Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Einreiseverordnung, Fassung vom 19.12.2020

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV)
StF: BGBl. II Nr. 445/2020

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 563 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2021,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 16 und 25 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise in das Bundesgebiet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
  2. Absatz 2Personen dürfen in das Bundesgebiet einreisen, sofern dies verfassungs- und direkt anwendbare unions- und völkerrechtliche Vorschriften erzwingen.
  3. Absatz 3Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.

§ 2

Text

Ärztliche Zeugnisse

Paragraph 2,

Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt.

§ 3

Text

Quarantäne

Paragraph 3,
  1. Absatz einsPersonen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht
    1. Ziffer eins
      an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
    2. Ziffer 2
      in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzulegen ist,

anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Personen, die zur Quarantäne verpflichtet sind, haben dies mit eigenhändiger Unterschrift entsprechend den Anlagen E oder F zu bestätigen. Das Formular entsprechend den Anlagen E oder F ist tunlichst bereits ausgefüllt bei der Einreise mitzuführen.

  1. Absatz 2Die Quarantäne kann zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Einreise aus EU-/EWR-Staaten, aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAus EU-/EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und
    2. Ziffer 2
      bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben.
  2. Absatz 2Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllen, haben unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, ist die Einreise von
    1. Ziffer eins
      humanitären Einsatzkräften,
    2. Ziffer 2
      Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
    3. Ziffer 3
      einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
    4. Ziffer 4
      Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
    5. Ziffer 5
      Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen,
    mit einem ärztlichen Zeugnis gemäß Paragraph 2, möglich. Kann das ärztliche Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.

§ 5

Text

3. Abschnitt
Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAls sonstige Staaten und Gebiete im Sinne dieser Verordnung gelten alle nicht in Paragraph 4, Absatz eins, Einleitungssatz genannten Staaten und Gebiete.
  2. Absatz 2Aus einem in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben. Andernfalls gelten die Absatz 3 und 4 sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet ist unzulässig. Diesfalls ist die Einreise zu untersagen.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, gilt bei der Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet Paragraph 4, Absatz 2, sinngemäß, wenn es sich um
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    2. Ziffer 2
      Schweizer Bürger und Bürger des Vereinigten Königreichs sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    3. Ziffer 3
      Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    4. Ziffer 4
      Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen,
    5. Ziffer 5
      Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
    6. Ziffer 6
      Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    7. Ziffer 7
      Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    8. Ziffer 8
      humanitäre Einsatzkräfte,
    9. Ziffer 9
      Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
    10. Ziffer 10
      Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
    11. Ziffer 11
      eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
    12. Ziffer 12
      Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
    13. Ziffer 13
      Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen, oder
    14. Ziffer 14
      Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,

handelt.

  1. Absatz 5Abweichend von Absatz 3 und 4 gilt Paragraph 4, Absatz 3, für die dort genannten Personen auch bei der Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet.

§ 6

Text

4. Abschnitt
Ausnahmen und Sonderbestimmungen

Einreise aus medizinischen Gründen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Einreise von
    1. Ziffer eins
      österreichischen Staatsbürgern,
    2. Ziffer 2
      Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
    3. Ziffer 3
      Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,

ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.

  1. Absatz 2Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.

§ 7

Text

Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht für die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen.
  2. Absatz 2Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gilt Paragraph 4, Absatz eins und 2 sinngemäß.

§ 8

Text

Sonstige Ausnahmen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht für die Einreise
    1. Ziffer eins
      zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs,
    2. Ziffer 2
      ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
    4. Ziffer 4
      im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt ferner nicht für
    1. Ziffer eins
      Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt,
    3. Ziffer 3
      die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
    4. Ziffer 4
      die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
    5. Ziffer 5
      die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    6. Ziffer 6
      die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß Paragraph 26, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1960,, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß Paragraph 26 a, StVO 1960,
    7. Ziffer 7
      die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
    8. Ziffer 8
      die Einreise in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz.

§ 9

Text

Glaubhaftmachung

Paragraph 9,

Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß Paragraph 12, sind die Ausnahmegründe gemäß den Paragraphen 7 und 8 glaubhaft zu machen.

§ 10

Text

Kinder

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne der Kinder als beendet.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Kinder, die alleine reisen.

§ 11

Text

Ausnahme im Hinblick auf das Verbot, den Wohnsitz oder die Unterkunft zu verlassen

Paragraph 11,

Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph 3,, den Wohnsitz oder die Unterkunft zu verlassen, sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.

§ 12

Text

5. Abschnitt
Behördliche Überprüfung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.
  2. Absatz 2Bestätigungen gemäß Paragraph 3, entsprechend den Anlagen E oder F sind im Fall einer Überprüfung gemäß Absatz eins, von der Behörde an die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind vorliegende Bestätigungen von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Absatz eins, mitzuwirken.

§ 13

Text

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2020,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2020, treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 563 aus 2020, treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
  4. Absatz 4Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage A

Australien

Finnland

Irland

Island

Japan

Neuseeland

Norwegen

Südkorea

Uruguay

Vatikan

Anl. 3

Text

Anlage C

Ärztliches Zeugnis

Anmerkung, Anlage C als PDF dokumentiert)

Anl. 4

Text

Anlage D

Medical Certificate

Anmerkung, Anlage D als PDF dokumentiert)

Anl. 5

Text

Anlage E

Quarantäneverpflichtung

Anmerkung, Anlage E als PDF dokumentiert)

Anl. 6

Text

Anlage F

Declaration of quarantine

Anmerkung, Anlage F als PDF dokumentiert)

Anl. 7

Text

Anlage G

Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung

Anmerkung, Anlage G als PDF dokumentiert)

Anl. 8

Text

Anlage H

Confirmation of absolute medical necessity to use medical service

Anmerkung, Anlage H als PDF dokumentiert)