1. Sondererlaubnis für den Besitz und das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/20041. Sondererlaubnis für den Besitz und das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 273/2004
Eine Sondererlaubnis gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. Nr. L 2004/47, 1), in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung 273/2004 (ABl. Nr. L 2005/202, 7), wird für den Besitz und das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs I erteilt:Eine Sondererlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. Nr. L 2004/47, 1), in Verbindung mit Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung 273/2004 (ABl. Nr. L 2005/202, 7), wird für den Besitz und das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins erteilt:
den öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, soweit es sich um apothekenübliche Mengen handelt,
dem Bundesheer, den Sicherheitsbehörden und den diesen zugewiesenen Wachkörpern, sowie der Zollverwaltung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches,
den Chemischen Laboratorien der mit der Vollziehung der für Drogenausgangsstoffe geltenden Vorschriften betrauten Behörden.
Hinweis: Die Sondererlaubnis entbindet nicht von der Verpflichtung betreffend die Erklärung des Kunden bei Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004).Hinweis: Die Sondererlaubnis entbindet nicht von der Verpflichtung betreffend die Erklärung des Kunden bei Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins (Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 273/2004).
2. Sonderregistrierung für das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/20042. Sonderregistrierung für das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 273/2004
Eine Sonderregistrierung gemäß Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 wird für das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 des Anhangs I erteilt:Eine Sonderregistrierung gemäß Artikel 3 Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in Verbindung mit Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 wird für das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins erteilt:
den öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, soweit es sich um apothekenübliche Mengen handelt,
dem Bundesheer, den Sicherheitsbehörden und den diesen zugewiesenen Wachkörpern, sowie der Zollverwaltung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches,
den Chemischen Laboratorien der mit der Vollziehung der für Drogenausgangsstoffe geltenden Vorschriften betrauten Behörden.
Hinweis: Die Sonderregistrierung entbindet nicht von der Verpflichtung betreffend die Erklärung des Kunden bei Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004).Hinweis: Die Sonderregistrierung entbindet nicht von der Verpflichtung betreffend die Erklärung des Kunden bei Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins (Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 273/2004).