Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Marktordnungsgesetz 2021, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021)
StF: BGBl. I Nr. 55/2007 (NR: GP XXIII RV 37 AB 195 S. 28. BR: AB 7757 S. 747.)
[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32005L0036, 32006L0100]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII IA 483/A AB 550 S. 58. BR: AB 7935 S. 756.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 687/A AB 293 S. 32. BR: AB 8165 S. 774.)

[CELEX-Nr.: 31997L0057, 31999L0045, 32003L0082, 32008L0090]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 610 AB 626 S. 59. BR: AB 8299 S. 783.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1616 AB 1654 S. 144. BR: AB 8676 S. 805.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 142 AB 168 S. 30. BR: AB 9198 S. 831.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 680 AB 765 S. 85. BR: 9408 AB 9437 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 143 AB 165 S. 28. BR: AB 9983 S. 881.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1442 AB 1451 S. 158. BR: AB 10967 S. 941.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Kompetenzgrundlage

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sind Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 2

Text

Ziele

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZiele dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 290/1 vom 30.11.2009, S.1 aufgeführten Zielen, den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere sind im Rahmen des Konsumentenschutzes die gesicherte Information und Transparenz, sowie der Schutz vor Täuschung und Wettbewerbsverletzungen, die Förderung der Tiergesundheit und der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln einzubeziehen. Im Bereich des Tierschutzes ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass tierfreundliche Haltungsformen zu unterstützen sind;
    2. Ziffer 2
      die im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187 für die gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen,
    3. Ziffer 3
      den Rechtsrahmen für den Strategieplan für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP-Strategieplan), die Ziele und Grundsätze, denen die zu ergreifenden Fördermaßnahmen entsprechen, und die Grundsätze und Bestandteile betreffend Abwicklung, Verwaltung und Kontrolle in Durchführung der
      1. Litera a
        Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1 und
      2. Litera b
        Verordnung (EU) 2021/2116
    festzulegen.
  2. Absatz 2Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts Anderes festgelegt ist, werden auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassende Verordnungen durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassen.

§ 3

Text

Gemeinsame Marktorganisationen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsGemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Absatz 2,) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Absatz 3,).
  2. Absatz 2Regelungen im Sinne des Absatz eins, sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach Paragraph 6, Absatz 3,,
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen des AEUV samt Protokollen,
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des AEUV zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,
    3. Ziffer 3
      Rechtsakte der Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Ziffer eins und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union.
  3. Absatz 3Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang römisch eins des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen einschließlich der horizontalen Regelungen betreffend Verwaltung und Kontrolle, landwirtschaftliche Betriebsberatung, Konditionalität und soziale Konditionalität.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,)

§ 4

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    Marktordnungswaren: Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, getroffen sind,
  2. Ziffer 2
    Direktzahlungen: Die in den Regelungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Zuwendungen und Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen,
  3. Ziffer 3
    Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen und
  4. Ziffer 4
    Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen, Bescheinigungen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.

§ 5

Text

Ein- und Ausfuhr

Paragraph 5,

Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Ziffer eins
    über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;
  2. Ziffer 2
    über die Ausfuhr
    1. Litera a
      beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,
    2. Litera b
      beim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und
    3. Litera c
      über die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.

§ 6

Text

Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

Paragraph 6,
  1. Absatz einsZuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Absatz 2, zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unbeschadet des Absatz eins, durch Verordnung festsetzen, dass Rechtsträger im Bereich der Vollziehung der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger für die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und Kosten sparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind.
  3. Absatz 3Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung Details zu den Pflichten und Aufgaben der Zahlstelle gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2021/2116, insbesondere wenn andere fachlich zuständige Stellen für die Abwicklung und Kontrolle der einzelnen Maßnahmen erforderliche Daten und Unterlagen zu liefern haben oder andere Stellen Teilbereiche der Zahlstellenaufgaben wahrnehmen, in dem Umfang festlegen, der erforderlich ist, damit die AMA ihre Aufgaben als Zahlstelle umfassend wahrnehmen kann.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Überprüfung von Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, die näheren Details zur technischen Ausgestaltung der Abwicklung und Kontrolle für den Bereich der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe festlegen.

§ 6a

Text

1a. Abschnitt
Vorgaben für den GAP-Strategieplan

Strategische Ausrichtung und Evaluierung

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsAlle Fördermaßnahmen im GAP-Strategieplan müssen einen Beitrag zu einem oder mehreren spezifischen Zielen gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie zu den Querschnittszielen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2021/2115 leisten.
  2. Absatz 2Die im GAP-Strategieplan festgelegten Fördermaßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie im ländlichen Raum weiter zu verbessern, Dabei soll insbesondere auf folgende Ziele fokussiert werden:
    1. Ziffer eins
      Gewährleistung der Ernährungssicherheit und qualitativ hochwertigen, sicheren und nachhaltig erzeugten Lebensmittel,
    2. Ziffer 2
      Sicherstellung einer nachhaltigen, multifunktionalen und flächendeckenden land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung sowie des Erhalts der Kulturlandschaft,
    3. Ziffer 3
      Schutz der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Wasser und Luft, Stärkung der Rolle der Landwirtschaft in Hinblick auf Umweltschutzaspekte, unter anderem auch durch Forcierung bodengebundener Tierhaltung, insbesondere hinsichtlich des Leistens von Beiträgen zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben und Strategien,
    4. Ziffer 4
      Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel unter Fokussierung auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie nachhaltiger Energie mittels standortangepasster land- und forstwirtschaftlicher Produktion unter Berücksichtigung des Klimaschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung,
    5. Ziffer 5
      Schutz und Stärkung der Biodiversität in der Agrarlandschaft,
    6. Ziffer 6
      Stärkung des Tierschutzes, der Tiergesundheit und des Tierwohls in der Landwirtschaft,
    7. Ziffer 7
      Erhöhung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strukturen sowie Unterstützung der landwirtschaftlichen Einkommen,
    8. Ziffer 8
      Fortführung der Land- und Forstwirtschaft in den Berg- und sonstigen benachteiligten Gebieten durch gezielte Abgeltung von Erschwernissen und Berücksichtigung der Tierhaltung und
    9. Ziffer 9
      Stärkung der sozio-ökonomischen Vitalität und Nachhaltigkeit, der Geschlechtergerechtigkeit und der Wertschöpfung im ländlichen Raum unter Einhaltung der Sozial- und Arbeitsrechtsbestimmungen und gerechter Arbeitsbedingungen.
    Die quantifizierten Zielwerte für die relevanten Ergebnis- und Outputindikatoren gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 werden im GAP-Strategieplan festgelegt.
  3. Absatz 3Die zu setzenden Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans werden unter Beachtung folgender Grundsätze erarbeitet:
    1. Ziffer eins
      Einkommenswirksamkeit für die Land- und Forstwirtschaft und Stärkung der Landwirtschaft in der Wertschöpfungskette,
    2. Ziffer 2
      ökologische Ausrichtung der landwirtschaftlichen Produktion sowie Leistung maßgeblicher Beiträge zum Ressourcen-, Biodiversitäts- und Klimaschutz einschließlich der Stärkung einer gesamtbetrieblichen Ökologisierung sowie
    3. Ziffer 3
      Erwirkung positiver Umweltauswirkungen und Stärkung des Tierwohls, insbesondere durch Förderung von Investitionen, die gehobene Standards berücksichtigen und eine bodengebundene Tierhaltung forcieren.
  4. Absatz 4Für die begleitende Evaluierung des GAP-Strategieplans ist ein Evaluierungsplan zu erstellen.
  5. Absatz 5Die im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 134, der Verordnung (EU) 2021/2115 darzulegende Zielwerterreichung ist nach der Befassung des Begleitausschusses gemäß Artikel 124, Absatz 4, Litera b, der Verordnung (EU) 2021/2115 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veröffentlichen. Ebenso werden die auf Basis des Evaluierungsplans gemäß Artikel 140, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellten Evaluierungen einschließlich allfälliger Teilstudien auf der Internetseite veröffentlicht. Eine zusammenfassende Darstellung der Evaluierungen einschließlich der Wirkungsziele sowie einer Auflistung der Wirkungsindikatoren unter Berücksichtigung der Green Deal-Ziele wird dem Nationalrat ab dem Jahr 2025 jährlich vor dem 30. September vorgelegt.
  6. Absatz 6Die erhöhte Klimaschutzambition der Verwendung von mindestens 40% der gesamten GAP-Mittel für Klimaziele ist zu erfüllen. Die Umweltambition der ersten Säule ist im GAP-Strategieplan gegenüber der bisherigen Umsetzung zu stärken. Dies erfolgt sowohl durch die Festlegung von weitergehenden Umweltanforderungen im Rahmen der Konditionalität gemäß den Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 als auch über die Umsetzung von Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl in Übereinstimmung mit Artikel 31, der Verordnung (EU) 2021/2115. In der zweiten Säule sind die finanziellen Mittel für das Agrarumweltprogramm und die Förderung der biologischen Landwirtschaft gegenüber der Umsetzung der Periode 2014 bis 2020 zu erhöhen.

§ 6b

Text

Organisation

Paragraph 6 b,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist
    1. Ziffer eins
      zuständige Behörde gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2021/2116,
    2. Ziffer 2
      Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 123, der Verordnung (EU) 2021/2115 und
    3. Ziffer 3
      bescheinigende Stelle gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2021/2116.
  2. Absatz 2Die Personen, die in den in Paragraph 6, Absatz eins und in Absatz eins, angeführten Stellen tätig sind, haben im Rahmen ihrer Tätigkeit die Entstehung von Interessenkonflikten im Sinne des Artikel 61, Absatz 2, der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, ABl. Nr. L 193 vom 18.7.2018 S. 1, zu vermeiden und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Situationen zu ergreifen, die objektiv als Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben wahrgenommen werden könnten.
  3. Absatz 3Der Begleitausschuss gemäß Artikel 124, der Verordnung (EU) 2021/2115 besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
    2. Ziffer 2
      fünf Personen in Vertretung der Interventionskategorien von Seiten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
    3. Ziffer 3
      einer Person in Vertretung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
    4. Ziffer 4
      einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    5. Ziffer 5
      einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    6. Ziffer 6
      einer Person in Vertretung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    7. Ziffer 7
      je einer Person in Vertretung der für die Programmumsetzung eingerichteten programmverantwortlichen Landesstellen,
    8. Ziffer 8
      einer Person in Vertretung der in den Bundesländern für Naturschutz zuständigen Stellen,
    9. Ziffer 9
      einer Person in Vertretung des Bundesministers für Finanzen,
    10. Ziffer 10
      einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Frauen, Familie und Jugend,
    11. Ziffer 11
      einer Person in Vertretung der für Gleichbehandlungsfragen zuständigen Bundesstelle,
    12. Ziffer 12
      je einer Person in Vertretung der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    13. Ziffer 13
      je einer Person in Vertretung von zwei mit Umweltfragen befassten bundesweiten Dachorganisationen,
    14. Ziffer 14
      einer Person in Vertretung des Österreichischen Landarbeiterkammertages,
    15. Ziffer 15
      je einer Person in Vertretung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes,
    16. Ziffer 16
      zwei Personen in Vertretung der Zahlstelle,
    17. Ziffer 17
      einer Person in Vertretung eines Dachverbandes für biologischen Landbau,
    18. Ziffer 18
      einer Person in Vertretung eines Verbandes für Berg- und Kleinbäuerinnen,
    19. Ziffer 19
      einer Person in Vertretung der Land- und Forstbetriebe Österreich,
    20. Ziffer 20
      vier Personen in Vertretung von tierischen und pflanzlichen Produktionsverbänden einschließlich Sonderkulturen,
    21. Ziffer 21
      einer Person in Vertretung eines forstlichen Verbandes,
    22. Ziffer 22
      einer Person in Vertretung der Almwirtschaft,
    23. Ziffer 23
      je einer Person in Vertretung für Fragen der Chancengleichheit von Frauen, von Jugendlichen und von Menschen mit Behinderung aus dem Nicht-Regierungsbereich,
    24. Ziffer 24
      einer Person in Vertretung der lokalen Aktionsgruppen,
    25. Ziffer 25
      einer Person in Vertretung der Nationalparke,
    26. Ziffer 26
      je einer Person in Vertretung einer wissenschaftlichen Einrichtung zu den Themen Klima und Umweltschutz sowie Tierwohl,
    27. Ziffer 27
      zwei Personen in Vertretung der höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalten,
    28. Ziffer 28
      je einer Person in Vertretung der EU-Strukturfonds EFRE, ESF und EMFAF und
    29. Ziffer 29
      einer Person in Vertretung des nationalen GAP-Netzwerkes gemäß Artikel 126, der Verordnung (EU) 2021/2115.
    Die genannten Vertreter werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bestellt.
  4. Absatz 4Die Erarbeitung von Strategieplänen zur Umsetzung der GAP hat auf der Grundlage transparenter Verfahren zu erfolgen. In den öffentlichen Beteiligungsprozess werden insbesondere die betroffenen Behörden, die Wirtschafts- und Sozialpartner und relevante Einrichtungen der Zivilgesellschaft miteinbezogen.

§ 6c

Text

Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans

Paragraph 6 c,
  1. Absatz einsAuf der Grundlage der in Titel römisch III Kapitel römisch II bis römisch IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.
  2. Absatz 2Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel römisch III Kapitel römisch II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind
    1. Ziffer eins
      die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,
    2. Ziffer 2
      die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,
    3. Ziffer 3
      die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte,
    4. Ziffer 4
      die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl in Form von einjährigen flächen- oder tierbezogenen Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen und
    5. Ziffer 5
      die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen.
  3. Absatz 3Sektorale Fördermaßnahmen gemäß Titel römisch III Kapitel römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115
    1. Ziffer eins
      werden für den Sektor Obst und Gemüse in Form von
      1. Litera a
        Angebots-, Absatz- und Qualitätsmaßnahmen,
      2. Litera b
        umwelt- und klimarelevanten Maßnahmen,
      3. Litera c
        Beratungsmaßnahmen,
      4. Litera d
        Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung,
      5. Litera e
        Krisenvorsorge- und –bewältigungsmaßnahmen sowie
      6. Litera f
        Maßnahmen zur Verbesserung von Beschäftigungsbedingungen im Rahmen operationeller Programme für Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
      angeboten,
    2. Ziffer 2
      dienen im Sektor Bienenzuchterzeugnisse der Sicherung und Weiterentwicklung einer leistungsfähigen und gesunden Imkereiwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Bestäubungsfunktion von Honigbienen und Umweltaspekten und
    3. Ziffer 3
      werden für den Sektor Wein in Form von
      1. Litera a
        Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen,
      2. Litera b
        Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen,
      3. Litera c
        Informationsmaßnahmen im Binnenmarkt sowie
      4. Litera d
        Absatzförderung in Drittstaaten
      angeboten.
  4. Absatz 4Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel römisch III Kapitel römisch IV der Verordnung (EU) 2021/2115
    1. Ziffer eins
      dienen bei Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen als Leistungsabgeltungen, die sich auf Flächen- oder Tiereinheiten oder in begründeten Fällen auch auf andere Einheiten beziehen,
    2. Ziffer 2
      dienen zur Abgeltung von naturbedingten Benachteiligungen in ausgewiesenen Gebieten,
    3. Ziffer 3
      dienen zur Abgeltung von Benachteiligungen, die sich aus verpflichtenden Anforderungen im Rahmen von NATURA 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.201 S. 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ergeben,
    4. Ziffer 4
      können zur Unterstützung für materielle und immaterielle Investitionen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, insbesondere für die landwirtschaftliche Urproduktion, Verarbeitung, Vermarktung, Diversifizierung, Waldbewirtschaftung und Infrastruktur, sowie im außerlandwirtschaftlichen Bereich, insbesondere zu den Themen Klima und Energie, natürliches Erbe, Tourismus, Verkehrsinfrastruktur und soziale Dienstleistungen, gewährt werden,
    5. Ziffer 5
      dienen der Unterstützung der Erstniederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum,
    6. Ziffer 6
      können zur Unterstützung für Zusammenarbeit und Lebensmittelqualitätsregelungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum gewährt werden,
    7. Ziffer 7
      können zur Unterstützung für Wissensaustausch und Information im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, im land- und forstwirtschaftlichen Umfeld und im ländlichen Raum gewährt werden,
    8. Ziffer 8
      dienen der Finanzierung der technischen Hilfe gemäß Artikel 94, der Verordnung (EU) 2021/2115 und
    9. Ziffer 9
      werden für LEADER gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 30.6.2021 S 159, bereitgestellt.

§ 6d

Text

Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans

Paragraph 6 d,
  1. Absatz einsDie „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Artikel 4, der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Absatz 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.
  2. Absatz 2Zur Ermittlung des Ausmaßes der förderfähigen Fläche auf Almen und Hutweiden, die mit nicht-beihilfefähigen Elementen durchsetzt sind, kann ein Pro-Rata-System und die Heranziehung eines optimierten Referenzsystems vorgesehen werden. Ebenso ist festzulegen, wie bisher als Almen eingestufte Flächen den Almstatus verlieren oder andere Flächen als Almflächen eingestuft werden können. Bei gemeinschaftlich genutzten Almen und Weiden ist festzulegen, für welche Fördermaßnahmen die förderfähige Fläche der einzelnen Landwirte entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere – ausgedrückt in raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) – berechnet wird.
  3. Absatz 3Soweit Flächen auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen von einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen ist.
  4. Absatz 4Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind Kriterien festzulegen.
  5. Absatz 5Für Landschaftselemente und Mehrnutzenhecken auf landwirtschaftlichen Flächen und daran angrenzend ist festzulegen, unter welchen Bedingungen und in welchem Ausmaß diese Elemente Teil der förderfähigen Fläche sein können.
  6. Absatz 6Die Verordnung hat ein Verzeichnis der zulässigen Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb zu beinhalten.
  7. Absatz 7Als nicht förderfähige Flächen sind jedenfalls befestigte Wege und andere befestigte Flächen, Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks und Freizeitflächen einzustufen.
  8. Absatz 8Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.
  9. Absatz 9Als aktive Landwirte gelten
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, pflichtversichert sind, sowie
    2. Ziffer 2
      juristische Personen und Personengesellschaften mit gemäß Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, festgestelltem landwirtschaftlichen Einheitswert.
    Für Landwirte, die die in Ziffer eins und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, kann durch Verordnung eine alternative Nachweismöglichkeit vorgesehen werden. Landwirte, die für das vorangegangene Antragsjahr Direktzahlungen im Ausmaß von höchstens 5 000 € erhalten haben, gelten jedenfalls als aktive Landwirte.
  10. Absatz 10Ebenso sind durch Verordnung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung näher festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die in die einzelnen Fördermaßnahmen einbezogenen Personen (wie zum Beispiel Landwirt, Förderungswerber sowie Begünstigter),
    2. Ziffer 2
      die für die Abwicklung der Fördermaßnahmen maßgeblichen allgemeinen Förderbedingungen,
    3. Ziffer 3
      die Umrechnung in RGVE,
    4. Ziffer 4
      das Antragsjahr,
    5. Ziffer 5
      der Stichtag für den allfälligen Nachweis der Einhaltung von Förderbedingungen,
    6. Ziffer 6
      für tierbezogene Fördermaßnahmen die Modalitäten und welche Daten zu den Tieren für die Antragstellung herangezogen werden,
    7. Ziffer 7
      die ermittelte förderfähige Fläche bzw. das ermittelte förderfähige Tier und
    8. Ziffer 8
      die Regeln für die Übertragung des Betriebs nach Förderbeantragung.
  11. Absatz 11Zusätzlich zu den in Artikel 3, der Verordnung (EU) 2021/2116 angeführten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können durch Verordnung weitere Fallkategorien, wie beispielsweise Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse, bestimmt werden. Kurzfristig notwendige Maßnahmen, mit denen temporär abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung von Verpflichtungen bzw. der damit verbundenen Fördergewährung festgelegt werden und die zur Abwehr einer drohenden Versorgungskrise mit Tierfutter dienen, können auf der Internetseite der AMA kundgemacht werden.

§ 6e

Text

Konditionalität

Paragraph 6 e,
  1. Absatz einsDie gemäß den Artikel 12 und 13 in Verbindung mit Anhang römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen einzuhaltenden Standards (GLÖZ-Standards) einschließlich des Vorsehens von Maßnahmen im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 % sind durch Verordnung, hinsichtlich der GLÖZ-Standards 1, 2, 3 und 9 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, festzulegen. Soweit dies zur Ergänzung der Ziele und besseren Abdeckung der durch Anhang römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115 abgedeckten Gegenstände erforderlich ist, können durch Verordnung weitere Standards festgelegt werden.
  2. Absatz 2Ebenso können durch Verordnung zusätzliche Regelungen zur technischen Abwicklung der Konditionalität gemäß Titel römisch IV Kapitel römisch IV der Verordnung (EU) 2021/2116, wie
    1. Ziffer eins
      die Heranziehung der Ergebnisse des Flächenmonitorings einschließlich reduzierter Sanktionssätze,
    2. Ziffer 2
      die Zurechenbarkeit von Verstößen bei zwischenzeitiger Übertragung des Betriebs oder von Flächen und
    3. Ziffer 3
      das Absehen von Sanktionen bei kleinen Sanktionsbeträgen,
    erlassen werden und die AMA mit der Durchführung der Kontrolle der Konditionalitätsvorschriften betraut werden, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch die sachlich zuständigen Behörden sind und diese im Zuge anderer von der AMA durchzuführenden Kontrollen erfolgen können. Für eine Übertragung der Kontrollaufgaben in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit sowie Tierschutz des Anhangs römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

§ 6f

Text

Soziale Konditionalität

Paragraph 6 f,
  1. Absatz einsDie Vorgaben zur sozialen Konditionalität gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in Form der national umgesetzten arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen ab 1. Jänner 2023 anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit nicht spezifische unionsrechtliche Vorgaben zur Sanktionierung bestehen, sind jene zur Konditionalität analog anzuwenden.
  3. Absatz 3Durch Verordnung sind Regelungen zur technischen Abwicklung, insbesondere hinsichtlich Art und Inhalt der zu meldenden Daten, festzulegen. Diese haben die Daten zum Landwirt, Zeitpunkt, Art, Dauer, Ausmaß und Schwere des Verstoßes und die Frist zur Übermittlung an die Zahlstelle zu beinhalten. Weiters hat die Verordnung eine Feststellung zu enthalten, welche nationalen arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen den in Anhang römisch IV der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Bestimmungen entsprechen.

§ 6g

Text

Landwirtschaftliche Betriebsberatung

Paragraph 6 g,

Für die Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2021/2115 sind durch Verordnung die näheren Vorgaben für die Beratungsanbieter sowie zum Umfang des Angebots und eine jährliche Berichtslegung festzulegen.

§ 7

Text

2. Abschnitt
Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

Beihilferegelungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
    1. Ziffer eins
      Produktionserstattungen,
    2. Ziffer 2
      Übergangsvergütungen,
    3. Ziffer 3
      Denaturierungsprämien,
    4. Ziffer 4
      Nichtvermarktungsprämien,
    5. Ziffer 5
      Käuferprämien,
    6. Ziffer 6
      produktbezogenen Beihilfen,
    7. Ziffer 7
      Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
    8. Ziffer 8
      Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
    9. Ziffer 9
      Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
    10. Ziffer 10
      Beihilfen für private Lagerhaltung,
    11. Ziffer 11
      Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
    12. Ziffer 12
      Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden und
    13. Ziffer 13
      sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen
    einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
  2. Absatz 2In Verordnungen nach Absatz eins, können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen. Ebenso können die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Branchenverbänden erforderlichen Kriterien, die einzubeziehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren sowie im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen Sanktionen einschließlich des Verfahrens zur Aberkennung festgelegt werden. Weiters können die Wirtschaftsbezirke sowie die verbindliche Vorschreibung bestimmter Regeln für nicht angeschlossene Erzeuger, Einzelunternehmen oder Gruppierungen festgelegt werden.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse und von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen gemäß den Artikel 22 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, können mit Verordnung nach Absatz eins, auch Erzeugnisse des Anhangs römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einbezogen werden und die nähere Zusammensetzung derartiger Produkte bestimmt werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,)

  4. Absatz 5Soweit das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht den Mitgliedstaaten für eine Beteiligung an Absatz- und Diversifizierungsmaßnahmen Gemeinschaftsbeihilfen zur Verfügung stellt oder anteilige Kosten finanziert, kann durch Verordnung die Teilnahme an diesen Maßnahmen sowie deren Ausgestaltung und technische Abwicklung, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden. Für eine in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehene Gewährung zusätzlicher nationaler Beihilfen sowie im Fall einer nationalen Kofinanzierung haben sich die Länder nach Maßgabe des Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992, (LWG) in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung zu beteiligen.

§ 8

Text

Allgemeine Grundsätze zu Direktzahlungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsVom Gesamtbetrag für Direktzahlungen gemäß Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 (Obergrenze) werden reserviert:
    1. Ziffer eins
      für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte 2,1% der Obergrenze,
    2. Ziffer 2
      für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl 25% der Obergrenze, wobei der konkrete Prozentsatz nach erfolgter Anrechnung der nach Artikel 97, der Verordnung (EU) 2021/2115 zulässigen Einbeziehungsmöglichkeiten durch Verordnung festzulegen ist,
    3. Ziffer 3
      für die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit 10% der Obergrenze sowie die durch Anwendung der Kappung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, frei werdenden Mittel und
    4. Ziffer 4
      für die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen 2,66% der Obergrenze.
  2. Absatz 2Die Mindestgröße von Betrieben, die für die Gewährung von Direktzahlungen in Betracht kommen, beträgt 1,5 ha oder, wenn der Landwirt ausschließlich die gekoppelte Einkommensstützung gemäß Paragraph 8 d, erhält, muss ein Mindestbetrag von 150 € erreicht werden.
  3. Absatz 3Landwirten, deren Betriebe nach dem 6. Dezember 2021 einzig zu dem Zweck aufgespalten wurden, um die Kappung (Paragraph 8 a, Absatz 4,) oder die Begrenzung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Paragraph 8 b,) zu vermeiden, darf der bezweckte Vorteil nicht gewährt werden. Dies gilt auch für die aus der Aufspaltung hervorgehenden Betriebe.

§ 8a

Text

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsFür die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Absatz 3, sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.
  2. Absatz 2Das gemäß Absatz eins, ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Absatz 3,, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.
  3. Absatz 3Für Almflächen stehen 1,8% der in Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung. Dieses Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Almflächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Almfläche.
  4. Absatz 4Die einem Landwirt zu gewährende Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit ist nach Abzug der in Artikel 17, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten und unter Einhaltung der relevanten arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen angefallenen Aufwendungen mit 100 000 € begrenzt.

§ 8b

Text

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

Paragraph 8 b,
  1. Absatz einsDas gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.
  2. Absatz 2Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Absatz eins, genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt
    1. Ziffer eins
      für höchstens 20 ha ermittelter förderfähiger Fläche der Betrag in vollem Ausmaß,
    2. Ziffer 2
      für die ermittelten förderfähigen Flächen, die 20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Betrag in halbem Ausmaß
    gewährt wird.

§ 8c

Text

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

Paragraph 8 c,
  1. Absatz einsDas gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.
  2. Absatz 2Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Absatz eins, für den verbleibenden Zeitraum.
  3. Absatz 3Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Absatz eins, beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.

§ 8d

Text

Gekoppelte Einkommensstützung

Paragraph 8 d,
  1. Absatz einsDas gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.
  2. Absatz 2Die zusätzlichen Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung, insbesondere zur Dauer der Alpung, zu den Modalitäten der Antragstellung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus einer Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, zur Heranziehung eines Stichtags zur Ermittlung der Kategorie bzw. zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und zur Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung für Zwecke der Förderfähigkeit der aufgetriebenen Tiere erfüllt sein müssen, sind durch Verordnung festzulegen.

§ 8e

Text

Übergangsregelung für Zahlungsansprüche

Paragraph 8 e,

Die den Betriebsinhabern vor dem 1. Jänner 2020 zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als recht- und ordnungsmäßig in Anwendung des Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2020/2220 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022, ABl. L Nr. 437 vom 28.12.2020, S 1.

§ 8f

Text

Fördermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Paragraph 8 f,
  1. Absatz einsAngebots-, absatz- und qualitätsrelevante Fördermaßnahmen beziehen sich auf die Verbesserung der Produktionsplanung, die Bündelung des Angebots, die Verbesserung der Vermarktung, die Förderung des Absatzes und Steigerung des Verbrauchs sowie die Verbesserung der Produktqualität einschließlich der Umsetzung von Qualitätsregelungen.
  2. Absatz 2Umwelt- und klimarelevante Fördermaßnahmen umfassen die biologische Erzeugung, den integrierten Landbau, die Bodenerhaltung, die Einhaltung und Förderung der Biodiversität, die Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten, die Verringerung des Pestizideinsatzes, die verbesserte Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, die Energieeinsparung und -effizienz und Investitionen in alternative Energien, die Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung, die Verringerung von Emissionen, Beratungsdienst und technische Hilfe im Umweltbereich sowie die Nachhaltigkeit und Effizienz bei Transport und Lagerung.
  3. Absatz 3Beratungen werden in Form von Beratungsdiensten, Schulungen und Austausch bewährter Praktiken angeboten. Hiezu zählen auch Beratungen im Umweltbereich beziehungsweise Krisenprävention und -management.
  4. Absatz 4Maßnahmen der Krisenprävention und -bewältigung beziehen sich auf Krisenkommunikation, Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung, Marktrücknahme zur kostenlosen Verteilung sowie Ernteversicherung.
  5. Absatz 5Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung umfassen unter anderem Produkt- und Prozessinnovation, Sortenversuche sowie die Entwicklung umweltgerechter Verfahren.
  6. Absatz 6Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und der Pflichten der Arbeitgeber sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz umfassen beispielsweise Ankauf betrieblicher Ausstattung, Neubau und Modernisierung von Unterkünften sowie Informationsmaßnahmen.
  7. Absatz 7Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu Finanzbeiträgen der Mitglieder der Erzeugerorganisationen und zur Nutzung des Betriebsfonds, zu den in die operationellen Programme einzubeziehenden Aktionen der angeführten Fördermaßnahmen, zu den notwendigen Angaben und Kosten sowie zur Einreichung und Abrechnung der operationellen Programme festzulegen.

§ 8g

Text

Fördermaßnahmen im Sektor Wein

Paragraph 8 g,
  1. Absatz einsDurch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu den in Paragraph 6 c, Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Fördermaßnahmen, insbesondere das Alter der Rebflächen bei Umstrukturierung sowie die Vorschriften für die Abwicklung der Fördermaßnahmen, festzulegen.
  2. Absatz 2Ebenso kann durch Verordnung für den Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Krise die Destillation als zusätzliche Fördermaßnahme vorgesehen werden, soweit sie mit Maßnahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vereinbar ist.

§ 9

Text

Interventionen

Paragraph 9,

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei der Intervention vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Paragraph 7, Absatz 2, gilt entsprechend.

§ 10

Text

Quotenregelungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationalen Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften erlassen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung festlegen, dass die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Erstkäufer gelieferten Milch durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen hat. Zusätzlich sind die näheren Voraussetzungen der Anerkennung sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, festzulegen.

§ 11

Text

Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Die Paragraphen 7 bis 8d, 8f und 8g gelten entsprechend, soweit mit obligatorischen Maßnahmen Vergünstigungen verbunden sind. Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Teil römisch IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016, S. 1, gilt als obligatorische Marktordnungsmaßnahme.
  2. Absatz 2In Verordnungen nach Absatz eins, können auch Gebühren vorgeschrieben werden, wenn dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist oder ermöglicht wird. Die Ermittlung der Gebühren hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen.

§ 11a

Text

Vertragsbeziehungen

Paragraph 11 a,

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union für einzelne Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Vertragsbeziehungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. In einer derartigen Verordnung kann auch der Abschluss schriftlicher Verträge vorgeschrieben werden.

§ 13

Text

Abgaben

Paragraph 13,
  1. Absatz einsAuf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO; weiters ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Abgaben gemäß Absatz eins,, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

§ 14

Text

Sicherheiten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt Paragraph 24,
  2. Absatz 2Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.

§ 15

Text

Lizenzen und Vorausfestsetzungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsLizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.
  2. Absatz 2Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.
  3. Absatz 3Sieht der Bescheid gemäß Absatz 2, die Stellung einer Sicherheit vor, ist Paragraph 14, anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann – hinsichtlich der Ziffer 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
    1. Ziffer eins
      der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Absatz eins,) hinsichtlich Marktordnungswaren,
    2. Ziffer 2
      der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und
    3. Ziffer 3
      der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren,
    vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

§ 16

Text

Mengenkontingente

Paragraph 16,

Soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, ist auf eine effiziente Ausnutzung der zugelassenen Mengen und Werte Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere auch der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege von Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen.

§ 17

Text

Marktstörungen

Paragraph 17,

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Maßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Bei der Ausgestaltung der Maßnahmen ist insbesondere auf ein rasches und bestmögliches Wirksamwerden, einen effizienten Mitteleinsatz für den betroffenen Sektor und eine möglichst einfach handhabbare Vorgangsweise durch ein Anknüpfen an bestehende Marktordnungsinstrumente oder eingereichte Anträge oder durch eine Kombination mit bestehenden Maßnahmen und durch Bagatellgrenzen oder Sockelbeträge zu achten.

§ 18

Text

Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Paragraph 18,
  1. Absatz einsAuf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts betreffen und sich aus Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, dieses Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten.
  2. Absatz 2Im Übrigen kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Absatz eins, genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungs- und Zahlstellen oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.

§ 18a

Text

Verwaltung und Kontrolle

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsAnträge und Anzeigen sind durch elektronische Datenübertragung unter Verwendung dafür vorgesehener Online-Formulare und – soweit Fristen vorgesehen sind – innerhalb der festgelegten Fristen einzureichen. Abweichend vom ersten Satz können Anzeigen und Anträge in Papierform mittels Hochladen der eigenhändig unterschriebenen Formulare oder per Mail eingereicht werden, wenn es aufgrund der Natur der Anzeige oder des Antrags geboten erscheint.
  2. Absatz 2Die Überprüfung der von den Anträgen und Anzeigen gemäß Absatz eins, erfassten Angaben hat mittels Verwaltungskontrolle und durch stichprobenweise Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen und wird so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft wird, ob die Antragsangaben richtig und vollständig sind, sowie die Förderbedingungen, bestehend aus Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, eingehalten werden. Dabei
    1. Ziffer eins
      hat eine Verwaltungskontrolle für alle Elemente zu erfolgen, bei denen eine automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln einschließlich Gegenkontrollen oder eine Überprüfung sinnvollerweise möglich ist,
    2. Ziffer 2
      ist bei flächen- und tierbezogenen Fördermaßnahmen (Invekos-Maßnahmen) das Ausmaß der beantragten Flächen und die Anzahl der beantragten Tiere sowie die Förderfähigkeit, die Einhaltung sonstiger Verpflichtungen und Auflagen bei beantragten Flächen und Tieren stichprobenweise vor Ort zu überprüfen, soweit eine Überprüfung mittels Flächenmonitoring gemäß Absatz 4, nicht möglich oder nicht zielführend ist,
    3. Ziffer 3
      ist bei nicht in Ziffer 2, genannten (im Folgenden: projektbezogenen) Fördermaßnahmen eine Überprüfung, ob das Projekt in Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde und die sonstigen Verpflichtungen und Auflagen eingehalten wurden, erforderlich und
    4. Ziffer 4
      kann die Verwaltungskontrolle der Zahlungsanträge für projektbezogene Fördermaßnahmen nach Risikoeinschätzung stichprobenweise erfolgen.
  3. Absatz 3Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich, sofern angemessen, auf alle vom Antragsteller beantragten Fördermaßnahmen. Sie werden auf der Grundlage einer Analyse der Risiken, welche mit den verschiedenen Verpflichtungen und Auflagen im Rahmen der einzelnen Fördermaßnahmen einhergehen, oder einer Zufallsauswahl über das Jahr verteilt durchgeführt, wobei der Zeitpunkt der Kontrolle so gewählt werden soll, dass auf eine wirksame Überprüfung der verschiedenen Verpflichtungen und Auflagen Bedacht genommen werden kann. Die Kontrollstichprobe beträgt in der Regel 5 % der Antragsteller der jeweiligen Fördermaßnahme oder erstreckt sich bei projektbezogenen Fördermaßnahmen auf 5 % der Ausgaben, sofern nicht durch Verordnung gemäß Absatz 8, für einzelne Fördermaßnahmen, im Falle anderweitig möglicher systematischer Überprüfung von Förderbedingungen oder für Sonderfälle abweichende Sätze bestimmt werden.
  4. Absatz 4Die Feststellung, dass die Förderbedingungen eingehalten sind, kann durch regelmäßige und systematische Beobachtung, Verfolgung und Bewertung aller Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, die durch Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder mindestens gleichwertige Daten über den maßgeblichen Zeitraum kontrolliert werden können (Flächenmonitoring), getroffen werden. Ein durch Flächenmonitoring festgestellter Zustand stellt, solange die Förderbedingungen noch erfüllbar sind, noch keine festgestellte Nichteinhaltung dar.
  5. Absatz 5Werden im Zuge von Kontrollen gemäß Absatz 2 bis 4 Abweichungen zwischen Antragsangaben und tatsächlichen Verhältnissen festgestellt, werden der jeweiligen Fördermaßnahme die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt.
  6. Absatz 6Überschreiten die gemäß Absatz 2 und 4 festgestellten Abweichungen eine bestimmte Mindestschwelle, die nicht mehr als 5% oder drei Tiere betragen darf, sind zusätzlich Verwaltungssanktionen zu verhängen, deren Höhe nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen zu bestimmen ist. Abweichungen, die im Zuge des Flächenmonitorings gemäß Absatz 4, festgestellt wurden, führen bei einer Richtigstellung durch den Antragsteller zu keinen Verwaltungssanktionen.
  7. Absatz 7Werden im Zuge der stichprobenweisen Verwaltungskontrolle der Zahlungsanträge gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Verstöße im Ausmaß bis zu 2 % der eingereichten Kosten festgestellt, ist die erforderliche Kürzung hochzurechnen.
  8. Absatz 8Die näheren Vorgaben zu den Absatz eins bis 7 sind durch Verordnung festzulegen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass
    1. Ziffer eins
      bestimmte Anzeigen und Anträge ohne Nutzung des Online-Formulars eingereicht werden können,
    2. Ziffer 2
      im System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der förderfähigen Flächen gewährleistet ist und die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im geografischen Informationssystem (GIS) mit Hilfe des orthorektifizierten Luft- oder Satellitenbildes grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden,
    3. Ziffer 3
      das Flächenmonitoring für bestimmte Fördermaßnahmen, Auflagen und Verpflichtungen zur Anwendung kommt, der zeitliche Ablauf der zu setzenden Schritte, Art und Zeitpunkt der Einbeziehung der Antragsteller einschließlich der Methode ihrer Kommunikation mit der AMA festgelegt wird,
    4. Ziffer 4
      im Antrag, falls der Antragsteller einer Gruppe gemäß Artikel 2, Ziffer 11, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, angehört, Angaben zur Identifizierung dieser Gruppe zu machen sind,
    5. Ziffer 5
      Anträge innerhalb bestimmter Fristen einzureichen sind und Anträge und Anzeigen, die nach Ablauf der gesetzten Frist oder einer gesetzten Nachfrist gestellt werden, nicht mehr berücksichtigt werden können,
    6. Ziffer 6
      im Falle einer im Einflussbereich des Antragstellers gelegenen Nichtdurchführung einer Kontrolle keine Fördermittel gewährt werden dürfen,
    7. Ziffer 7
      abweichend von Absatz 3, für einzelne Fördermaßnahmen oder Sonderfälle unter Bedachtnahme auf das mit der Fördermaßnahme verbundene Risiko, das Ausmaß der durch andere Kontrollmittel abgedeckten Überprüfung der Förderbedingungen oder zwingende externe Rahmenbedingungen höhere oder niedrigere Kontrollsätze festgelegt werden,
    8. Ziffer 8
      im Fall einer stichprobenweisen Verwaltungskontrolle gemäß Absatz 2, Ziffer 4, durch andere Stellen als die Zahlstelle Vorgaben für deren Anwendung, insbesondere zum Vorliegen eines Systems, das mit dem in der Zahlstelle angewendeten vergleichbar ist, gemacht werden,
    9. Ziffer 9
      bei Vorliegen offensichtlicher Fehler jederzeit eine Berichtigung erfolgen kann,
    10. Ziffer 10
      eine Nichterfüllung einzelner oder aller Förderbedingungen zur Kürzung der Fördermittel oder zum Ausschluss aus der Fördermaßnahme führen kann, wobei bei den Fördervoraussetzungen zu unterscheiden ist, ob damit ein gänzlicher Ausschluss aus der Teilnahme oder eine prozentuelle Kürzung verbunden ist, und dies bei mehrjährigen Programmen ab Beginn des Förderzeitraums erfolgen kann,
    11. Ziffer 11
      bei Abweichung zwischen ermittelter und angemeldeter förderfähiger Fläche oder ermittelten und angemeldeten Tieren, die eine festzulegende Mindestschwelle übersteigt, die Beihilfe
      1. Litera a
        bei Flächen um das 1,5-fache der festgestellten Differenz gekürzt wird und
      2. Litera b
        bei Tieren stufenweise gekürzt wird, wobei bei höchstens 20 % Abweichung der einfache Prozentsatz der Abweichung und bei Abweichungen von mehr als 20 % ein entsprechend höherer Prozentsatz angewendet wird,
    12. Ziffer 12
      Verwaltungssanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) keine Anwendung finden, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde überzeugen kann, dass er nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller keine Schuld trägt oder dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
    13. Ziffer 13
      im Falle nachträglicher Beanstandungen die gewährten Förderungen ganz oder teilweise zurückzufordern sind, wobei die Wiedereinziehung nicht fortgesetzt werden muss, wenn die Kosten der Wiedereinziehung den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten,
    14. Ziffer 14
      im Falle der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge Zinsen vorgeschrieben werden,
    15. Ziffer 15
      Ansprüche des Fördergebers gegen den Antragsteller mit Forderungen seinerseits unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts aufgerechnet werden können und
    16. Ziffer 16
      Ansprüche des Fördergebers gegen den Antragsteller auch gegenüber seinen solidarisch haftenden Nachfolgebewirtschaftern geltend gemacht bzw. mit deren Ansprüchen aufgerechnet werden und Ansprüche des Fördergebers gegenüber den solidarisch haftenden Nachfolgebewirtschaftern auch gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht bzw. mit dessen Ansprüchen aufgerechnet werden.

§ 19

Text

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrens- und Kontrollbestimmungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie AMA hat gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Maßnahme stehen, abzusprechen.
  2. Absatz 2Bescheide zu den in den Paragraphen 7,, 8 bis 8e, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
  3. Absatz 3Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
  4. Absatz 4Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
  5. Absatz 5Soweit es zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den Paragraphen 7 und 10 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet werden.
  6. Absatz 6Die Höhe des rückzuzahlenden Betrages ist durch Bescheid festzusetzen.
  7. Absatz 7Abweichend von Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung sechs Monate.
  8. Absatz 7 aErwachsen dem Bundesverwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür der Beschwerdeführer aufzukommen. Paragraph 76, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 7 bDas Bundesverwaltungsgericht kann das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihm zu bestimmende, sachlich in Betracht kommende Behörde durchführen oder ergänzen lassen.
  10. Absatz 8Das Bundesverwaltungsgericht hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen gefällten Erkenntnisse in technisch geeigneter Weise nachrichtlich zu übermitteln.
  11. Absatz 9Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann wegen Rechtswidrigkeit gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision erheben.

§ 19a

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsFördermaßnahmen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums, die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl (Paragraph 6 c, Absatz 2, Ziffer 4,) und die sektorale Fördermaßnahme im Sektor Bienenzuchterzeugnisse (Paragraph 6 c, Absatz 3, Ziffer 2,) werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt. Die dazu zu erlassenden Sonderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand der Förderung,
    2. Ziffer 2
      Förderwerber
    3. Ziffer 3
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
    4. Ziffer 4
      förderfähige Kosten.
    5. Ziffer 5
      Art und Ausmaß der Förderung,
    6. Ziffer 6
      das Verfahren (Inhalt des Förderantrags und der einzureichenden Unterlagen sowie des Zahlungsantrags, Entscheidung, Auszahlungsmodus, Berichtspflichten, Einstellung und Rückforderung) und
    7. Ziffer 7
      Geltungsdauer.
    Wenn es der Einheitlichkeit mit anderen Fördermaßnahmen dient, kann von den allgemein festgelegten Verfahrensvorschriften abgewichen werden.
  2. Absatz 2Förmliche Entscheidungen (Mitteilungen) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können – unbeschadet der Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung – binnen vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung begründet bei der für die Mitteilung zuständigen Stelle beeinsprucht werden. Die von der Zahlstelle zur Erfüllung EU-rechtlicher Vorgaben vorzunehmenden Maßnahmen bleiben von der Fristsetzung unberührt.
  3. Absatz 3Kann systembedingt ein Förderantrag gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, nicht eingereicht werden oder ein Fördergegenstand nicht beantragt werden, kann zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Antragstellers unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, ein Einspruch eingereicht werden.

§ 20

Text

Beweislast

Paragraph 20,

Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den Paragraphen 7,, 8 bis 8d, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.

§ 21

Text

Zinsen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsRückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag des in der Rückforderung genannten Zahlungstermins an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr mindestens jedoch 4%, zu verzinsen, soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
  2. Absatz 2Soweit Vorgaben der Europäischen Union die Zahlung von Zinsen verlangen, sind Auszahlungen, die erst nach Ablauf der in Regelungen des Marktordnungsrechts der Union vorgegebenen Fristen vorgenommen und bei denen die verspätete Zahlung nicht vom Begünstigten zu verantworten ist, sowie Rückzahlungen von Beträgen, die aufgrund ungültiger Regelungen des Marktordnungsrechts der Union zu erfolgen haben, vom letzten Tag der Zahlungsfrist beziehungsweise vom Tag der erfolgten Zahlung an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr mindestens jedoch 4%, zu verzinsen.

§ 22

Text

Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 22,

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans oder zu deren Evaluierung erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und -flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung, Bereitstellung von Mustern und Proben sowie Kostentragung.

§ 23

Text

Meldepflichten

Paragraph 23,

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist,

  1. Ziffer eins
    Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,
  2. Ziffer 2
    Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen
verpflichten. Ebenso können Meldepflichten, die in engem Zusammenhang mit den unionsrechtlichen Meldungen stehen, vorgesehen werden, wenn dies zur notwendigen Beurteilung der Marktlage erforderlich ist. In der Verordnung können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.

§ 24

Text

Entnahme von Proben und Kostentragung

Paragraph 24,

Soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans entgegenstehen.

§ 25

Text

Auskunftserteilung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander auf konkretes Ersuchen die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind und wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
  2. Absatz 2Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes auf konkretes Ersuchen die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß Paragraph 158, BAO sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf konkretes Ersuchen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der AMA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Verwaltung und Kontrolle der Mittelverwendung zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 59, der Verordnung (EU) 2021/2116 sind vom Bundesminister für Finanzen die Auskünfte über Firmenstruktur, Bilanzdaten, Beschäftigtenanzahl und wirtschaftliche Verflechtung der zu prüfenden Förderwerber, die zur Prüfung der Größe des Unternehmens und damit der maßgeblichen Förderintensität erforderlich sind, zu erteilen.

§ 26

Text

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

Paragraph 26,

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können von den Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen – im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen – und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

§ 26a

Text

Veröffentlichung von Informationen

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsDie Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 98, der Verordnung (EU) 2021/2116 ist durch die AMA vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.

§ 27

Text

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie AMA und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L Nr. 119 vom 4.5.2016 S 1, berechtigt, alle für die Verwaltung, Kontrolle, Evaluierung und Berichtslegung betreffend der im GAP-Strategie-Plan enthaltenen Fördermaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Folgende personenbezogene Daten sind der AMA zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      von den katasterführenden Stellen die Daten des Rebflächenverzeichnisses gemäß Paragraph 24, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Daten des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen gemäß Paragraph 26, Weingesetz 2009 zur Einbeziehung der Daten in den Weinbaukataster als Bestandteil des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Artikel 65, der Verordnung (EU) 2021/2116 (im Folgenden Invekos),
    2. Ziffer 2
      von den jeweils für die Einstufung zuständigen Stellen zur Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Bestandteil des Invekos und zur Kontrolle der Einhaltung der Konditionalitätsvorschriften alle Daten betreffend
      1. Litera a
        Natura 2000-Gebiete, Naturdenkmäler sowie Verortung von für GLÖZ-Standards relevanten Lebensraumtypen einschließlich Vorgaben zum Einsatz von Pestiziden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L Nr. 309 vom 24.11.2009 S. 71,
      2. Litera b
        die im Feuchtgebietsinventar sowie in der digitalen Bodenkarte des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft ausgewiesenen Feucht- und Torfflächen,
      3. Litera c
        die Schutz- und Schongebiete (Paragraph 34, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in Verbindung mit dem nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 – NGP oder dem jeweils aktuellen NGP) und
      4. Litera d
        die im NGP 2021 oder im jeweils aktuellen NGP ausgewiesenen Wasserkörper,
    3. Ziffer 3
      von den Ländern alle Daten betreffend Höhenlage und Steilheit der Flächen (ALS) zur Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Bestandteil des Invekos,
    4. Ziffer 4
      vom Bundesminister für Finanzen die für juristische Personen und Personengesellschaften verfügbaren Daten zum Einheitswert der von diesen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebe für die Einstufung als aktiver Landwirt,
    5. Ziffer 5
      von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Daten über die sozialversicherungsrechtliche Erfassung im Rahmen der Unfallversicherung der Antragsteller gemäß Paragraph 217, Absatz 2 c bis 5 BSVG für die Einstufung als aktiver Landwirt,
    6. Ziffer 6
      vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die im Veterinärinformationssystem gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, erfassten Daten zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Bienen zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen und Berechnung der zu gewährenden Förderungen,
    7. Ziffer 7
      von den zur Vollziehung der in Anhang römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die bei der AMA für die Auswahl der Kontrollstichprobe für Maßnahmen gemäß Paragraph 6 e, erforderlich sind, und
    8. Ziffer 8
      von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraphen 6 e und 6f festgestellt wurden,
    9. Ziffer 9
      von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Daten der Bestandsmeldungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen und zur Berechnung der zu gewährenden Förderungen der Maßnahme gemäß Paragraph 6 c, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b,).
  3. Absatz 3Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der AMA sind
    1. Ziffer eins
      vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
      1. Litera a
        jeweils zum 31. März eines jeden Jahres die gemäß Paragraph 14, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung für die Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen,
      2. Litera b
        alle zwei Jahre die Daten der digitalen Katastermappe als Bestandteil des Invekos sowie
    2. Ziffer 2
      jeweils zum 31. März eines jeden Jahres vom Bundesminister für Finanzen die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BoSchätzG 1970 für die Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen
    zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, dürfen sie von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verarbeitet, veröffentlicht und zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der UBA-GmbH übermittelt werden. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Bundesminister für Finanzen insbesondere für Zwecke der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Auswertungen und Ergebnisse aus vorhandenen Daten bereitzustellen. Bestimmungen, die einer solchen Übermittlung entgegenstehen, bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist berechtigt, die Daten gemäß Absatz eins bis Absatz 3, zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen in pseudonymisierter Form weiterzuverwenden.
  5. Absatz 5Die AMA ist berechtigt, alle für die Verwaltung, Kontrolle, Evaluierung und Berichtslegung und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist berechtigt alle für die Kontrolle betreffend der nicht im GAP-Strategie-Plan enthaltenen Marktordnungsmaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  6. Absatz 6Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern sind der AMA für Zwecke gemäß Absatz 5, zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
             vom Zollamt Österreich an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,
    2. Ziffer 2
      von den am Schulprogramm betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Schulen und Kindergärten die erforderlichen Daten zum Zwecke der Durchführung und Evaluierung des Schulprogramms,
    3. Ziffer 3
      vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Schulen,
    4. Ziffer 4
      von der jeweils zuständigen Landesregierung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Kinderbetreuungseinrichtungen und
    5. Ziffer 5
      Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und b für Zwecke der Kontrolle landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe gemäß Richtlinie (EU) 2018/2001.
  7. Absatz 7Die von der AMA gemäß Absatz eins bis 3, 5 und 6 sowie gemäß Paragraph 23, verarbeiteten personenbezogenen Daten können auch für Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der AMA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, weiterverwendet werden.
  8. Absatz 8Die AMA hat die gemäß Paragraph 23, verarbeiteten Daten – soweit erforderlich auch in personenbezogener Form – an die gemäß Bundesämtergesetz eingerichteten Dienststellen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für gesetzlich übertragene Forschungszwecke sowie zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen zu übermitteln; von einer Übermittlung in personenbezogener Form ausgenommen sind besonders sensible Unternehmensdaten, die in der Verordnung gemäß Paragraph 23, zu bestimmen sind.
  9. Absatz 9Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, zugänglich zu machen.
  10. Absatz 10Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Förderabwicklung sind den von der AMA mit Abwicklungsaufgaben betrauten Stellen die personenbezogenen Daten der Förderwerber mittels vollumfänglichem Zugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich der Förderabwicklung für die in Paragraph 19 a, genannten Fördermaßnahmen eingerichtet sind, zugänglich zu machen. Dieser Datenzugriff kann bei diesen Stellen die Führung eigener Genehmigungsakte ersetzen.
  11. Absatz 11Die Länder sind berechtigt, die von der AMA aus dem Invekos für die Bescheinigung naturschutzfachlich wertvoller Flächen im Rahmen des Agrarumweltprogrammes und der Maßnahme Natura 2000 Landwirtschaft bereitgestellten alphanumerischen und grafischen flächenbezogenen Daten für folgende Zwecke weiterzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Abwicklung von Landesvertragsnaturschutzprogrammen,
    2. Ziffer 2
      Ausschluss von Doppelförderungen im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Dokumentation, Information und Führung von Landschaftsinventaren,
    4. Ziffer 4
      Erstellung von Landschaftspflege- und Detailplänen, Erhaltungs- und Gestaltungsplänen und
    5. Ziffer 5
      Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen gemäß Richtlinie 92/43/EWG und Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere die Erstellung von Managementplänen sowie die Überwachung und Dokumentation des Erhaltungszustandes von Europaschutzgebieten.
  12. Absatz 12Die AMA kann den Status biologisch bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Flächen in einem Geodatensatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Geodateninfrastrukturgesetzes – GeoDIG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010,, erfassen und zur Unterstützung der Landwirte bei der Erfüllung der Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. L Nr. 150, S. 1, über das im Geo-Portal INSPIRE gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GeoDIG den unbeschränkten und unentgeltlichen Zugang der Öffentlichkeit zu diesem Geodatensatz ermöglichen.

§ 27a

Text

Kostenaufteilung

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsIm Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Artikel 55, der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, wenn die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung infolge Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß dem vierten Hauptstück des B-VG oder infolge mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG im Verantwortungsbereich der Länder gelegen ist.
  2. Absatz 2Für Maßnahmen des GAP-Strategieplans, die der geteilten Finanzierung gemäß Paragraph 3, LWG unterliegen, sind die im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Artikel 55, der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossenen Beträge nach dem in Paragraph 3, LWG genannten Schlüssel von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen.

§ 28

Text

Generelle Verordnungsermächtigung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
    1. Ziffer eins
      von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
    2. Ziffer 2
      die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,
    3. Ziffer 3
      Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans zugelassen wird, und
    4. Ziffer 4
      innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
    1. Ziffer eins
      innerhalb des in unionsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
    2. Ziffer 2
      innerhalb der in unionsrechtlichen Bestimmungen oder des GAP-Strategieplans enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder -flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
    3. Ziffer 3
      repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der unionsrechtlichen Bestimmungen oder des GAP-Strategieplans und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

§ 29

Text

4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Finanzvergehen

Paragraph 29,

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in Paragraph 15, Absatz eins, bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.

§ 30

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung, Bescheinigung oder Fördermittel zu erlangen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen erforderlich sind, oder
    2. Ziffer 2
      einer nach Paragraph 6 d,, Paragraph 6 e,, Paragraph 6 g,, Paragraph 7,, Paragraph 8 d,, Paragraph 8 f,, Paragraph 8 g,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 11 a,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, oder Paragraph 22, erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder
    3. Ziffer 3
      einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweisen, zuwiderhandelt, oder
    4. Ziffer 4
      Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans enthalten sind, zuwiderhandelt oder
    5. Ziffer 5
      Erzeugnisse, die entgegen Verboten oder Beschränkungen nach Ziffer 4, gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
    und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen einer Vorschrift in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder entgegen Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen oder entgegen Paragraph 23, oder Paragraph 26,
      1. Litera a
        einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,
      2. Litera b
        eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,
      3. Litera c
        Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder
      4. Litera d
        die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,
    2. Ziffer 2
      die Nachprüfung (Paragraph 26,) von Umständen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans nach diesem Bundesgesetz, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, nach einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.
    Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Für Bestrafungen gemäß Absatz eins und 2 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Täter seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Täter eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

§ 30a

Text

Verfall und Beschlagnahme

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsWird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der Paragraphen 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden, soweit dies im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Absatz eins, zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

§ 31

Text

Einvernehmen

Paragraph 31,

Bei Verordnungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, und in Angelegenheiten des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

§ 32

Text

Schlussbestimmung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt
    Anmerkung, Ziffer eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 88,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
    1. Ziffer 2
      hinsichtlich Paragraph 8, Absatz 2 und 3 mit 1. Jänner 2005 und
    2. Ziffer 3
      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007
    in Kraft.
  2. Absatz 2Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
    Anmerkung, Ziffer eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
    1. Ziffer 2
      das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1985,, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1986,, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1986,, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1986,, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1986,, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1987,, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1987,, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1987,, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,, Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1989,, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1990,, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, sowie den Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2006,.
  3. Absatz 3Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die zur Durchführung von obligatorischen Maßnahmen gemäß Paragraph 11, im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu erlassende Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 und die zur Durchführung gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 4 zu erlassende Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  5. Absatz 5Verordnungen gemäß Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009, können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  6. Absatz 6Auf Sachverhalte,
    1. Ziffer eins
      die sich bis zum 31. Dezember 2007 verwirklicht haben, ist Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008, und
    2. Ziffer 2
      die sich bis zum 31. Dezember 2008 verwirklicht haben, ist Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

weiterhin anzuwenden. Auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2009 verwirklicht haben, ist Paragraph 8, mit Ausnahme des Absatz 2, Ziffer 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008, weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Betriebsinhaber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 10, Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnittswerts zuzuweisen sind.

  1. Absatz 7Die Paragraphen 13, Absatz eins,, 19 Absatz eins bis 4 und Absatz 7 bis 9, 27 Absatz 4 und 30a Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 8Die
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 8 h,, Paragraph 11 a,, Paragraph 26 a,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 3 a und Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2014,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c,, Paragraph 8 d,, Paragraph 8 e,, Paragraph 8 f,, Paragraph 8 g,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 und
    3. Ziffer 3
      Paragraph 8 i, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, tritt mit dem der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag
    in Kraft.
  3. Absatz 9Verordnungen gemäß Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  4. Absatz 10Auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2014 verwirklicht haben, ist Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 11Die
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018, treten mit 1. Juli 2017,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 10 und Paragraph 8 a, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2018,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 6, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 7, Absatz eins und 5, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12, Absatz eins und 3, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 8 und 9, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins, – Einleitungsteil, 2 und 3, Paragraph 28,, und Paragraph 35, Ziffer 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 26 a, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 und
    5. Ziffer 5
      Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 8 b, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 a bis 2f und Ziffer 3 a und Paragraph 27 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018, treten mit dem der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag
    in Kraft.
  6. Absatz 12Auf Sachverhalte, die
    1. Ziffer eins
      bis 31. März 2015 verwirklicht wurden, ist Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,,
    2. Ziffer 2
      bis 31. Dezember 2017 verwirklicht wurden, ist Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, und
    3. Ziffer 3
      bis 25. Mai 2018 verwirklicht wurden, ist Paragraph 26 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,,
    weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 13Paragraph 18, Absatz 2, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
  8. Absatz 14Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
  9. Absatz 15Paragraph 8 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  10. Absatz 16Die
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a,, Paragraph 6 b,, Paragraph 6 c,, Paragraph 6 d,, Paragraph 6 e,, Paragraph 6 f,, Paragraph 6 g,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c,, Paragraph 8 d,, Paragraph 8 g,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 26 a,, Paragraph 27 a,, Paragraph 28 und Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft, zugleich treten die Paragraph 8 h,, Paragraph 8 i und Paragraph 12, jeweils samt Überschrift außer Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins und 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und Entfall des Absatz 4,, Paragraph 8 f,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 11 a,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 18 a,, Paragraph 19, Absatz 8 und 9, Paragraph 19 a, Paragraph 23 und Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt Paragraph 7, Absatz 4, außer Kraft..
  11. Absatz 17Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Jänner 2023 verwirklicht worden sind, sind die Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c,, Paragraph 8 d,, Paragraph 8 e,, Paragraph 8 f,, Paragraph 8 g,, Paragraph 8 h,, Paragraph 8 i,, Paragraph 12,, Paragraph 21 und Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, weiterhin anzuwenden.
  12. Absatz 18Verordnungen gemäß Paragraph 6 d,, Paragraph 6 e,, Paragraph 6 f,, Paragraph 6 g,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 8 f,, Paragraph 8 g,, Paragraph 18 a,, Paragraph 22,, Paragraph 26 und Paragraph 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022, können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Paragraph 8 f und des Paragraph 18 a,, soweit es die Antragstellung für das Antragsjahr 2023 und die im Antrag notwendigen Angaben zu flächen- und tierbezogenen Maßnahmen betrifft, mit 1. Oktober 2022 und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2023

    Sub-Litera, i, n Kraft.

§ 33

Text

Verweisung in anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 33,

Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Marktordnungsgesetz 1985 verwiesen wird, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des MOG 2021.

§ 34

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 34,

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.

§ 35

Text

Vollziehung

Paragraph 35,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. Ziffer eins
    die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph eins,,
  2. Ziffer 2
    die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 25 und Paragraph 31,,
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 29,,
  4. Ziffer 4
    die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 6 e, Absatz eins, und
  5. Ziffer 5
    die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

Art. 16

Text

Artikel 16
Austrittszeitpunkt

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, zu Paragraph 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,)

Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.