Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Pyrotechnikgesetz 2010, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010)
StF: BGBl. I Nr. 131/2009 (NR: GP XXIV RV 367 AB 430 S. 46. BR: 8198 AB 8273 S. 780.)
[CELEX-Nr.: 32007L0023]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 349 AB 411 S. 53. BR: AB 9293 S. 837.)

[CELEX-Nr.: 32013L0029]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt
Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Regelungsgegenstand

Paragraph 2,

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

Paragraph 3,

Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Zuständigkeit und Beschwerden

Paragraph 5,

Zuständigkeit

Paragraph 6,

Beschwerden

3. Abschnitt
Behördenbefugnisse

Paragraph 7,

Berechtigungskontrolle

Paragraph 8,

Entziehung

Paragraph 9,

Durchsuchung

Paragraph 10,

Übermittlung personenbezogener Daten

4. Abschnitt
Kategorisierung

Paragraph 11,

Kategorisierung der Feuerwerkskörper

Paragraph 12,

Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater

Paragraph 13,

Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände

Paragraph 14,

Kategorisierung der pyrotechnischen Sätze

5. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 15,

Altersbeschränkungen

Paragraph 16,

Verlässlichkeit

Paragraph 17,

Sachkunde und Fachkenntnis

Paragraph 18,

Lehrgänge und Lehrgangsträger

Paragraph 19,

Pyrotechnik-Ausweis

Paragraph 19 a,

Ablieferung des Pyrotechnik-Ausweises

Paragraph 20,

Besitz und Innehabung

2. HAUPTSTÜCK
Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung

1. Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure

Paragraph 20 a,

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 21,

Pflichten des Herstellers

Paragraph 21 a,

Technische Unterlagen

Paragraph 21 b,

EU-Konformitätsbewertung

Paragraph 21 c,

EU-Konformitätserklärung

Paragraph 21 d,

Registrierungsnummer

Paragraph 22,

Anbringen des CE-Kennzeichens

Paragraph 23,

Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge

Paragraph 24,

Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze

Paragraph 25,

Pflichten des Importeurs

Paragraph 25 a,

Pflichten des Händlers

Paragraph 25 b,

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten

Paragraph 26,

Mitteilungspflichten

2. Abschnitt
Notifizierende Behörde und benannte Stellen

Paragraph 26 a,

Notifizierungsverfahren

Paragraph 26 b,

Begutachtung und Überwachung

Paragraph 26 c,

Aufgaben der benannten Stelle

Paragraph 26 d,

Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle

Paragraph 26 e,

Register und Verzeichnis

3. Abschnitt: Marktüberwachung

Paragraph 27,

Marktüberwachung

Paragraph 27 a,

Aufsichtsmaßmahmen

3. HAUPTSTÜCK
BESITZ, VERWENDUNG UND ÜBERLASSUNG

1. Abschnitt
Besitz und Verwendung

Paragraph 28,

Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

Paragraph 29,

Böllerschießen

2. Abschnitt: Bereitstellung, Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis

Paragraph 30,

Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

Paragraph 31,

Erbschaft und Vermächtnis

4. HAUPTSTÜCK
VERBOTE

Paragraph 32,

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung

Paragraph 32 a,

Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge

Paragraph 33,

Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze

Paragraph 34,

Knallkörper der Kategorie F2

Paragraph 35,

Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation

Paragraph 36,

Gemeinsame Anzündung

Paragraph 37,

Widmungswidrige Verwendung

Paragraph 38,

Verwendung an bestimmten Orten

Paragraph 39,

Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen

5. HAUPTSTÜCK
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 40,

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 41,

Verfall

2. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 42,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 43,

Verweisungen

Paragraph 44,

Vollziehung

Paragraph 45,

Inkrafttreten

Paragraph 46,

Außerkrafttreten

Paragraph 47,

Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt
Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. Ziffer eins
    Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und
  2. Ziffer 2
    das Böllerschießen.

§ 2

Text

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, bestimmt sind,
    2. Ziffer 2
      Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,
    3. Ziffer 3
      mittels Gaskartuschen betriebene Effektmittel,
    4. Ziffer 4
      Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,
    5. Ziffer 5
      pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und
    6. Ziffer 6
      Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2009,, fallen.
  2. Absatz 2Das 2. Hauptstück sowie Paragraph 32, finden keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und
    2. Ziffer 2
      pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.
  3. Absatz 3Das 3. Hauptstück sowie Paragraphen 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.

§ 3

Text

Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      die Gebietskörperschaften,
    2. Ziffer 2
      staatliche und staatlich anerkannte Lehrgangsträger für pyrotechnische Lehrgänge,
    3. Ziffer 3
      Lehr-, Forschungs- und Versuchsanstalten, wie insbesondere Universitäten, Fachhochschulen und Höhere Technische Lehranstalten,
    4. Ziffer 4
      Feuerwehren,
    5. Ziffer 5
      amtliche Sachverständige und
    6. Ziffer 6
      Personen, die bei Einrichtungen oder Personen im Sinne der Ziffer eins bis 5 beschäftigt sind oder von diesen unterrichtet werden,
    soweit diese mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, einer Amtstätigkeit, ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses umgehen müssen.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz findet hinsichtlich der im 3. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen betreffend Besitz und Verwendung durch sowie Überlassung an keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler),
    2. Ziffer 2
      öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt,
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind,
    4. Ziffer 4
      Personen, die nach abfallrechtlichen Bestimmungen zur Beseitigung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigt sind,
    5. Ziffer 5
      Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, einzubauen oder Handel mit diesen zu treiben, und
    6. Ziffer 6
      Personen, die bei Einrichtungen, Unternehmen oder Personen im Sinne der Ziffer eins bis 5 beschäftigt sind und von diesen im sicheren Umgang mit den betreffenden pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen betriebsintern hinreichend unterwiesen wurden,
    insoweit sie im Rahmen dieser Tätigkeit mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen umgehen müssen.
  3. Absatz 3Für Personen und öffentliche Einrichtungen ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet gelten die entsprechenden Ausnahmebestimmungen des Absatz 2,, wenn sie aufgrund europa-, bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich ausüben dürfen.

§ 4

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Akkreditierung ist die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen.
  2. Ziffer 2
    Akkreditierungsstelle ist die Behörde, die Akkreditierungen im Sinne von Artikel 2, Absatz 11, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 durchführt.
  3. Ziffer 3
    Anzündmittel sind Gegenstände der Kategorien P1 und P2, mit denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze typischerweise unter Flammenbildung gewollt zur Anzündung gebracht werden.
  4. Ziffer 4
    Benannte Stellen sind jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2013/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27, angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind.
  5. Ziffer 5
    Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
  6. Ziffer 6
    Böllerschießen ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung.
  7. Ziffer 7
    CE-Kennzeichnung ist eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.
  8. Ziffer 8
    Fachkenntnis ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen, über den Umfang einer Sachkunde hinausgehenden Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorie F4, T2, P2 oder S2 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.
  9. Ziffer 9
    Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die der Kategorie F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet sind.
  10. Ziffer 10
    Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz auf dem Unionsmarkt bereitstellt.
  11. Ziffer 11
    Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz gestaltet oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand oder Satz entwickeln oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen.
  12. Ziffer 12
    Importeur ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
  13. Ziffer 13
    Inverkehrbringen ist jede erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes auf dem Unionsmarkt.
  14. Ziffer 14
    Juristische Person ist auch eine eingetragene Personengesellschaft.
  15. Ziffer 15
    Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2013/29/EU an einen pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind.
  16. Ziffer 16
    Konformitätserklärung ist der Nachweis des Herstellers, dass der pyrotechnische Gegenstand den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2013/29/EU entspricht.
  17. Ziffer 17
    Nettoexplosivstoffmasse ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung.
  18. Ziffer 18
    Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich sowie bei Film- und Fernsehproduktionen oder für einen ähnlichen Verwendungszweck bestimmt sind.
  19. Ziffer 19
    Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden.
  20. Ziffer 20
    Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse).
  21. Ziffer 21
    Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes abzielt.
  22. Ziffer 22
    Rücknahme ist jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher pyrotechnischer Gegenstand oder Satz auf dem Markt bereitgestellt wird.
  23. Ziffer 23
    Sachkunde ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.
  24. Ziffer 24
    Sätze sind lose explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen.
  25. Ziffer 25
    Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die keine Feuerwerkskörper und keine pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater sind.
  26. Ziffer 26
    Überlassen ist jede Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich.
  27. Ziffer 27
    Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Importeure und Händler.
  28. Ziffer 28
    Verbundfeuerwerk ist ein vom Hersteller zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren Feuerwerkskörpern mit CE-Kennzeichnung, die fest auf derselben Grundplatte befestigt sind, die vom Hersteller miteinander verleitet und ohne weitere Manipulation zur Einzelanzündung bestimmt sind, sofern der Gegenstand „Verbundfeuerwerk“ auch in seiner Gesamtheit konformitätsbewertet wurde.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Zuständigkeit und Beschwerden

Zuständigkeit

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
  2. Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
    1. Ziffer eins
      bei
      1. Litera a
        natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz, sonst nach dem Aufenthalt,
      2. Litera b
        juristischen Personen nach ihrem Sitz im Inland,
    2. Ziffer 2
      bei Bewilligungsansuchen nach Paragraphen 28,, 29, 32, 37 oder 39 nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung,
    3. Ziffer 3
      sonst nach dem Anlass des behördlichen Einschreitens.

§ 6

Text

Beschwerden

Paragraph 6,

Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

§ 7

Text

3. Abschnitt
Behördenbefugnisse

Berechtigungskontrolle

Paragraph 7,

Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, die zu Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigen, sind auf Verlangen den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, eingeräumten Befugnisse auszuhändigen, und bei Transport oder Verwendung der von diesen Berechtigungen erfassten pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze im Original oder in Kopie mitzuführen.

§ 8

Text

Entziehung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsNach diesem Bundesgesetz erteilte Bewilligungen oder ausgestellte Pyrotechnik-Ausweise sind zu entziehen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt oder der Pyrotechnik-Ausweis nicht ausgestellt worden wäre.
  2. Absatz 2Entzogene Bewilligungen oder Pyrotechnik-Ausweise sind unverzüglich bei der Behörde abzugeben. Betroffene haben binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides
    1. Ziffer eins
      der Behörde nachzuweisen, dass sie die in ihrem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 einem zum Besitz und zur Verwendung Befugten überlassen haben, oder
    2. Ziffer 2
      die in ihrem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 der Behörde zu übergeben.
    Kommt der Betroffene diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Behörde ermächtigt, aufgrund der Paragraphen 28,, 29, 32, 37 oder 39 erlassene Bescheide, den Pyrotechnik-Ausweis sowie die in seinem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 sicherzustellen. Für die mit der Sicherstellung betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, SPG. Das Eigentum an den sichergestellten pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über.

§ 9

Text

Durchsuchung

Paragraph 9,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,

  1. Ziffer eins
    Personen, von diesen mitgeführte Behältnisse sowie
  2. Ziffer 2
    Grundstücke, Räume, Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge
zu durchsuchen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt wird. Bei Durchsuchungen nach Ziffer eins, haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und mitgeführten Behältnisse sowie eine Besichtigung des Körpers zu beschränken. Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gilt.

§ 10

Text

Übermittlung personenbezogener Daten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete personenbezogene Daten an ordentliche Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung oder an die Europäische Kommission sowie benannte Stellen in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln, soweit sie diese personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen oder unionsrechtlichen Aufgaben benötigen. Sonstige Übermittlungen sind nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  2. Absatz 2Die zur Vollziehung des Paragraph 40, berufenen Behörden sind ermächtigt, Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einer Person,
    1. Ziffer eins
      die wegen einer in Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung erfolgten Übertretung einer pyrotechnikrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft wurde und
    2. Ziffer 2
      von der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie weitere derartige Übertretungen in Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen begehen wird,
    an den Österreichischen Fußballbund sowie die Österreichische Fußball-Bundesliga zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes unter Angabe der übertretenen Verwaltungsvorschrift gemäß Ziffer eins, zu übermitteln. Liegt der Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung des Betroffenen mehr als 18 Monate zurück, ist eine Datenübermittlung unzulässig.
  3. Absatz 3Übermittlungen gemäß Absatz 2, sind erst zulässig, wenn sich der Österreichische Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga vertraglich gegenüber dem Bundesminister für Inneres verpflichtet haben,
    1. Ziffer eins
      die personenbezogenen Daten nur zum festgelegten Zweck, in ihrem Wirkungsbereich und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten,
    2. Ziffer 2
      die personenbezogenen Daten vor unberechtigter Verarbeitung zu sichern, insbesondere durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf die übermittelten personenbezogenen Daten befindet, nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist,
    3. Ziffer 3
      ihren Löschungsverpflichtungen gemäß Absatz 4, nachzukommen,
    4. Ziffer 4
      jede Abfrage und Übermittlung der personenbezogenen Daten in ihrem Wirkungsbereich zu protokollieren und
    5. Ziffer 5
      den Sicherheitsbehörden Zutritt zu Räumen und Zugriff auf Datenverarbeitungsgeräte zu gewähren und ihnen auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der in Ziffer eins bis 4 normierten Pflichten erforderlich ist.
    Vor Abschluss des Vertrages durch den Bundesminister für Inneres ist der Datenschutzrat zu hören.
  4. Absatz 4Von der Behörde gemäß Absatz 2, übermittelte personenbezogene Daten sowie vom Vertragspartner gemäß Absatz 3, Ziffer 4, angefertigte Protokolle sind vom Österreichischen Fußballbund und der Österreichischen Fußball-Bundesliga mit Ablauf eines gemäß Absatz 2, verhängten Sportstättenbetretungsverbotes, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung zu löschen. Hat der jeweilige Vertragspartner innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kein Sportstättenbetretungsverbot gegen den Betroffenen verhängt, sind die personenbezogene Daten und Protokolle mit Ablauf dieser Frist zu löschen.
  5. Absatz 5Der Betroffene ist von der Behörde von Datenübermittlungen nach Absatz 2, schriftlich zu verständigen.
  6. Absatz 6Sicherheitsbehörden sind ermächtigt zu überprüfen, ob die Vertragspartner ihren Pflichten nach Absatz 3, Ziffer eins bis 4 nachkommen. Kommt ein Vertragspartner einer Pflicht nach Absatz 3, nicht nach, ist eine erneute Datenübermittlung an diesen erst nach Ablauf von drei Jahren ab Feststellung der Vertragsverletzung zulässig.

§ 11

Text

4. Abschnitt
Kategorisierung

Kategorisierung der Feuerwerkskörper

Paragraph 11,

Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

  1. Ziffer eins
    Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;
  2. Ziffer 2
    Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;
  3. Ziffer 3
    Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;
  4. Ziffer 4
    Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

§ 12

Text

Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater

Paragraph 12,

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

  1. Ziffer eins
    Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen;
  2. Ziffer 2
    Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.

§ 13

Text

Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände

Paragraph 13,

Von Paragraphen 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

  1. Ziffer eins
    Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen;
  2. Ziffer 2
    Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind.

§ 14

Text

Kategorisierung der pyrotechnischen Sätze

Paragraph 14,
  1. Absatz einsPyrotechnische Sätze werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit unterteilt in:
    1. Ziffer eins
      Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht;
    2. Ziffer 2
      Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres legt mit Verordnung die pyrotechnischen Sätze der Kategorie S1 fest. Die darin nicht genannten Sätze gelten als solche der Kategorie S2.

§ 15

Text

5. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Altersbeschränkungen

Paragraph 15,

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:

  1. Ziffer eins
    Kategorie F1: 12 Jahre;
  2. Ziffer 2
    Kategorien F2 und S1: 16 Jahre;
  3. Ziffer 3
    Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2: 18 Jahre.

§ 16

Text

Verlässlichkeit

Paragraph 16,
  1. Absatz einsEin Mensch ist verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände oder Sätze missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird oder
    2. Ziffer 2
      mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen nicht sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder
    3. Ziffer 3
      pyrotechnische Gegenstände oder Sätze Menschen überlassen wird, die zum Besitz derselben nicht berechtigt sind oder
    4. Ziffer 4
      den aus diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden sich ergebenden Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen wird.
  2. Absatz 2Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
    1. Ziffer eins
      suchtkrank ist oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden umzugehen.
  3. Absatz 3Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen
    1. Ziffer eins
      einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, Gründung von oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder Organisation, Anführung von oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, Terrorismusfinanzierung, Ansammeln von Kampfmitteln, Sachbeschädigung oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
    2. Ziffer 2
      einer Verletzung waffen- oder sprengmittelrechtlicher Bestimmungen oder von Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, oder
    3. Ziffer 3
      gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
    4. Ziffer 4
      einer nach dem Verbotsgesetz strafbaren Handlung oder
    5. Ziffer 5
      einer durch vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
    6. Ziffer 6
      einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der jeweils verhängten Freiheits- oder Geldstrafe.
  4. Absatz 4Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht nach Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599, vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat; gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich gemäß Paragraph 13, JGG den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe, außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
  5. Absatz 5Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn er öfter als zweimal rechtskräftig bestraft wurde wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen
    1. Ziffer eins
      nach pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen oder
    2. Ziffer 2
      die im Zustand der selbstverschuldeten Berauschung durch vorsätzlichen oder fahrlässigen Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels begangen wurden,
    sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
  6. Absatz 6Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich ist.
  7. Absatz 7Die Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die Verlässlichkeit des Antragstellers auszustellen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Antragsteller nicht verlässlich ist.

§ 17

Text

Sachkunde und Fachkenntnis

Paragraph 17,
  1. Absatz einsFür Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 ist der Nachweis von Sachkunde erforderlich.
  2. Absatz 2Für Besitz und Verwendung nachstehender pyrotechnischer Gegenstände und Sätze ist der Nachweis von Fachkenntnis erforderlich:
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4;
    2. Ziffer 2
      pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2;
    3. Ziffer 3
      pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2.
  3. Absatz 3Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des Absatz eins und 2 liegt vor
    1. Ziffer eins
      nach erfolgreicher Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang für die entsprechende Kategorie bei einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgangsträger oder
    2. Ziffer 2
      bei einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze hinsichtlich der jeweiligen Kategorie, der die hergestellten Gegenstände oder Sätze zuzurechnen sind; bei der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 gilt dies nur bezüglich der Art (Produktgruppe), der der hergestellte Gegenstand zuzurechnen ist, oder
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 nach Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnis betreffend den Umgang mit der konkreten Art (Produktgruppe) gegenüber der Behörde.
  4. Absatz 4Darüber hinaus liegt bei Nachweis der
    1. Ziffer eins
      Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 auch Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2,
    2. Ziffer 2
      Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 auch Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 sowie Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2 und
    3. Ziffer 3
      Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 auch Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2
    vor.
  5. Absatz 5Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR absolvierte Ausbildung oder ausgeübte berufliche Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Sachkunde gemäß Absatz eins, oder Fachkenntnis gemäß Absatz 2, mit Bescheid anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die absolvierte Ausbildung den in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Lehrgängen im Wesentlichen gleichwertig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR berechtigt ist, ein in Absatz 3, Ziffer 2, genanntes Gewerbe auszuüben.
    Der Bescheid, mit dem eine Ausbildung oder eine berufliche Tätigkeit gemäß Ziffer eins, oder 2 anerkannt wird, gilt als Nachweis der entsprechenden Sachkunde oder Fachkenntnis.

§ 18

Text

Lehrgänge und Lehrgangsträger

Paragraph 18,
  1. Absatz einsZur Durchführung von Lehrgängen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins und damit in Zusammenhang stehenden Abschlussprüfungen sind berechtigt
    1. Ziffer eins
      die Sicherheitsakademie (Paragraph 11, SPG) und
    2. Ziffer 2
      die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres anerkannten Ausbildungseinrichtungen (staatlich anerkannte Lehrgangsträger).
    Die Anforderungen, die Lehrgangsträger hinsichtlich Lehrgangsorganisation, Lehrpersonal, Lehrpläne, Einrichtungen, Lehrmittel, Prüfungen, Zeugnisausstellung und -gestaltung erfüllen müssen, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, Ziffer 2, anerkannte Lehrgangsträger unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Lehrgängen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat ein Register der staatlich anerkannten Lehrgangsträger zu führen und in geeigneter Weise eine Liste dieser Ausbildungseinrichtungen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  4. Absatz 4Zur Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang zur Erlangung von Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, die
    1. Ziffer eins
      das nach Paragraph 15, für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      eine innerhalb der letzten sechs Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, beibringen.

§ 19

Text

Pyrotechnik-Ausweis

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag einen Pyrotechnik-Ausweis für eine oder mehrere der betreffenden Kategorien auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      das nach Paragraph 15, erforderliche Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Nachweises von Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 verlässlich ist (Paragraph 16,) und
    3. Ziffer 3
      Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 5 für die beantragte Kategorie nachweist.
    Der Antrag ist abzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vorliegt.
  2. Absatz 2Der Pyrotechnik-Ausweis hat Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die betreffenden Kategorien unter Beachtung des Paragraph 17, Absatz 4,, im Falle der Kategorie P2 zusätzlich die jeweilige Art (Produktgruppe), die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und das Datum der Ausstellung zu enthalten sowie entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung des Pyrotechnik-Ausweises wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
  3. Absatz 3Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren zur Ausstellung des Pyrotechnik-Ausweises personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber vier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder Erledigung eines Antrages.
  4. Absatz 4Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Absatz 2, in den Pyrotechnik-Ausweis bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der DSGVO betreffend die Erzeugung der Pyrotechnik-Ausweise eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung des Pyrotechnik-Ausweises. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung des Pyrotechnik-Ausweises entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
  5. Absatz 5Inhaber eines Pyrotechnik-Ausweises haben der Behörde binnen vier Wochen die erfolgte Verlegung des Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines solchen die Verlegung eines sonstigen Wohnsitzes unter Angabe der ausstellenden Behörde zu melden.

§ 19a

Text

Ablieferung des Pyrotechnik-Ausweises

Paragraph 19 a,

Mit der Ausfolgung eines neuen Pyrotechnik-Ausweises verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

§ 20

Text

Besitz und Innehabung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz gelten auch für die Innehabung.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Besitz und Verwendung gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Mitarbeiter von Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände oder Sätze besitzen und verwenden dürfen, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und
    2. Ziffer 2
      Personen, die unter Aufsicht und nach Anweisung eines zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten anlässlich der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze untergeordnete Hilfstätigkeiten verrichten.

§ 20a

Text

2. HAUPTSTÜCK
Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung

1. Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsPyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
    3. Ziffer 3
      ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 21 b, bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c, ausgestellt wurde,
    4. Ziffer 4
      sie mit dem in Paragraph 22, beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß Paragraph 21 d, versehen sind,
    5. Ziffer 5
      sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen und
    6. Ziffer 6
      sie mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
    Die Ziffer eins und die Ziffer 2, können auch alternativ vorliegen.
  2. Absatz 2Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, aufweisen.
  3. Absatz 3Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

§ 21

Text

Pflichten des Herstellers

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des Paragraph 20 a, Absatz eins, erfüllen.
  2. Absatz 2Der Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß Paragraphen 11 bis 13 einzuteilen,
    2. Ziffer 2
      die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 21 a, zu erstellen und die Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 21 b, durchführen zu lassen,
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß Paragraph 22, Absatz eins,, die Registrierungsnummer gemäß Paragraph 21 d und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß Paragraph 22, Absatz 3, an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 vorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c, auszustellen.
  3. Absatz 3Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 21 a,, die EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der pyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr Paragraph 20 a, Absatz eins, entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde zu informieren.

§ 21a

Text

Technische Unterlagen

Paragraph 21 a,

Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben enthalten, mit denen der Hersteller es ermöglicht, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den Anforderungen des Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu bewerten. Insbesondere haben sie die in Anhang römisch II der Richtlinie 2013/29/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente zu enthalten.

§ 21b

Text

EU-Konformitätsbewertung

Paragraph 21 b,

Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden in Anhang römisch II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:

  1. Ziffer eins
    das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder
    1. Litera a
      das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder
    2. Litera b
      das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder
    3. Litera c
      das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E);
  2. Ziffer 2
    das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G);
  3. Ziffer 3
    das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H), soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.

§ 21c

Text

EU-Konformitätserklärung

Paragraph 21 c,
  1. Absatz einsDer Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/29/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch III der Richtlinie 2013/29/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs römisch II der Richtlinie 2013/29/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
  3. Absatz 3Im Falle, dass ein pyrotechnischer Gegenstand mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

§ 21d

Text

Registrierungsnummer

Paragraph 21 d,
  1. Absatz einsNach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen die von der benannten Stelle zugewiesene Registrierungsnummer auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung anzubringen. Die Registrierungsnummer hat folgende Elemente zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABL. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. 316 vom 14.11.2012 S. 12, aufgehoben durch die Richtlinie 2013/29/EU, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27 (Modul B) oder die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder eine Zulassung für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt hat;
    2. Ziffer 2
      die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands, dessen Konformität bescheinigt wird, in abgekürzter Form in Großbuchstaben:
      1. Litera a
        F1, F2, F3 und F4 für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3 und F4;
      2. Litera b
        T1 oder T2 für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 und T2;
      3. Litera c
        P1 oder P2 für sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2;
    3. Ziffer 3
      die von der benannten Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand verwendete Bearbeitungsnummer.
  2. Absatz 2Die Registrierungsnummer hat folgende Struktur aufzuweisen: „XXXX – YY – ZZZZ“, wobei römisch XXXX auf Absatz eins, Ziffer eins,, YY auf Absatz eins, Ziffer 2 und ZZZZ auf Absatz eins, Ziffer 3, verweisen.

§ 22

Text

Anbringen des CE-Kennzeichens

Paragraph 22,
  1. Absatz einsNach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller nach den allgemeinen Grundsätze des Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 das CE-Kennzeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst anzubringen. Falls dies nicht möglich ist, ist das CE-Kennzeichen auf der Verpackung und der Gebrauchsanleitung sowie der Sicherheitsinformation anzubringen.
  2. Absatz 2Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens nicht beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Wenn in der Phase der Fertigungskontrolle nicht die benannte Stelle nach Paragraph 21 d, Absatz eins, Ziffer eins, tätig war, so ist die Kennnummer der weiteren benannten Stelle von dieser selbst, oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller, hinter der CE-Kennzeichnung anzubringen.

§ 23

Text

Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
    1. Ziffer eins
      den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
    2. Ziffer 2
      den Namen und den Typ des Gegenstandes,
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsinformationen,
    4. Ziffer 4
      die Registrierungsnummer nach Paragraph 21 d, und
    5. Ziffer 5
      die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.
  2. Absatz 2Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Absatz eins, erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.

§ 24

Text

Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer Hersteller oder der Importeur hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht und an Endverbraucher bereitgestellt werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, muss mindestens enthalten
    1. Ziffer eins
      den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,
    2. Ziffer eins a
      wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Ziffer eins, sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragenen Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,
    3. Ziffer 2
      den Namen und den Typ des Gegenstandes,
    4. Ziffer 2 a
      die Registrierungsnummer nach Paragraph 21 d,,
    5. Ziffer 2 b
      das CE-Kennzeichen nach Paragraph 22,,
    6. Ziffer 2 c
      die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer des Artikels,
    7. Ziffer 3
      die betreffende Altersgrenze nach Paragraph 15,,
    8. Ziffer 4
      die jeweilige Kategorie,
    9. Ziffer 5
      Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation,
    10. Ziffer 6
      die Nettoexplosivstoffmasse und
    11. Ziffer 7
      bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr.
  3. Absatz 3Feuerwerkskörper müssen unbeschadet der Angaben gemäß Absatz 2, die folgenden Mindestinformationen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    2. Ziffer 2
      Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;
    3. Ziffer 3
      Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    4. Ziffer 4
      Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.
  4. Absatz 4Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen unbeschadet der Angaben gemäß Absatz 2, die folgenden Mindestinformationen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    2. Ziffer 2
      Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.
  5. Absatz 5Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absatz 2 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.
  6. Absatz 6Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, muss mindestens Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

§ 25

Text

Pflichten des Importeurs

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Importeur darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen,
    1. Ziffer eins
      die dem Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, entsprechen,
    2. Ziffer 2
      für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt wurden, und
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraphen 22,, 23 und 24 gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c, für die Marktüberwachungsbehörden sowie Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 21 a, auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Endigung seiner Gewerbeberechtigung hat der Importeur die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3Hat der Importeur Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr den Anforderungen des Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5 oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde zu informieren.

§ 25a

Text

Pflichten des Händlers

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsDer Händler darf nur pyrotechnische Gegenstände, die gemäß Paragraphen 22,, 23 und 24 gekennzeichnet, und pyrotechnische Sätze, die gemäß Paragraph 24, gekennzeichnet sind, bereitstellen.
  2. Absatz 2Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5 oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.

§ 25b

Text

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten

Paragraph 25 b,

Bringt ein Importeur einen pyrotechnischen Gegenstand unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, oder verändert ein Importeur oder ein Händler einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstand so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Paragraph 21,

§ 26

Text

Mitteilungspflichten

Paragraph 26,

Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des Paragraph 20 a, entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten.

§ 26a

Text

2. Abschnitt
Notifizierende Behörde und benannte Stellen

Notifizierungsverfahren

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.
  2. Absatz 2Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die
    1. Ziffer eins
      sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,
    2. Ziffer 2
      sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,
    3. Ziffer 3
      über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,
    4. Ziffer 4
      über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang römisch II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und
    5. Ziffer 5
      über eine aufrechte angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.
  3. Absatz 3Die Notifizierung erfolgt durch den Bundesminister für Inneres an die Europäische Kommission.
  4. Absatz 4Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.

§ 26b

Text

Begutachtung und Überwachung

Paragraph 26 b,

Die Bewertung und Überwachung der in Paragraph 26 a, genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

§ 26c

Text

Aufgaben der benannten Stelle

Paragraph 26 c,
  1. Absatz einsDie benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 21 b, durchzuführen und bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2Stellt die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht die in Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.
  3. Absatz 3Die benannte Stelle hat die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstandes regelmäßig zu überwachen. Stellt sie im Rahmen einer Überwachung fest, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und eine bereits ausgestellte Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.
  4. Absatz 4Konformitätsbewertungsaufgaben dürfen nach Zustimmung des Auftraggebers nur an Unterauftragnehmer oder an Zweigunternehmen vergeben und übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen des Paragraph 26 a, Absatz 2, erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verbleibt bei der benannten Stelle.

§ 26d

Text

Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle

Paragraph 26 d,
  1. Absatz einsDie benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres
    1. Ziffer eins
      jede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,
    2. Ziffer 2
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und
    3. Ziffer 3
      alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß Paragraph 26 a, haben könnten,
    zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben.
  2. Absatz 2Die benannte Stelle hat anderen nach der Richtlinie 2013/29/EU benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

§ 26e

Text

Register und Verzeichnis

Paragraph 26 e,
  1. Absatz einsDie benannte Stelle hat nach positivem Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens dem geprüften pyrotechnischen Gegenstand eine Registrierungsnummer gemäß Paragraph 21 d, zuzuweisen.
  2. Absatz 2Über die zugewiesenen Registrierungsnummern ist ein Register zu führen, das neben den Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände auch Angaben zum Hersteller enthält.
  3. Absatz 3Die benannte Stelle hat weiters ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie Konformitätsbescheinigungen ausgestellt hat, unter Verwendung des im Anhang der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU festgelegten Formats und den darin festgelegten Merkmalen zu führen. Diese Informationen müssen von ihr mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung aufbewahrt werden.
  4. Absatz 4Das Verzeichnis gemäß Absatz 3, ist von der benannten Stelle aktuell zu halten und im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
  5. Absatz 5Wird die Notifizierung der benannten Stelle widerrufen, muss sie das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder an den Bundesminister für Inneres übertragen.

§ 27

Text

3. Abschnitt
Marktüberwachung

Marktüberwachung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Wirtschaftsakteure haben auf Verlangen der Behörde Stichproben von ihren in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen zu ziehen sowie alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Sie haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, mitzuwirken.
  3. Absatz 3Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,
    1. Ziffer eins
      von dem sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz bezogen haben oder
    2. Ziffer 2
      an den sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz abgegeben haben.
  4. Absatz 4Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 3, über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des pyrotechnischen Gegenstandes sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstandes vorlegen können.
  5. Absatz 5Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 27 a, insbesondere dann zu ergreifen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 25 a, Absatz 2, nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder
    2. Ziffer 2
      durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.
    Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf der pyrotechnische Gegenstand oder Satz vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze anzuordnen.
  6. Absatz 6Stellt die Behörde fest, dass ein Wirtschaftsakteur seinen Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht nachkommt, hat sie die Gewerbebehörde davon zu verständigen.
  7. Absatz 7Von Maßnahmen gemäß Absatz 5, können auch pyrotechnische Gegenstände und Sätze erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgesetzt worden ist. Die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 144, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, zu belassen.

§ 27a

Text

Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsmaßnahmen der Behörde gemäß Paragraph 27, sind Aufträge
    1. Ziffer eins
      zur Verbesserung,
    2. Ziffer 2
      zur Rücknahme oder
    3. Ziffer 3
      zum Rückruf.
  2. Absatz 2Aufsichtsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.

§ 28

Text

3. HAUPTSTÜCK
BESITZ, VERWENDUNG UND ÜBERLASSUNG

1. Abschnitt
Besitz und Verwendung

Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

Paragraph 28,
  1. Absatz einsBesitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Nachweis über das aufrechte Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung, die aus dem Besitz und Verwendungsvorgang allenfalls entstehende Personen- und Sachschäden abdeckt, erbracht wird,
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung durch eine natürliche Person
      1. Litera a
        der Antragsteller oder
      2. Litera b
        ein vom Antragsteller bekannt gegebener, mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher, der die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, erfüllt, oder
    3. Ziffer 3
      bei Antragstellung durch eine juristische Person ein mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher gemäß Ziffer 2, Litera b,
    über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragten Kategorien verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  2. Absatz 2Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2, mit Ausnahme pyrotechnischer Anzündmittel, sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist nach Glaubhaftmachung eines Bedarfs für eine bestimmte Art (Produktgruppe) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 zu erteilen, wenn die Person gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b oder Ziffer 3, über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragte Art (Produktgruppe) der Kategorie P2 verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendungen der pyrotechnischen Gegenstände, insbesondere die beantragten Verwendungsorte oder -gebiete und Verwendungszeiten gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. Die Berechtigung kann in Form einer Dauerbewilligung erteilt werden.
  3. Absatz 3Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung sowie Anzahl und Kategorien der bewilligten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze, bei Anträgen nach Absatz 2, zusätzlich die Art der betreffenden Produktgruppe, im Bewilligungsbescheid nach Absatz eins, oder 2 anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, insbesondere betreffend die Art der Lagerung vor der Verwendung und die Einhaltung von Sicherheitsabständen, vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Im Rahmen einer bewilligten Verwendung nach Absatz eins, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1, Anzündmittel der Kategorie P2 und Sätze der Kategorie S1 mitverwendet werden.

§ 29

Text

Böllerschießen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDas Böllerschießen ist nur
    1. Ziffer eins
      unter Verwendung von Böller- (Salut-) Kanonen mit Böllerpatronen und
    2. Ziffer 2
      aufgrund einer besonderen Bewilligung
    gestattet.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      verlässlich sind und
    3. Ziffer 3
      über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böllerkanone und die zu verwenden beabsichtigten Böllerpatronen verfügen,
    sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  3. Absatz 3Schießtechnische Kenntnisse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt.
  4. Absatz 4Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Absatz eins, gilt nicht für das Böllerschießen mit
    1. Ziffer eins
      Prangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege und
    2. Ziffer 2
      pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des Paragraph 11,

§ 30

Text

2. Abschnitt
Bereitstellung, Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis

Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

Paragraph 30,

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese das nach Paragraph 15, maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.

§ 31

Text

Erbschaft und Vermächtnis

Paragraph 31,

Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2, ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, binnen sechs Monaten ab Kenntnis seiner Rechtsnachfolge eine Besitzberechtigung zu erlangen oder diese einem zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten zu überlassen.

§ 32

Text

4. HAUPTSTÜCK
VERBOTE

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsBesitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Absatz 2, nicht entsprechen, sind verboten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler), und
    2. Ziffer 2
      Importeure,
    insoweit sie die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze noch nicht in Verkehr gebracht haben und diese ausschließlich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit besitzen und verwenden.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf Antrag Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Absatz eins, bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller glaubhaft macht, dass diese nicht an Dritte überlassen werden,
    2. Ziffer 2
      ihre Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten, international produzierten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
    3. Ziffer 3
      der beabsichtigte Effekt nicht durch Verwendung diesem Bundesgesetz entsprechender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze oder sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
    4. Ziffer 4
      die Person gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b oder Ziffer 3, das 18. Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist und über die erforderliche Sachkunde oder Fachkenntnis verfügt und
    5. Ziffer 5
      unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  4. Absatz 4Bei Bewilligungen nach Absatz 3, hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, dürfen mitverwendet werden. Die Bewilligungserteilung kann nach Maßgabe und im Umfang des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

§ 32a

Text

Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge

Paragraph 32 a,
  1. Absatz einsErwerb, Besitz und Verwendung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte bedürfen der behördlichen Bewilligung.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände hat.
  3. Absatz 3Einer Bewilligung gemäß Absatz eins, bedürfen nicht
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Personen und
    2. Ziffer 2
      der Einbau der in Absatz eins, genannten pyrotechnischen Gegenstände in ein Fahrzeug oder in einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil.

§ 33

Text

Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze

Paragraph 33,

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt bereitstellen reizerzeugender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze sind verboten.

§ 34

Text

Knallkörper der Kategorie F2

Paragraph 34,

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt Bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 sind verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver.

§ 35

Text

Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation

Paragraph 35,

Das Herstellen und Delaborieren sowie alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere von Verbundfeuerwerken, und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung sind verboten.

§ 36

Text

Gemeinsame Anzündung

Paragraph 36,
  1. Absatz einsPyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen nur einzeln und von einander getrennt angezündet werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die von Personen verwendet werden, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie F3, F4 oder T2 verfügen.
  3. Absatz 3Ungeachtet des Absatz eins, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, T1 und P1 von einer Person mit einem Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie T2 im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit geeigneten Anzündmitteln sowie mit geeigneten bühnenpyrotechnischen Erzeugnissen verbunden und angezündet werden, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände über Anzündstellen verfügen, die eine Verleitung ohne weiteren technischen Aufwand zulassen und es dadurch zu keiner funktions- oder effektverändernden Wirkung kommt.

§ 37

Text

Widmungswidrige Verwendung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist verboten.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf Antrag die widmungswidrige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die widmungswidrige Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      der beabsichtigte Effekt nicht durch widmungsgemäße Verwendung oder unter Einsatz sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
    3. Ziffer 3
      die Person gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b oder Ziffer 3, über einen entsprechenden Pyrotechnik-Ausweis verfügt und
    4. Ziffer 4
      gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  3. Absatz 3Bei Bewilligungen nach Absatz 2, hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Die Bewilligungserteilung ist nach Maßgabe und im Umfang des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.

§ 38

Text

Verwendung an bestimmten Orten

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß Paragraph 28, Absatz 4, oder Paragraph 32, Absatz 4, zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
  2. Absatz 2Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt aufweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      der über die Einrichtung Verfügungsberechtigte nachweislich seine Zustimmung zur Verwendung erteilt hat und
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nicht entstehen.
  4. Absatz 4Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2, P1 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn
    1. Ziffer eins
      ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und
    2. Ziffer 2
      Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen.
  5. Absatz 5Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist verboten.

§ 39

Text

Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsPyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß Paragraph 28, Absatz 4, oder Paragraph 32, Absatz 4, zulässigen Mitverwendung.
  2. Absatz 2Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.
  3. Absatz 3Die Behörde kann dem Veranstalter auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2, für bestimmte Anlässe bewilligen. Für die Bewilligung des Besitzes und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2 gilt Paragraph 28, Für Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 oder S1 kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die Person nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b oder Ziffer 2, das nach Paragraph 15, maßgebliche Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist sowie unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden; die Behörde ist ermächtigt, Auflagen, Bedingungen und Befristungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Die Verbote nach Absatz 2, gelten nicht für aktive Teilnehmer an Sportveranstaltungen sowie für Personen, die für den Ablauf einer Sportveranstaltung maßgebliche Funktionen ausüben, soweit sie der betreffenden Sportart immanente pyrotechnische Gegenstände, wie insbesondere Notsignale oder Startschusspistolen, mit sich führen.

§ 40

Text

5. HAUPTSTÜCK
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsSofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
    1. Ziffer eins
      der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
    2. Ziffer 2
      des Verwendungsverbotes nach Paragraph 39, Absatz 2, mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
    3. Ziffer 3
      sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen
    zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.

§ 41

Text

Verfall

Paragraph 41,
  1. Absatz einsPyrotechnische Gegenstände und Sätze, für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf und Vorrichtungen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte, die den Gegenstand einer nach Paragraph 40, strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
    2. Ziffer 2
      sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
    3. Ziffer 3
      ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
  2. Absatz 2Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbstständig zu erkennen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
  3. Absatz 3Gemäß Absatz eins, oder 2 verfallene Gegenstände oder Sätze gehen in das Eigentum des Bundes über.

§ 42

Text

2. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 42,

Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 43

Text

Verweisungen

Paragraph 43,
  1. Absatz einsVerweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Verweisungen in anderen Bundesgesetzen auf das Pyrotechnikgesetz 1974 gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.

§ 44

Text

Vollziehung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung des Paragraph 27, Absatz 5, ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des Paragraph 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Mit der Vollziehung des Paragraph 26 b, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 45

Text

Inkrafttreten

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 6, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Überschrift zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz eins, sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks und zu Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraph eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, Paragraph 4,, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 19 a, samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstücks, die Abschnittsbezeichnung des 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks, Paragraph 20 a, samt Überschrift, Paragraph 21,, Paragraph 21 a, samt Überschrift, Paragraph 21 b, samt Überschrift, Paragraph 21 c, samt Überschrift, Paragraph 21 d, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5,, Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 1a, 2a bis 2c und 5, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 25,, 25a, 25b und 26 jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks, Paragraph 26 a,, Paragraph 26 b,, Paragraph 26 c,, Paragraph 26 d,, Paragraph 26 e, jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks, Paragraph 27,, Paragraph 27 a, samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2,, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks, Paragraph 30, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4,, Paragraph 32 a, samt Überschrift, Paragraph 33,, Paragraph 34, samt Überschrift, Paragraph 35, samt Überschrift, Paragraph 36, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, Absatz 3 a,, Absatz 6 und Absatz 15,, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 27, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 und Absatz 4, sowie Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 46

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDas Pyrotechnikgesetz 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 282, tritt mit Ablauf des 3. Jänner 2010 außer Kraft.
  2. Absatz 2Der Paragraph 30, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.

§ 47

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 47,
  1. Absatz einsBis zum 4. Juli 2010 gelten
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins bis römisch IV im Sinne der Paragraphen 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr im Sinne der Paragraphen 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 im Sinne dieses Bundesgesetzes und
    3. Ziffer 3
      Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Paragraph 8, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 im Sinne dieses Bundesgesetzes.
    Die Paragraphen 21,, 22, 26 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft, finden in dieser Zeit keine Anwendung. Anstelle der Kennzeichnung nach Paragraph 24, Absatz eins bis 5 ist die Kennzeichnung nach Paragraph 20, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, auf den betroffenen Gegenständen zulässig.
  2. Absatz 2Für pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins bis römisch III im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, deren Markteinführung im Bundesgebiet
    1. Ziffer eins
      vor dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt ab dem 4. Juli 2010 bis zum 4. Juli 2017 Absatz eins,
    2. Ziffer 2
      ab dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.
  3. Absatz 3Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch IV, Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sowie rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Paragraphen 6,, 8, 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, deren Markteinführung im Bundesgebiet
    1. Ziffer eins
      in der Zeit vom 4. Juli 2010 bis zum 3. Juli 2013 erfolgt, gilt bis zum 4. Juli 2017 Absatz eins,
    2. Ziffer 2
      ab dem 4. Juli 2013 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.
  4. Absatz 3 aPyrotechnische Signalmittel im Sinne des Paragraph 9, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, die bis zum 4. Juli 2013 auf dem Markt eingeführt worden sind, gelten bis 4. Juli 2017 als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 mit der Besonderheit, dass die letzten beiden Sätze des Absatz eins, Anwendung finden. Ist die Markteinführung nach dem 4. Juli 2014 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.
  5. Absatz 4Auf pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, nicht erfasst waren, findet dieses Bundesgesetz bis 3. Juli 2013 keine Anwendung. Erfolgt ihre Markteinführung im Bundesgebiet
    1. Ziffer eins
      vor dem 4. Juli 2013, gilt ab dem 4. Juli 2013 bis zum 4. Juli 2017 dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 21,, 22, 26 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft.
    2. Ziffer 2
      ab dem 4. Juli 2013, gilt dieses Bundesgesetz.
  6. Absatz 5Für pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie, deren Markteinführung im Bundesgebiet vor dem 4. Juli 2013 erfolgt, gelten entgegen Absatz 4, Ziffer eins, das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 32, nicht.
  7. Absatz 6Pyrotechnische Gegenstände, die unter die Bestimmung des Paragraph 34, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, fallen, dürfen bis 4. Juli 2013 besessen, verwendet, überlassen und in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2013 dürfen sie besessen und verwendet, jedoch nicht mehr überlassen oder in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Jänner 2016 dürfen sie nicht mehr besessen und verwendet werden.
  8. Absatz 7Pyrotechnische Sätze dürfen bis einschließlich 4. Juli 2010 anstelle der Kennzeichnung nach Paragraph 24, Absatz 6, die Kennzeichnung nach Paragraph 20, Absatz 2 und 3 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, aufweisen.
  9. Absatz 8Pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,,
    1. Ziffer eins
      erfasst waren und am 3. Jänner 2010 rechtmäßig besessen werden, dürfen weiterhin besessen werden. Die Zulässigkeit ihrer Verwendung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
    2. Ziffer 2
      nicht erfasst waren und am 3. Juli 2013 rechtmäßig besessen werden, dürfen weiterhin besessen und bis 4. Juli 2017 verwendet werden.
  10. Absatz 9Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie berechtigt waren,
    1. Ziffer eins
      Mittelfeuerwerke im Sinne des Paragraph 5, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu besitzen und zu verwenden, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 und Anzündmittel der Kategorie P2.
    2. Ziffer 2
      Großfeuerwerke im Sinne des Paragraph 6, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu besitzen und zu verwenden oder über eine Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, verfügen, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F4 und F3 sowie Anzündmittel der Kategorie P2.
    Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.
  11. Absatz 10Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und vor dem 4. Jänner 2010 ausreichende Fachkenntnis über Bühnen- und Theaterpyrotechnik erworben haben, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2, Anzündmittel der Kategorie P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2. Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.
  12. Absatz 11Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie vor dem 1. Juli 2010 bei einem Lehrgangsträger im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, eine Ausbildung abgeschlossen haben, die einem gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, durchgeführten Lehrgang im Wesentlichen gleichwertig ist, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend die ausbildungsgegenständlichen Kategorien pyrotechnischer Gegenstände und Sätze unter Beachtung der Paragraphen 15 und 17 Absatz 4, Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.
  13. Absatz 12Am 4. Jänner 2010 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes umfasst sind, sind nach den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu Ende zu führen. Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz 1974 gelten als entsprechende Bewilligungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  14. Absatz 13Auf Grundlage des Paragraph 4, Absatz 4, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, erlassene Verordnungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehen, gelten als entsprechende Verordnungen im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes.
  15. Absatz 14Ungeachtet der zeitlichen Regelungen nach Absatz eins bis 13 gelten die Verbote nach Paragraphen 33 und 35 bis 39 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  16. Absatz 15Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, dürfen bis 4. Juli 2017 besessen, jedoch, ausgenommen an die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Personen, nicht mehr überlassen werden.