Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Militärauszeichnungsgesetz 2002, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Militärauszeichnungsgesetz 2002 – MAG 2002
StF: BGBl. I Nr. 168/2002 (WV)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2004, (NR: GP römisch XXII IA 304/A AB 459 S. 58. BR: AB 7038 S. 709.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 949 AB 955 S. 112. BR: 7302 AB 7306 S. 723.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, (NR: GP römisch XXII IA 828/A AB 1553 S. 155. BR: 7583 AB 7599 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 65 AB 399 S. 41. BR: 7805 AB 7869 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 161 AB 239 S. 32. BR: AB 8163 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2200 AB 2523 S. 213. BR: 9040 AB 9066 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, (BG) (2. BRBG) (NR: GP römisch XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2197 AB 2222 S. 235. BR: AB 11328 S. 959.)

§ 1

Text

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Militärische Auszeichnungen nach diesem Bundesgesetz sind

  1. Ziffer eins
    das Militär-Verdienstzeichen,
  2. Ziffer 2
    die Militär-Anerkennungsmedaille,
  3. Ziffer 3
    die Wehrdienst-Auszeichnung und
  4. Ziffer 4
    die Milizmedaille.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Das Militär-Verdienstzeichen ist als Steckdekoration zu gestalten. Die Militär-Anerkennungsmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille bestehen jeweils aus einem Kleinod und einem Band. Im Übrigen hat der Bundesminister für Landesverteidigung die Ausstattung und die Art des Tragens der militärischen Auszeichnungen durch Verordnung näher zu bestimmen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsPersonen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.
  2. Absatz 2Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.
  3. Absatz 3Die verliehenen militärischen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Verleihung oder Aberkennung einer militärischen Auszeichnung Grunddaten und militärspezifische Daten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins und 5 WG 2001 von Personen, die für eine militärische Auszeichnung in Betracht kommen oder denen eine militärische Auszeichnung verliehen wurde, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
  5. Absatz 5Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsPersonen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.
  2. Absatz 2Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.
  3. Absatz 3Die verliehenen militärischen Auszeichnungen nach Paragraph eins, Ziffer 2 bis 4 gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Verleihung oder Aberkennung einer militärischen Auszeichnung Grunddaten und militärspezifische Daten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins und 5 WG 2001 von Personen, die für eine militärische Auszeichnung in Betracht kommen oder denen eine militärische Auszeichnung verliehen wurde, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
  5. Absatz 5Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die mit der Verleihung der militärischen Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen.

§ 5

Text

2. Abschnitt

Militär-Verdienstzeichen

Paragraph 5,

Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Das Militär-Verdienstzeichen verleiht der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Den Antrag auf Erstattung eines solchen Vorschlages stellt der Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsVon der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
  2. Absatz 2Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.
  3. Absatz 3Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Militär-Verdienstzeichen abzuerkennen.
  4. Absatz 4Die Aberkennung des Militär-Verdienstzeichens obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsVon der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
  2. Absatz 2Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.
  3. Absatz 3Auf das Militär-Verdienstzeichen sind Paragraph 18 und Paragraphen 21 bis 24 des Ehrenzeichengesetzes (EhrenzeichenG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,, über Rechte am Ehrenzeichen sowie über Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen anzuwenden.

§ 8a

Text

2a. Abschnitt

Militär-Anerkennungsmedaille

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDie Militär-Anerkennungsmedaille kann Personen verliehen werden, die besondere Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet für die militärische Landesverteidigung erbracht haben.
  2. Absatz 2Eine mehrfache Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille ist zulässig.

§ 8b

Text

Paragraph 8 b,

Die Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 8c

Text

Paragraph 8 c,
  1. Absatz einsAuf die Militär-Anerkennungsmedaille ist Paragraph 8, über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.
  2. Absatz 2Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Militär-Anerkennungsmedaille abzuerkennen.
  3. Absatz 3Die Aberkennung der Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 9

Text

3. Abschnitt

Wehrdienst-Auszeichnung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsTreue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
  2. Absatz 2Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
    1. Ziffer eins
      der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als
      1. Litera a
        Wehrdienstmedaille in Bronze,
      2. Litera b
        Wehrdienstmedaille in Silber,
      3. Litera c
        Wehrdienstmedaille in Gold,
    2. Ziffer 2
      langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
      1. Litera a
        Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
      2. Litera b
        Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
      3. Litera c
        Wehrdienstzeichen 1. Klasse
      und
    3. Ziffer 3
      von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.
  3. Absatz 3Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
  4. Absatz 4Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  5. Absatz 5Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.
  2. Absatz 2Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
  3. Absatz 3Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.
  4. Absatz 4Eine mehrfache Verleihung einer Wehrdienstmedaille ist nicht zulässig.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen erbracht haben
    1. Ziffer eins
      als Berufsoffizier oder
    2. Ziffer 2
      als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder
    3. Ziffer 3
      als Militärperson oder
    4. Ziffer 4
      als Militärpilot auf Zeit oder
    5. Ziffer 4 a
      als Militär-VB oder
    6. Ziffer 4 b
      als Auslandseinsatz-VB oder
    7. Ziffer 5
      im Wehrdienst als Zeitsoldat oder
    8. Ziffer 6
      im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder
    9. Ziffer 7
      im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder
    10. Ziffer 8
      im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (Paragraph 10, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
    11. Ziffer 9
      in einer Verwendung in Offiziersfunktion (Paragraph 12, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
    12. Ziffer 10
      im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
    13. Ziffer 11
      in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder
    14. Ziffer 12
      in Truppenübungen oder
    15. Ziffer 13
      in Kaderübungen oder
    16. Ziffer 14
      in Milizübungen.
    Die Leistung von Truppen-, Kader- und Milizübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.
  2. Absatz 2Personen, die Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, erbracht haben, ist zu verleihen
    1. Ziffer eins
      das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,
    2. Ziffer 2
      das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und
    3. Ziffer 3
      das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren.
    Bei Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, Ziffer 11 bis 14 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von zwölf Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes. Ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, Ziffer 11 bis 14 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.
  3. Absatz 3Für Frauen ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst jener Zeitpunkt tritt, an dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet wurde.
  4. Absatz 4Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Absatz 2, für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
    2. Ziffer 2
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
      1. Litera a
        bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
      2. Litera b
        jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten erfolgte.
    3. Ziffer 3
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 2, Litera b, vorliegen.
    4. Ziffer 4
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
      1. Litera a
        eine der Voraussetzungen nach Ziffer 2, vorliegt und
      2. Litera b
        für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
  2. Absatz 2Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsVon der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
    1. Ziffer eins
      wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder
    2. Ziffer 2
      wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, Anmerkung 1), mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.
  2. Absatz 2Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens und der Einsatzmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder
    2. Ziffer 2
      wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
  3. Absatz 3Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.

_________________________

Anmerkung 1: Artikel 8, Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, lautet: „Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 167,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,,“ ersetzt.“ Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,,“.)

§ 14a

Text

3a. Abschnitt

Milizmedaille

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsÜber die Fälle der Paragraphen 9 bis 11 hinaus kann an Personen außerhalb des Präsenzstandes, die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden
    1. Ziffer eins
      anlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder
    2. Ziffer 2
      für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.
  2. Absatz 2Eine mehrfache Verleihung der Milizmedaille ist nicht zulässig.

§ 14b

Text

Paragraph 14 b,

Die Verleihung der Milizmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 14c

Text

Paragraph 14 c,

Auf die Milizmedaille ist Paragraph 14, Absatz eins und 3 über den Ausschluss der Verleihung und deren Dauer anzuwenden.

§ 15

Text

4. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

Wer vorsätzlich dem Paragraph 3, Absatz 2 und 3 oder der nach Paragraph 2, zu erlassenden Verordnung zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen in Bronze und in Silber nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3Für Personen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, an Inspektionen oder Instruktionen nach Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1962,, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß von mindestens zwölf Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber, abweichend vom Paragraph 10, Absatz 2,, die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1963, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1969,.
  4. Absatz 4Sofern nicht Absatz 3, anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der für den Anspruch auf die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold erforderlichen Präsenzdienstleistungen anzurechnen. In diesem Fall ist Paragraph 10, Absatz 2 und 3 des Militärauszeichnungsgesetzes (MAG), Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989,, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind gleichzuhalten
    1. Ziffer eins
      der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten und
    2. Ziffer 2
      die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, der Leistung von Kaderübungen.
  5. Absatz 5Auf Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind die Paragraphen 10 und 11 MAG betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Wehrdienst-Auszeichnung, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      das in diesen Bestimmungen genannte Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im vollen Umfang erreichen oder
    2. Ziffer 2
      über das schon vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Ziffer eins,) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im Paragraph 11, Absatz eins, genannten Art erbringen.
  6. Absatz 6Auf Personen, die vor dem 1. Juli 1996 zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder zu Truppen- oder Kaderübungen herangezogen wurden, sind die Paragraphen 10 und 11 MAG, jeweils in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden.
  7. Absatz 7Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2001 gelegen sind. Dies gilt nicht für die Fälle des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,
  8. Absatz 8Auf Personen, die vor dem 1. Juli 2005 während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 herangezogen wurden, ist bis zur Beendigung des jeweiligen Einsatzes Paragraph 12, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
  9. Absatz 9Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2006 verwirklicht wurden, ist Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen in Bronze und in Silber nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3Für Personen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, an Inspektionen oder Instruktionen nach Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1962,, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß von mindestens zwölf Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber, abweichend vom Paragraph 10, Absatz 2,, die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1963, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1969,.
  4. Absatz 4Sofern nicht Absatz 3, anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der für den Anspruch auf die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold erforderlichen Präsenzdienstleistungen anzurechnen. In diesem Fall ist Paragraph 10, Absatz 2 und 3 des Militärauszeichnungsgesetzes (MAG), Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989,, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind gleichzuhalten
    1. Ziffer eins
      der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten und
    2. Ziffer 2
      die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, der Leistung von Kaderübungen.
  5. Absatz 5Auf Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind die Paragraphen 10 und 11 MAG betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Wehrdienst-Auszeichnung, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      das in diesen Bestimmungen genannte Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im vollen Umfang erreichen oder
    2. Ziffer 2
      über das schon vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Ziffer eins,) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im Paragraph 11, Absatz eins, genannten Art erbringen.
  6. Absatz 6Auf Personen, die vor dem 1. Juli 1996 zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder zu Truppen- oder Kaderübungen herangezogen wurden, sind die Paragraphen 10 und 11 MAG, jeweils in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden.
  7. Absatz 7Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2001 gelegen sind. Dies gilt nicht für die Fälle des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,
  8. Absatz 8Auf Personen, die vor dem 1. Juli 2005 während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 herangezogen wurden, ist bis zur Beendigung des jeweiligen Einsatzes Paragraph 12, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
  9. Absatz 9Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2006 verwirklicht wurden, ist Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden.
  10. Absatz 10Paragraph 8, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass die Eigentumsverhältnisse an Militär-Verdienstzeichen, die vor dem xxx verliehen wurden, unberührt bleiben.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

§ 18

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz einsVollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
  2. Absatz 2Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2004, tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 a,, Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 13 und 14 sowie Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  5. Absatz 4 aParagraph eins,, Paragraph 2,, die Überschrift des 2a. Abschnittes, Paragraphen 8 a bis 8c, die Überschrift des 3a. Abschnittes, Paragraphen 14 a bis 14c, Paragraph 15, sowie Paragraph 16, Absatz 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
  6. Absatz 4 bParagraph 8, Absatz 3 und 4, Paragraph 8 c, sowie Paragraph 11, Absatz 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  7. Absatz 4 cParagraph 2,, Paragraph 6,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 14 b, sowie Paragraph 19,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
  8. Absatz 4 dParagraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  9. Absatz 4 eParagraph 10, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  10. Absatz 4 fParagraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  11. Absatz 4 gParagraph 2,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 6,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 14 b, sowie Paragraph 19,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.
  12. Absatz 5Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten Paragraph 7 und Paragraph 13, außer Kraft.

§ 18

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz einsVollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
  2. Absatz 2Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2004, tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 a,, Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 13 und 14 sowie Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  5. Absatz 4 aParagraph eins,, Paragraph 2,, die Überschrift des 2a. Abschnittes, Paragraphen 8 a bis 8c, die Überschrift des 3a. Abschnittes, Paragraphen 14 a bis 14c, Paragraph 15, sowie Paragraph 16, Absatz 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
  6. Absatz 4 bParagraph 8, Absatz 3 und 4, Paragraph 8 c, sowie Paragraph 11, Absatz 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  7. Absatz 4 cParagraph 2,, Paragraph 6,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 14 b, sowie Paragraph 19,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
  8. Absatz 4 dParagraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  9. Absatz 4 eParagraph 10, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  10. Absatz 4 fParagraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  11. Absatz 4 gParagraph 2,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 6,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 14 b, sowie Paragraph 19,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.
  12. Absatz 4 hParagraph 3, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  13. Absatz 5Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten Paragraph 7 und Paragraph 13, außer Kraft.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des 1. Abschnittes, soweit er sich auf den
  2. Ziffer 2
    Abschnitt bezieht, und des 2. Abschnittes, ausgenommen Paragraph 6, zweiter Satz und Paragraph 7,, die Bundesregierung und
  3. Ziffer 2
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.