(8)Absatz 8Innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Abs. 6, frühestens jedoch nach Ablauf der Frist gemäß § 4 Abs. 1, hat die Bundeswahlbehörde alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon zu vernichten und das Dateisystem gemäß Abs. 2 zu löschen, sofern nicht beim Verfassungsgerichtshof eine Anfechtung gemäß § 4 anhängig ist. In diesem Fall hat die Vernichtung innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen.Innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 6,, frühestens jedoch nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, hat die Bundeswahlbehörde alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon zu vernichten und das Dateisystem gemäß Absatz 2, zu löschen, sofern nicht beim Verfassungsgerichtshof eine Anfechtung gemäß Paragraph 4, anhängig ist. In diesem Fall hat die Vernichtung innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen.