Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Hufschmied/in-Ausbildungsordnung, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hufschmied/in (Hufschmied/in-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 186/2010

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2015,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, wird verordnet:

§ 1

Text

Lehrberuf Hufschmied/in

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Lehrberuf Hufschmied/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

§ 2

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hufschmied/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Einrichten eines mobilen und stationären Beschlagplatzes,
  2. Ziffer 2
    Beurteilen und Analysieren der Hufformen,
  3. Ziffer 3
    Analysieren und Beurteilen der alten Beschläge, des Pferdes in statischen und dynamischen Zustand,
  4. Ziffer 4
    Korrigieren (Strahl pflegen, Sohle putzen, Tragrand kürzen) des Hufes und Beraspeln der Hufwand,
  5. Ziffer 5
    Herstellen und Zurichten von Hufeisen nach Normen sowie Warmaufrichten des Hufeisen auf den Huf,
  6. Ziffer 6
    Auswählen der Nägel für Huf und Hufeisen, Aufnageln und Vernieten der Hufeisen sowie Endbearbeiten,
  7. Ziffer 7
    Prüfen des frisch beschlagenen Pferdes im statischen und dynamischen Zustand,
  8. Ziffer 8
    Beraten und Informieren von Kunden in Fragen zB der Hufpflege, des Hufbeschlages und der Pferdehaltung

§ 3

Text

Berufsbild

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die Ausbildung im Lehrberuf Hufschmied/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

5.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

6.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

7.

Kenntnis der Werk- (Eisen- und Nichteisenmetalle, Nichtmetalle, Verbundwerkstoffe) und Hilfsstoffe (Schmieröle, Schmierfette, Reinigungsstoffe, Brennstoffe), ihrer Eigenschaften, Verwendungs-, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung von einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien

8.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Tierärzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

9.

Beraten und Informieren von Kunden in Fragen zB der Hufpflege, des Hufbeschlages und der Pferdehaltung

10.

Grundkenntnisse der wichtigsten rechtlichen Vorschriften wie zB des Tierschutzgesetzes

11.

Kenntnis der Anatomie des Pferdes sowie der Funktion der Knochen, der Bänder, Sehnen und Muskeln der Gliedmaßen sowie der Abweichungen hinsichtlich Esel und Rind

12.

Kenntnis des Reit- und Fahrsportes sowie deren Auswirkungen auf den Hufbeschlag

13.

Kenntnis der Exterieur-beurteilung und der Konsequenzen von Exterieurfehlern

14.

Kenntnis der Beurteilung der Hornqualität

Mitarbeit beim Beurteilen und Bewerten der Hornqualität

Beurteilen und Bewerten der Hornqualität

15.

Kenntnis der Gangarten des Pferdes sowie deren Beurteilung

Beurteilen, Analysieren und Skizzieren der Gangarten des Pferdes

16.

Kenntnis der Pferdehaltung und des Umganges mit Pferden auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte

17.

Grundkenntnisse der Futtermittellehre, der Pferde-fütterung und des Dopings

18.

Kenntnis der allgemeinen Erkrankungen des Pferdes, der Huferkrankungen und ihrer Symptome, deren Erkennung sowie des PAT-Wertes

19.

Kenntnis der gängigen Therapien bei Huf-erkrankungen

20.

Kenntnis der Maßnahmen bei der Vernagelung (Nagelstich, Nageldruck)

Treffen von Maßnahmen bei Vernagelung

21.

Kenntnis der Lahmheit, der Lahmheituntersuchung und der Lahmheitsgrade

Mitarbeit bei der Zangenprobe

22.

Kenntnis der Hufpflege, der Beschlagsbedürftigkeit und der Beschlagsperiode

23.

Umgehen, Vorstellen und Vorführen von Pferden

Kenntnis der aktuellen Ausbildungsmethoden für Pferde

24.

Kenntnis des Umgangs mit schwierigen Pferden sowie der Anwendung von Hilfs- und Zwangsmittel zur Sicherheit

Umgehen mit schwierigen Pferden auch unter Anwendung von Hilfs- und Zwangsmitteln zur Sicherheit

25.

Kenntnis der Besonderheiten des Charakters der Esel und Rinder sowie deren Hufe bzw. Klauen und Eisen

Umgehen mit Eseln und Rindern sowie Bearbeiten von Eselhufen und Rinderklauen

26.

Grundkenntnisse der Chemie, Elektrotechnik und Kalorik

27.

Anfertigen von Skizzen wie zB Hufskizzen, Beschlagsskizzen

28.

Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, usw.

29.

Kenntnis der Einrichtungen eines mobilen und stationären Beschlagplatzes

Einrichten eines mobilen und stationären Beschlagplatzes

30.

Messen und Prüfen von mechanischen Größen unter Anwendung von Mess- und Prüfmitteln sowie Messen von Temperaturen

31.

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen wie zB Anreißen, Feilen, Sägen, Meißeln, Raspeln, Trennschneiden, Brennschneiden, Gewindeschneiden, Senken, Schleifen

32.

Kenntnis der Glüh- und Anlassfarben

33.

Schmieden und Warmbehandeln von Werkstoffen wie zB Wärmebehandeln, Härten, Glühen, Feuerführen und Warmmachen des Schmiedestückes, Strecken, Breiten, Spitzen, Stauchen, Lochen, Spalten, Richten, Biegen

34.

Herstellen bzw. Optimieren von Beschlagswerkzeug

35.

Herstellen von einschlägigen lösbaren (Schraub- und Nietverbindungen)

Herstellen von unlösbaren Verbindungen (wie zB Gasschmelzschweißen, Schutzgasschweißen, Elektroschweißen, Feuerschweißen, Hartlöten) unter Beachtung der Gefahren und unter Anwendung der Maßnahmen zur Unfallverhütung

36.

Kenntnis der Hufeisen- und Hufnägelarten, Hufeinlagen, Polsterungen, ihrer Herstellung und Anwendung

37.

Herstellen von Hufeisen nach Normen sowie Kalt- oder Warmrichten und -biegen von Hufeisen

38.

Mitarbeit beim Analysieren und Beurteilen der alten Beschläge, des Pferdes in statischen und dynamischen Zustand sowie des zu beschlagenden Hufes

Analysieren und Beurteilen der alten Beschläge, des Pferdes in statischen und dynamischen Zustand sowie des zu beschlagenden Hufes

39.

Entfernen der alten Beschläge und Auswählen der neuen passenden Hufeisen; Vernieten der Hufnägel

Korrigieren (Strahl pflegen, Sohle putzen, Tragrand kürzen) des Hufes und Beraspeln der Hufwand

40.

Versehen der Hufeisen mit den erforderlichen Bohrungen und Anfassungen

41.

Zurichten des Hufeisen gemäß Hufform, Anbringen der Hufeisen sowie Warmaufrichten des Hufeisen auf den Huf

42.

Auswählen der Nägel für Huf und Hufeisen, Aufnageln und Vernieten der Hufeisen sowie Endbearbeiten

43.

Prüfen des frisch beschlagenen Pferdes im statischen und dynamischen Zustand

44.

Kenntnis der Spezialbeschläge und deren Anwendung für unterschiedliche Sportdisziplinen

Herstellen von Spezialbeschlägen wie zB für Sprung- und Fahrpferde, Arbeitspferde, Esel, Maultiere, Ponys

45.

Kenntnis der Winterbeschläge und der gängigen Schnee-Einlagen und deren Anwendungen

46.

Kenntnis der abnormen Gangarten und Stellungen und der Korrekturbeschläge (Streifeisen, Eisen für Zehenschleifer, Stegeisen usw.)

Herstellen und Beschlagen von Korrekturbeschlägen

47.

Anwenden der gängigen Hufpflege- und Hufschutzprodukte

48.

Erstellen von Anboten und/oder Informationen über die betrieblichen Leistungen

49.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

50.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

51.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

52.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie über den Brandschutz

53.

Grundkenntnisse der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

54.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

55.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG)

56.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

  1. Absatz 2Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

§ 5

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  4. Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 6

Text

Fachkunde

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverfahren,
    3. Ziffer 3
      Beschlagstechnik,
    4. Ziffer 4
      Hufpflege,
    5. Ziffer 5
      Anatomische Grundlagen.
  2. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 7

Text

Angewandte Mathematik

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Längenberechnung und Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Volumsberechnung und Masseberechnung,
    3. Ziffer 3
      Prozentberechung,
    4. Ziffer 4
      Materialbedarfsberechnung,
    5. Ziffer 5
      Berechnung aus der Wärmelehre.
  2. Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 8

Text

Fachzeichnen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat das Anfertigen einer Hufskizze und Beschlagsskizze nach Angabe zu umfassen.
  2. Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 9

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission durchzuführen und hat sich auf Arbeitsproben aus dem Bereich der Hufschmiedetechnik unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüflingskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      Paßgenauigkeit und Sauberkeit,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      richtiger Einsatz von Materialien.

§ 10

Text

Fachgespräch

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Im Fachgespräch soll der/die Prüfungskandidat/in zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
  3. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Arbeitsbehelfe heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfall-verhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
  4. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

§ 11

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungs-prüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

§ 13

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.