Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Statistik der betrieblichen Bildung, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung
StF: BGBl. II Nr. 139/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 8, 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 11, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

Anordnung zur Erstellung der Statistik der betrieblichen Bildung

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten eine Statistik über die betriebliche Bildung für das Kalenderjahr 2015 zu erstellen und zu veröffentlichen.

§ 2

Text

Periodizität, Kontinuität

Paragraph 2,

Die Erhebungen sind einmalig im Jahr 2016 über das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsperiode 2015) durchzuführen.

§ 3

Text

Statistische Einheiten

Paragraph 3,

Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, die

  1. Ziffer eins
    eine Tätigkeit der Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten und
  2. Ziffer 2
    eine Mindestanzahl von zehn Beschäftigten aufweisen.

§ 4

Text

Erhebungsmerkmale

Paragraph 4,

Bei allen statistischen Einheiten gemäß Paragraphen 3, sind die unter Punkt 1 bis 5 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.

§ 5

Text

Erhebungsarten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Punkt 1.1 bis 1.4 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Punkt 2.1 bis 2.6 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Punkt 3.1 bis 3.5 der Anlage durch Verwendung der vom Bundes-ministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommen-steuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß Punkt 4.1 und 4.2 der Anlage unter Heranziehung der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Bildungsstandstatistik (Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes);
    5. Ziffer 5
      die Merkmale gemäß Punkt 5.1 bis 5.29 der Anlage durch Befragung bei den statistischen Einheiten.

§ 6

Text

Auswahl der Stichprobe

Paragraph 6,

Die Bundesanstalt hat die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, durch eine repräsentative Zufallsstichprobe entsprechend Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

§ 7

Text

Auskunftserteilung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß Paragraph 6, ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt auf freiwilliger Basis.
  2. Absatz 2Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.

§ 8

Text

Pflichten des Inhabers von Verwaltungsdaten

Paragraph 8,

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.

§ 9

Text

Veröffentlichung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Bundesanstalt hat die Daten der Statistik der betrieblichen Bildung in Entsprechung des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung bis spätestens Ende Juni 2017 an die Europäische Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse in Form von Tabellen bis spätestens Oktober 2017 und in Form eines Berichtes bis spätestens März 2018 der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen.

§ 10

Text

Evaluierung

Paragraph 10,

Gemäß Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung hat die Bundesanstalt bis spätestens 21 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Erhebung der Europäischen Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht vorzulegen.

§ 11

Text

Kostenersatz

Paragraph 11,

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Bundesanstalt die mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung entstehenden Kosten in der Höhe von 330 045 Euro gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten.

§ 12

Text

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Paragraph 12,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 13

Text

Verweisungen

Paragraph 13,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 198/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung, ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2006 S. 15 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1153/2014, ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 9;
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
  4. Ziffer 4
    Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 104/2015;
  5. Ziffer 5
    E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. römisch II Nr. 289/2004;
  6. Ziffer 6
    Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2011,.

Anl. 1

Text

Anlage

Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5,

1. Identifikationsmerkmale

  1. eins Punkt eins
    Firmenname
  2. eins Punkt 2
    Firmenadresse
  3. eins Punkt 3
    Firmenbuchnummer
  4. eins Punkt 4
    Wirtschaftszweig (nach ÖNACE-Klassifikation)

2. Beschäftigte

  1. 2 Punkt eins
    Dienstgeberkontonummer(n) (inklusive Versicherungsträger)
  2. 2 Punkt 2
    Männliche Beschäftigte am 31.12.2015
  3. 2 Punkt 3
    Weibliche Beschäftigte am 31.12.2015
  4. 2 Punkt 4
    Beschäftigte am 31.12.2013
  5. 2 Punkt 5
    Beschäftigte am 31.12.2014
  6. 2 Punkt 6
    Lehrlinge am 31.12.12015

3. Arbeitskosten

  1. 3 Punkt eins
    Subjektidentifikationsnummer der Finanzbehörde
  2. 3 Punkt 2
    Steuernummer(n)
  3. 3 Punkt 3
    Summe der Bruttoentgelte
  4. 3 Punkt 4
    Summe der tatsächlichen Arbeitgeber-Sozialbeiträge
  5. 3 Punkt 5
    Summe der sonstigen unterstellen Arbeitgeber-Sozialbeiträge bzw. –aufwendungen

4. Bildung der Mitarbeiter

  1. 4 Punkt eins
    Höchste abgeschlossene Ausbildung
  2. 4 Punkt 2
    Ausbildungsfeld der Lehrlinge

5. Betriebliche Aus- und Weiterbildung

  1. 5 Punkt eins
    Anzahl der Beschäftigten am 31.12.2015
  2. 5 Punkt 2
    Einführung neuer Produkte oder Dienstleistungen bzw. Herstellungs- oder Lieferverfahren
  3. 5 Punkt 3
    Ausmaß an unbesetzten Stellen im Unternehmen
  4. 5 Punkt 4
    Existenz eines Ausbildungszentrum
  5. 5 Punkt 5
    Existenz einer für die berufliche Weiterbildung zuständigen Person oder Abteilung
  6. 5 Punkt 6
    Analyse des zukünftigen Kompetenzbedarfs des gesamten Unternehmens
  7. 5 Punkt 7
    Aktivitäten im Fall eines ermittelten Kompetenzbedarfs im Unternehmen
  8. 5 Punkt 8
    Priorität der Kompetenzen für die Unternehmensentwicklung
  9. 5 Punkt 9
    Dokumentation der Planung der betrieblichen Weiterbildung in einem schriftlichen Weiterbildungsplan
  10. 5 Punkt 10
    Existenz eines Ausbildungsbudgets, das auch Mittel für die betriebliche Weiterbildung miteinschließt
  11. 5 Punkt 11
    Existenz eines Kollektivvertrags für das Unternehmen, der Bestimmungen zur betrieblichen Weiterbildung enthält
  12. 5 Punkt 12
    Einbindung von Belegschaftsvertreter/innen in die betriebliche Weiterbildung
  13. 5 Punkt 13
    Zukünftiger Bedarf an Weiterbildung
  14. 5 Punkt 14
    Förderung der Leistungsbereitschaft durch finanzielle Anreize
  15. 5 Punkt 15
    Summe der Arbeitsstunden im Jahr 2015
  16. 5 Punkt 16
    Teilnahme von Beschäftigten an internen bzw. externen Weiterbildungskursen
  17. 5 Punkt 17
    Teilnahme von Beschäftigten an anderen Formen betrieblicher Weiterbildung
  18. 5 Punkt 18
    Beiträge für und Einnahmen aus Weiterbildungsaktivitäten
  19. 5 Punkt 19
    Anzahl der Beschäftigten, die an Weiterbildungskursen teilgenommen haben
  20. 5 Punkt 20
    Summe der Arbeitszeit in Weiterbildungskursen
  21. 5 Punkt 21
    Schulungsinhalte der Weiterbildungskurse
  22. 5 Punkt 22
    Anteil von Kursstunden für Weiterbildungskurse für Gesundheit und Arbeitsplatzsicherheit
  23. 5 Punkt 23
    Anbieter der Weiterbildungskurse
  24. 5 Punkt 24
    Ausgaben für Weiterbildungskurse
  25. 5 Punkt 25
    Sicherung der Qualität der betrieblichen Weiterbildung
  26. 5 Punkt 26
    Überprüfung der Ergebnisse der betrieblichen Weiterbildung
  27. 5 Punkt 27
    Hemmnisse für zusätzliche betriebliche Weiterbildung
  28. 5 Punkt 28
    Gründe für den Verzicht auf betriebliche Weiterbildung
  29. 5 Punkt 29
    Gründe für die Ausbildung von Lehrlingen