Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition (Deutschland), Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen
StF: BGBl. III Nr. 40/2004 (NR: GP XXII RV 9 AB 364 S. 45. BR: AB 6979 S. 705.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. April 2004 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz 2, mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland – in Ausfüllung des Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) und zur Schaffung von Erleichterungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Schusswaffen und Munition zwischen beiden Staaten – haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen regelt die Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmte Munition durch Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen und von Sportschützenvereinen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu besonderen Anlässen in der Republik Österreich und im Freistaat Bayern.

Art. 2

Text

Artikel 2

Dokumente

  1. Absatz einsMitglieder österreichischer traditioneller Schützenvereinigungen sowie österreichischer Sportschützenvereine dürfen
    • Strichaufzählung
      lange Repetierfeuerwaffen im Sinne der Kategorie B Nr. 6 und der Kategorie C Nr. 1, ausgenommen Vorderschaftsrepetierwaffen (Pump-Guns),
    • Strichaufzählung
      lange Feuerwaffen der Kategorien C Nr. 2,
    • Strichaufzählung
      lange Feuerwaffen der Kategorie D der Richtlinie 91/477/EWG und
    • Strichaufzählung
      Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen

einschließlich der dafür bestimmten Munition in die Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf den Freistaat Bayern, mitnehmen und dort besitzen, wenn der Vereinigung oder dem Verein ein Ausweis gemäß Artikel 3 ausgestellt wurde, ein im Ausweis für die Vollzähligkeit und die Transportsicherheit der Schusswaffen genannter Verantwortlicher an der Reise teilnimmt und der Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung im Freistaat Bayern glaubhaft gemacht werden kann. Die während einer Reise mitgenommenen Schusswaffen sind in einer Liste durch den Verantwortlichen schriftlich festzuhalten. Die nach dem Recht der Republik Österreich erforderlichen Besitzerlaubnisse für Schusswaffen sind durch den Inhaber der Erlaubnis mitzuführen.

  1. Absatz 2Mitglieder deutscher traditioneller Schützenvereinigungen sowie deutscher Sportschützenvereine dürfen Schusswaffen und Munition im Sinne des Absatzes 1 in das Gebiet der Republik Österreich mitnehmen und dort besitzen, wenn sie – soweit erforderlich – die deutsche Besitzerlaubnis und den Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung in der Republik Österreich glaubhaft machen können.
  2. Absatz 3Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente und Nachweise sind den jeweils zuständigen Behörden und Organen auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Art. 3

Text

Artikel 3

Österreichischer Ausweis für traditionelle Schützenvereinigungen und Sportschützenvereine

  1. Absatz einsEiner österreichischen traditionellen Schützenvereinigung oder einem Sportschützenverein, der Mitglied eines landes- oder bundesweiten Verbandes ist, kann auf Antrag des zur Vertretung der Vereinigung oder des Vereins nach außen Berufenen mit gegebenenfalls erforderlicher Zustimmung des Betroffenen die nach dem Sitz der Vereinigung oder des Vereins zuständige Waffenbehörde einen Ausweis nach dem Muster der Anlage zu diesem Abkommen ausstellen, in dem bis zu zwei Mitglieder als für die Schusswaffen Verantwortliche genannt werden.
  2. Absatz 2Der Antrag ist abzulehnen, wenn auf die von der Vereinigung oder dem Verein namhaft gemachten Verantwortlichen gemäß Absatz 1 Gründe zutreffen, die sie nach den innerstaatlichen waffenrechtlichen Regelungen als nicht verlässlich erscheinen lassen.
  3. Absatz 3Der Ausweis ist für eine Gültigkeit von höchstens zehn Jahren auszustellen und ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig; er ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Vereinigung oder der Verein aufgelöst oder der Vereinszweck so geändert wurde, dass er die Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung nicht mehr umfasst. Ebenso ist er zu entziehen, wenn bei einem Verantwortlichen die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr vorliegen; in diesem Fall stellt die Behörde einen neuen Ausweis aus, wenn die Vereinigung oder der Verein binnen angemessener Frist einen anderen Verantwortlichen namhaft macht, bei dem keine Gründe zur Ablehnung gemäß Absatz 2 vorliegen.

Art. 4

Text

Artikel 4

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem In-Kraft-Treten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Republik Österreich wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
  4. Absatz 4Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen.

    Geschehen zu Berlin am 28. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Anl. 1

Text

Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.)