Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Preistransparenzverordnung - Öl 2006, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz (Preistransparenzverordnung - Öl 2006)
StF: BGBl. II Nr. 7/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen eins und 12 Absatz 2, des Preistransparenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2002,, wird verordnet:

§ 1

Text

Mitteilungspflicht

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Mitteilung der Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit an die Kommission gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 dieser Verordnung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Durch diese Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Durchführung der Entscheidung 1999/280/EG des Rates über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse, 1999/566/EG, ABl. Nr. L 216 vom 14.08.1999 S. 8, durchgeführt.

§ 2

Text

Inhalt und Form der Mitteilungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Mitteilungen haben schriftlich oder auf elektronischem Weg zu erfolgen.
  2. Absatz 2Stellt die Kommission bei den gemäß Paragraph eins, mitgeteilten Daten Unstimmigkeiten oder Widersprüche fest, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefassten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefassten Daten beruhen, mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Mitteilungen betreffend die Kosten der Versorgung mit Rohöl sind als vertraulich zu kennzeichnen. Weiters hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in der Mitteilung auf zusammengefasste Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.

§ 3

Text

Zeitpunkt der Mitteilungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Mitteilung der monatlichen Kosten der Versorgung mit Rohöl zu cif-Preisen hat in dem auf den laufenden Monat folgenden Monat zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die zum 15. jedes Monats geltenden Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse ohne Abgaben und Steuern bzw. einschließlich aller Steuern sind binnen 30 Tagen nach dem 15. des betreffenden Monats zu melden.
  3. Absatz 3Die jeweils montags geltenden Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse ohne Abgaben und Steuern sind am gleichen Tage, jedoch spätestens bis 12.00 Uhr des folgenden Tages zu melden.

§ 4

Text

Meldepflicht

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie meldepflichtigen Unternehmen haben dem Fachverband der Mineralölindustrie sowie bei Meldungen, die den Brennstoff Heizöl Extra Leicht betreffen, dem Fachverband des Energiehandels zwecks Erfüllung der, der Republik Österreich gemäß Paragraph eins, des Preistransparenzgesetzes obliegenden Mitteilungspflicht ihre Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie die zugehörigen sonstigen Daten nach Maßgabe der Paragraphen 5 und 6 dieser Verordnung zu melden.
  2. Absatz 2Zur Meldung der Kosten der Versorgung mit Rohöl sind jene Unternehmen verpflichtet, die in einer österreichischen Raffinerie Rohöl verarbeiten oder verarbeiten lassen.
  3. Absatz 3Die Daten für die Meldung der durchschnittlich gewichteten Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sind vom Fachverband der Mineralölindustrie, für jene Meldung den Brennstoff Heizöl Extra Leicht betreffend vom Fachverband des Energiehandels zu evaluieren.

§ 5

Text

Inhalt und Form der Meldungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Meldungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, haben den in der Anlage festgelegten Spezifikationen der Brenn- und Treibstoffe sowie dem Inhalt der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich aufzulegenden Formularen, bezogen auf das jeweilige meldepflichtige Unternehmen, zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die vom Fachverband der Mineralölindustrie sowie vom Fachverband des Energiehandels zu erstattenden Meldungen (Paragraph 7, Absatz eins,) haben den in der Anlage festgelegten Spezifikationen der Brenn- und Treibstoffe sowie dem Inhalt der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich aufzulegenden Formularen zu entsprechen.

§ 6

Text

Zeitpunkt der Meldungen

Paragraph 6,

Die meldepflichtigen Unternehmen haben die Meldungen gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung an den Fachverband der Mineralölindustrie sowie für den Brennstoff Heizöl Extra Leicht an den Fachverband des Energiehandels so zeitgerecht zu erstatten, dass diese beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu einem Zeitpunkt einlangen, welcher die Einhaltung der unter Paragraph 3, genannten Termine gewährleistet.

§ 7

Text

Zusammenfassung der Meldungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Energiehandels haben die ihnen von den meldepflichtigen Unternehmen gemeldeten Daten zusammenzufassen und in dieser Fassung so zeitgerecht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, dass dieses der Mitteilungspflicht der Republik Österreich gegenüber der Kommission zu den gemäß Paragraph 3, festgelegten Terminen nachkommen kann.
  2. Absatz 2Stellt die Kommission bei dem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph eins, übermittelten Daten Unstimmigkeiten oder Widersprüche fest, so haben der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Energiehandels unbeschadet des Paragraph 7, des Preistransparenzgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf dessen Ersuchen die zweckdienlichen Auskünfte sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefassten Daten beruhen, zwecks Kenntnisnahme durch die Kommission mitzuteilen.
  3. Absatz 3Bei der Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß Absatz eins und 2 haben der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Energiehandels auf Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.

§ 8

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 956 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1996,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins und 2

Spezifikation der gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 zu meldenden Rohöle, Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse

Zu meldende Rohöle, Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse:

KN-Position

Super Plus, darunter fällt:

  • Strichaufzählung
    Super Plus nach Ö-Norm EN 228 ohne Anteil biogenem Kraftstoff ............................. 2710 11 49
  • Strichaufzählung
    Super Plus nach Ö-Norm EN 228 mit beigemengtem biogenen Kraftstoff ................... 2710 11 49
    Eurosuper, darunter fällt:
  • Strichaufzählung
    Eurosuper nach Ö-Norm EN 228 ohne Anteil biogenem Kraftstoff .............................. 2710 11 45
  • Strichaufzählung
    Eurosuper nach Ö-Norm EN 228 mit beigemengtem biogenen Kraftstoff ................... 2710 11 45

Normalbenzin, darunter fällt:

  • Strichaufzählung
    Normalbenzin nach Ö-Norm EN 228 ohne Anteil biogenem Kraftstoff ...................... 2710 11 41
  • Strichaufzählung
    Normalbenzin nach Ö-Norm EN 228 mit beigemengtem biogenen Kraftstoff ............. 2710 11 41

Dieselkraftstoff, darunter fällt:

  • Strichaufzählung
    Dieselkraftstoff ohne Anteil biogenem Kraftstoff ………………………………….. 2710 19 41
  • Strichaufzählung
    Dieselkraftstoff mit beigemengtem Biokraftstoff ...................................................... 2710 19 41

Gasöl für Heizzwecke, darunter fällt:

  • Strichaufzählung
    Gasöl für Heizzwecke .................................................................................................. 2710 19 45

Heizöl mit S-Gehalt 1% oder weniger, darunter fällt:

  • Strichaufzählung
    Heizöl Leicht ............................................................................................................... 2710 19 61
  • Strichaufzählung
    Heizöl Mittel ............................................................................................................... 2710 19 61
  • Strichaufzählung
    Heizöl Schwer (S-Gehalt 1% oder weniger)............................................................... 2710 19 61

Heizöl mit S-Gehalt über 1%, darunter fällt:

  • Strichaufzählung
    Heizöl Schwer (S-Gehalt größer 1% bis einschließlich 2%) .................................... 2710 19 63
  • Strichaufzählung
    Heizöl Schwer (S-Gehalt größer 2% bis einschließlich 2,8%) ................................. 2710 19 65
  • Strichaufzählung
    Heizöl Schwer (S-Gehalt größer 2,8%) ..................................................................... 2710 19 69

Rohöl, darunter fällt:

  • Strichaufzählung
    Rohöl (Reinöl).............................................................................................................. 2709 00 90

KN-Positionen geltend gemäß Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 zur Änderung des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.