(2)Absatz 2Personen, die zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind, jedoch zu keiner Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 SanG tätig sind und glaubhaft machen, keinen Fortbildungspass zu besitzen, ist durch den Rechtsträger der Einrichtung, bei dem der SanitäterPersonen, die zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind, jedoch zu keiner Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SanG tätig sind und glaubhaft machen, keinen Fortbildungspass zu besitzen, ist durch den Rechtsträger der Einrichtung, bei dem der Sanitäter
eine Fortbildung gemäß § 50 SanG odereine Fortbildung gemäß Paragraph 50, SanG oder
die Rezertifizierung gemäß § 51 SanGdie Rezertifizierung gemäß Paragraph 51, SanG
erfolgreich absolviert hat, gegen Kostenersatz ein Fortbildungspass gemäß Abs. 1 auszustellen.erfolgreich absolviert hat, gegen Kostenersatz ein Fortbildungspass gemäß Absatz eins, auszustellen.