Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Privatbahngesetz 2004, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Leistungen für Privatbahnen (Privatbahngesetz 2004 – PrivbG)
StF: BGBl. I Nr. 39/2004 (NR: GP XXII RV 391 AB 425 S. 56. BR: AB 7030 S. 707.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 227 AB 299 S. 32. BR: AB 8173 S. 774.)

§ 1

Text

Paragraph eins,

Privatbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Haupt- und Nebenbahnen, deren Betreiber ein im Bundesbahngesetz nicht angeführtes Eisenbahnunternehmen ist.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz ist auf Ausgaben zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch die Einräumung besonderer Tarife bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Privatbahnen (Paragraph 3,) und zur Gewährung von Finanzierungsbeiträgen zur Schieneninfrastruktur von Privatbahnen (Paragraph 4,) anzuwenden, soweit hiefür nicht gesonderte bundesgesetzliche Regelungen bestehen. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Ausgaben vorgesehenen Beträge sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im öffentlichen Interesse, aus Sicht der Verkehrspolitik, um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten, die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Tarifen bestellen. Bei der Bestellung sind auch das Ausmaß der anzuwendenden Tarifermäßigungen und die Abgeltung der daraus entstehenden Einnahmenausfälle zu vereinbaren.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in dem gemäß Bundesbahngesetz alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Absatz eins, zu berichten.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bundesminster für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Schieneninfrastruktur (Paragraph 10 a, Eisenbahngesetz 1957) von Privatbahnen den sie betreibenden Eisenbahnunternehmen auf Ansuchen und auf Grund vorgelegter mehrjähriger Pläne Finanzierungsbeiträge im Rahmen von mittelfristigen Investitions- und Erhaltungsprogrammen gewähren. Die Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen müssen zur Erfüllung der eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs sowie zur Sicherstellung eines modernen und leistungsfähigen Schienenverkehrs erforderlich sein und mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit in Einklang stehen, und sie dürfen einen Eisenbahnverkehrsunternehmen einzuräumenden Zugang zur Schieneninfrastruktur nicht behindern. Überdies ist auf allfällige Festlegungen im Generalverkehrsplan Bedacht zu nehmen. In den mit dem Ansuchen vorzulegenden Unterlagen sind die Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen genau zu beschreiben, Zeit- und Kostenpläne sind anzuschließen.
  2. Absatz 2Die Gewährung dieser Finanzierungsbeiträge kann davon abhängig gemacht werden, dass andere Gebietskörperschaften oder sonstige Rechtsträger, die am Betrieb der Privatbahn interessiert sind, zusammen mindestens gleich hohe Beträge gewähren wie der Bund.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWerden Finanzierungsbeiträge zur Schieneninfrastruktur durch Gebietskörperschaften geleistet, die an einem eine Privatbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen beteiligt sind, so löst dies keine Gesellschaftssteuerpflicht aus.
  2. Absatz 2Die eine Privatbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen sind mit 66% der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit, wenn deren Unternehmensschwerpunkt im Betreiben des Eisenbahnunternehmens liegt.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.