Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Montenegro), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 124/2007 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
StF: BGBl. Nr. 428/1980 (NR: GP XV RV 64 AB 218 S. 24. BR: AB 2113 S. 393.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2007,

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 16. September 1980 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 8 des Abkommens am 1. Dezember 1980 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

  • Strichaufzählung
    vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Wissenschaft und Universitätsausbildung zu fördern, und
  • Strichaufzählung
    nach Gegenüberstellung der Studien an den Universitäten in beiden Ländern, durch die festgestellt wurde, daß die Studien in Österreich und Jugoslawien sowohl hinsichtlich der Zulassung, der Dauer und der Struktur, als auch hinsichtlich des Inhaltes und der Anforderungen vergleichbar sind, haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. Litera a
    der Ausdruck „Universitäten“ alle Universitäten, Hochschulen und Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird, und die berechtigt sind, alle akademischen Grade zu verleihen sowie Diplome auszustellen;
  2. Litera b
    der Ausdruck „akademischer Grad“ jeden akademischen Grad in Österreich beziehungsweise jeden akademischen Grad oder Fachtitel in Jugoslawien, welcher als Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen wird;
  3. Litera c
    der Ausdruck „Diplom“ jedes Zeugnis, welches von einer Universität als Abschluß eines Universitätsstudiums ausgestellt wird;
  4. Litera d
    der Ausdruck „Hochschulzeugnis“ alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
  5. Litera e
    der Ausdruck „Prüfungen“ alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
  6. Litera f
    der Ausdruck „Studiendauer“ die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der Universitätsstudien;
  7. Litera g
    der Ausdruck „Universitätsstudium“ in Österreich die ordentlichen Studien, in Jugoslawien die ordentlichen und außerordentlichen Studien, deren gesetzliche Studiendauer in beiden Ländern mindestens acht Semester beträgt.

Art. 2

Text

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit im Universitätsbereich finden nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.

Art. 3

Text

Artikel 3

Dieses Abkommen findet nur auf Staatsbürger der Vertragsstaaten Anwendung.

Art. 4

Text

Artikel 4

Die aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten Universitätsstudien verliehenen akademischen Grade beziehungsweise Diplome, die von den Universitäten verliehen werden, werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als voll gleichwertig anerkannt.

Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit haben Personen, welche einen akademischen Grad beziehungsweise ein Diplom in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der für die Nostrifizierung ausländischer Bildungsdokumente zuständigen jugoslawischen Behörde vorzulegen; Personen, welche einen akademischen Grad beziehungsweise ein Diplom in Jugoslawien erworben haben, legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor.

Art. 5

Text

Artikel 5

Die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium an einer Universität in Jugoslawien, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zuzulassen.

Die Inhaber eines jugoslawischen akademischen Grades oder Diploms aufgrund der in der Anlage angeführten jugoslawischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktoratsstudium an einer Universität in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium eingerichtet ist, zuzulassen.

Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in einem genügenden Ausmaß.

Art. 6

Text

Artikel 6

Von österreichischen Studierenden der Studienrichtungen der Slawistik (Slowenisch, Serbokroatisch) an einer jugoslawischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Jugoslawien als ordentlicher Hörer gemäß den jugoslawischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

Von jugoslawischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Jugoslawien voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatland abgeschlossen haben.

Art. 7

Text

Artikel 7

Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März 1974 eingesetzte Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen zuständig.

Art. 8

Text

Artikel 8

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 29. Jänner 1979 in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anl. 1

Text

Anlage

A. STUDIENRICHTUNGEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 4 UND 5 GLEICHWERTIG SIND:

Österreichische Studienrichtungen

Jugoslawische Studienrichtungen

Maschinenbau

Masinstvo

Bauingenieurwesen

Gradjevinarstvo

Architektur

Arhitektura

Vermessungswesen

Geodezija

Studienzweig Landvermessung und Ingenieurgeodäsie

 

Elektrotechnik

Elektrotehnika

Bergwesen

Rudarstvo

Hüttenwesen

Metalurgija

Technische Mathematik

Tehnicka matematika

Mathematik

Matematika

Studienzweig Mathematik

 

Technische Physik

Tehnicka fizika

Physik

Fizika

Studienzweig Physik

 

Landwirtschaft

Poljoprivreda

Studienzweig Tierproduktion

Usmerenje – stocarstvo

Studienzweig Pflanzenproduktion

Usmerenje – proizvodnja bilja – vocarstvo i vinogradarstvo ili ratarstvo

Studienzweig Agrarökonomik

Usmerenje – agroekonomija

Forst- und Holzwirtschaft

Sumarstvo

Studienzweig Forstwirtschaft

 

Studienzweig Holzwirtschaft

Drvna industrija

Lebensmittel- und Gärungstechnologie

Tehnologija zivotnih namirnica i vrenja

Technische Chemie

Hemijska tehnologija, i to

a) opsta hemijska tehnologija bez usmerenja

b) anorganska tehnologija

c) organska tehnologija

d) hemijsko inzenjerstvo i procesno inzenjerstvo

Chemie

Hemija

Studienzweig Chemie

 

Psychologie

Psihologija

Geschichte

Istorija 2)

Studienzweig Geschichte 1)

 

Alte Geschichte und Altertumskunde 1)

Istorija 2)

Musikwissenschaft 1)

Muzikologija i etnomuzikologija 2)

Sprachwissenschaften

Lingvistika

Studienzweig Indogermanistik

 

Klassische Philologie

Klasicna filologija 2)

Studienzweig Latein 1)

Studienzweig Griechisch 1)

 

Anglistik und Amerikanistik

Engleski jezik i engleska knjizevnost 2)

Studienzweig Anglistik und Amerikanistik 1)

 

Französisch

Francuski jezik i francuska knjizevnost 2)

Studienzweig Französisch 1)

 

Italienisch

Italjanski jezik i italijanska knjizevnost 2)

Studienzweig Italienisch 1)

 

Erdwissenschaften

Geologija

Studienzweig Geologie

Studienzweig Technische Geologie

 

Biologie

Biologija

Studienzweig Botanik

Studienzweig Zoologie

Studienzweig Mikrobiologie

 

Geographie

Geografija

Studienzweig Geographie

 

B. STUDIENRICHTUNGEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 5 GLEICHWERTIG SIND:

Österreichische Studienrichtungen

Jugoslawische Studienrichtungen

Pädagogik

Pedagogija

Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Novinarstvo

__________________________

1) Gleichwertig dem Studienabschluß in Jugoslawien, sofern der Absolvent in Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz 2 des österreichischen Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 326/1971, die zweite Studienrichtung durch die Wahl entsprechender Fächer ersetzt hat.

2) Gleichwertig dem Studierabschluß jener Absolventen der österreichischen Studienrichtung, welche gemäß Paragraph 3, Absatz 2 des österreichischen Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 326/1971, die zweite Studienrichtung durch die Wahl entsprechender Fächer ersetzt haben.