Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Fassung vom 18.03.2020

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes
StF: BGBl. II Nr. 98/2020

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2020, (VFB)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2020, (VFB)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

Anmerkung, Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, römisch fünf 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:

römisch eins. Paragraph eins, war gesetzwidrig.

römisch II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2020,.)

§ 2

Text

Paragraph 2,

Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph eins, sind Betretungen,

  1. Ziffer eins
    die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
  2. Ziffer 2
    die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
  3. Ziffer 3
    die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
  4. Ziffer 4
    die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
  5. Ziffer 5
    wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß Paragraph 2, zulässig ist, glaubhaft zu machen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.