Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 – FSAG-V 2008, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 – FSAG-V 2008)
StF: BGBl. II Nr. 80/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 122, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

Grundsatz und Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFür die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flughäfen wird von der Austro Control GmbH eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben. Die Gebühr unterliegt der Umsatzsteuer.
  2. Absatz 2Es wird eine An- und Abfluggebührenzone im Sinne des Artikels 2 Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 festgelegt. Sie umfasst die Flughäfen Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
  3. Absatz 3An- und Abflug und wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine einzige Inanspruchnahme.
  4. Absatz 4Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme wird die Landung festgelegt.

§ 2

Text

Gebührenschuldner

Paragraph 2,
  1. Absatz einsSchuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung Halter des Luftfahrzeuges ist.
  2. Absatz 2Ist der Halter nicht bekannt, gilt der Eigentümer des Luftfahrzeuges so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter zum Zeitpunkt der Landung war.

§ 3

Text

Berechnung der Gebühr

Paragraph 3,

Die Berechnung der Gebühren hat nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 festgelegten Grundsätzen zu erfolgen.

§ 4

Text

Genehmigung der Gebühr

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 3, errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. Dezember des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart.

§ 5

Text

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung der Flugplatzhalter

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig. Soweit die Gebühr nicht nach den Bestimmungen des Absatz 2, sofort zu entrichten ist, ist sie seitens der Austro Control GmbH mittels Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vorzuschreiben. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist, sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen.
  2. Absatz 2Die Gebühr ist sofort und in bar bei jenen Stellen zu entrichten, welche die Flugplatzhalter zur Begleichung der für die Benützung ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerichtet haben, wenn:
    1. Ziffer eins
      der Flugplatzhalter hinsichtlich des ihm gebührenden Entgeltes gleichfalls sofortige Zahlung verlangt oder
    2. Ziffer 2
      die Austro Control GmbH in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Gebührenschuldners aus vorherigen Gebührenforderungen, beim Flugplatzhalter schriftlich die sofortige Einnahme der Gebühr begehrt.
  3. Absatz 3Die Flugplatzhalter haben die gemäß Absatz 2, erzielten Einnahmen an die Austro Control GmbH zu überweisen.
  4. Absatz 4Die den Flugplatzhaltern durch die Einhebung und Überweisung der Gebühren entstehenden Kosten werden mit 3 vH der Summe der eingehobenen Gebühren abgegolten. Dies erfolgt durch Abzug von den an die Austro Control GmbH gemäß Absatz 3, zu überweisenden Einnahmen.
  5. Absatz 5Die Flugplatzhalter haben der Austro Control GmbH alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Errechnung und Vorschreibung der Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind.

§ 6

Text

Einbringung der Gebühr

Paragraph 6,

Zahlt der Schuldner die Gebühr nicht, so ist die Gebührenforderung auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.

§ 7

Text

Inkrafttreten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Der im Geltungsbereich der Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993, festgelegte Gebührensatz für das Jahr 2008 gilt als genehmigter Gebührensatz im Sinne des Paragraph 4, dieser Verordnung.