.

§ 54

Text

§ 54

Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege

Die Träger der freien Wohlfahrtspflege können nach Maßgabe ihrer Satzungen vom Land zur Mitarbeit in der Sozialhilfe eingeladen werden.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Sozialhilfebeirat

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung in Sozialhilfeangelegenheiten ein Sozialhilfebeirat einzurichten.
  2. Absatz 2Zu den Aufgaben des Sozialhilfebeirates gehört die Beratung der Landesregierung bei der
    1. Ziffer eins
      Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz und der
    2. Ziffer 2
      Behandlung grundsätzlicher, die Sozialhilfe betreffender Fragen.
  3. Absatz 3Dem Sozialhilfebeirat gehören an:
    1. Ziffer eins
      das mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      das mit den Angelegenheiten des Gemeindewesens betraute Mitglied der Landesregierung als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden;
    3. Ziffer 3
      vier von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellende Mitglieder;
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden;
    5. Ziffer 5
      die Vorstände der für die Angelegenheiten der Sozialhilfe sowie der Landesfinanzen zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder deren Vertreter;
    6. Ziffer 6
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Arbeitsmarktservice Burgenland;
    7. Ziffer 7
      vier von der Landesregierung bestellte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreise der bei Trägern der freien Wohlfahrtspflege tätigen, fachlich befähigten Personen und
    8. Ziffer 8
      eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation namhaft gemacht wird.
  4. Absatz 4Für jedes gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 bestellte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  5. Absatz 5Die Funktionsperiode der gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, 4, und 7 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Absatz 4,) endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zu der ohne unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung des Sozialhilfebeirates im Amt.
  6. Absatz 6Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Absatz 5, endet die Funktion der gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, 4, und 7 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Absatz 4,) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
  7. Absatz 7Der Sozialhilfebeirat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei stimmberechtigten Mitgliedern (Absatz 8,) unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird. Die oder der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden, Sachverständige sowie weitere Vertreterinnen oder Vertreter von Trägern der freien Wohlfahrtspflege als Auskunftspersonen beiziehen.
  8. Absatz 8Der Sozialhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist nach vorheriger Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Stimmberechtigt sind nur die nach Absatz 3, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Personen sowie die Ersatzmitglieder nach Absatz 4, im Vertretungsfalle.

  1. Absatz 9Die Landesregierung hat für den Sozialhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Kostentragung

  1. Absatz einsDie Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.
  2. Absatz 2Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand. Hiezu zählen auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften von der Sozialhilfe zu tragen sind, und die Mittel des Bundes aufgrund des Entfalls des Pflegeregresses.
  3. Absatz 3Das Land hat die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen nach dem 8. Abschnitt dieses Gesetzes oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
  4. Absatz 4Die Gemeinden haben dem Land einen Beitrag von 50% der vom Land gemäß Absatz 3, zu tragenden Kosten zu leisten.
  5. Absatz 5Der Beitrag der Gemeinden gemäß Absatz 3, ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe und der Abgabe für das Halten von Tieren des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres ermittelt.

§ 56a

Text

Paragraph 56 a,

Kosten für die 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen

Die Kosten, die durch die Gewährung der Förderungen von Unterstützungen der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach HBeG entstehen, werden im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, im Verhältnis 40 (Land) und 60 (Bund) finanziert.

§ 57

Text

Paragraph 57,

Vorschüsse

Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen Verrechnung im folgenden Kalenderjahr zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Sozialhilfe vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.

§ 58

Text

10. Abschnitt
Verfahren

Paragraph 58,

Anwendbarkeit des AVG

Auf das Verfahren über Leistungen der Sozialhilfe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt und die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, anzuwenden.

§ 59

Text

§ 59

Einleitung des Verfahrens

  1. Absatz einsSozialhilfe ist auf Antrag zu gewähren.
  2. Absatz 2Falls der Behörde Tatsachen bekannt werden, die eine der im 2. Abschnitt geregelten Hilfeleistungen erfordern, hat die Behörde von Amts wegen tätig zu werden.

§ 60

Text

Paragraph 60,

Sachliche Zuständigkeit

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021,).
    2. Ziffer 2
      zur Entscheidung über die Hilfe durch geschützte Arbeit (Paragraph 26,);
    3. Ziffer 3
      zur Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (Paragraph 23,) in Form mobiler heilpädagogischer Dienste;
    4. Ziffer 4
      zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinden über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten;
    5. Ziffer 5
      für Förderungen gemäß Paragraph 14 ;,
    6. Ziffer 6
      zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung von Sozialhilfeeinrichtungen gemäß Paragraphen 39 und 40 und
    7. Ziffer 7
      zur Kontrolle über die Sozialhilfeeinrichtungen gemäß Paragraph 41,
  2. Absatz 2In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Örtliche Zuständigkeit

  1. Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz der hilfesuchenden Person, dann nach ihrem Aufenthalt, schließlich nach ihrem letzten Hauptwohnsitz im Burgenland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Ort des Anlasses zum Einschreiten.
  2. Absatz 2Ist die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde zur Gewährung einer Leistung gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 27, gegeben, so bleibt diese auch für weitere Maßnahmen, die aus der gewährten Leistung resultieren, bzw. die eine Fortführung oder Unterstützung der gewährten Leistung darstellen, zuständig.

§ 62

Text

Paragraph 62,

Einbringung von Anträgen

  1. Absatz einsAnträge auf Gewährung von Sozialhilfe können sowohl bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde als auch bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister der Gemeinde eingebracht werden, in welcher die hilfesuchende Person ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2Wird der Antrag bei einer anderen Behörde eingebracht, so ist dieser unverzüglich an die zur Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 63

Text

Paragraph 63,

Antragsberechtigung

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe ist die hilfesuchende Person selbst, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufene Person oder eine bevollmächtigte Person berechtigt.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden

  1. Absatz einsDie oder der Hilfesuchende ist verpflichtet an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der Behörde ausdrücklich erteilten Aufträge mitzuwirken.
  2. Absatz 2Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht hat die hilfesuchende Person die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die zur Feststellung ihres Anspruches erforderlichen Urkunden und in ihren Händen befindlichen Unterlagen beizubringen sowie sich einer für die Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Absatz 3Kommt eine hilfesuchende Person einem Auftrag gemäß Absatz eins, ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist, zugrunde legen.
  4. Absatz 4Voraussetzung für ein Vorgehen der Behörde gemäß Absatz 3, ist jedoch, dass die hilfesuchende Person (ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder die zur Erwachsenenvertretung berufene Person) auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Anleitung durch die Behörde

Die Behörde hat die hilfesuchende Person bei der Geltendmachung ihrer Leistungsansprüche der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Sachverständigengutachten

  1. Absatz einsVor Entscheidungen über Anträge auf Hilfe für behinderte Menschen, soweit dies Art und Umfang einer Leistung bedingt, hat die Behörde je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärztinnen oder Ärzte, Psychologinnen oder Psychologen, Fachpädagoginnen oder Fachpädagogen, Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter, Berufsberaterinnen oder Berufsberater und anderer Fachkräfte Amtssachverständige beizuziehen oder entsprechende Sachverständige zu bestellen.
  2. Absatz 2Diese Sachverständigen haben gegebenenfalls in Form von Teamarbeit und bei Notwendigkeit nach Anhörung des behinderten Menschen der Behörde Vorschläge über die zu gewährenden Hilfeleistungen und deren Reihenfolge sowie über den Ablauf der vorgesehenen Maßnahmen (Gesamtplan) zu erstatten.
  3. Absatz 3Soweit das Vorliegen von Tatsachen, welche die Voraussetzung für die Gewährung einer Sozialhilfeleistung bilden, aus Anlass eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens bereits den Gegenstand für ein Sachverständigengutachten bildete, kann die Behörde von der Erstellung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens absehen, soferne das bereits bestehende Gutachten zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreicht und dieses Gutachten ohne unverhältnismäßigen Aufwand beigeschafft werden kann.
  4. Absatz 4Das Arbeitsmarktservice Burgenland, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich im Burgenland liegt, das Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung können eingeladen werden an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Amtshilfe und Datenschutz

  1. Absatz einsDie Gerichte, das Bundessozialamt und das Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde Auskünfte aus Akten zu erteilen oder Einsicht in solche Akten zu gewähren, die eine hilfesuchende, hilfeempfangende oder ersatzpflichtige Person betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsbehörden, insbesondere die Finanzämter, haben auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben, die einen Hilfesuchenden, Hilfeempfänger oder Ersatzpflichtigen betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  3. Absatz 3Die Gemeinden und die Landespolizeidirektion haben über Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde Meldeauskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (und sonstige Entscheidungsträger nach Paragraph 22, Absatz eins, Bundespflegegeldgesetz) haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder das Beschäftigungs- bzw. Versicherungsverhältnis einer hilfesuchenden, hilfeempfangenden oder ersatzpflichtigen Person betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  5. Absatz 5Die Auskunftspflichten gemäß Absatz eins bis 4 umfassen auch die Weitergabe von Daten, die automationsunterstützt verarbeitet wurden, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet. In den Ersuchen gemäß Absatz eins bis 4 sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.
  6. Absatz 6In Vollziehung dieses Gesetzes sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die personenbezogenen Daten von hilfsbedürftigen Menschen sowie von behinderten Menschen betreffend Generalien, Sozialversicherungsnummer, Einkommen, Vermögen, Art und Höhe von Leistungen nach anderen Gesetzen und erhaltene Leistungen nach diesem Gesetz zum Zwecke der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit und der Durchführung der Hilfe automationsunterstützt zu verarbeiten.
  7. Absatz 7Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatz- oder einer Kostenbeitragspflicht nach diesem Gesetz personenbezogene Daten von Kostenersatzpflichtigen und Kostenbeitragspflichtigen betreffend Generalien und die Feststellung der Art und Höhe ihrer Verpflichtung automationsunterstützt zu verarbeiten.
  8. Absatz 8In gleicher Weise dürfen personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen oder Personengemeinschaften, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, insbesondere deren Name/Firma, Adresse, die Art und Höhe der angebotenen und der erbrachten Leistungen und Daten zur Leistungsabrechnung automationsunterstützt verarbeitet werden.
  9. Absatz 9Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Sozialhilfebehörden ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  10. Absatz 10Die Übermittlung von gemäß Absatz 9, verarbeiteten personenbezogenen Daten darf nur zur Abwicklung von Leistungsverfahren und zur fallbezogenen, notwendigen Information weiterer Leistungsträgerinnen und Leistungsträger erfolgen.

§ 68

Text

Paragraph 68,

Auskunftspflicht

Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber einer hilfesuchenden, einer hilfeempfangenden oder einer ersatzpflichtigen Person hat der Behörde auf Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis dieser hilfesuchenden, hilfeempfangenden oder ersatzpflichtigen Person betreffen, Auskunft zu erteilen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Soforthilfe

Bei dringender Notwendigkeit zur Hilfeleistung aufgrund der in der Person der oder des Hilfesuchenden gelegenen Umstände ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Bescheid nach Paragraph 57, AVG zu gewähren.

§ 69a

Text

Paragraph 69 a,

Information der Gemeinde

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die hilfesuchende Person ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Angelegenheiten, in denen die Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung zuständig sind, sowie bei Hilfen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt werden, nach Beendigung des Verfahrens die Entscheidung mitzuteilen.

§ 70

Text

Paragraph 70,

Bescheidpflicht und Schriftform

  1. Absatz einsEntscheidungen über Hilfen nach diesem Gesetz, auf die Rechtsanspruch besteht, haben mittels Bescheid zu erfolgen, soweit die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden.
  2. Absatz 2Bescheide bedürfen stets der Schriftform.
  3. Absatz 3Eine Verpflichtung zur Ausfertigung eines Bescheides im Falle einer Neubemessung von Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes bzw. darauf gestützter Verordnungen besteht nur, wenn dies die oder der Anspruchsberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Gewährung der neu bemessenen Leistung ausdrücklich verlangt.

§ 71

Text

Paragraph 71,

Beschwerdeverfahren

  1. Absatz einsIm Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht rechtswirksam abgegeben werden.
  2. Absatz 2Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer einem von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 64, Absatz eins, erteilten Auftrag trotz einer nach Paragraph 64, Absatz 4, erfolgten Belehrung ohne triftigen Grund erst im Beschwerdeverfahren nach, so kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs Paragraph 64, Absatz 3, anwenden.

§ 72

Text

Paragraph 72,

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

  1. Absatz einsDie Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung Berufenen, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat, mit Bescheid abzusprechen.
  3. Absatz 3Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  4. Absatz 4Die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      Hilfe ohne Verschulden der oder des Hilfeempfangenden (der zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Person) zu Unrecht geleistet und die Leistung gutgläubig empfangen wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn die Rückerstattung den Erfolg geleisteter Sozialhilfe gefährden oder zu besonderen Härten führen würde, oder
    3. Ziffer 3
      das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.
  5. Absatz 5Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Personen) sind anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Absatz eins und 2 zu belehren.

§ 73

Text

§ 73

Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von
Leistungsansprüchen

Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe dürfen weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

§ 74

Text

§ 74

Einstellung und Neubemessung der Sozialhilfe

Wenn die Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe wegfällt, ist die Leistung bescheidmäßig einzustellen. Wenn sich eine für das Ausmaß der Sozialhilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.

§ 75

Text

§ 75

Nichtigkeitsbestimmungen

Bescheide, die den materiell-rechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

§ 76

Text

§ 76

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

§ 77

Text

Paragraph 77,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe nach diesem Gesetz zu ahnden.
  2. Absatz 2Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 40, betreibt.
  3. Absatz 3Mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit der Organe der Behörde im Rahmen der Kontrolle über Sozialhilfeeinrichtungen behindert;
    2. Ziffer 2
      festgestellte Mängel trotz Setzung einer Nachfrist nicht behoben hat;
    3. Ziffer 3
      eine gemäß Paragraph 72, Absatz 2, bescheidmäßig angeordnete Rückerstattung von Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt;
    4. Ziffer 4
      einer Auskunftspflicht gemäß Paragraph 68, nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 72, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    6. Ziffer 6
      gegen ein Verbot gemäß Paragraph 73, verstößt.

§ 78

Text

Paragraph 78,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2019,)

§ 78a

Text

11. Abschnitt
Sozialbericht

Paragraph 78 a,

Sozialbericht

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat alle zwei Jahre einen Sozialbericht zu erstellen, der dem Landtag bis zum 30. September des Folgejahres zur Kenntnisnahme vorzulegen ist. Anschließend ist der Sozialbericht im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Der Sozialbericht hat die Sozialpolitik des Landes Burgenland gegliedert nach den Teilbereichen der Sozialpolitik in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu dokumentieren.

§ 79

Text

12. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 79,

Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Burgenländische Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,, in der Fassung der Landesgesetze Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1996,, 62/1996 und 28/1998, sowie der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1975,, und das Burgenländische Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1966,, in der Fassung der Landesgesetze Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1966,, 13/1975, 58/1993, 2/1995, 25/1996, 8/1997, 58/1997 und 29/1998 außer Kraft.
  2. Absatz 2Bescheide, welche auf Grund des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,, und des Burgenländischen Behindertengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1966,, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen.
  3. Absatz 3Die bisher vom Sozialhilfebeirat nach Paragraph 34, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,, zu besorgenden Aufgaben gehen auf den nach Paragraph 55, des vorliegenden Gesetzes eingerichteten Beirat über. Die nach Paragraph 34, bestellten Mitglieder des Sozialhilfebeirates gelten als erstmalig bestellte Mitglieder des Sozialhilfebeirates nach Paragraph 55, dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bgld. MSG haben, werden aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2009, bis zur Gewährung von Leistungen nach dem Bgld. MSG weiter gewährt. Die so gewährten Leistungen sind auf nachfolgende Leistungen nach dem Bgld. MSG anzurechnen.
  5. Absatz 5Bescheide, welche auf Grund des Bgld. SHG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen oder bleiben weiterhin in Geltung.

§ 80

Text

Paragraph 80,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2012,, in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  4. Absatz 4Die Änderung des Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und Paragraph 69 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 23, letzter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2007, (DFB).
  5. Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraphen 4,, 6 Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 6, Absatz 2, und 3, Paragraphen 8,, 18 Absatz 5,, Paragraphen 19,, 25 Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraphen 46,, 65, 67 Absatz 9,, 10 und 11, Paragraphen 69 a,, 78 Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 79, Absatz 4, sowie Paragraphen 81 und 82 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft; zugleich tritt Paragraph 14, außer Kraft.
  6. Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 56 a und Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Änderung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und des Paragraph 82, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Änderung des Paragraph 43, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  8. Absatz 8Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, wird Folgendes festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 43, Absatz eins, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraphen 69 a,, 70 Absatz 2,, Paragraphen 71,, 72 Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 81, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 20, Absatz 3 und 4, der Paragraphen 23,, 38, 39, 40, 41, 42, 44 Absatz eins,, der Paragraphen 69 a,, 77 und 78a Absatz eins,, des Paragraph 79, Absatz 5,, des Paragraph 81, Absatz eins, sowie des Paragraph 82, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 67, Absatz 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 67, Absatz 11 und Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 6,
  12. Absatz 12Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz eins bis 5, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11,, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 23, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz 6,, die Überschrift zu Paragraph 29,, Paragraph 29, Absatz eins bis 3, Paragraph 29 a, samt Überschrift, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins bis 3, Paragraph 46,, Paragraph 50,, Paragraph 56, Absatz 2 und 4, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 63,, Paragraph 64, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz 10,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, 2, 4 und 5 sowie Paragraph 78, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2019, treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Paragraph 14, samt Überschrift und der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft. Eine Evaluierung des Erfolges der Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch nahe Angehörige hat durch die Landesregierung bis 31. März 2022 zu erfolgen. Zum 30. September 2022 bestehende Förderverträge gelten unter Anwendung des Paragraph 14, nach dem 30. September 2022 weiter.
  13. Absatz 13Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, und Paragraph 60, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, und Paragraph 60, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  15. Absatz 15Der Entfall des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 80, Absatz 14, zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  16. Absatz 16Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 14, sowie Paragraph 14, samt Überschrift in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
  17. Absatz 17Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 14,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 14, samt Überschrift in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 81

Text

Paragraph 81,

Verweise

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 32/2018;
    2. Ziffer 2
      Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 56/2018;
    3. Ziffer 3
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 25/2019;
    4. Ziffer 4
      Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 56/2018;
    5. Ziffer 5
      Geschlechtskrankheitengesetz, StGB Nr. 152/1945, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 98/2001;
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,)
    7. Ziffer 7
      Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 237/2018;
    8. Ziffer 8
      Hausbetreuungsgesetz - HBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 57/2008;
    9. Ziffer 9
      Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 100/2018;
    10. Ziffer 10
      Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 82

Text

Paragraph 82,

Umsetzungshinweise

  1. Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12.
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9.
  2. Absatz 2Mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012, wird die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17, umgesetzt.

Art. 2

Text

Artikel II

  1. Absatz eins§ 19 Z 9 in der Fassung des Art. römisch eins Z 22, § 29 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. römisch eins Z 26 und Art. römisch eins Z 40 bis 44 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2Die übrigen Bestimmungen des Art. römisch eins treten mit dem der Verlautbarung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3Tritt bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1 und 2) bereits anhängigen Verfahren ein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so gelten die bereits durchgeführten Verfahrenshandlungen als von der nunmehr zuständigen Behörde vorgenommen.
  4. Absatz 4Einzelfallbeiträge der Gemeinden, welche nach den Bestimmungen des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32/2001 zu leisten wären, sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1 und 2) auslaufend zu entrichten.