§ 1.Paragraph eins,
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.
(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:Anmerkung, Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, römisch fünf 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:
I. § 1 war gesetzwidrig.römisch eins. Paragraph eins, war gesetzwidrig.
II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 351/2020.)römisch II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2020,.)