Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abkommen über deutsche Auslandsschulden - Anlage IV, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN
Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung von Forderungen aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, gewisser Forderungen aus dem Kapitalverkehr und verschiedener anderer Forderungen
StF: BGBl. Nr. 203/1958 (NR: GP VIII RV 476 AB 502 S. 63. BR: S. 137.)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Art. 1

Text

ANLAGE IV

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 6 des Konferenzberichts; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren.

Kapitel A. Beschreibung der Forderungen

Unter die nachstehende Regel fallen:

ARTIKEL 1

Geldforderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr und Geldforderungen verwandten Charakters, die vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind, gegen private und öffentliche Schuldner (alte Handelsforderungen).

Insbesondere kommen in Betracht:

Ziffer eins Forderungen aus Warenlieferungen,

Ziffer 2 Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen und Dienstleistungen,

Ziffer 3 Nebenkosten des Warenverkehrs, soweit sie in der Warenrechnung nicht enthalten sind; hierunter fallen auch Frachten und ähnliches,

Ziffer 4 Forderungen aus Dienstleistungen, soweit sie nicht in anderen Ziffern erfaßt sind; hierunter fallen auch Aufsichtsrats- und Treuhändergebühren,

Ziffer 5 Vergütungen für gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, technische Hilfe und ähnliche Forderungen,

Ziffer 6 Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden und fällig geworden sind,

Ziffer 7 Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, und Provisionen,

Ziffer 8 Leistungen aus der Sozialversicherung,

Ziffer 9 Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr.

Forderungen, die zwar in Ziffer 1 bis 9 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr gehören, sind den entsprechenden Ziffern zuzuordnen.

Art. 2

Text

ARTIKEL 2

Folgende vor dem 8. Mai 1945 entstandene Forderungen aus dem Kapitalverkehr einschließlich geschuldeter Zinsen gegen nicht-öffentliche Schuldner:

Ziffer eins Forderungen, die auf deutsche Währung ohne Gold- oder Währungsklausel lauten;

Ziffer 2 Forderungen, die auf Fremdwährung oder auf deutsche Währung mit Gold- oder Währungsklausel lauten, sofern sie

  1. Litera a
    von natürlichen Personen geschuldet werden und nicht unter einer Firma des Schuldners begründet sind, ohne Rücksicht auf Laufzeit und Betrag; oder
  2. Litera b
    gegen deutsche Firmen lauten und natürlichen oder juristischen Personen oder Personengruppen zustehen, welche mittelbar oder unmittelbar Eigentümer der betreffenden deutschen Firmen sind, gleichgültig, ob die Forderungen in nicht-marktfähigen Wertpapieren verbrieft oder in anderer Form begründet sind; oder
  3. Litera c
    eine ursprünglich vorgesehene Laufzeit von weniger als fünf Jahren haben; oder
  4. Litera d
    ursprünglich den Betrag von US-Dollar 40.000 oder dessen Gegenwert (Kurs vom 1. Juli 1952) nicht erreichten, ohne Rücksicht auf die Laufzeit.

Ziffer 3 Forderungen, die zwar unter Ziffer 1 und Ziffer 2 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem Kapitalverkehr und nicht zum Bereich der Regelungsvorschläge in den Anlagen I-III des Abkommens über deutsche Auslandsschulden gehören.

Ziffer 4 Als Ausnahme: Forderungen aus Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, wenn der Schuldner oder Grundstückeigentümer eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Stelle ist und das Grundpfandrecht nicht Teil eines Anleihevertrages ist.

Wegen der Frankengrundschulden gemäß den deutsch-schweizerischen Staatsverträgen vom 6. Dezember 1920 und vom 25. März 1923 wird auf die Unteranlage verwiesen.

Art. 3

Text

ARTIKEL 3

Vor dem 8. Mai 1945 zugunsten von ausländischen Gläubigern angefallene Erträgnisse aus Vermögensanlagen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) belegen sind, soweit diese Erträgnisse nicht in einer anderen Anlage des Abkommens über deutsche Auslandsschulden oder in diesem selbst behandelt werden.

Insbesondere kommen in Betracht:

Ziffer eins Dividenden auf Wertpapiere, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) ausgegeben worden sind;

Ziffer 2 Gewinne;

Ziffer 3 Miet- und Pachtzinsen.

Art. 4

Text

ARTIKEL 4

Vor dem 8. Mai 1945 entstandene Geldforderungen, die nicht in anderen Anlagen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden und nicht in Artikel 1 bis 3 dieses Regelungsvorschlages erwähnt sind, die aber ihrem Charakter nach zum Bereich dieses Regelungsvorschlages gehören.

Art. 5

Text

ARTIKEL 5

Ausnahme

Ausgenommen von dieser Regelung sind bis auf weiteres Forderungen gegen die Stadt Berlin und gegen Versorgungsbetriebe, die in Berlin liegen und von Berlin kontrolliert werden.

Art. 6

Text

Kapitel B. Allgemeine Grundsätze
ARTIKEL 6

Umstellung auf D-Mark

Ziffer eins Auf Reichsmark lautende Forderungen werden geregelt, nachdem sich der ausländische Gläubiger damit einverstanden erklärt hat, daß seine Forderung in demselben Verhältnis auf D-Mark umgestellt wird wie eine gleichartige Forderung eines inländischen Gläubigers. Dies gilt auch für Geldforderungen, welche auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten, die aber nicht spezifisch ausländischen Charakter im Sinne der nachstehenden Ziffer 2 besitzen. Die deutschen Devisenbehörden werden weiterhin eine zu einer Umstellung nach dem Umstellungsgesetz oder zu einer Neufestsetzung nach der D-Mark-Bilanzgesetzgebung etwa erforderliche Genehmigung erteilen, soweit der Gläubiger auf die Umstellung oder Neufestsetzung Anspruch hat.

Ziffer 2 Es besteht Übereinstimmung darüber, daß solche in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel ausgedrückten Geldforderungen des Kapitalverkehrs und Hypotheken, die spezifisch ausländischen Charakter tragen, auf D-Mark im Verhältnis 1 : 1 umgestellt werden sollen.

Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen Charakter darstellenden Merkmale bei derartigen Geldforderungen wird in weiteren Verhandlungen erörtert werden 1). Die Verhandlungspartner behalten sich ihre Stellungnahme zu der Frage, in welchen Fällen und in welcher Weise der hier festgestellte Grundsatz durchgeführt werden kann, zunächst vor. Es bleibt der Deutschen Delegation überlassen zu entscheiden, wie die zu findende Lösung in den Rahmen der deutschen Gesetzgebung über die Währungsreform und den Kriegs- und Nachkriegslastenausgleich eingefügt werden kann.

Die erwähnten Verhandlungen zwischen einer deutschen Delegation und den Vertretern der Gläubiger sollen bis spätestens 31. Oktober 1952 stattfinden.

________________________

1) Siehe jetzt Anlage VII

Art. 7

Text

ARTIKEL 7

Fremdwährungsforderungen mit Goldklausel

Für die Regelung dieser Forderungen sollen die folgenden Grundsätze mutatis mutandis Anwendung finden:

Auf Gold-Dollar oder Gold-Schweizerfranken lautende Schulden sind im Verhältnis von 1 Gold-Dollar = 1 Dollar US-Währung und 1 Gold-Schweizerfranken = 1 Franken Schweizer-Währung umzurechnen.

Die neuen Verträge lauten auf Währungs-Dollar oder Währungs-Schweizerfranken.

Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen auf deutsche Währung lautende Schulden mit Goldklauseln - siehe Artikel 6,, Ziff. 2) sind nur in der Währung des Landes zahlbar, in dem die Anleihe aufgenommen worden oder die Emission erfolgt ist (im folgenden als „Emissions-Währung” bezeichnet). Der geschuldete Betrag wird als Gegenwert eines Dollarbetrages nach dem zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung maßgebenden Wechselkurs errechnet. Dieser Dollarbetrag wird dadurch ermittelt, daß der Nennwert zu dem im Zeitpunkt der Aufnahme oder Emission der Anleihe maßgebenden Wechselkurs in US-Dollar umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag in der Emissionswährung darf jedoch nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am 1. August 1952 maßgebenden Wechselkurs berechnet würde.

Art. 8

Text

ARTIKEL 8

Umrechnung von Fremdwährungsforderungen in D-Mark

Fremdwährungsforderungen werden in D-Mark zu den dem Internationalen Währungsfonds bekanntgegebenen, am Tage vor der Zahlung gültigen Paritäten umgerechnet. Wenn keine Parität festgesetzt ist, erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage vor der Zahlung geltenden Mittelkurs der Bank deutscher Länder.

Art. 9

Text

ARTIKEL 9

Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden

römisch eins. Die Deutsche Delegation vertrat die Auffassung, daß der deutsche Schuldner in Höhe seiner Zahlungen an die Konversionskasse endgültig von seiner Schuld befreit worden sei. Die Gläubigervertreter waren jedoch der Ansicht, daß solche Zahlungen an die Konversionskasse nach dem Rechte ihrer Länder in der Regel nicht als schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt würden.

Von dem Wunsche getragen, fruchtlosen rechtlichen Erörterungen ein Ende zu setzen, einigten sich beide Seiten daraufhin, eine praktische Lösung zu suchen, welche die von den Gläubigern erhobenen Ansprüche ohne zeitraubende Formalitäten regeln würde.

Die Deutsche Delegation und die ausländischen Gläubigervertreter einigten sich daher unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte wie folgt:

Ziffer eins Der deutsche Schuldner verpflichtet sich, die Forderung des Gläubigers ohne Rücksicht auf die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen nach Maßgabe der neuen Regelungsbedingungen zu erfüllen, soweit der Gläubiger

  1. Litera a
    die der Einzahlung des Schuldners entsprechende Zahlung seitens der Konversionskasse tatsächlich nicht erhalten hat oder
  2. Litera b
    eine auf der Einzahlung des Schuldners beruhende Zahlung oder Leistung der Konversionskasse an ihn zurückgewiesen hat, weil er die Zahlung oder die Leistung nicht als schuldtilgend anerkennen wollte.

Bei Wertpapieren, auf die das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds Anwendung findet, bezieht sich diese Regelung nur auf solche Schuldverschreibungen und Zinsscheine, die auf Grund dieses Gesetzes und etwaiger mit dem Emissionsland über die Anwendung dieses Gesetzes geschlossener Abkommen anerkannt worden sind oder für die der Gläubiger nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Feststellungsbescheid erhalten hat.

Ziffer 2 Den Schuldnern werden die Beträge aus deutschen öffentlichen Mitteln erstattet.

Ziffer 3 Soweit der Schuldner Zahlungen an die Konversionskasse geleistet hat, auf welche Ziffer 1 keine Anwendung findet, ist er von seiner Schuld befreit.

römisch II. Unter Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen, die vorstehend unter römisch eins niedergelegt sind, wird folgendes bestimmt:

  1. Litera a
    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die volle Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger für die Beträge zu übernehmen, welche von Schuldnern im Saargebiet in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.
  2. Litera b
    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger in Höhe von 60 v. H. der Beträge zu übernehmen, die von Schuldnern in Österreich, Frankreich, Belgien und Luxemburg in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.
  3. Litera c
    Die Bundesregierung wird mit den Vertretern der ausländischen Gläubiger vor Ende Dezember 1952 Verhandlungen über die Durchführung dieser Verpflichtungen aufnehmen.

Art. 10

Text

ARTIKEL 10

Einzahlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse

Die Verhandlungspartner haben die Einzahlungen deutscher Schuldner bei der Deutschen Verrechnungskasse, die nicht zur Auszahlung an den Gläubiger geführt haben, erörtert.

Angesichts der Verschiedenheit der zwischen Deutschland und den anderen Ländern noch abzuwickelnden Verträge sind die Gläubiger und Schuldner der Auffassung, daß die ungeklärten Fragen durch Regierungsverhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den betreffenden Staaten einer Regelung zugeführt werden sollten.

Art. 11

Text

ARTIKEL 11

Härteklausel

Wenn und soweit die wirtschaftliche Lage eines Schuldners durch Krieg, Kriegsfolgen oder andere außerordentliche Umstände so beeinträchtigt worden ist, daß dem Schuldner die Regelung seiner Verpflichtungen zu den Bedingungen oder Terminen dieses Regelungsvorschlages nicht zugemutet werden kann, so soll er Erleichterungen erhalten. Diese Erleichterungen sollen der Billigkeit und den besonderen Verhältnissen des Schuldners Rechnung tragen. Sie sollen den Zugeständnissen entsprechen, die der Schuldner aus solchen Gründen nach dem deutschen Recht, insbesondere dem Vertragshilferecht, von einem deutschen Gläubiger erhalten hat oder erhalten könnte.

Kommen Gläubiger und Schuldner nicht zu einer Einigung, so entscheidet das zuständige deutsche Gericht. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Gerichts kann der Gläubiger nach seiner Wahl entweder die ihm nach dem deutschen Recht zustehenden Rechtsmittel einlegen oder innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung das gemäß Artikel 17 gebildete Schiedsgericht anrufen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist bindend.

Art. 12

Text

ARTIKEL 12

Rechtsnachfolge in der Forderung und in der Schuld

Ziffer eins Hat ein ausländischer Gläubiger Forderungen eines anderen ausländischen Gläubigers durch Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben oder erfolgt ein solcher Erwerb in der Zukunft, so wird die Forderung im Rahmen dieses Regelungsvorschlages so behandelt, als ob sie dem ursprünglichen Gläubiger zustände. Das gleiche gilt für ähnliche Vorgänge gesetzlicher Rechtsnachfolge.

Ziffer 2 Als Nachfolger des Schuldners haftet, wer durch Gesetz oder bindende Anordnung die Schuld zu übernehmen oder durch Vertrag übernommen hat.

Art. 13

Text

ARTIKEL 13

Gläubigerwechsel

Ziffer eins Der Gläubiger kann den Gesamtbetrag seiner Forderung, für die er Zahlung nach dem Ausland verlangen kann, auf einen anderen Ausländer übertragen, vorausgesetzt, daß die Übertragung

  1. Litera a
    an eine im gleichen Währungsraum ansässige Person erfolgt,
  2. Litera b
    keine Veränderung der Bedingungen zur Folge hat, die für die Forderung maßgebend sind,
  3. Litera c
    nicht mittelbar oder unmittelbar zur Abdeckung der Forderung führt.

Die zuständigen deutschen Stellen werden die Genehmigung zur Abtretung erteilen, wenn die in a-c erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Sie sollen darüber hinaus begründete Anträge eines ausländischen Gläubigers auf Genehmigung der Abtretung von Teilbeträgen seiner Forderung wohlwollend prüfen.

Mit dem Übergang der Forderung erhält der neue Gläubiger die gleichen Rechte und Pflichten wie der ursprüngliche Gläubiger. Verlangt der neue Gläubiger vom Schuldner die Abgeltung der Forderung in D-Mark, so finden auf sein Sperrguthaben nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit dem Gläubigerwechsel die Regelungen für „ursprüngliche Sperrguthaben” Anwendung.

Ziffer 2 Für die Übertragung von Forderungen, für die der Gläubiger nur Zahlung in D-Mark verlangen kann, sind die jeweils im Bundesgebiet und in Berlin (West) geltenden Bestimmungen über die Verwendung und Übertragung solcher Forderungen maßgebend (vergleiche Artikel 19,).

Art. 14

Text

ARTIKEL 14

Beitritt des Gläubigers und des Schuldners zur Schuldenregelung. Devisenrechtliche Bestimmungen, Schuldnerverpflichtungen

Ziffer eins Gläubiger und Schuldner, die eine Forderung und Verpflichtung nach den Bedingungen dieses Regelungsvorschlages regeln wollen, haben darüber schriftliche Erklärungen auszutauschen. Die Beitrittserklärung des Gläubigers kann auch über eine im Gläubigerland zur Weiterleitung solcher Erklärungen errichtete Stelle abgegeben werden.

Ziffer 2 Das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner unterliegt den jeweils geltenden deutschen und ausländischen Devisenbestimmungen unter Berücksichtigung der besonderen Erleichterungen und Zusicherungen, die in diesem Regelungsvorschlag festgelegt sind.

Ziffer 3 Lehnt der Schuldner die Abgabe einer Erklärung ab, erklärt sich aber der Gläubiger dem Schuldner gegenüber an seine Beitrittserklärung gebunden, so werden die deutschen Devisenbehörden dem Gläubiger auf dessen Antrag im Rahmen seiner Beitrittserklärung alle notwendigen Devisengenehmigungen erteilen.

Diese Devisengenehmigungen sollen den Gläubiger in den Stand setzen, die von ihm gegen den Schuldner geltend gemachten Forderungen einzuklagen und beizutreiben in dem Umfange und in der Weise, die der Regelungsvorschlag für den betreffenden Fall vorsieht.

Soweit der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung keine Befriedigung erhalten hat, kann er seine Beitrittserklärung gegenüber dem Schuldner widerrufen.

Die Erteilung der Devisengenehmigung stellt keine Entscheidung über Bestand und Höhe der Forderung dar.

Ziffer 4 Falls der Gläubiger Zahlung in D-Mark verlangt, hat er dem Schuldner gegenüber schriftlich zu erklären, daß er die Zahlung als Erfüllung seiner Forderung annimmt.

Ziffer 5 Falls der Gläubiger Zahlung nach dem Ausland verlangen kann und verlangt, hat der Schuldner alle Maßnahmen zu treffen, die nach den jeweils geltenden deutschen Devisenbestimmungen erforderlich sind, um die notwendigen Zahlungsmittel in ausländischer Währung zu beschaffen.

Art. 15

Text

ARTIKEL 15

Regelung von Streitfällen

Soweit in diesem Regelungsvorschlag nicht ausdrücklich anderweitige Bestimmungen getroffen worden sind, werden Streitfälle zwischen Gläubiger und Schuldner über Bestand und Höhe der Forderungen von dem Gericht oder dem zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgericht entschieden, das nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zuständig ist.

Art. 16

Text

ARTIKEL 16

Gemischte Kommission

Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten, welche sich aus der Auslegung dieser Regelung ergeben, soll eine Gemischte Kommission gebildet werden, welche aus einer gleichen Zahl von Vertretern der Gläubigerländer einerseits und der Bundesregierung Deutschland andererseits sowie einem Obmann bestehen soll.

Es wird empfohlen, daß die Kommission zuständig sein soll, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung dieser Regelung zu entscheiden, die ihr von den Regierungen vorgelegt werden.

Ist eine Regierung der Auffassung, daß ein Fall, der vor dem Schiedsgericht (Artikel 17,) anhängig ist, grundsätzliche Bedeutung besitzt, so wird empfohlen, daß die Regierung verlangen kann, daß das Schiedsgericht den Fall an die Gemischte Kommission verweist. Dasselbe Recht sollte das Schiedsgericht haben.

Art. 17

Text

ARTIKEL 17

Schiedsgericht

Das im Artikel 11 vorgesehene Schiedsgericht soll aus je einem vom Gläubiger und vom Schuldner ernannten Schiedsrichter bestehen. Die beiden Schiedsrichter sollen einen Obmann wählen. Können sie sich über seine Person nicht einigen, so sollen sie den Präsidenten der Internationalen Handelskammer bitten, ihn zu ernennen.

Die Schiedsrichter sollen in ihrem Heimatland die Befähigung zum Richteramt haben; für den Obmann ist dies nicht erforderlich.

Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Es entscheidet auch darüber, welche Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Deutsche Delegation wird der Bundesregierung empfehlen, dafür Sorge zu tragen, daß in Fällen, in denen die Parteien nicht in der Lage sind, Kosten vorzuschießen oder die festgesetzten Kosten zu tragen, die Bezahlung dieser Kosten in einer angemessenen Weise geregelt wird.

Das Schiedsgericht kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien auch zur Entscheidung über andere Streitigkeiten zwischen Gläubiger und Schuldner tätig werden.

In den Regierungsverhandlungen zur Inkraftsetzung der Empfehlungen der Schuldenkonferenz sollen nähere Bestimmungen über das in diesem Artikel vorgesehene Schiedsgericht vereinbart werden.

Art. 18

Text

ARTIKEL 18

Zahlung in D-Mark

Unter Zahlung in D-Mark im Sinne dieser Regelung ist die Zahlung in deutscher Währung auf ein Konto zu verstehen, das der ausländische Gläubiger unter seinem Namen bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) besitzt oder für sich einrichten läßt. Das Konto unterliegt den jeweils geltenden deutschen Devisenbestimmungen.

Die Erteilung von Sondergenehmigungen für anderweitige Zahlungsarten wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Art. 19

Text

ARTIKEL 19

Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben

Ziffer eins Dem ausländischen Gläubiger eines „ursprünglichen Guthabens” in deutscher Währung soll es erlaubt sein, sein Guthaben im Rahmen der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) bestehenden Regelungen zu verwenden, einschließlich des Rechts zur Übertragung derartiger Guthaben auf eine andere Person außerhalb Deutschlands.

Ziffer 2 Dem ausländischen Gläubiger eines „erworbenen Guthabens” in deutscher Währung soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben auf eine andere Person außerhalb Deutschlands zu übertragen. Dem ausländischen Gläubiger eines solchen Guthabens soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben hauptsächlich für langfristige Investierungen in der deutschen Wirtschaft zu verwenden.

Ziffer 3 Die zuständigen deutschen Behörden sollen die Regelungen treffen, die erforderlich sind, um einen illegalen Abfluß der Guthaben in deutscher Währung zu verhindern oder andere für die deutsche Wirtschaft und für die Gesamtheit der Gläubiger nachteilige Mißbräuche auszuschließen. Verwendungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung durch eine allgemeine Genehmigung erlaubt sind, können zur Sicherung der Kontrolle von dem Erfordernis einer Einzelgenehmigung abhängig gemacht werden, ohne daß hierdurch die allgemeinen Verwendungsmöglichkeiten beschränkt werden.

Ziffer 4 Die zuständigen deutschen Behörden werden sich bemühen, Erleichterungen für die Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben in dem Maße zu schaffen, das die devisenwirtschaftliche Lage zuläßt. Sie werden bestrebt sein, das Genehmigungsverfahren so weit wie möglich zu vereinfachen.

Ziffer 5 Zur Erörterung allgemeiner Fragen, die mit der Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben zusammenhängen, soll die Bundesregierung einen Beratungsausschuß bilden, dessen Mitglieder paritätisch von den hauptsächlichen Gläubigerländern einerseits und von der Bundesrepublik Deutschland andererseits gestellt werden.

Art. 20

Text

ARTIKEL 20

Einfluß der Regelung auf Forderungen

Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, soll diese Regelung als solche die hier behandelten Forderungen nicht verändern.

Art. 21

Text

ARTIKEL 21

Währungsoptionsklauseln ohne Goldklausel

Die Entscheidung, in welcher Währung Forderungen mit Währungsoptionsklauseln (ohne Goldklausel) bezahlt werden sollen, bleibt Regierungsvereinbarungen vorbehalten.

Art. 22

Text

ARTIKEL 22

Zugeständnisse zugunsten der Schuldner

Die Gläubiger sind der Auffassung, daß die Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern zugutekommen sollen.

Art. 23

Text

ARTIKEL 23

Echte Konversionen

Ziffer eins Eine Änderung in den Bedingungen eines Schuldverhältnisses gilt als echte Konversion, wenn sie vor dem 9. Juni 1933 vorgenommen worden ist. Ferner, wenn sie an diesem Tage oder danach als Ergebnis freier Verhandlungen oder wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zustandegekommen ist.

Ziffer 2 Es wird vermutet, daß eine echte Konversion auf Grund freier Verhandlungen nicht vorliegt, wenn der Gläubiger bei der Konversion durch den deutschen Treuhänder für Feindvermögen oder eine ähnliche von einer deutschen Behörde ohne seine Zustimmung ernannte Person vertreten war.

Ziffer 3 Bei Forderungen aus Schuldverschreibungen liegt eine echte Konversion auch dann nicht vor, wenn sie sich lediglich auf die Annahme eines vom Schuldner gemachten einseitigen Angebots durch den Gläubiger beschränkt hat.

Ziffer 4 Der Schuldner ist dafür beweispflichtig, daß eine echte Konversion vorliegt.

Ziffer 5 Bei Kirchenanleihen gilt jede Konversion als echt.

Art. 24

Text

ARTIKEL 24

Währung, in der zu bezahlen ist

Bestimmungen darüber, in welcher Währung eine Geldforderung zu bezahlen ist, bleiben Regierungsvereinbarungen vorbehalten.

Art. 25

Text

ARTIKEL 25

Bereinigungsgesetze für deutsche Wertpapiere

Diese Regelung findet keine Anwendung auf Schuldverschreibungen und Zinsscheine, die auf Grund des deutschen Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295) und des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom August 1952 der Bereinigung bedürfen, solange diese Schuldverschreibungen oder Zinsscheine nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Gesetze und etwaiger mit dem Emissionsland über diese Gesetze geschlossener Abkommen nicht bereinigt worden sind.

Art. 26

Text

Kapitel C. Regelung von alten Handelsforderungen
(Artikel eins,)

ARTIKEL 26
Forderungen aus Warenlieferungen

(Artikel eins, (1))

Ziffer eins Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung nach dem Ausland verlangen können, und zwar:

  1. Litera a
    in Höhe eines Drittels des geschuldeten Betrages mit Beginn des Jahres 1953,
  2. Litera b
    in Höhe der restlichen zwei Drittel des geschuldeten Betrages in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Januar 1954.

Ziffer 2 Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember 1953 verlangen, daß der Schuldner an Stelle der unter Ziffer 1 b) vorgesehenen Zahlung nach dem Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung den Restbetrag seiner Forderung (zwei Drittel des ursprünglich geschuldeten Betrages) in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer Umstände eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate zu vereinbaren.

Ziffer 3 Nach dem 31. Dezember 1953 kann der Gläubiger die Bezahlung der Restforderung in D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner verlangen.

Art. 27

Text

ARTIKEL 27
Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen und Dienstleistungen

(Artikel eins, (2))

Ziffer eins Gläubiger und Schuldner sollen sich, soweit erforderlich mit Genehmigung ihrer zuständigen Behörden, auf eine den individuellen Verhältnissen entsprechende Regelung einigen.

Ziffer 2 Kann eine Einigung nicht erreicht werden, so soll der Gläubiger vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Oktober 1953, verlangen können.

Ziffer 3 Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember 1953 verlangen, daß der Schuldner an Stelle der unter Ziffer 2 vorgesehenen Zahlung nach dem Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung den gesamten Betrag der Forderung in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird es anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer Umstände eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate zu vereinbaren.

Ziffer 4 Nach dem 31. Dezember 1953 kann der Gläubiger die Bezahlung der Forderung in D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner verlangen.

Art. 28

Text

ARTIKEL 28
Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, Provisionen

(Artikel eins, (7))

Ziffer eins Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in fünf gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Januar 1953, verlangen können. In diese Regelung können auf Antrag des Berechtigten oder einer privaten oder öffentlichen Stelle, die der Berechtigte ordnungsmäßig bevollmächtigt hat, für ihn zu handeln, bei den zuständigen deutschen Stellen auch solche Beträge einbezogen werden, die nachweislich vorübergehend vom Berechtigten oder von seinem Arbeitgeber zu seinen Gunsten auf ein Konto bei einem im Bundesgebiet oder in Berlin (West) gelegenen Kreditinstitut eingezahlt waren.

Den zuständigen deutschen Stellen wird es vorbehalten sein, die Möglichkeit einer beschleunigten Zahlung nach dem Ausland in Härtefällen wohlwollend zu prüfen.

Ziffer 2 Der Gläubiger kann jederzeit verlangen, daß der Schuldner den Restbetrag, der noch nicht nach dem Ausland überwiesen ist, innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung in D-Mark zahlt.

Art. 29

Text

ARTIKEL 29
Leistungen aus der Sozialversicherung

(Artikel eins, (8))

Diese Leistungen sind bereits Gegenstand bilateraler Verhandlungen und Abkommen oder können es in Zukunft werden. Es wird empfohlen, die rückständigen Leistungen in diese Abkommen einzubeziehen.

Art. 30

Text

ARTIKEL 30
Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr

(Artikel eins, (9))

Ziffer eins Beiderseitige Forderungen und Schulden aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen oder -abkommen aller Art oder in Verbindung mit solchen Verträgen oder Abkommen können Gegenstand bilateraler Verhandlungen sein.

Solche Forderungen und Schulden können nur nach Maßgabe der einschlägigen bilateralen Vereinbarungen geltend gemacht werden.

Ziffer 2 Wenn solche bilaterale Vereinbarungen für die direkte Versicherung nicht bestehen oder nicht bis zum 31. März 1953 abgeschlossen sind, werden Ansprüche von ausländischen Versicherungsnehmern gegen Versicherungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) nach den folgenden Bestimmungen geregelt:

  1. Litera a
    Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen gemäß den Vorschriften in Artikel 33 und 34.
  2. Litera b
    Forderungen aus Schadens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsverträgen:
    1. Sub-Litera, a, a
      Ist der Versicherungsvertrag zur Sicherung von Vermögensanlagen geschlossen worden, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) belegen sind, erfolgt Zahlung nach den in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen in D-Mark.
    2. Sub-Litera, b, b
      Forderungen aus anderen Schadens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsverträgen werden nach den Vorschriften in Artikel 31 geregelt.
  3. Litera c
    Forderungen aus Versicherungsverträgen jeder Art auf Rentenzahlung gemäß den Bestimmungen in Artikel 28.

Einzelheiten zu den Bestimmungen unter Ziffer 2 sind noch im Regierungsabkommen zu regeln.

Art. 31

Text

ARTIKEL 31
Sonstige alte Handelsforderungen

(Artikel eins, (3), (4), (5), (6))

Ziffer eins Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Juli 1953, verlangen können.

Ziffer 2 Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember 1953 verlangen, daß der Schuldner an Stelle der unter Ziffer 1 vorgesehenen Zahlung nach dem Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung den geschuldeten Betrag in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird es anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer Umstände eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate zu vereinbaren.

Ziffer 3 Nach dem 31. Dezember 1953 kann der Gläubiger die Bezahlung der Forderung in D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner verlangen.

Ziffer 4 In besonders gelagerten Fällen können Gläubiger und Schuldner, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Stellen, eine abweichende Regelung treffen.

Art. 32

Text

ARTIKEL 32
Gemeinsame Bestimmungen für alte Handelsforderungen

(Artikel eins, (1) bis (9))

Ziffer eins Rückständige Zinsen

Wenn auf eine Forderung Zinsen geschuldet werden, so sollen für die Errechnung der bis zum 31. Dezember 1952 rückständigen Zinssumme die folgenden Zinssätze ohne Berechnung von Zinseszinsen angewandt werden:

  1. Litera a
    bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von 4% oder weniger bleibt der bisherige Zinssatz bestehen;
  2. Litera b
    bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von mehr als 4% wird dieser auf 2/3, jedoch nicht unter jährlich 4% ermäßigt.

Der ermäßigte Betrag der rückständigen Zinsen wird der Hauptforderung zugeschlagen.

Ziffer 2 Künftige Zinsen

Für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 31. Dezember 1957 sollen Zinsen nicht geschuldet werden.

Wurden auf die Forderung in der Zeit bis zum 1. Januar 1953 Zinsen geschuldet, so ist ab 1. Januar 1958 der dann noch nicht getilgte Betrag der Forderung in seiner jeweils ausstehenden Höhe zu verzinsen. Der Zinssatz soll 75% des geschuldeten Zinssatzes betragen.

Der neue Zinssatz soll jedoch mindestens 4% und höchstens 6% jährlich betragen. Wenn bisher ein Zinssatz von 4% jährlich oder weniger geschuldet wurde, bleibt dieser bestehen. Die Zinsen sollen jährlich nachträglich zusammen mit dem Tilgungsbetrag nach dem Ausland gezahlt werden.

Ziffer 3 Sonderdepot

  1. Litera a
    Für Forderungen der Gruppen nach Artikel 1, (1) bis (7) kann der Gläubiger an Stelle der Zahlung gemäß Artikel 26, 27, 28 oder 31 vom Schuldner die Zahlung auf ein auf seinen Namen lautendes D-Mark-Depot-Konto bei einer von den zuständigen deutschen Behörden zu bestimmenden Stelle verlangen, wenn sein Anspruch nachweislich gefährdet ist.
    Soweit sich der Schuldner gegenüber einem solchen Verlangen auf die Härteklausel (siehe Artikel 11,) beruft, soll das Einzahlungsverlangen des Gläubigers erst wirksam sein, wenn die Berufung des Schuldners auf die Härteklausel endgültig zurückgewiesen ist.
  2. Litera b
    Der Schuldner kann den Betrag einer Schuld, die zu den in Absatz a) genannten Gruppen gehört, zugunsten des Gläubigers auf ein solches Depot einzahlen, wenn nachweislich
    1. Sub-Litera, a, a
      der Schuldner, Erbe oder Testamentsvollstrecker des ursprünglichen Schuldners ist und der Nachlaß verteilt werden soll;
    2. Sub-Litera, b, b
      der Schuldner eine Gesellschaft ist und diese in Liquidation tritt;
    3. Sub-Litera, c, c
      der Konkursverwalter oder die Vergleichsperson des Schuldners Konkurs- oder Vergleichsquoten ausschütten.
  3. Litera c
    Die Zahlung auf ein Depot, die in Übereinstimmung mit den obigen Vorschriften stattfindet, befreit den Schuldner von seiner Schuld. Der Gläubiger wird in diesem Falle hinsichtlich der Zahlung nach dem Ausland so behandelt, als ob der auf dem Depot eingezahlte Betrag (einschließlich Zinsen, falls die Depotstelle Zinsen vergütet) noch bei dem Schuldner stände.
  4. Litera d
    Der Gläubiger hat jederzeit das Recht, die Überweisung eines auf Sonderdepot eingezahlten Betrages auf sein D-Mark-Konto (siehe Artikel 18,) zu verlangen.

Ziffer 4 Kleinforderungen

Die zuständigen deutschen Stellen werden bei Forderungen auf kleinere Beträge Anträge der Beteiligten auf Genehmigung einer beschleunigten Zahlung nach dem Ausland wohlwollend prüfen.

Ziffer 5 Zahlungen für Waren und Dienstleistungen, bei denen der Gläubiger nachweist, daß die Einzahlung auf sein Konto ohne seine Zustimmung erfolgt ist

Ein Gläubiger, der nachweist, daß eine Einzahlung auf sein Bank- oder Postscheckkonto für Waren oder Dienstleistungen (Artikel eins,) ohne seine Zustimmung erfolgt ist, soll durch die Tatsache der Einzahlung auf ein derartiges Konto nicht das Recht auf Behandlung der Einzahlung gemäß Kap. C verlieren.

Art. 33

Text

Kapitel D. Regelung von Forderungen aus dem privaten Kapitalverkehr
(Artikel 2,)

ARTIKEL 33

Forderungen aus dem Kapitalverkehr in deutscher Währung, einschließlich solcher Forderungen, die auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten und die nicht spezifisch ausländischen Charakter (siehe Artikel 6,) besitzen, können auch weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsbedingungen nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) im Zeitpunkt der Zahlung geltenden Devisenbestimmungen bezahlt werden. Nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen kann nur Zahlung in D-Mark erfolgen.

Art. 34

Text

ARTIKEL 34

Forderungen aus dem Kapitalverkehr, die auf Fremdwährung lauten, und solche, die auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten, jedoch spezifisch ausländischen Charakter (siehe Artikel 6,) besitzen, sollen wie folgt geregelt werden:

  1. Ziffer eins
    Die Feststellung, welche Kapital- und Zinsbeträge unbezahlt sind, erfolgt, soweit der Schuldner Zahlungen an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden geleistet hat, unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 9.
  2. Ziffer 2
    Wenn Zinsen geschuldet werden, so sollen für die Errechnung der bis zum 31. Dezember 1952 rückständigen Zinssumme die folgenden Zinssätze ohne Berechnung von Zinseszinsen angewandt werden:
    1. Litera a
      bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von 4% oder weniger bleibt der bisherige Zinssatz bestehen;
    2. Litera b
      bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von mehr als 4% wird dieser auf 2/3, jedoch nicht unter jährlich 4% ermäßigt.
  3. Ziffer 3
    Der nach Ziffer 1 und 2 errechnete Betrag der rückständigen Zinsen wird der noch unbezahlten Forderung zugeschlagen. Der sich hieraus ergebende neue Kapitalbetrag wird ab 1. Januar 1953 mit einem Satz verzinst, der 75% des beim Inkrafttreten dieser Regelung geltenden Zinssatzes betragen soll. Der neue Zinssatz soll jedoch
    1. Litera a
      bei Forderungen, die in Schuldverschreibungen verbrieft sind, mindestens 4% jährlich und höchstens 5 1/4% jährlich,
    2. Litera b
      bei anderen Forderungen mindestens 4% jährlich und höchstens 6% jährlich betragen. Wenn bisher ein Zinssatz von 4% oder weniger geschuldet wurde, bleibt dieser Zinssatz bestehen.

Die Zinsen sollen mindestens halbjährlich nach dem Ausland gezahlt werden.

  1. Ziffer 4
    Bei Forderungen, die Gegenstand einer echten Konversion gewesen sind, bildet der Zinssatz, der durch die echte Konversion vereinbart worden ist, die Rechnungsgrundlage für etwaige Kürzungen gemäß Ziffern 2 und 3.
    Zeitlich begrenzte Zinsermäßigungen werden nur für den Zeitraum berücksichtigt, für den sie vereinbart worden sind.
  2. Ziffer 5
    Bei Forderungen, die Gegenstand einer nicht echten Konversion gewesen sind, bildet der Zinssatz, der ohne diese Konversion gegolten haben würde, die Rechnungsgrundlage für etwaige Kürzungen gemäß Ziffern 2 und 3.
  3. Ziffer 6
    Der neue Kapitalbetrag ist ab 1. Januar 1958 durch Zahlung nach dem Ausland wie folgt zu tilgen:
    1. Litera a
      in den ersten fünf Jahren (1. Januar 1958 bis 31. Dezember 1962) mit 3% jährlich;
    2. Litera b
      in den zweiten fünf Jahren (1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1967) mit 8% jährlich;
    3. Litera c
      in den folgenden drei Jahren (1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1970) mit 15% jährlich.

Die Zinsen werden auf den jeweils ausstehenden Kapitalbetrag errechnet.

  1. Ziffer 7
    Bis zum 30. Juni 1953 kann der Gläubiger verlangen, daß die gemäß Ziffern 2 und 4 errechneten rückständigen Zinsen nicht gemäß Ziffer 3 dem Kapital zugeschlagen, sondern durch Zahlung in D-Mark beglichen werden. Der Schuldner soll die Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung leisten.
  2. Ziffer 8
    Bei geringen Beträgen können die Beteiligten in Sonderfällen mit Genehmigung der zuständigen deutschen Stellen abweichende Rückzahlungsbedingungen vereinbaren.
  3. Ziffer 9
    Gläubiger und Schuldner können unter Beachtung der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen die Bezahlung der Forderung oder eines Teilbetrages in D-Mark vereinbaren.
  4. Ziffer 10
    Die zuständigen deutschen Stellen behalten sich vor, in Härtefällen Anträge der Beteiligten auf Genehmigung abweichender Rückzahlungsbedingungen wohlwollend zu prüfen.
  5. Ziffer 11
    Ausländische Gläubiger der im Artikel 2, Ziffer 2 b), aufgeführten Forderungen können die Bezahlung der bis zum 31. Dezember 1952 fällig gewordenen Zinsen ohne die in Ziffer 2 dieses Artikels vorgesehene Kürzung in D-Mark verlangen, falls sie diese Zahlung an Erfüllungs Statt annehmen.
  6. Ziffer 12
    Für die Regelung von Forderungen aus Schuldverschreibungen und Zinsscheinen, die unter diesen Regelungsvorschlag fallen, können erforderlichenfalls die in der Anlage römisch II des Abkommens über deutsche Auslandsschulden niedergelegten Grundsätze zur Ergänzung dieses Regelungsvorschlags herangezogen werden.

Art. 35

Text

Kapitel E. Rückständige Erträgnisse aus Vermögensanlagen
(Artikel 3,)

ARTIKEL 35

Die Zahlung erfolgt nach den in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen in D-Mark.

Art. 36

Text

Kapitel F. Weitere Geldforderungen
(Artikel 4,)

ARTIKEL 36

Solche Forderungen werden nach den Bestimmungen der Forderungsgruppe geregelt, zu der sie gehören oder der sie ihrem Charakter nach am ähnlichsten sind. In Zweifelsfällen wird auf die Praxis in den Zahlungsabkommen abgestellt.

UNTERANLAGE ZU ANLAGE IV

Anmerkung: Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie in Anlage A zu Anhang 6 des Berichts der Konferenz über deutsche Auslandsschulden.

Anl. 1

Text

Gemeinsame Erklärung der Deutschen und der Schweizerischen Delegation zu den Verhandlungen über die Regelung der Schweizer Frankengrundschulden

In Ausführung der am 20. März 1952 durch die Gläubiger- und Schuldnerseite zu Handen der Londoner Schuldenkonferenz unterzeichneten Erklärung haben am 10./11. Juni 1952 in Freiburg i. B. Verhandlungen stattgefunden. Diese konnten jedoch nicht zum Abschluß gebracht werden. Die Londoner Konferenz ist hierüber durch eine Erklärung vom 11. Juni 1952 unterrichtet worden.

Die Fortsetzung der Verhandlungen erwies sich bisher zufolge verschiedener Umstände als nicht möglich. Die Parteien werden dieselben jedoch raschest möglich unter Hinzuziehung der Vertrauensstelle wiederaufnehmen. Die Deutsche Delegation wird die Londoner Konferenz rechtzeitig vor Unterzeichnung des allgemeinen Regierungsabkommens zur Regelung der deutschen Auslandsschulden über deren Ergebnis unterrichten.

Die schweizerische Seite verweist erneut auf das der Konferenz im Anschluß an die Erklärungen der Schweizerischen Delegation in der zweiten Plenarsitzung vom 29. Februar 1952 vorgebrachte Expose über die Schweizer Frankengrundschulden, das unter Ref. Nr. GD/V/Verh. Ausschuß D/Dok. 3 vom 13. März 1952 zur Verteilung gelangt ist. Die schweizerische Seite behält sich demzufolge ihre weitere Stellungnahme je nach dem Ergebnis der bilateralen Verhandlungen vor.

Die deutsche Seite ist demgegenüber der Auffassung, daß die Schweizer Frankengrundschulden Gegenstand der Londoner Konferenz zur Regelung der deutschen Auslandsschulden und nach den Grundsätzen zu regeln sind, die im Verhandlungsausschuß D ausgearbeitet werden.

Es besteht Übereinstimmung, daß ein im Rahmen der Regelung für die im Verhandlungsausschuß D behandelten Schulden einzurichtendes Schiedsgericht für die Schweizer Frankengrundschulden nicht zuständig sein soll, sondern die in Frage kommenden Fälle der gemäß den deutsch-schweizerischen Staatsverträgen errichteten Vertrauensstelle unterbreitet werden sollen.

London, den 25. Juli 1952

(gez.) PAUL LEVERKUEHN

(gez.) KOENIG