Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kontrollgerätekartenverordnung, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen über die Erlangung von Kontrollgerätekarten festgelegt werden (Kontrollgerätekartenverordnung – KonGeV)
StF: BGBl. II Nr. 48/2005

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2009,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2015,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2017,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2020,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz 8,, 102a Absatz 9,, 102b Absatz 7,, 102d Absatz 8 und Absatz 9,, 103b Absatz 5 und 123a Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 167, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2004,, wird verordnet:

§ 1

Text

Definition

Paragraph eins,

Kontrollgerätekarten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Werkstattkarten (Paragraph 24, KFG 1967),
  2. Ziffer 2
    Fahrerkarten (Paragraph 102 a, KFG 1967),
  3. Ziffer 3
    Unternehmenskarten (Paragraph 103 b, KFG 1967),
  4. Ziffer 4
    Kontrollkarten (Paragraph 123 a, KFG 1967).

§ 2

Text

Fahrerkarte

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerkarte hat die antragstellende Person zum Zwecke der Prüfung ihrer Identität persönlich zu erscheinen. Ihre Unterschrift ist von der ermächtigten Einrichtung einzuscannen, sofern diese nicht bereits in der notwendigen Qualität verfügbar ist.
  2. Absatz 2Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Führerschein,
    2. Ziffer 2
      Dokumente, aus denen Angaben zur Person hervorgehen, wie Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, sofern diese nicht aus dem Führerschein oder den im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten ersichtlich sind,
    3. Ziffer 3
      Nachweis über den Hauptwohnsitz durch Meldezettel oder Meldebestätigung; alternativ dazu kann der Hauptwohnsitz von der ermächtigten Einrichtung auch durch eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ermittelt werden,
    4. Ziffer 4
      Lichtbild.
  3. Absatz 3Bei Anträgen auf Erneuerung der Karte wegen Zeitablaufes, oder wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl sind neben den Erfordernissen des Paragraph 4, die entsprechenden Nachweise vorzulegen, falls sich der Hauptwohnsitz seit der letzten Antragstellung geändert hat. Bei jeder zweiten Erneuerung der Karte wegen Zeitablauf ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.
  4. Absatz 4Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat, haben zum Nachweis eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich einen der folgenden Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,
    2. Ziffer 2
      Beschäftigungsbewilligung,
    3. Ziffer 3
      Arbeitserlaubnis,
    4. Ziffer 4
      Befreiungsschein,
    5. Ziffer 5
      Niederlassungsnachweis oder
    6. Ziffer 6
      Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG.
  5. Absatz 5Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre.

§ 3

Text

Unternehmenskarte

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;
    2. Ziffer 2
      Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt;
    3. Ziffer 3
      Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;
    4. Ziffer 4
      Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.
  2. Absatz 2Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.

§ 4

Text

Erneuerung der Karten

Paragraph 4,

Wird eine neue Kontrollgerätekarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, so ist vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    im Falle der Beschädigung oder Fehlfunktion die zu ersetzende Karte,
  2. Ziffer 2
    eine Erklärung über den Verlust oder den Nachweis einer Anzeige bei der dafür zuständigen Stelle im Falle des Diebstahls der Karte.

§ 5

Text

Speicherung von Verfahrensdaten

Paragraph 5,

Als Verfahrensdaten können beim zentralen Register für Kontrollgerätekarten (Paragraph 102 b, KFG 1967) folgende Daten gespeichert werden:

  1. Ziffer eins
    über Fahrerkarten:
    1. Litera a
      Anschrift,
    2. Litera b
      Zustelladresse,
    3. Litera c
      Produktionsauftragsnummer,
    4. Litera d
      Verfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen,
    5. Litera e
      bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, E-GovG,
    6. Litera f
      ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum,
    7. Litera g
      Sprache,
    8. Litera h
      Lichtbild für die Erneuerung und den Ersatz der Karte,
    9. Litera i
      Unterschrift für die Erneuerung und den Ersatz der Karte.
  2. Ziffer 2
    über Werkstattkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten:
    1. Litera a
      Anschrift,
    2. Litera b
      Zustelladresse,
    3. Litera c
      Produktionsauftragsnummer,
    4. Litera d
      Verfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen,
    5. Litera e
      bereichspezifische Personenkennzeichen für natürliche Personen oder die Stammzahl für sonstige Betroffene (Paragraph 2, Ziffer 7 und 8 E-GovG),
    6. Litera f
      ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum,
    7. Litera g
      Sprache.

§ 6

Text

Kostenersatz

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFür die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      Werkstattkarte
      97 Euro,
    2. Ziffer 2
      Fahrerkarte
      45 Euro,
    3. Ziffer 3
      Unternehmenskarte
      85 Euro,
    4. Ziffer 4
      Kontrollkarte
      28 Euro.
  2. Absatz 2Wird in den Fällen des Paragraph 4, eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

§ 8

Text

Inkrafttreten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsParagraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2009, tritt mit 1. Feber 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2015, tritt mit 1. März 2015 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 7, samt Überschrift tritt mit 1. August 2017 außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung der genannten Verordnung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der genannten Verordnung tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.