(3)Absatz 3Der Ausweis ist für eine Gültigkeit von höchstens zehn Jahren auszustellen und ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig; er ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Vereinigung oder der Verein aufgelöst oder der Vereinszweck so geändert wurde, dass er die Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung nicht mehr umfasst. Ebenso ist er zu entziehen, wenn bei einem Verantwortlichen die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr vorliegen; in diesem Fall stellt die Behörde einen neuen Ausweis aus, wenn die Vereinigung oder der Verein binnen angemessener Frist einen anderen Verantwortlichen namhaft macht, bei dem keine Gründe zur Ablehnung gemäß Absatz 2 vorliegen.