Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über das Lagern von Sprengmitteln im Bergbau (Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung – B-SprLV)
StF: BGBl. II Nr. 459/2011

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022, [CELEX-Nr.: 32014L0028]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 181, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele

Paragraph 2,

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph 3,

Persönlicher Geltungsbereich

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,

Grundsätze

Paragraph 6,

Höchstbelagsmengen

Paragraph 7,

Getrennte Lagerung

Paragraph 8,

Allgemeine Verbote

Paragraph 9,

Verzeichnisse

Paragraph 9 a,

Kennzeichnung und Rückverfolgung

Paragraph 10,

Ausnahmen

2. Abschnitt:
Lagerung in oberirdischen Lagern

Paragraph 11,

Allgemeines

Paragraph 12,

Bauweise

Paragraph 13,

Türen

Paragraph 14,

Boden

Paragraph 15,

Elektrische Einrichtungen

Paragraph 16,

Inneneinrichtung

Paragraph 17,

Einbruchschutz

Paragraph 18,

Lüftung

Paragraph 19,

Blitzschutz

Paragraph 20,

Feuerlöscheinrichtungen

Paragraph 21,

Brandschutzzone

Paragraph 22,

Überschüttung

Paragraph 23,

Zugang, Schutzwall

Paragraph 24,

Hinweistafeln

Paragraph 25,

Betriebsvorschriften

Paragraph 26,

Sicherheitsabstände

Paragraph 27,

Errichtung mehrerer Lager

3. Abschnitt:
Lagerung in unterirdischen Lagern

Paragraph 28,

Allgemeines

Paragraph 29,

Lage

Paragraph 30,

Zugangsstollen

Paragraph 31,

Lager- und Manipulationskammer

Paragraph 32,

Explosionsverschluss

Paragraph 33,

Bauweise

Paragraph 34,

Türen

Paragraph 35,

Elektrische Einrichtungen

Paragraph 36,

Inneneinrichtung

Paragraph 37,

Lüftung

Paragraph 38,

Feuerlöscheinrichtungen

Paragraph 39,

Hinweistafeln

Paragraph 40,

Betriebsvorschriften

Paragraph 41,

Zündmittellagerung

Paragraph 42,

Verweis

4. Abschnitt:
Verminderte Anforderungen für die Lagerung von geringen Mengen

Paragraph 43,

Lagerung von geringen Mengen oberirdisch

Paragraph 44,

Lagerung von geringen Mengen unterirdisch

5. Abschnitt:
Zusätzliche Bestimmungen für die Lagerung von Schwarzpulver

Paragraph 45,

Höchstbelagsmengen

Paragraph 46,

Böden

Paragraph 47,

Sonstiges

6. Abschnitt:
Schlussbestimmungen

Paragraph 48,

Behörde

Paragraph 49,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 50,

Umsetzungshinweis

Paragraph 51,

Inkrafttreten

Anlage 1

Lagerklassen

Anlage 2

Sicherheitsabstände

§ 1

Text

1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

Ziele

Paragraph eins,

Ziele dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
  2. Ziffer 2
    der Schutz von fremden, der/dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen,
  3. Ziffer 3
    der Schutz der Umwelt,
  4. Ziffer 4
    der Schutz von Lagerstätten und
  5. Ziffer 5
    der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.

§ 2

Text

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt das Lagern von Sprengmitteln für einen der im Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Zwecke durch eine Bergbauberechtigte/einen Bergbauberechtigten oder durch eine Fremdunternehmerin/einen Fremdunternehmer.
  2. Absatz 2Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.

§ 3

Text

Persönlicher Geltungsbereich

Paragraph 3,

Paragraph 8, ist von jeder Person einzuhalten. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen/Fremdunternehmer im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 21, MinroG.

§ 4

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Sprengmittel: Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 121 vom 15.05.1993 S. 20, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 59 vom 01.03.2006 S. 43, als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind. Es handelt sich dabei um Sprengstoffe und Zündmittel, nicht jedoch um pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, des Pyrotechnikgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. Ziffer 2
    Sprengstoffe: Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart freisetzen, dass feste Körper gesprengt werden können; dazu zählen auch Sprengschnüre;
  3. Ziffer 3
    Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln, Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche, Shocktubes sowie aus Sprengschnur und daran fixiertem Zünder bestehende Produkte, die gemäß dem Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 – SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,, in Verkehr gebracht wurden;
  4. Ziffer 4
    Lagerung von Sprengmitteln: Aufbewahrung von Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt Paragraph 5, Ziffer 4, der Bergbau-Sprengverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Text

Grundsätze

Paragraph 5,
  1. Absatz einsSprengmittel sind so zu lagern, dass sie ausreichend geschützt sind gegen
    1. Ziffer eins
      unberechtigten Zugriff,
    2. Ziffer 2
      Einflüsse, die eine unbeabsichtigte Umsetzung verursachen können, und
    3. Ziffer 3
      Einflüsse, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen können.
  2. Absatz 2Werden Sprengmittel unterirdisch gelagert, so muss auch ein ausreichender Schutz vor
    1. Ziffer eins
      gebirgsmechanischen Einflüssen (wie Verbruch oder gefahrbringenden Gebirgsbewegungen),
    2. Ziffer 2
      zusitzendem Wasser und
    3. Ziffer 3
      Grubengas
    gewährleistet sein.
  3. Absatz 3Als Lager dürfen nicht verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Wohnräume und sonstige Räume zum Aufenthalt von Personen,
    2. Ziffer 2
      Sanitär- und Sozialräume,
    3. Ziffer 3
      der Bereich von Ausgängen oder Fluchtwegen von Gebäuden,
    4. Ziffer 4
      Stiegenhäuser und der Bereich unter Stiegen,
    5. Ziffer 5
      Räume oder Bereiche, die der Aufbewahrung anderer gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, dienen, die in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, fallen, und die gemäß diesen Vorschriften als gefährlich eingestuft oder einer Gefahrenkategorie zugeordnet sind,
    6. Ziffer 6
      brandgefährdete Räume wie Heizräume, Triebwerksräume, Technikräume, Lüftungs- und Klimazentralen oder Garagen sowie
    7. Ziffer 7
      Verkehrswege, Durchgänge, Ausfahrten und Rampen, soweit diese in Räumen gelegen sind.

§ 6

Text

Höchstbelagsmengen

Paragraph 6,

In einem Lager darf höchstens die folgende Menge an Sprengmitteln (Nettoexplosivstoffmasse) gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    in einem oberirdischen nicht betretbaren Lager
    maximal 150 kg,
  2. Ziffer 2
    in einem oberirdischen betretbaren Lager
    unter 10 000 kg,
  3. Ziffer 3
    in einem unterirdischen Lager
    maximal 20 000 kg.

§ 7

Text

Getrennte Lagerung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsSprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht zusammen gelagert werden
    1. Ziffer eins
      in einem Lagerraum eines oberirdischen Lagers oder
    2. Ziffer 2
      in einer Lagerkammer oder Nische eines unterirdischen Lagers oder
    3. Ziffer 3
      in einem nicht betretbaren oberirdischen Lager.
  2. Absatz 2Schwarzpulver ist getrennt von anderen Sprengmitteln (in einem eigenen Lagerraum oder einer eigenen Lagerkammer) zu lagern.
  3. Absatz 3Sprengmittel sind getrennt von anderen Stoffen und Zubereitungen zu lagern, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Chemikaliengesetzes 1996 in der jeweils geltenden Fassung einzustufen sind oder die einer Gefahrenkategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet sind.

§ 8

Text

Allgemeine Verbote

Paragraph 8,

In und vor Lagern sowie in der Brandschutzzone ist verboten:

  1. Ziffer eins
    das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen, das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art,
  2. Ziffer 2
    die Mitnahme und Verwendung von elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können,
  3. Ziffer 3
    die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen als Sprengmittel und
  4. Ziffer 4
    das Betreten durch Unbefugte.

§ 9

Text

Verzeichnisse

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEs sind vollständige und fortlaufende Verzeichnisse über Erwerb, Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Sprengmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zum Sprengmittelgesetz 2010 zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind bei Untergang der Sprengberechtigung unverzüglich der Behörde zu übergeben.

§ 9a

Text

Kennzeichnung und Rückverfolgung

Paragraph 9 a,

Für die Kennzeichnung und Rückverfolgung von gelagerten Sprengmitteln gelten die Paragraphen 11 und 12 SprG sowie die Sprengmittelkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2015,, sinngemäß. Dies gilt nicht für Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel (Paragraph 4, Ziffer 3,) sind.

§ 10

Text

Ausnahmen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsÜber Antrag der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde mit Bescheid eine Ausnahme von Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen, Befristungen und Bedingungen, zu bewilligen, wenn dadurch weder die Schutzziele dieser Verordnung noch die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 genannten Grundsätze beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Absatz eins, sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgeblich sind, anzuschließen.

§ 11

Text

2. Abschnitt:
Lagerung in oberirdischen Lagern

Allgemeines

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Lagergebäude hat aus einem Manipulationsraum und mindestens einem durch feuerbeständige Trennwände abgeteilten Lagerraum zu bestehen.
  2. Absatz 2Werden maximal 1 000 kg Sprengmittel gelagert, kann statt eines Manipulationsraumes vor dem Lagerzugang ein vor Witterungseinflüssen geschützter Bereich (zB Flugdach) für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten eingerichtet werden. Bei nicht betretbaren Lagern ist weder ein Manipulationsraum noch ein Vorplatz erforderlich.
  3. Absatz 3Nebeneinander liegende Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände abgeteilt sein und dürfen untereinander keine Verbindung haben.

§ 12

Text

Bauweise

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas Lagergebäude ist eingeschossig auszuführen.
  2. Absatz 2Das Lagergebäude darf außer der Eingangstüre und den Lüftungsöffnungen keine weitere Öffnung aufweisen.
  3. Absatz 3Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm zu errichten. Werden maximal 1 000 kg Sprengmittel gelagert, ist eine Mindeststärke von 150 mm ausreichend. Bei nicht betretbaren Lagern ist eine Mindeststärke von 100 mm ausreichend.

§ 13

Text

Türen

Paragraph 13,

Die Lagerräume sind mit brandhemmenden Türen aus nicht brennbarem Material zu verschließen. Alle Türen müssen nach außen aufschlagen.

§ 14

Text

Boden

Paragraph 14,

Sofern das Lager betretbar ist, darf der Boden keine Unebenheiten aufweisen. Bodenoberflächen müssen aus nicht brennbaren Materialien bestehen. Er muss sicher befestigt, ausreichend tragfähig und, soweit erforderlich, elektrostatisch leitfähig sein.

§ 15

Text

Elektrische Einrichtungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsElektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen haben den Regeln der Technik, insbesondere im Hinblick auf den Schutz gegen Staub und Spritzwasser, zu entsprechen.
  2. Absatz 2Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      vor der ersten Inbetriebnahme des Lagers,
    2. Ziffer 2
      nach ihrer wesentlichen Änderung sowie
    3. Ziffer 3
      mindestens alle drei Jahre.
    Der Nachweis darüber ist beim Betrieb zumindest drei Jahre aufzubewahren.

§ 16

Text

Inneneinrichtung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsIn jedem Lagerraum müssen für eine geordnete Lagerführung vorhanden sein:
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen wie Regale, Regalfächer, Lagerroste oder Paletten und
    2. Ziffer 2
      ein geeignetes Thermometer.
  2. Absatz 2Werden Zündmittel nicht in ihren Originalverpackungen gelagert, so sind für die einzelnen Zündzeitstufen Regalfächer einzurichten. Der Boden der Regalfächer ist zur Vermeidung von mechanischer Beanspruchung der Zündmittel mit entsprechendem Material wie Filz, Holz und dergleichen auszukleiden.
  3. Absatz 3Es ist ein Potentialausgleich vorzusehen, der sämtliche berührbaren leitfähigen Teile im Lager verbindet.
  4. Absatz 4Im Manipulationsraum muss mindestens ein Tisch für Manipulationsarbeiten vorhanden sein.
  5. Absatz 5Zum Heizen dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, welche die Sprengmittel weder entzünden noch zersetzen können.

§ 17

Text

Einbruchschutz

Paragraph 17,

Sämtliche Außenbauteile des Lagers sowie die Türe zum Lagergebäude haben dem Stand der Technik zu entsprechen und einem erfahrenen Täter eine Widerstandszeit von mindestens zehn Minuten entgegenzusetzen. Dies gilt auch für Schlösser.

§ 18

Text

Lüftung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDas Lager muss eine Lüftung haben. Sofern die natürliche Lüftung nicht ausreicht, ist für eine ausreichende mechanische Belüftung zu sorgen. Die Lüftung ist ausreichend, wenn auftretende Gase oder Dämpfe sich nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln können und Kondenswasser möglichst vermieden wird.
  2. Absatz 2Werden maximal 1 000 kg Sprengmittel gelagert, kann von der Einrichtung einer Lüftung abgesehen werden, wenn durch das Öffnen der Lagertüre eine ausreichende Lüftung gegeben ist.
  3. Absatz 3Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, dass von außen möglichst keine festen oder flüssigen Sachen eingebracht werden oder eindringen können.

§ 19

Text

Blitzschutz

Paragraph 19,

Sofern das Lagergebäude durch seine natürliche Lage oder die Erdüberschüttung nicht ausreichend gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt ist, ist eine dem Stand der Technik entsprechende Blitzschutzanlage einzurichten, zu erhalten und jährlich durch eine Elektrofachkraft zu überprüfen.

§ 20

Text

Feuerlöscheinrichtungen

Paragraph 20,

Im Manipulationsraum sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge bereit zu halten. Ist kein Manipulationsraum vorhanden, sind die Löschhilfen beim Zugang zum Lager bereit zu halten.

§ 21

Text

Brandschutzzone

Paragraph 21,
  1. Absatz einsUnbeschadet des Sicherheitsabstandes gemäß Paragraph 26, ist um das Lager eine zehn Meter breite Brandschutzzone zu errichten, die von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen (ausgenommen zum Be- und Entladen) und dürrem Bewuchs freizuhalten und erforderlichenfalls einzuzäunen ist. In der Brandschutzzone darf sich kein anderes Gebäude befinden.
  2. Absatz 2Soweit die/der Bergbauberechtigte nicht über die gesamte Bodenfläche der Brandschutzzone verfügt, hat sie/er zivilrechtliche Vereinbarungen mit der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer abzuschließen, welche die Einhaltung des Absatz eins, ermöglichen.

§ 22

Text

Überschüttung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsLager sind allseitig, bis auf den Zugang, zu überschütten, wobei die Überschüttung mindestens einen Meter betragen muss. Einer allfälligen Erosion ist durch geeignete Maßnahmen, etwa durch Begrünen, entgegenzutreten. Als Schüttgut ist ein dämpfendes Material zu verwenden, wie etwa mittelschwer lösbarer Boden (loser Boden oder Stichboden) mit einer Korngröße von maximal 16 mm.
  2. Absatz 2Bei nicht betretbaren Lagern ist eine Überschüttung von 0,5 Meter ausreichend.

§ 23

Text

Zugang, Schutzwall

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Zugangsbereich sowie die Zugänge zum Lager müssen zweckentsprechend breit und bei jeder Witterung sicher benutzbar sein.
  2. Absatz 2Vor dem Zugang zum Lager ist eine Einrichtung (wie ein Schutzwall) vorzusehen, die
    1. Ziffer eins
      Personen und Objekte abdeckt und
    2. Ziffer 2
      den Druckstoß in eine Richtung ableitet, in der sich keine Personen und Objekte befinden.
    Die Scheitelhöhe dieser Einrichtung muss die Höhe des Zugangs um mindestens einen Meter überragen. Diese Einrichtung ist nicht erforderlich bei nicht betretbaren Lagern oder wenn durch die Geländeform oder -bewachsung ein gleichwertiger Schutz gegeben ist.

§ 24

Text

Hinweistafeln

Paragraph 24,
  1. Absatz einsAn der Außenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte hinzuweisen.
  2. Absatz 2An der Innenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf die in Paragraph 8, Absatz eins und 2 genannten Verbote hinzuweisen.
  3. Absatz 3An den Türen zu den Lagerräumen sind jeweils Tafeln mit folgenden Hinweisen anzubringen:
    1. Ziffer eins
      Höchstbelagsmenge und
    2. Ziffer 2
      Lagerklasse(n) gemäß Anlage 1.

§ 25

Text

Betriebsvorschriften

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Lagerräume haben ausschließlich zur Aufbewahrung der Sprengmittel zu dienen. In diesen Räumen sind das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten verboten.
  2. Absatz 2Der Manipulationsraum darf nur für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten sowie für die Aufbewahrung des für Lagerung und Umschlag erforderlichen Werkzeuges und Gerätes sowie des Zubehörs für Sprengarbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet werden. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände im Manipulationsraum ist unzulässig.

§ 26

Text

Sicherheitsabstände

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDas Lager muss so errichtet werden, dass die in der Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände eingehalten werden. Diese Sicherheitsabstände sind im angemessenen Ausmaß zu erweitern, wenn die örtlichen Verhältnisse, wie abschüssiges Gelände, es erfordern.
  2. Absatz 2Die in der Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände kann die Behörde auf Antrag der/des Bergbauberechtigten mit Bescheid im angemessenen Ausmaß verringern. Zu berücksichtigen sind dabei
    1. Ziffer eins
      eingelagerte Lagerklassen,
    2. Ziffer 2
      natürliche Schutzmöglichkeiten (wie Bodenvertiefungen, Geländestufen, Wald),
    3. Ziffer 3
      künstliche Schutzmöglichkeiten (wie Wälle, Geländeeinschnitte) und
    4. Ziffer 4
      andere Maßnahmen, die die Erreichung des im Paragraph 5, Absatz eins, angeführten Grundsatzes in gleicher Weise gewährleisten.
  3. Absatz 3Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Absatz 2, sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgeblich sind (wie Beschreibung des Lagers, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke im Sicherheitsabstand gemäß Anlage 2 um das Lager eingezeichnet sind, und Detailpläne des Lagers), anzuschließen.

§ 27

Text

Errichtung mehrerer Lager

Paragraph 27,
  1. Absatz einsWerden mehrere Lager errichtet, so ist sicherzustellen, dass es im Falle der Umsetzung der gelagerten Sprengmittel in einem Lager zu keiner Detonationsübertragung auf die anderen Lager kommt.
  2. Absatz 2Der Sicherheitsabstand der Lager untereinander ist nach der Formel Z=0,8L1/3 zu errechnen. Dabei ist Z der Abstand in Metern und L die Höchstlagermenge in Kilogramm. Die Brandschutzzone von zehn Metern zwischen den Lagern ist jedenfalls einzuhalten.
  3. Absatz 3Lager mit gegenüberliegenden Zugängen (Ausblasrichtungen) sind unzulässig.
  4. Absatz 4Zwischen Lagern, die hintereinander liegen und die gleiche Ausblasrichtung haben, gelten die Sicherheitsabstände gemäß der Tabelle in der Anlage 2 Spalte A.

§ 28

Text

3. Abschnitt:
Lagerung in unterirdischen Lagern

Allgemeines

Paragraph 28,
  1. Absatz einsUnterirdische Lager müssen zumindest aus
    1. Ziffer eins
      einem Zugangsstollen,
    2. Ziffer 2
      einer Lagerkammer und
    3. Ziffer 3
      einer Manipulationskammer
    bestehen.
  2. Absatz 2Zugangsstollen, Lagerkammer(n) und Manipulationskammer(n) haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lagerbedingungen ausreichend dimensioniert und sicher befahrbar zu sein.

§ 29

Text

Lage

Paragraph 29,

Der Abstand D der jeweiligen Lagerkammer zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage ist nach der Formel D=2L1/3 zu bemessen. Dabei ist L die Höchstlagermenge in Kilogramm und D der Mindestabstand in Metern. Ist nach Paragraph 32, Absatz eins, die Einrichtung eines Explosionsverschlusses erforderlich, ist der Abstand D mit einem Aufschlag von 10 % zu bemessen.

§ 30

Text

Zugangsstollen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Zugangsstollen ist so auszuführen, dass im Fall einer Umsetzung eine möglichst geringe Auswirkung der Druckstoßwelle auf die Oberfläche erfolgt.
  2. Absatz 2Die Gesamtlänge des Zugangsstollens hat mindestens das 1,6-fache des Abstandes D (Paragraph 29,) zu betragen.
  3. Absatz 3Im Zugangsstollen sind mindestens zwei rechtwinkelige Knickungen vorzusehen. Als Knickungen zählen nur jene, die von der ersten Lagerkammer in einer Entfernung von mindestens dem 0,8-fachen des Abstandes D (Paragraph 29,) angeordnet sind. An den Knickungen sind entsprechend tiefe Prellsäcke herzustellen. Die Tiefe der Prellsäcke hat mindestens der Stollenbreite zu entsprechen.

§ 31

Text

Lager- und Manipulationskammer

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDer Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (Paragraph 29,) zu betragen.
  2. Absatz 2Die Lagerkammern dürfen nur über den Zugangsstollen betretbar sein.

§ 32

Text

Explosionsverschluss

Paragraph 32,
  1. Absatz einsBesteht bei einem Lager eine Verbindung mit zu schützenden Bereichen unter Tage (wie dem Grubengebäude) oder ist die Errichtung eines Schutzwalles zum Schutz der in Paragraph eins, genannten Schutzgüter nicht ausreichend, ist zur Minimierung des Explosionsdruckstoßes ein Explosionsverschluss vorzusehen.
  2. Absatz 2Die Länge AE in Meter des Zugangsstollens von der Lagerkammer zum Explosionsverschluss wird in Abhängigkeit von der Anzahl der Brechungen aus der Formel AE=16,8/3n x L0,5 errechnet. In dieser Formel bedeutet L die maximale Lagermenge pro Lagerkammer in Kilogramm, n die Anzahl der rechtwinkeligen Brechungen der offenen Verbindung zwischen Lagerkammer und Explosionsverschluss. Die Länge AE kann durch andere die Druckstoßwelle minderende Einrichtungen (wie Expansionskammern) reduziert werden.
  3. Absatz 3Die Dimensionierung von Explosionsverschlüssen ist so auszuführen, dass diese dem nach der Formel p=65L/v errechneten Explosionsdruck zuverlässig widerstehen. In dieser Formel bedeutet L die maximale Lagermenge pro Lagerkammer in Kilogramm, v den Inhalt des durch den Explosionsverschluss abgesperrten Raumes in Litern und p den Explosionsdruck in Kilonewton pro Quadratzentimeter.
  4. Absatz 4Die Türen (Deckel, Klappen) von Explosionsverschlüssen sind mit Vorrichtungen zu versehen, die ein Wiederaufreißen durch den auf den Explosionsstoß folgenden Rückschlag verhindern.

§ 33

Text

Bauweise

Paragraph 33,

Sofern die Errichtung von Außenwänden oder Decken notwendig ist, sind diese in Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm auszuführen.

§ 34

Text

Türen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer Zugang zum Lager muss mit einer Tür verschlossen sein. Für diese Tür gilt Paragraph 17,
  2. Absatz 2Jede Lagerkammer und jede Manipulationskammer ist vom Zugangsstollen durch eine versperrbare Tür abzuschließen.

§ 35

Text

Elektrische Einrichtungen

Paragraph 35,

Das Lager muss mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein. Im Übrigen gilt Paragraph 15,

§ 36

Text

Inneneinrichtung

Paragraph 36,
  1. Absatz einsIn jeder Lagerkammer müssen für eine geordnete Lagerführung vorhanden sein:
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen wie Regale, Regalfächer, Lagerroste oder Paletten sowie
    2. Ziffer 2
      ein geeignetes Thermometer.
  2. Absatz 2In jeder Manipulationskammer muss mindestens ein Tisch für Manipulationsarbeiten vorhanden sein.
  3. Absatz 3Im Übrigen gilt Paragraph 16, Absatz 2,, 3 und 5.

§ 37

Text

Lüftung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsJede Lagerkammer sowie jede Manipulationskammer müssen belüftet werden. Im Übrigen gilt Paragraph 18, Absatz eins und 3.

§ 38

Text

Feuerlöscheinrichtungen

Paragraph 38,

In jeder Manipulationskammer und vor jeder Lagerkammer sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge bereit zu halten.

§ 39

Text

Hinweistafeln

Paragraph 39,
  1. Absatz einsIm Bereich vor dem Zugangsstollen ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte und auf die in Paragraph 8, Absatz eins und 2 genannten Verbote hinzuweisen.
  2. Absatz 2An den Zugangstüren zu den Lagerkammern sind Tafeln mit folgenden Hinweisen anzubringen:
    1. Ziffer eins
      Höchstbelagsmenge und
    2. Ziffer 2
      Lagerklasse(n) gemäß Anlage 1.

§ 40

Text

Betriebsvorschriften

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Lagerung hat so zu erfolgen, dass von Decken und Wänden der Lagerkammer ein Abstand von mindestens 30 cm einzuhalten ist.
  2. Absatz 2Die Lagerkammern haben ausschließlich zur Aufbewahrung der Sprengmittel zu dienen. In den Lagerkammern sind das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten verboten.
  3. Absatz 3Die Manipulationskammer darf nur für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten sowie für die Aufbewahrung des für Lagerung und Umschlag erforderlichen Werkzeuges und Gerätes sowie des Zubehörs für Sprengarbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet werden. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände in der Manipulationskammer ist unzulässig.

§ 41

Text

Zündmittellagerung

Paragraph 41,

Die Lagerung von Zündmitteln bis zu einer Nettoexplosivstoffmasse von zehn Kilogramm ist auch in einer versperrbaren Nische im Bereich des Zugangsstollens zulässig. Der Abstand der Nische zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage (zB Lagerkammern) hat mindestens zehn Meter zu betragen.

§ 42

Text

Verweis

Paragraph 42,

Im Übrigen gelten Paragraphen 14,, 17 und 23.

§ 43

Text

4. Abschnitt:
Verminderte Anforderungen für die Lagerung von geringen Mengen

Lagerung von geringen Mengen oberirdisch

Paragraph 43,
  1. Absatz einsIn jeder Betriebsstätte (Paragraph eins, Ziffer 26, MinroG) dürfen Sprengstoffe und Zündmittel in der Originalverpackung oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten oder Sicherheitsschränken) bis zu einer Menge von 26 kg auch in einem Raum gelagert werden, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Der Raum hat ebenerdig und versperrbar zu sein.
    2. Ziffer 2
      Die Wände und Decke dieses Raumes müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.
    3. Ziffer 3
      Die Türe zu diesem Raum hat aus nicht brennbarem Material zu bestehen.
    4. Ziffer 4
      Fenster oder sonstige Öffnungen müssen einen Einbruchschutz (wie Gitter) aufweisen.
    5. Ziffer 5
      Neben oder unmittelbar über oder unter dem Raum dürfen sich keine Wohnräume und sonstigen Räume zum Aufenthalt von Personen befinden.
    6. Ziffer 6
      In oder vor dem Raum ist eine geeignete Löschhilfe bereit zu halten.
  2. Absatz 2In diesem Raum darf weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet werden und dürfen keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden. Geräte, die eine unbeabsichtigte Umsetzung auslösen können, dürfen nicht mitgeführt werden. Manipulationsarbeiten an den Sprengmitteln dürfen nicht vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Im Übrigen gilt Paragraph 16, Absatz eins bis 3 und 5.

§ 44

Text

Lagerung von geringen Mengen unterirdisch

Paragraph 44,
  1. Absatz einsIn einem untertägigen Bergbau dürfen Sprengstoffe oder Zündmittel bis zu einer Menge von 150 kg Nettoexplosivstoffmasse unter folgenden Bedingungen in der Originalverpackung oder in festen, dichten Behältern auch in einer oder in mehreren Nischen gelagert werden:
    1. Ziffer eins
      Der Abstand der jeweiligen Nische zu den in Anlage 2 genannten Verkehrswegen, Gebäuden und Einrichtungen hat mindestens zehn Meter zu betragen.
    2. Ziffer 2
      Bei Vorhandensein mehrerer Nischen haben diese so angeordnet zu sein, dass sie durch dazwischenliegende Pfeiler oder Barrieren gegen eine Detonationsübertragung gesichert sind. Die Pfeiler oder Barrieren müssen eine Stärke von mindestens zwei Metern aufweisen.
    3. Ziffer 3
      Die Nischen müssen sich in Seitenstrecken oder Blindörtern und dergleichen befinden, in denen sie von betrieblichen Vorgängen unbeeinflusst sind.
    4. Ziffer 4
      Die Nischen sind unter Beachtung brandschutztechnischer und wettertechnischer Belange zu errichten und zu betreiben.
    5. Ziffer 5
      Die Nischen haben versperrbar zu sein. Für die Zugangstür oder die Nischentür gilt Paragraph 17,
    6. Ziffer 7
      Im Bereich der Nischen sind geeignete Löschhilfen bereit zu halten.
    7. Ziffer 8
      Die Lagerung von Schwarzpulver hat getrennt von anderen Sprengmitteln in eigenen Nischen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Im Bereich der Nischen darf weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet werden. Es dürfen keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden. Spannungsträger, die unbeabsichtigt eine Zündung verursachen können, dürfen nicht zu den Nischen mitgeführt werden. Im Bereich der Nischen sind das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten verboten.
  3. Absatz 3Im Übrigen gilt Paragraph 16, Absatz eins bis 3 und 5.

§ 45

Text

5. Abschnitt:
Zusätzliche Bestimmungen für die Lagerung von Schwarzpulver

Höchstbelagsmengen

Paragraph 45,

In einem Lager darf höchstens die folgende Menge an Schwarzpulver (Nettoexplosivstoffmasse) gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    in einem oberirdischen nicht betretbaren Lager
    maximal 150 kg,
  2. Ziffer 2
    in einem oberirdischen betretbaren Lager
    maximal 1 000 kg,
  3. Ziffer 3
    in einem unterirdischen Lager
    unter 10 000 kg.

§ 46

Text

Böden

Paragraph 46,

Die Böden von Lagerräumen oder Lagerkammern sowie von Manipulationsräumen oder Manipulationskammern müssen antistatisch sein und eine leicht zu reinigende Oberfläche besitzen. Diese darf keine Fugen, Vertiefungen und dergleichen aufweisen.

§ 47

Text

Sonstiges

Paragraph 47,
  1. Absatz einsLagerräume oder Lagerkammern sowie Manipulationsräume oder Manipulationskammern dürfen nur mit Schuhwerk und Kleidung mit antistatischen Eigenschaften betreten werden.
  2. Absatz 2Einrichtungen und Arbeitsmittel in Räumen (Kammern), in denen Schwarzpulver gelagert, transportiert oder gehandhabt wird, haben aus funkenarmem Material zu bestehen.
  3. Absatz 3Bei Türanschlägen sind Maßnahmen zu treffen, die einen direkten Kontakt von metallischen Teilen verhindern (etwa durch Gummidichtung).

§ 48

Text

6. Abschnitt:
Schlussbestimmungen

Behörde

Paragraph 48,

Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die gemäß Paragraphen 170 und 171 MinroG zuständige Behörde.

§ 49

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in Verbindung mit der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht.
  2. Absatz 2Sprengmittel dürfen auch in bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Lagern gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz in Verbindung mit der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung oder dem Sprengmittelgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010,, bewilligt wurden, zu den im Bewilligungsbescheid angeführten Bedingungen gelagert werden.
  3. Absatz 3Sprengmittelager, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden, dürfen nur geändert werden, wenn die Änderungen dieser Verordnung entsprechen.
  4. Absatz 4Bestehende Lager, die keiner Bewilligung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz in Verbindung mit der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung bedurften, sind bis 31. Dezember 2012 an die Bestimmungen des 4. Abschnitts dieser Verordnung anzupassen.
  5. Absatz 5Aufzeichnungen über Eingänge, Ausgänge und den Lagerstand von Sprengmitteln, die entsprechend dem Schieß- und Sprengmittelgesetz geführt wurden, gelten bis 31. Dezember 2012 als Verzeichnisse nach dieser Verordnung. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu schließen; Paragraph 9, Absatz 2, gilt. Der Lagerstand ist auf die Verzeichnisse nach Paragraph 9, Absatz eins, zu übertragen.

§ 50

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 50,

Durch Paragraph 9 a, wird Artikel 15, der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1, für den Bereich des Mineralrohstoffrechts umgesetzt.

§ 51

Text

Inkrafttreten

Paragraph 51,

Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9 a, samt Überschrift sowie Paragraph 50, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1
(zu Paragraphen 24 und 39) Lagerklassen Lagerklasse 1.1

Sprengmittel, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Lagermenge praktisch gleichzeitig erfasst.)

Lagerklasse 1.2

Sprengmittel, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.

Lagerklasse 1.3

Sprengmittel, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,

  1. Litera a
    bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
  2. Litera b
    die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.

Lagerklasse 1.4

Sprengmittel, die im Falle der Entzündung oder Zündung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf die Verpackung beschränkt. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts der Verpackung nach sich ziehen.

Lagerklasse 1.5

Sehr unempfindliche massenexplosive Sprengmittel, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes zur Detonation unter normalen Umständen sehr gering ist.

Lagerklasse 1.6

Extrem unempfindliche Sprengmittel, die nicht massenexplosiv sind und nur unempfindliche detonierende Stoffe enthalten und eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen.

Anl. 2

Text

Anlage 2
(zu Paragraphen 26,, 27 und 44) Sicherheitsabstände

Sicherheitsabstände zu

  1. A:
    Straßen und sonstigen Verkehrswegen (wie Pisten, Wasserwegen, Gleisanlagen, Seilbahntrassen), ausgenommen sind betriebsinterne Verkehrswege,
  2. B:
    Gebäuden und Einrichtungen, welche bewohnt sind oder in welchen sich Personen regelmäßig aufhalten (wie Wohnhäuser, Bürogebäude), sowie Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen (wie Stromleitungen), und
  3. C:
    Gebäuden sowie Einrichtungen mit hoher Belegungsdichte (wie Spitäler, Heime, Schulen, Stadien, Bahnhöfe, Flughäfen, Einkaufs-, Freizeit- und Veranstaltungszentren):

Die für ebenes und freies Gelände einzuhaltenden Sicherheitsabstände von Lagern, in denen Sprengmittel der Lagerklassen 1.1, 1.2, 1.3,1.5 und 1.6 gemäß Anlage 1 gelagert sind, werden aus den in der Tabelle angeführten Formeln errechnet.

Lagermenge (L) in kg

Mindestabstände (S) in Meter (gerundet) zu

 

A

B

C

 

S=7L1/3

S=18L1/3

S=35L1/3

100

30

85

160

200

40

105

205

500

55

145

280

1000

70

180

350

2000

90

225

440

5000

120

305

600

10 000

150

390

755

Für Sprengmittel der Lagerklasse 1.4 gemäß Anlage 1 entspricht der Sicherheitsabstand der Brandschutzzone.