Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen (SUBV)
StF: BGBl. II Nr. 195/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 12 und 13 des Informationssicherheitsgesetzes (InfoSiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2006,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Das Abwehramt wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministers für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen nach Paragraph 12, InfoSiG betraut.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Der Pauschalbetrag für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung beträgt hinsichtlich der

  1. Ziffer eins
    Feststellung, ob eine Einrichtung den Schutz für klassifizierte Informationen einer bestimmten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann, 1 400 € pro Einrichtung und
  2. Ziffer 2
    Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung nach den Paragraphen 23 und 24 des Militärbefugnisgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, für den Zugang zu Informationen, die als
    1. Litera a
      „VERTRAULICH“ klassifiziert wurden, 230 €
    2. Litera b
      „GEHEIM“ klassifiziert wurden, 500 €
    3. Litera c
      „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, 720 €
    pro Person.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung sind sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung gestellt wurden, durch die Dienststelle nach Paragraph eins, zu erledigen.