ANLAGE IV
Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 6 des Konferenzberichts; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren.
Kapitel A. Beschreibung der Forderungen
Unter die nachstehende Regel fallen:
ARTIKEL 1
Geldforderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr und Geldforderungen verwandten Charakters, die vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind, gegen private und öffentliche Schuldner (alte Handelsforderungen).
Insbesondere kommen in Betracht:
1.Ziffer eins Forderungen aus Warenlieferungen,
2.Ziffer 2 Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen und Dienstleistungen,
3.Ziffer 3 Nebenkosten des Warenverkehrs, soweit sie in der Warenrechnung nicht enthalten sind; hierunter fallen auch Frachten und ähnliches,
4.Ziffer 4 Forderungen aus Dienstleistungen, soweit sie nicht in anderen Ziffern erfaßt sind; hierunter fallen auch Aufsichtsrats- und Treuhändergebühren,
5.Ziffer 5 Vergütungen für gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, technische Hilfe und ähnliche Forderungen,
6.Ziffer 6 Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden und fällig geworden sind,
7.Ziffer 7 Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, und Provisionen,
8.Ziffer 8 Leistungen aus der Sozialversicherung,
9.Ziffer 9 Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr.
Forderungen, die zwar in Ziffer 1 bis 9 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr gehören, sind den entsprechenden Ziffern zuzuordnen.