Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises und des Fortbildungspasses für Sanitäter (Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung SanAFV)
StF: BGBl. II Nr. 421/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 24, des Sanitätergesetzes (SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, wird verordnet:

§ 1

Text

Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis (Sanitäterausweis)

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. Absatz 2Die Rechtsträger der Einrichtungen haben den bei ihnen tätigen Sanitätern über Antrag einen Sanitäterausweis auszustellen, der den Mustern der Anlagen 1 oder 2 zu entsprechen hat. Er hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Sanitäter tätig ist,
    2. Ziffer 2
      den Vor- und Familiennamen des Sanitäters,
    3. Ziffer 3
      das Geburtsdatum des Sanitäters,
    4. Ziffer 4
      das Lichtbild des Sanitäters,
    5. Ziffer 5
      die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, SanG,
    6. Ziffer 6
      die Gültigkeitsdauer des Ausweises und
    7. Ziffer 7
      die Unterschrift des Sanitäters.
  3. Absatz 3Die Rechtsträger der Einrichtungen haben jeden Sanitäterausweis mit einer Ordnungsnummer (Personalnummer) zu versehen. Sie haben sicherzustellen, dass die Nummern eindeutig identifizierbar und zuordenbar sind.
  4. Absatz 4Jeder Sanitäterausweis ist mit einer Berechtigungsmarke, die dem Muster der Anlage 3 entspricht, und dem Datum der Gültigkeit zu versehen. Auf der Berechtigungsmarke ist die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sowie die Gültigkeitsdauer des Ausweises zu vermerken. An Stelle der Berechtigungsmarke kann die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sowie die Gültigkeitsdauer des Ausweises direkt am Sanitäterausweis durch Aufdruck vermerkt werden.
  5. Absatz 5Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 5 sind vom Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Sanitäter tätig ist, im Sanitäterausweis zu vermerken bzw. es ist ein neuer Sanitäterausweis auszustellen.

§ 2

Text

Sanitäterausweis für Soldaten im Bundesheer

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFür im Bereich des Bundesheeres tätige Sanitäter kann von den Formerfordernissen der Muster der Anlagen 1 und 2 abgewichen werden. In diesem Fall gelten diese Sanitäterausweise nur für den Bereich des Bundesheeres.
  2. Absatz 2Die im Bereich des Bundesheeres ausgestellten Sanitäterausweise haben einheitlich zu sein und insbesondere die Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 zu beinhalten. Sie sind mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die eindeutig identifizierbar und zuordenbar ist.
  3. Absatz 3Änderungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 sind direkt im Sanitäterausweis zu vermerken.

§ 3

Text

Fortbildungspass

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Fortbildungspass hat neben den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Daten insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      Notfallkompetenzen,
    3. Ziffer 3
      abgelegte Rezertifizierungen gemäß Paragraph 51, SanG,
    4. Ziffer 4
      Besuch von Fortbildungen gemäß Paragraph 50, SanG,
    5. Ziffer 5
      den Stichtag gemäß Paragraph 15, SanG und
    6. Ziffer 6
      die Stampiglie des Rechtsträgers der ausstellenden Einrichtung sowie die Unterschrift des Eintragenden.
  2. Absatz 2Personen, die zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind, jedoch zu keiner Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SanG tätig sind und glaubhaft machen, keinen Fortbildungspass zu besitzen, ist durch den Rechtsträger der Einrichtung, bei dem der Sanitäter
    1. Ziffer eins
      eine Fortbildung gemäß Paragraph 50, SanG oder
    2. Ziffer 2
      die Rezertifizierung gemäß Paragraph 51, SanG
    erfolgreich absolviert hat, gegen Kostenersatz ein Fortbildungspass gemäß Absatz eins, auszustellen.

Anl. 1

Text

Anlage 1

(zu Paragraph eins,)

Muster des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises

Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2

Text

Anlage 2

(zu Paragraph eins,)

Muster des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises

Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 3

Text

Anlage 3

(zu Paragraph eins,)

Muster der Berechtigungsmarke

Anmerkung, Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)